Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0032-I/06
Vorsätzlich unterbliebene Abfuhr bzw. Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer eines Bauunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0032-I/06vom 12.06.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Thomas Karner und Mag. Sybille Regensberger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 7.
September 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 16. Mai 2006, StrNr. 083/2005/00030-001, nach der am 12. Juni
2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten OR Mag. Anita
Grauß-Auer sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und
I.1.
die bekämpfte Entscheidung des
Erstsenates abgeändert, sodass sie zu lauten hat:
I.1.1.
D ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Geschäftsführer der DB GmbH, sohin als Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die
Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2005 Lohnsteuern in Höhe
von insgesamt € 20.705,18 (10/05 € 6.051,22 + 11/05 € 6.494,11 +
12/05 € 8.159,85) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.814,42 (10/05 €
1.777,11 + 11/05 € 1.900,03 + 12/05 € 3.137,28) sowie betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2004 die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 23.141,62 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt.
Er
hat hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen, weshalb über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21
Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
von
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20
FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
vier
Tagen
verhängt
werden.
Die
vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten betragen
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG € 200,--.
I.1.2.
Das gegen D zu StrNr. 2005/00030-001 beim
Finanzamt Kufstein Schwaz überdies eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen
des Verdachtes, er habe betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner
bis Juli 2005 unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 entsprechenden Lohnkonten eine zumindest wissentliche Verkürzung von
Lohnsteuern in Höhe von € 1.608,66 und von Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 688,50
bewirkt sowie betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 zumindest
bedingt vorsätzlich eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
35.026,98 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und
hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG bzw. eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, wird
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG bzw. §§ 82 Abs.3 lit.c
erste Alt., 136, 157 FinStrG eingestellt.
I.2.
Der Schuldspruchteil des
Inhaltes
, wonach D schuldig ist, er habe
im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt und
vorsätzlich Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge für die Monate
Jänner bis Juli 2005 in Höhe von € 5.600,-- bzw. € 2.100,--
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit [abgeführt
bzw.] entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG begangen,
wird infolge res
iudicata ersatzlos aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Mai 2006 wurde D schuldig
erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt und
vorsätzlich
a) hinsichtlich der Monate
Jänner bis Juli 2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an
Lohnsteuer in Höhe von € 1.608,66 und eine Verkürzung von
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in
Höhe von € 688,50 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
b) betreffend die Monate Oktober
2004 bis Juli 2005 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 35.119,60 sowie
betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2004
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 58.168,60 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw.
abgeführt] und auch nicht jeweils bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
Abgabenschulden dem Finanzamt Kufstein Schwaz mitgeteilt,
weshalb er eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum a)] und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG [Faktum b)] zu
verantworten habe
und über
ihn daher nach § 33 Abs.5 FinStrG [vermutlich gemeint: §§ 33
Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG] in Anwendung des § 21 FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von € 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen
verhängt wurden.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit €
363,-- festgesetzt.
In seiner Begründung
führte der Erstsenat im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei seit dem 14.
Jänner 2003 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der DB
GmbH gewesen, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck vom 5. August 2005 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Er habe
im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt und
vorsätzlich sowohl hinsichtlich der Monate Jänner bis Juli 2005 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988
entsprechender Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von
€ 1.608,66 und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 688,50 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie auch Lohnsteuern
und Dienstgeberbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2004 und
Jänner bis Juli 2005 in Höhe von € 35.119,60 und
Umsatzsteuervorauszahlungen für November und Dezember 2004 in Höhe von
€ 58.168,60 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet und auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgaben dem
Finanzamt Kufstein Schwaz mitgeteilt.
Nach einem Bericht der
Lohnsteuerprüfung vom 15. September 2005 und einer Außenprüfung
vom 1. März 2005 habe der Beschuldigte Personen beschäftigt, ohne
für sie ein Lohnkonto zu führen und Lohnabgaben zu entrichten. Die
Außenprüfung habe ergeben, dass Lohnsteuern und
Dienstgeberbeiträge nicht fristgerecht entrichtet bzw. gemeldet worden
waren.
Bei der Strafbemessung
erachtete der Erstsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters.
Zur Verhandlung vor dem
Spruchsenat war der Beschuldigte nicht erschienen; nach Vorname zweier
Zustellversuche durch den Postbeamten am 2. und 3. Mai 2006 an der Wohnanschrift
des D in X wurde der Ladungsbescheid laut Aktenlage am 3. Mai 2006 beim für
die Wohnanschrift zuständigen Postamt hinterlegt und auch - so die
Schlussfolgerung, da keine Rücksendung des Poststückes an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte - während der Abholfrist
vom Beschuldigten behoben.
Mit
Schriftsatz vom 7. September 2006 erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist
gegen die Entscheidung des Spruchsenates Berufung, wobei er vorerst lediglich
behauptete, infolge des Anbringens der Hinterlegungsanzeige an einem falschen
Postkasten sei er erst am Tage der Verhandlung über die Hinterlegung der
Ladung informiert worden, sodass er an dieser nicht mehr teilnehmen hätte
können.
Auf die Aufforderung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, eine Erklärung nachzureichen, in
welchen Punkten das Erkenntnis des Erstsenates angefochten und welche
Änderungen beantragt werden, führte der Beschuldigte in einem
ergänzenden Schriftsatz im Wesentlichen aus:
Er habe nicht vorsätzlich
gehandelt. Er weise die Feststellung des Erstsenates zurück, dass er die
spruchgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit dem Finanzamt Kufstein Schwaz mitgeteilt
habe. Richtig sei, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bezahlt werden
konnten, da Auftraggeber keine fälligen Zahlungen entrichteten. Es sei kein
Schaden entstanden, da durch die nunmehrige teilweise Uneinbringlichkeit von
Forderungen eine Umsatzsteuerschuld nicht mehr bestehe.
Er habe nie Personen
beschäftigt, für welche kein Lohnkonto geführt und bzw. oder
keine Lohnabgaben bezahlt worden seien. Richtig wäre, dass ihm
[ergänze: in einem Verwaltungsstrafverfahren] dieser Sachverhalt zur Last
gelegt worden sei, aber mittels Entscheidung des Unabhängigen
Verwaltungssenates in Tirol seiner Berufung gegen ein diesbezügliches
Straferkenntnis vollinhaltlich stattgegeben worden wäre.
Im Falle eines etwaigen
Schuldspruches wäre auf seine persönlichen Verhältnisse und seine
schlechte finanzielle Leistungsfähigkeit zu verweisen, wonach er nunmehr
ein (monatliches) Einkommen von netto € 1.000,-- beziehe, er für eine
zehnjährige Tochter sorgepflichtig wäre, und aufgrund umfangreicher
persönlicher Bankhaftungen für sein ehemaliges Unternehmen im
März 2006 Privatkonkurs anmelden hätte müssen.
Eine Berufung
der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der gegenständliche
Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Soweit der
Beschuldigte mangelndes Parteiengehör in erster Instanz kritisiert hat, ist
darauf zu verweisen, dass er jedenfalls nunmehr im Berufungsverfahren
entsprechende Gelegenheit gehabt hat, zu den ihm gegenüber erhobenen
Vorwürfen Stellung zu nehmen.
In der Sache
selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hat (so auch im strafrelevanten Zeitraum) ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende dessen
steuerlichen Interessen (hier also D für die DB GmbH) spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß dieser
Gesetzesstelle bzw. (für Voranmeldungszeiträume ab dem 1. Juli 1998)
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung; letzteres gilt ab
dem 1. Jänner 2003 nur mehr in den Fällen, in denen die Umsätze
des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht
überstiegen haben.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende seiner
steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat.
Diese Steuererklärungen waren - bis zur Einführung der elektronischen
Abgabenerklärung mit BGBl I 2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis
einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei - hier nicht relevant -
das Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr
bezogenen nichtselbständigen Einkünften betreffend die
Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des
Folgejahres gewährte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner
steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden sind (lit.d).
Wer also zumindest wissentlich
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum Ablauf der jeweiligen
Fälligkeitstage entrichtet (mit anderen Worten: diese wissentlich
verkürzt) bei zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe der diesbezüglichen Voranmeldung ebenfalls jeweils
bis zum Ablauf dieser Tage, begeht Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er
beispielsweise den Beginn bzw. die Tatsache der unternehmerischen Tätigkeit
gegenüber dem Fiskus verheimlicht und auch keine
Umsatzsteuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreicht, sodass
infolge Unkenntnis dieser von der Entstehung des Abgabenanspruches die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. (Rechtslage laut
BGBl I 1999/28 ab dem 13. Jänner 1999) nicht mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte.
Ist aber dem Finanzamt die
Tatsache des entstandenen Abgabenanspruches grundsätzlich bekannt, macht
sich derjenige Unternehmer bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. nur zu niedrig entrichtet, keine oder nur
unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere
Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen
verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht (in der
Hoffnung, dass eine zu niedrige Schätzung erfolgen würde, sodass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten derartigen
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender seiner
steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt
unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege
nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 76 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber bzw. der
Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für jeden Arbeitnehmer ein
Lohnkonto zu führen.
Ab welchem Zeitpunkt konkret
dieses Lohnkonto zu führen ist, ist gesetzlich nicht ausreichend
determiniert, sodass jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass ein solches
unmittelbar bereits zum Zeitpunkt des Dienstantrittes eines Arbeitnehmers
eingerichtet sein muss (vgl. FSRV/0089-W/05 vom 27.2.2007). Nach fünf Tagen
einer Beschäftigung eines Arbeitnehmers sollte allerdings nach Ansicht des
Berufungssenates ein solches Lohnkonto eingerichtet sein. Jedenfalls hat aber
ein solches zu existieren, wenn Zahlungsvorgänge zu dokumentieren
sind.
Eine ähnliche Rechtslage
hat im Ergebnis auch hinsichtlich der Anmeldung von Arbeitnehmern beim
zuständigen Krankenversicherungsträger bestanden, weil
gemäß
§ 33 Abs.1 ASVG, BGBl 1995/189, idF BGBl I 1997/139 durch
die Satzung des Trägers der Krankenversicherung die ansich
unverzügliche Meldung im Allgemeinen um eine Frist bis zu sieben Tage
verlängert werden konnte, wovon die Tiroler Gebietskrankenkasse Gebrauch
gemacht hatte und die Anmeldfrist auf sieben Tage verlängert hatte (siehe
das diesbezügliche Berufungserkenntnis des Unabhängigen
Verwaltungssenates in Tirol, UVS-2006/18/2900, vom 11. November 2005).
Daraus ergibt sich für den
strafrelevanten Zeitraum somit das unbefriedigende Ergebnis, dass ein
Arbeitgeber, welchem zwar nachgewiesen werden konnte, dass er zu einem
bestimmten Zeitpunkt bei der Krankenkasse nicht angemeldete Arbeitnehmer
beschäftigt hat, für welche er kein Lohnkonto geführt hat,
jederzeit - bei wie im gegenständlichen Fall fehlenden weiteren, ihn
belastenden Beweisergebnissen - erfolgreich einwenden konnte, diese Bediensteten
hätten erst vor kurzen ihre Beschäftigung aufgenommen, weshalb er
abgabenredlich gehandelt hätte.
Diese legistisch glatte Vorgabe
zu Gunsten einer illegalen Abgabenvermeidung wurde erst in der Folge
kontinuierlich bereinigt (§ 33 Abs.1 ASVG idF BGBl I 2005/132 ab dem 1.
Jänner 2006: Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt, § 33 Abs.1
ASVG idF BGBl I 2007/31 ab dem 1. Jänner 2008: Anmeldung ausnahmslos vor
Arbeitsantritt).
Gemäß
§ 79
Abs.1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen
Interessen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an
das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise sind
die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Dabei ist wiederum
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Lohnsteuern bzw.
Dienstgeberbeiträge) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht
abgeführt bzw. entrichtet worden sind.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich hingegen einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben
wie beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Ebenso hat eine derartige
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer
zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Der Tatbestand nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG kommt beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine
vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33
Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in
Frage kommt (beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine
vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist), sowie wenn bei verkürzten
Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen keine Hinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.b leg.cit in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine
vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche
Verletzung der Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer
Lohnkonten erweislich ist).
Der Eintritt eines Schadens in
dem Sinne, dass im Falle der Nichtentrichtung bis zum Ende des
Fälligkeitstages bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit ein
unberichtigter Abgabenzahlungsanspruch auf Dauer bestehen bleiben müsse,
ist für die Erfüllung des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG nicht erforderlich.
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Den
vorgelegten Akten ist u.a. folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Gesellschaftsvertrag vom
12. November 2002 gründete der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber
D die DB GmbH mit Sitz in W. Als einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer der im Baugewerbe tätigen Gesellschaft fungierte
D, welchem für die Gesellschaft solcherart auch die Wahrnehmung der
steuerlichen Interessen zugekommen ist (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein
Schwaz zu StNr. 021/9879 betreffend die DB GmbH, Dauerakt, eigene Angaben des D,
Gesellschaftsvertrag).
Dem Unternehmen war jedoch kein
wirtschaftlicher Erfolg beschieden:
2003 erwirtschaftete D mit
seiner DB GmbH bei einem Umsatz von € 1,116.563,05 einen Verlust von €
439.801,83 (obgenannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2003,
Steuererklärungen).
Bis zum Fälligkeitstag 15.
Oktober 2004 hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben
(Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlägen zu diesen) im
Wesentlichen unproblematisch, da diese - wenngleich teilweise mit einigen Tagen
Verspätung - der Abgabenbehörde zumindest bekannt gegeben worden waren
(womit sich aber am Abgabenkonto ein Rückstand von rund € 100.000,--
aufgebaut hatte), ist ab diesem Zeitpunkt eine Veränderung im Verhalten des
D gegenüber dem Finanzamt zu erkennen: Die Bekanntgabe der
Selbstbemessungsabgaben unterblieb, es sei denn, D hatte für seine DB GmbH
Abgabengutschriften zu melden (Buchungsabfrage betreffend die BD GmbH vom 3. Mai
2007):
Die
Lohnsteuer für die DB GmbH
betreffend Oktober 2004 in Höhe von
€ 6.051,22 wäre von D bis zum 15. November 2004 abzuführen
gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage).
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für die DB GmbH
betreffend Oktober 2004 in Höhe von
€ 1.777,11 bzw. € 173,76 wäre von D bis zum 15. November 2004 zu
entrichten gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage). Die
Nichtentrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Am 23. Dezember 2004
übermittelte D die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2004, womit
er dem Finanzamt Kufstein Schwaz ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von
€ -8.242,74 bekanntgab (Buchungsabfrage).
Die
Lohnsteuer für die DB GmbH
betreffend November 2004 in Höhe
von € 6.494,11 wäre von D bis zum 15. Dezember 2004 abzuführen
gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage).
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für die DB GmbH
betreffend November 2004 in Höhe
von € 1.900,03 bzw. € 185,78 wäre von D bis zum 15. Dezember 2004
zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage). Die
Nichtentrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Am 23. Dezember 2004
übermittelte D die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2004, womit er
dem Finanzamt Kufstein Schwaz ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von €
-19.092,02 bekanntgab (Buchungsabfrage).
Durch die verbuchten
Umsatzsteuergutschriften reduzierte sich der Rückstand am Abgabenkonto auf
€ 73.311,76 (Buchungsabfrage).
Die
Lohnsteuer für die DB GmbH
betreffend Dezember 2004 in Höhe
von € 8.159,85 wäre von D bis zum 15. Jänner 2005 abzuführen
gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage).
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für die DB GmbH
betreffend Dezember 2004 in Höhe
von € 3.137,28 bzw. € 306,76 wäre von D bis zum 15. Jänner
2005 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist (Buchungsabfrage). Die
Nichtentrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung für die
DB GmbH betreffend November 2004 in
Höhe von € 23.141,62 wäre von D bis zum 15. Jänner 2005 zu
entrichten gewesen; ebenso wäre von ihm bis zum Ablauf dieses Tages eine
diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist
nicht geschehen (Buchungsabfrage).
Die Lohnsteuer für die DB
GmbH betreffend Jänner 2005 in Höhe von € 2.347,26 wäre von
D bis zum 15. Februar 2005 abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Der
geschuldete Abgabenbetrag wurde erst am 10. März 2005 bekanntgegeben.
(Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Kufstein
Schwaz betreffend den Beschuldigten, StrNr. 2005/00030-001).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für
die DB GmbH betreffend Jänner 2005 in Höhe von € 618,51 bzw.
€ 60,48 wäre von D bis zum 15. Februar 2005 zu entrichten gewesen, was
nicht geschehen ist. Die geschuldeten Abgabenbeträge wurden erst am 10.
März 2005 bekanntgegeben. (Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Zu [gemeint offenbar: Vor]
Beginn einer Umsatzsteuernachschau am 28. Februar 2005 erstattete die DB GmbH
wie folgt eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG (Finanzstrafakt Bl.
11 f):
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|
|
DB
|
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Einschreiben
An
das
Finanzamt
Kufstein
Referat
09
Oskar-Pirlo-Straße
15
A-6330
Kufstein
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Ihr
Zeichen, Ihre Nachricht vom
X,x
|
Unser
Zeichen, unsere Nachricht vom
bh,
gr
|
Datum
28.02.05
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Betreff:
|
Selbstanzeige
im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetz
Steuer-Nr.
021/9897-09
|
|
Sehr
geehrte Damen und Herren,
|
hiemit
erstatte ich fristgerecht Selbstanzeige im Sinne des § 29
Finanzstrafgesetz
und lege
die Bemessungsgrundlagen wie folgt offen:
|
Lohnsteuer
10/2004
DB
10/2004
DZ
10/2004
Lohnsteuer
11/2004
DB
11/2004
DZ
11/2004
Lohnsteuer
12/2004
DB
12/2004
DZ
12/2004
Kammerumlage
1. Quartal
Kammerumlage
2. Quartal
Kammerumlage
3. Quartal
Kammerumlage
4. Quartal
|
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
|
6.051,22
1.777,11
173,76
6.494,11
1.900,03
185,78
8.159,85
3.137,28
306,76
70,02
80,16
212,01
202,54
|
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|
|
DB
GmbH
|
|
|
HOCHBAU
- GENERALUNTERNEHMER
FIRMENBUCHGERICHT:
Innsbruck, FIRMENBUCH-NR.: FN {xxxxxx}
|
|
ZWST.
W: {Anschrift}
TELEFON:
{...} TELEFAX: {...}
|
ZENTRALE:
{Anschrift}
TELEFON:
{...} TELEFAX: {...}
-------------------------------------------------
Seitenumbruch
----------------------------------------------------------------------
|
|
|
DB
|
|
|
UVA
11/2004
UVA
12/2004
|
€
€
|
23.141,62
-
15.466,42.
|
Mit
freundlichen Grüßen
BD
GmbH
{Unterschrift
des D}
D
Geschäftsleitung
|
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Seite
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|
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|
DB
GmbH
|
|
|
HOCHBAU
- GENERALUNTERNEHMER
FIRMENBUCHGERICHT:
Innsbruck, FIRMENBUCH-NR.: FN {xxxxxx}
|
|
ZWST.
W: {Anschrift}
TELEFON:
{...} TELEFAX: {...}
|
ZENTRALE:
{Anschrift}
TELEFON:
{...} TELEFAX: {...}
Der
Berufungssenat geht in Würdigung der Aktenlage davon aus, dass D in genauer
Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten in Anbetracht der finanziellen
Schieflage seines Unternehmens ungefähr Anfang November 2004 die
Entscheidung getroffen hat, die obgenannten Selbstbemessungsabgaben bis zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen nicht mehr zu entrichten bzw. abzuführen
und auch nicht der Abgabenbehörde zumindest bekannt zu geben. Dabei
handelte er mit dem Ziel, sich bzw. der DB GmbH in ihrer Notsituation einen
vorübergehenden rechtwidrigen Abgabenkredit zu verschaffen.
Da bezüglich der davon
betroffenen Lohnabgaben offenbar ordnungsgemäße Lohnkonten
geführt worden sind, hat D hinsichtlich der vorsätzlich nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw.
abgeführten Lohnabgaben für Oktober bis Dezember 2004
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Bezüglich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2004 ist es dem
Berufungssenat in Anbetracht des Verböserungsverbotes im Sinne des §
161 Abs.3 FinStrG (mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten) verwehrt, das
offenbar zumindest wissentliche Verhalten des Beschuldigten als
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu qualifizieren, es
verbleibt ebenfalls der Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG.
Auch eine allenfalls versuchte
Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2004
gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG kommt im Zusammenhang mit der
nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für November 2004 schon
deswegen nicht in Betracht, weil der Beschuldigte selbst in seiner Selbstanzeige
vom 28. Februar 2005, noch weit vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur
Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung, diesen Sachverhalt
gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt hat und ihm daher -
vernunftorientiertes Handeln angenommen - ein Aufrechthalten ein Tatplanes, eine
Umsatzsteuer im Ausmaß der Zahllast für November 2004 zu
verkürzen, wohl nicht zu unterstellen ist.
Betreffend
Dezember 2004 ergebe
sich - folgt man dem Anbringen in der Selbstanzeige - für die DB GmbH ein
Umsatzsteuerguthaben
in Höhe von € -15.466,42.
Anlässlich der
Umsatzsteuernachschau wurde auch festgestellt, dass D im Jahre 2004 bei
Berechnung der Zahllasten bzw. Gutschriften für die einzelnen
Voranmeldungszeiträume auch Vorsteuern im Zusammenhang mit unecht
umsatzsteuerbefreiten Leistungen der DB GmbH als Bauträger gegenüber
privaten Kunden zum Ansatz gebracht hatte, wobei der Prüfer diese in Bezug
auf die nicht zuordnerbaren Vorsteuern im Ausmaß der unecht befreiten
Umsätze am Gesamtumsatz schätzte, was eine Vorsteuerkürzung in
Höhe von € 47.868,-- ergab. Diese wurde von ihm der Einfachheit halber
zur Gänze für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 hinzugerechnet
(Niederschrift vom 1. März 2005 zu ABNr. 202014/05, Tz.3, Finanzstrafakt
Bl. 9).
Die Betragshöhe wird von D
bestritten. Eine exaktere Berechnung ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. In
welcher Höhe diese Vorsteuerberichtigung auf einzelne
Voranmeldungszeiträume aufzuteilen wäre, ist mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt. Es ist daher nicht
erwiesen, ob für November bzw. Dezember 2004 überhaupt mit einer
Berichtigung vorzugehen gewesen wäre. Und selbst wenn ja, verbliebe als
weiteres Hindernis für eine Bestrafung noch die nicht ausgeräumte
Ungewissheit, ob D hinsichtlich eines derartigen Umstandes überhaupt mit
Vorsatz gehandelt hätte.
Der vom Erstsenat erhobene
Vorwurf gegen D, er habe betreffend Dezember 2004 eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, kann daher im Zweifel zu
seinen Gunsten nicht ausrecht erhalten werden. Das Finanzstrafverfahren war
daher diesbezüglich einzustellen.
Die in der
Selbstanzeige genannten Selbstbemessungsabgaben wurden mit den angegebenen
Betragshöhen mit Bescheiden vom 2. März 2005 festgesetzt. Die Ausnahme
bildet der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Dezember 2004; hier wurde - siehe
oben - die genannte Vorsteuerberichtigung zur Gänze hinzugerechnet, weshalb
sich eine Zahllast von € 35.026,98 ergab. Aufgrund der
bescheidmäßigen Festsetzungen wurde D bzw. der DB GmbH zur
Entrichtung bzw. Abfuhr dieser Abgaben eine Nachfrist bis zum 11. April 2005
eingeräumt (Buchungsabfrage).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
der am 28. Februar 2005 angezeigten Abgaben ist jedoch nicht erfolgt
(Buchungsabfrage).
Gemäß
§ 29
Abs.2 FinStrG tritt bei einer Selbstanzeige eine Straffreiheit nur insoweit ein,
als u.a. die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden, was im gegenständlichen
Fall nicht geschehen ist.
Überdies wirkt
gemäß
§ 29 Abs.5 FinStrG eine Selbstanzeige nur für die
Personen, für die sie erstattet worden ist.
Da nach dem objektiven
Erklärungsgehalt des Anbringens ein solches der DB GmbH vorliegt und keine
Benennung des D als derjenige, für welchen die Selbstanzeige der DB GmbH
gelten sollte, erfolgt ist, entfaltet die Selbstanzeige für den
Beschuldigten keine strafaufhebende Wirkung.
Wohl jedoch ist der Vorgang bei
der Strafbemessung - siehe unten - ein wesentlicher Milderungsgrund.
Für 2004
schätzte das Finanzamt Kufstein Schwaz den Gewinn der DB GmbH mit €
10.000,--, nachdem der Masseverwalter bekanntgegeben hatte, dass aufgrund der
bestehenden Massearmut die Kosten einer Bilanzierung nicht aufgebracht werden
könnten (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004, Eingabe vom 16. August
2005).
Die Lohnsteuer für die DB
GmbH betreffend Februar 2005 in Höhe von € 3.251,99 wäre von D
bis zum 15. März 2005 abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Der
geschuldete Abgabenbetrag wurde erst am 21. März 2005 bekanntgegeben.
(Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für
die DB GmbH betreffend Februar 2005 in Höhe von € 1.083,42 bzw. €
105.93 wäre von D bis zum 15. März 2005 zu entrichten gewesen, was
nicht geschehen ist. Die geschuldeten Abgabenbeträge wurden erst am 21.
März 2005 bekanntgegeben. (Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Mit einer am 22. März 2005
eingereichten Voranmeldung wurde betreffend Jänner 2005 für die DB
GmbH ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -32.082,92 geltend gemacht
(Buchungsabfrage).
Die Lohnsteuer für die DB
GmbH betreffend März 2005 in Höhe von € 4.966,92 wäre von D
bis zum 15. April 2005 abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Der
geschuldete Abgabenbetrag wurde erst am 4. Mai 2005 bekanntgegeben.
(Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für
die DB GmbH betreffend März 2005 in Höhe von € 1.674,88 bzw.
€ 163,77 wäre von D bis zum 15. April 2005 zu entrichten gewesen, was
nicht geschehen ist. Die geschuldeten Abgabenbeträge wurden erst am 4. Mai
2005 bekanntgegeben. (Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Mit einer am 4. Mai 2005
eingereichten Voranmeldung wurde betreffend Februar 2005 für die DB GmbH
ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -1.169,46 geltend gemacht
(Buchungsabfrage).
Die Lohnsteuer für die DB
GmbH betreffend April 2005 in Höhe von € 4.778,06 wäre von D bis
zum 17. Mai 2005 abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Der
geschuldete Abgabenbetrag wurde am 20. Mai 2005 bekanntgegeben
(Buchungsabfrage).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für
die DB GmbH betreffend April 2005 in Höhe von € 1.769,94 bzw. €
173,06 wäre von D bis zum 17. Mai 2005 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Die geschuldeten Abgabenbeträge wurden am 20. Mai 2005
bekanntgegeben. (Buchungsabfrage).
Mit einer am 20. Mai 2005
eingereichten Voranmeldung wurde betreffend März 2005 für die DB GmbH
ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -20.661,91 geltend gemacht
(Buchungsabfrage).
Die Lohnsteuer für die DB
GmbH betreffend Mai 2005 in Höhe von € 5.840,59 wäre von D bis
zum 15. Juni 2005 abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Der
geschuldete Abgabenbetrag wurde erst am 27. Juni 2005 bekanntgegeben.
(Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für
die DB GmbH betreffend Mai 2005 in Höhe von € 2.028,43 bzw. €
198,34 wäre von D bis zum 15. Juni 2005 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Die geschuldeten Abgabenbeträge wurden erst am 27. Juni 2005
bekanntgegeben. (Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für die DB GmbH betreffend April 2005 in Höhe von € 7.672,79
wäre von D bis zum 15. Juni 2005 zu entrichten gewesen; ebenso wäre
von ihm bis zum Ablauf dieses Tages eine diesbezügliche Voranmeldung beim
Finanzamt einzureichen gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am 27. Mai 2005
wurde von D eine Voranmeldung nachgereicht (Buchungsabfrage). Dieser Sachverhalt
wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Die Lohnsteuer für die DB
GmbH betreffend Juni 2005 in Höhe von € 5.525,36 wäre von D bis
zum 15. Juli 2005 abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Der
geschuldete Abgabenbetrag wurde zeitgerecht am 15. Juli 2005 bekanntgegeben.
(Buchungsabfrage).
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. der Zuschlag zu diesen für
die DB GmbH betreffend Juni 2005 in Höhe von € 2.038,17 bzw. €
199,29 wäre von D bis zum 15. Juli 2005 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Die geschuldeten Abgabenbeträge wurden zeitgerecht am 15.
Juli 2005 bekanntgegeben. (Buchungsabfrage).
Mit einer am 3. August 2005
eingereichten Voranmeldung wurde betreffend Mai 2005 für die DB GmbH ein
Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -1.918,79 geltend gemacht
(Buchungsabfrage).
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck vom 5. August 2005 wurde über das Vermögen
der DB GmbH ein Konkursverfahren eröffnet, wobei das Konkursgericht am 10.
August 2005 die Schließung des Unternehmens anordnete (Veranlagungsakt,
Dauerakt; Eingabe des Masseverwalters vom 15. September 2006).
Mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sind die abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffend die
DB GmbH auf den Masseverwalter übergegangen.
Dennoch wurde vom Erstsenat dem
Beschuldigten eine vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von
Lohnsteuern in Höhe von € 5.600,-- und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.100,-- bis
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit und damit für die
Monate Jänner bis Juli 2005 begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG vorgeworfen, weil die am 15. August fällig
gewordenen Lohnabgaben betreffend Juli 2005 nicht abgeführt bzw. entrichtet
worden waren (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. September
2005, Tz.1). Der Erstsenat ließ dabei sowohl die am 22. März 2006
erfolgte diesbezügliche Teileinstellung (Finanzstrafakt Bl. 29) als auch
die diesbezügliche Darlegung des Sachverhaltes in der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten vom 16. März 2006, in welcher dieser von der
tatsächlich wenige Tage später erfolgten Einstellung berichtet
(Finanzstrafakt Bl. 35), unbeachtet.
Der diesbezügliche
Spruchteil ist somit wegen entschiedener Sache ersatzlos aufzuheben.
Bei einer
Baustellenkontrolle durch die KIAB am 18. Februar 2005 hatten die Kontrollorgane
neun Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, aber laut ihrem Namen aber
offenbar polnischer Herkunft, bei Maurerarbeiten mit Material und Maschinen der
DB GmbH angetroffen, welche behaupteten, seit dem 14. Februar 2005 bei der DB
GmbH beschäftigt zu sein, aber zum Zeitpunkt der Kontrolle laut Abfrage der
Sozialversicherungsdaten nicht bei diesem Unternehmen gemeldet gewesen sind.
Auch Lohnkonten waren offenbar am 18. Februar 2005 für diese Arbeitnehmer
bei der DB GmbH nicht vorhanden (siehe die dem Berufungssenat am 11. Juni 2007
übermittelten diesbezüglichen Unterlagen).
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung zu ABNr. 400203/05 im September 2005 wurde festgestellt,
dass die erwähnten neun Arbeitnehmer bei der DB GmbH [ergänze
möglicherweise nach Ansicht des Prüfers: weiterhin] nicht gemeldet
sind bzw. für diese keine Lohnkonten geführt werden (Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 14. September 2005, Tz.2).
Vom Lohnsteuerprüfer
wurden die an die Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne mit jeweils €
1.700,-- geschätzt, wobei er offenbar von einem vollen
Beschäftigungsmonat, nämlich den Februar 2005, ausgegangen ist.
Konkrete Anhaltspunkte, dass
die Arbeiter schon vor dem 14. Februar 2005 bzw. nach ihrem Aufgriff am 18.
Februar 2005 weiterhin bei der DB GmbH beschäftigt gewesen wären, sind
aber der Aktenlage nicht zu entnehmen (siehe die dem Berufungssenat am 11. Juni
2007 übermittelten diesbezüglichen Unterlagen).
Für eine
Nichtweiterbeschäftigung nach dem 18. Februar 2005 spricht eigentlich doch
gerade der Umstand, dass nachträglich keine Lohnkonten angelegt worden
sind. Dem Beschuldigten musste - entsprechend seinem unternehmerischen Wissen
und seinem Intellekt, wie von ihm in der Berufungsverhandlung präsentiert -
es geradezu als logisch erscheinen, dass der Fiskus den von der KIAB-Kontrolle
vom 18. Februar 2005 erfassten Sachverhalt einer Überprüfung
unterziehen würde. Der ursprünglich berechtigte Einwand, dass zum
Zeitpunkt der Kontrolle (noch) keine abgabenrechtliche Verpflichtung eines
Arbeitgebers verletzt worden wäre, hätte aber in der Folgezeit bei
einer Weiterbeschäftigung der Arbeiter keinesfalls mehr überzeugen
können.
Irgendwelche
nachträglichen Erhebungen über allfällige Lohnzahlungen an die
nämlichen Arbeitnehmer, über deren weitere Beschäftigung und
Ähnliches sind der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es ist daher durchaus denkbar,
dass die neun Arbeitnehmer nach ihrer Erfassung am 18. Februar 2005 unter dem
Eindruck des behördlichen Eingriffes auch ohne Entlohnung durch die DB GmbH
das Weite gesucht haben.
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten war daher auch betreffend den Vorwurf des Erstsenates an den
Beschuldigten, dieser habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz
fortgesetzt und vorsätzlich hinsichtlich der Monate Jänner bis Juli
2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG
1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe
von € 1.608,66 und an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von €
688,50 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.b
FinStrG begangen, das Finanzstrafverfahren einzustellen, wobei anzumerken ist,
dass bereits mit dem Teileinstellungsbescheid vom 22. März 2006 der
diesbezügliche Vorwurf - vom Erstsenat wiederum unbeachtet - bei
gleichbleibenden Beträgen auf eine Hinterziehung von Lohnabgaben betreffend
den Lohnzahlungszeitraum Februar 2005 präzisiert worden war (Finanzstrafakt
Bl. 29).
Es verbleiben somit als
strafrelevant die vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Lohnsteuern und
Dienstgeberbeiträge betreffend Oktober bis Dezember 2004 bzw. die
vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend November 2004, Vorgänge, welche als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu qualifizieren
sind.
Diesbezüglich ist bis dato
keine Schadensgutmachung erfolgt (Buchungsabfrage).
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab
5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Daraus erschließt sich
ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention,
da Fehlverhalten wie die des Beschuldigten, der sich durch sein Handeln im
Ergebnis rechtswidrige Abgabenkredite dadurch erzwungen hat, dass er
Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht entrichtet bzw. bekanntgegeben hat, in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende
Finanzvergehen, verbunden mit der grundsätzlichen Gefahr der dauernden
späteren Uneinbringlichkeit der verkürzten bzw. nicht bekannt
gegebenen Abgaben, mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere
potentielle Finanzstraftäter von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Gründe für eine
außerordentliche Strafmilderung liegen aber dennoch vor:
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht
entrichteten Beträge geahndet.
Hat der Täter wie im
gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben Art begangen, ist gemäß
§ 21 Abs.1 und
2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der
sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen
maßgeblich ist.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG in Höhe von € 6.051,22 + € 6.494,11 + € 8.159,85 +
€ 1.777,11 + € 1.900,03 + € 3.137,28 + € 23.141,62 = €
50.661,22, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 50.661,22 : 2 = €
25.330,61.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von (gerundet) etwa € 12.000,-- zu
verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - an sich eine deutliche Bestrafung
des Täters.
Als erschwerend ist ebenso die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe zu werten.
Diesen Aspekten stehen aber
gewichtige Strafmilderungsgründe in Form der Mitwirkung des Beschuldigten
an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes mittels Verfassung der
Selbstanzeige der DB GmbH, verbunden teilweise nur mit einer nur kurze Zeit
währenden verspäteten Bekanntgabe der Abgabenschulden, seiner
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der finanziellen Zwangslage, welche ihn
offenkundig zu seinen Fehlverhalten verleitet hat, sowie der beruflichen
Überlastung aufgrund der Unternehmenskrise gegenüber.
Dieses Überwiegen der
strafmildernden Aspekte berechtigt, den genannten Wert bedeutend auf lediglich
€ 8.000,-- zu verringern.
Die geschilderten
Sorgepflichten des Beschuldigten schlagen mit einem Viertel zu Buche, sodass ein
Zwischenwert von € 6.000,-- verbleibt.
Aber auch dieser Betrag ist in
Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Schieflage des Beschuldigten (wie
von ihm in der Berufungsverhandlung dargestellt) um die Hälfte zu
reduzieren, sodass in der Gesamtschau sich eine Geldstrafe von lediglich €
3.000,-- (das wären 11,84 % des angedrohten Strafrahmens) ergeben
würde.
Zusätzlich ist aber auch
zu bedenken, dass bereits der Erstsenat bei einem damaligen Strafrahmen von
€ 51.238,42 eine Geldstrafe von lediglich € 5.000,-- (11,84 % des
Strafrahmens) ausgesprochen hat, ohne aber die obgenannten Milderungsgründe
mit Ausnahme der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des D in seine
Berechnung mit einzubeziehen.
Um dem Einwand einer
Verböserung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls zu
begegnen, war der obgenannte Strafbetrag nochmals auf nunmehr € 2.000,-- zu
verringern.
Eine weitere Reduzierung der
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
BauunternehmenGeschäftsführerWahrnehmenderLohnkontoMeldungMeldung der ArbeitnehmerSchwarzarbeitAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitUmsatzsteuervorauszahlungNichtentrichtungNichtabfuhrSelbstanzeigeTäterbenennungStrafbemesssung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-I/06
- Stammnummer
- 32879
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF