Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0977-W/03
Pflichtverletzung bei Abfuhrabgaben, keine Haftung bei fehlender Kausalität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-W/03vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Abgabenverbindlichkeiten über der bei Beachtung der gebotenen Gleichbehandlung ansonsten zustehenden Quote befriedigt wurden, kann mangels Kausalität der zwar bestehenden schuldhaften Pflichtverletzung durch vollständige Zahlung einzelner übriger Verbindlichkeiten für die eingetretene Uneinbringlichkeit eine Haftungsinanspruchnahme dennoch nicht zu Recht erfolgen.
Eine auf § 78 Abs. 3 EStG gestützte Pflichtverletzung, wonach der Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, kann nicht für aushaftende Lohnsteuern, die auf vor Übernahme der Geschäftsführertätigkeit ausgezahlten Löhnen basieren, eintreten, da der nunmehrige Geschäftsführer auf die Höhe der davor erfolgten Auszahlung der Löhne keinen Einfluss mehr hat. Jedoch kann die Pflichtverletzung ebenso wie für die übrigen (Lohn-) Abgaben in einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 5. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden, vertreten
durch OR Dr. Ulrike Mifek, vom 29. Jänner 2003 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am 24. Juni
2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Landesgericht
eröffnete am 6. August 1998 über das Vermögen der KG das
Konkursverfahren. Mit Beschluss vom 11. Juli 2001 wurde der Konkurs nach
Verteilung einer Quote von 26,7 % an die Konkursgläubiger
gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Da für die Monate Juni und
Juli 1998 keine Voranmeldungen eingebracht worden wären, setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlungen mit Bescheid vom 24. August 1998
in Höhe von S 501.800,00 fest. Nach erfolgter Meldung der
Masseverwalterin (MV), der F GmbH, der per 31. März 1998 in
Höhe von S 3,982.228,50 aushaftenden Lieferverbindlichkeiten nahm das
Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine Vorsteuerberichtigung in
Höhe von S 663.704,75 vor und setzte mit Bescheid vom
1. September 1998 die Umsatzsteuervorauszahlungen 6+7/98 mit
S 925.505,00 fest.
Nach festgestellten
Abfuhrdifferenzen setzte das Finanzamt am 4. November 1998 für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 5. August 1998 Lohnsteuer in
Höhe von S 15.351,00, einen Dienstgeberbeitrag von S 4.291,00
sowie einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von S 505,00
bescheidmäßig fest.
Mit Bescheid vom 4. April
2000 wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die
Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung der für die Zeiträume
4/97-3/98 in Höhe von S 1,285.646,00 entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt und die Umsatzsteuer für das abweichende
Wirtschaftsjahr 1998 mit S 1,400.000,00 festgesetzt, woraus eine
Nachforderung von S 114.154,00 (€ 8.295,89)
resultierte.
Mit Schreiben vom
14. September 2000 gab der von der MV beauftragte Steuerberater
Mag. T. nicht gemeldete Lohnabgaben bekannt, nämlich an
Konkursforderungen für Zeiträume vor der Konkurseröffnung
Lohnsteuer in Höhe von S 261.192,00, einen Dienstgeberbeitrag von
S 91.933,00 sowie einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von
S 10.623,00 sowie an Masseforderungen Lohnsteuer in Höhe von
S 1.779,00, Dienstgeberbeitrag von S 1.379,00 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag von S 159,00, die mit Bescheid vom 2. November 2000
im Gesamtbetrag ohne Aufteilung sowie auch für den unzutreffenden
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 festgesetzt wurden.
Mit Bescheid vom
29. Jänner 2003 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 12 BAO als
Geschäftsführer der GmbH für aushaftende Abgaben der KG in der
Höhe von € 34.818,65, nämlich
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|
Zeitraum
|
Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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1998
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6.919,92
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Lohnsteuer
|
1997/7/1998
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20.097,16
|
Dienstgeberbeitrag
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1997/7/1998
|
6.992,87
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
1997/7/1998
|
808,70
zur Haftung
herangezogen, da diese nach Aufhebung des Konkurses bei der KG nicht eingebracht
werden könnten und der Geschäftsführer der persönlich
haftenden Komplementärgesellschafterin verpflichtet gewesen wäre,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der KG aus deren Mitteln entrichtet
werden, jedoch keine Gründe vorliegen würden, weshalb er ohne sein
Verschulden daran gehindert gewesen wäre.
In der dagegen am
5. Februar 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass
die von der Behörde angeführten Gründe nicht vorliegen
würden. Der Umkehrschluss, dass er Verschulden zu vertreten hätte,
wenn keine Gründe für mangelndes Verschulden vorliegen würden,
sei unzulässig und widerspreche der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Tatsächlich habe er die
Geschäftsführung etwa ein Jahr vor Konkurseröffnung
übernommen, wobei die Gesellschaft bereits damals mit erheblichen
Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt hätte. Es sei ihm zwar gelungen, das
Ergebnis zu verbessern, nicht jedoch, "das Ruder gänzlich
herumzureißen", weshalb der Antrag auf Konkurseröffnung unvermeidlich
gewesen wäre. Die MV hätte ihm damals attestiert, dass ihm keinerlei
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte.
Mit Schreiben vom
6. März 2003 ersuchte das Finanzamt um Ergänzung der Berufung und
forderte den Bw. auf, die Gründe, die ihn ohne sein Verschulden daran
gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen, konkret darzulegen sowie die zur Beweisführung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhalts
brachte der Bw. im Schreiben vom 30. April 2003 ergänzend vor, dass es
für ihn nicht nachvollziehbar wäre, aus welchem Grund derartig hohe
Steuerschulden entstanden sein sollen, da aus den beigelegten
Buchungsmitteilungen und Kontonachrichten hervorgehe, dass keine Steuerschuld
bestehen würde.
Darüber hinaus wandte der
Bw. ein, dass aus dem ebenfalls vorgelegten zum 25. August 1997 erstellten
Buchhaltungsauszug "Offene Posten Kreditoren" ersichtlich wäre, dass im
Zeitpunkt seiner Übernahme der Geschäftsführertätigkeit
(1. September 1997) von Gesamtrechnungsbeträgen von
S 3,083.276,21 ein Betrag von S 2,974.206,36 offen gewesen wäre,
da die bestehenden Verbindlichkeiten nur zu einem geringen Teil mit den
eingehenden Verkaufs- und Dienstleistungserlösen abgedeckt hätten
werden können. Er sei deshalb damals bemüht gewesen, die laufenden
monatlichen Belastungen durch Abbau von Mitarbeitern und weitere umfangreiche
Restrukturierungsmaßnahmen zu reduzieren. So wäre es etwa gelungen,
die zu bezahlenden Bruttogehälter von monatlich S 377.171,00 auf
S 229.340,88 zu vermindern.
Desweiteren habe er versucht,
mit sämtlichen Gläubigern Ratenvereinbarungen zu treffen. Auch
wäre mit den Lieferanten vereinbart worden, dass neu zu bestellende Waren
nur mehr gegen Vorauskasse zu bezahlen gewesen wären. Andernfalls
hätte der Betrieb sofort geschlossen werden müssen, da keine Mittel
mehr zur Verfügung gestanden wären. Durch diese Vereinbarungen
wäre eine Weiterführung des Betriebes ermöglicht worden. Die mit
dem zu erwirtschaftenden Deckungsbeitrag erhoffte Restrukturierung wäre
aber letztlich dennoch fehlgeschlagen.
Ungeachtet dieser damaligen
Situation wären aber die Steuern und Abgaben pünktlich und
vollständig beglichen worden, wobei der Bw. angab, nach bestem Wissen und
Gewissen von der von seiner Buchhaltung berechneten Umsatzsteuer anhand der
ausgehenden sowie eingehenden Rechnungen ausgegangen zu sein. Die Lohnabgaben,
deren pünktliche und vollständige Überweisung er ebenfalls
vorgenommen hätte, wären hingegen von der damaligen Lohnverrechnung,
der Firma B, berechnet worden. Das Finanzamt wäre dabei bevorzugt behandelt
worden, da keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden wären,
um auch die anderen Gläubiger in gleicher Weise behandeln zu können.
Hätte er damals von einer noch höheren Abgabenschuld ausgehen
müssen, wäre eine vollständige Begleichung nicht mehr
möglich gewesen.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass es ihm trotz der Restrukturierungsmaßnahmen nicht gelungen wäre,
die gegenüber den Lieferanten bestehenden Verbindlichkeiten weiter zu
senken, da diese bei Rechnungen über S 3,923.857,42 auf einen
Gesamtaußenstand zum 20. März 1998 von S 3,629.106,46
angestiegen wären.
Zum Nachweis der fehlenden
Mittel legte der Bw. für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 1. August
1998 eine Liquiditätsaufstellung respektive Aufstellung der
Kontostände vor, aus der die Guthabens- und Saldenstände der einzelnen
Bankkonten sowie die Kreditoren- als auch die Debitorenaushaftungen und die
sonstigen Kredite ersichtlich wären. Daraus könne entnommen werden,
dass die Lieferantenverbindlichkeiten von S 2,900.000,00 im September 1997
auf S 3,800.000,00 im August 1998 angewachsen wären. Darüber
hinaus würde auch hervorgehen, dass die verfügbaren Mittel
(Guthabensstände bei den jeweiligen Konten) im Hinblick auf die
Gesamtschulden nicht ausgereicht hätten, um alle Gläubiger zu
befriedigen.
Da die Verbindlichkeiten von
rund S 2,740.000,00 zwar zunächst in etwa gehalten und im Mai und Juni
1998 sogar kurzfristig hätten gesenkt werden können, jedoch im Juli
und August 1998 wieder deutlich gestiegen wären, sei die Restrukturierung
fehlgeschlagen und der Konkurs unausweichlich erschienen.
Aus den angeführten
Kontoständen und den punktuell noch aufgefundenen Kontoauszügen
wäre ersichtlich, dass erheblichen Sollbeständen deutlich geringere
Habenbestände gegenübergestanden wären, weshalb zur Verteilung
keine ausreichenden Mittel zu Verfügung gestanden wären. Die
Verteilung wäre in der Weise erfolgt, dass eine wöchentlich zu
verteilende Summe in etwa gleich im Verhältnis zum Gesamtaußenstand
auf die einzelnen Kreditoren verteilt bezahlt worden wäre. Im März
1998 wäre anhand einer Wochenfinanzplanung ein monatlicher
verhältnismäßiger Pauschalbetrag vereinbart worden.
Der Bw. betonte aber, dass mit
dem Finanzamt keine derartige Vereinbarung getroffen worden wäre. Die
Abgabenschulden wären vielmehr vollständig bezahlt
worden.
Die nunmehrigen
Abgabenrückstände wären deshalb nicht entrichtet worden, da sie
zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen wären. Aber auch wenn der Bw.
vom Gesamtausmaß der tatsächlichen Abgabenverbindlichkeiten Kenntnis
erlangt hätte, wäre er keinesfalls in der Lage gewesen, diese ohne
gleichzeitige Ungleichbehandlung anderer Gläubiger zu
bezahlen.
Der Bw. beantragte daher
abschließend, den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben, da eine
schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten, für die Bezahlung der
Abgaben Sorge zu tragen, nicht vorliegen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Mai 2003 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend brachte das
Finanzamt vor, dass die haftungsgegenständlichen
Abgabenrückstände nach Abwicklung des Konkursverfahrens und am
11. Juli 2001 erfolgter Verteilung der Konkursmasse uneinbringlich
wären.
Bei den Lohnabgaben würde
es sich um Nachforderungen anlässlich von Lohnsteuerprüfungen laut
Bescheiden vom 4. November 1998 sowie 2. November 2000 resultierend
aus der Feststellung von Abfuhrdifferenzen und der Nachmeldung von Lohnabgaben
bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seitens des im Auftrag der MV
während des Konkursverfahrens tätigen Steuerberaters handeln. Da diese
nicht den Abgabenvorschriften entsprechend abgeführt bzw. rechtzeitig
gemeldet worden wären, sei dem Bw. daher eine Pflichtverletzung
vorzuwerfen. Die Festsetzung zu einem Zeitpunkt nach bereits eingetretener
Zahlungsunfähigkeit würde die Haftung des Vertreters für die
Nachforderung nicht beeinträchtigen.
Zur Haftung für die
rückständige Umsatzsteuer 1998 hielt das Finanzamt fest, dass der Bw.
als verantwortlicher Geschäftsführer die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 1998 verletzt habe, weshalb die Abgabenbehörde
daher zur Schätzung berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. Da die
daraus resultierende uneinbringliche Umsatzsteuernachforderung daher auf die
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. im Sinne des § 9
Abs. 1 BAO iVm § 12 BAO zurückzuführen sei,
wäre die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 18. Juni 2003 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz lediglich begründet habe, dass
die Vorschreibung in der genannten Höhe zu Recht bestehen würde. Sie
hätte sich aber ansonsten mit seinem Vorbringen nicht ausreichend
auseinander gesetzt, da überhaupt nicht geprüft worden wäre, dass
er als Geschäftsführer damals keine ausreichenden Mittel gehabt
hätte, um alle Gläubiger gleichmäßig zu
befriedigen.
Abschließend verwies der
Bw. auf sein bisheriges Vorbringen und die bisher angebotenen Beweise und
stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In der am 24. Juni 2004
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass das Finanzamt zum
damaligen Zeitpunkt zur Gänze, die übrigen Gläubiger jedoch nach
den vorgelegten Aufstellungen lediglich mit einem Ausmaß von etwa
10 % befriedigt worden wären. Eine Pflichtverletzung könne aber
nur dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine geringere Zahlungsquote als diese
10 % erhalten hätte. Dies wäre nicht der Fall, da auch unter
Berücksichtigung der nach Konkurseröffnung festgesetzten
Nachforderungen der Abgabengläubiger weit mehr als die übrigen
Gläubiger erhalten hätte.
Zum Einwand der Vertreterin des
Finanzamtes, dass gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für die Lohnsteuer gelten würde,
wandte der steuerliche Vertreter ein, dass diese Bestimmung auf
Lohnzahlungszeiträume vor Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. keine Anwendung finden
könne, da er zu diesem Zeitpunkt die Auszahlung der Löhne nicht mehr
beeinflussen hätte können. Darüber hinaus wurde bestritten, dass
für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 31. Dezember 1997
überhaupt Lohnabgabenrückstände bestehen würden, da der
Bescheid keine diesbezügliche Aufteilung enthalten würde.
Hinsichtlich des daraufhin
erfolgten Einwandes der Vertreterin des Finanzamtes, dass dann im Gegenzug
§ 78 Abs. 3 EStG aber für die Entrichtung von
Lohnsteuer Juli 1998 relevant sei, erklärte der steuerliche Vertreter, dass
diese dann zwar einbehalten worden, aber auf Grund des nach
Konkurseröffnung liegenden Fälligkeitstages lediglich in die
allgemeine Masse gefallen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sind gemäß
§ 81
Abs. 1 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern
(Mitgliedern) zu erfüllen. Gemäß Abs. 4 gilt für
Personen, denen gemäß Abs. 1 die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, § 80
Abs. 1 BAO sinngemäß.
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Zunächst war
festzustellen, dass die Primärschuldnerin trotz der am 4. Februar 1992
geänderten Rechtsform sowie der seit 30. Jänner 1992 als
persönlich haftende Komplementärgesellschafterin eingetragenen GmbH
zwar nach wie vor im Firmenbuch als OHG aufscheint, dennoch in Wahrheit in der
Rechtsform einer GmbH & Co KG geführt
wurde.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes haben bei einer GmbH & Co KG, bei
welcher die Kommanditgesellschaft durch die Komplementär-GmbH, somit im
Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, diese
Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG
betreffen, zu erfüllen und haften daher bei schuldhafter Pflichtverletzung
für die Abgaben der KG (VwGH 27.3.1996, 93/15/0229, 24.1.1996, 94/13/0069).
Da für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KG
die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende
Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft
bei einer GmbH & Co KG die der geschäftsführenden
GmbH gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO auferlegte Pflicht zur
Abfuhr der Abgaben der KG in Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80
Abs. 1 BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner
Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter und rechtfertigt daher auch seine
- direkte - Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO (VwGH
7.6.1989, 88/13/0127-0132).
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.11.1978,
1199/78).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 73,3 % der angemeldeten
Konkursforderungen fest, da das am 6. August 1998 über das
Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren nach
Festsetzung einer Konkursquote von 26,7 % mit Beschluss des Landesgerichtes
vom 11. Juli 2001 aufgehoben wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016),
wobei die am 5. Juli 2001 in Höhe von S 337.647,69
(€ 24.537,81) entrichtete Konkursquote ausschließlich auf die
Umsatzsteuervorauszahlung 6-7/98 verrechnet wurde:
|
|
Entstehung
des Abgabenanspruches
|
Fälligkeit
|
Konkursforderung
(in
€)
|
73,3
%
|
Lohnsteuer
1997
|
31.12.97
|
15.1.98
|
1.115,60
|
817,73
|
Dienstgeberbeitrag
1997
|
31.12.97
|
15.1.98
|
311,84
|
228,58
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1997
|
31.12.97
|
15.1.98
|
36,70
|
26,90
|
Umsatzsteuer 1998
(abweichendes Wirtschaftsjahr 4/97 - 3/98)
|
31.3.98
|
15.5.98
|
8.295,89
|
6.080,89
|
Lohnsteuer
7/1998
|
31.7.98
|
17.8.98
|
18.981,56
|
13.919,35
|
Dienstgeberbeitrag
7/1998
|
31.7.98
|
17.8.98
|
6.681,03
|
4.897,19
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 7/1998
|
31.7.98
|
17.8.98
|
772,00
|
565,88
|
Umsatzsteuer
6-7/98
abzügliche
zwischenzeitiger Gutschriften
|
31.7.98
|
15.9.98
|
67.259,07
|
49.300
-
11.659,34
|
|
|
Gesamtaushaftende
Konkursforderungen
|
64.178,08
Die
die Masse treffenden Steuern stellen Masseforderungen dar, wenn und soweit der
die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens
verwirklicht wird (§ 46 Abs. 1
Z 2 KO).
Gemäß
§ 14 Abs. 2 KO gelten im Konkurs betagte Forderungen als
fällig.
Dennoch war die Haftung nur auf
einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten zu beschränken, da
die infolge des jeweils vor Konkurseröffnung (6. August 1998)
entstandenen Abgabenanspruches (30. Juni bzw. 31. Juli 1998) zwar
gemäß
§ 46 iVm § 14 Abs. 2 KO zu Recht
als Konkursforderungen qualifizierten Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni
und Juli 1998 erst nach Konkurseröffnung fällig waren (17. August
bzw. 15. September 1998) und daher vom Finanzamt auch zu Recht nicht der
Haftung unterworfen wurden.
Den in Höhe von
€ 26.434,59 geltend gemachten Lohnabgaben 7/1998 liegt ein nicht
korrespondierender Bescheid vom 2. November 2000, mit dem -
gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 KO auf Grund der
Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid als Masseforderungen zu
qualifizierende - Lohnabgaben, die zwar de facto zum überwiegenden Teil
auch aus Zeiten vor Konkurseröffnung herrühren, aber tatsächlich
jedoch - offenbar auf Grund des Zusammenhanges mit der zu diesem Zeitpunkt
erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung - für den nach
Konkurseröffnung gelegenen Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 in Höhe
von € 27.459,05 festgesetzt wurden, zu Grunde. Eine Haftung für
Masseforderungen kann den Geschäftsführer aber nicht treffen und
wäre demnach nicht zu Recht erfolgt.
Da aber die Haftung gar nicht
für die bescheidmäßig festgesetzten Lohnabgaben 10/2000, deren
Einbringung gemäß
§ 231 BAO auch nur für einen
Betrag von € 1.024,46, der den tatsächlichen Masseforderungen
entspricht, ausgesetzt wurde, sondern für den Zeitraum 7/1998 ohne
vorhergehende bescheidmäßige Anforderung erstmals im Haftungsbescheid
ausgesprochen wurde, sind diese - im Rückstand in Höhe von
€ 26.434,59 enthaltenen - Abgabenforderungen zwar als
Konkursforderungen einzustufen, vermögen aber dennoch an der
Unrechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme nichts ändern, da
in diesem Fall auf Grund der gleichfalls nach Konkurseröffnung gelegenen
Fälligkeit (17. August 1998) eine Zahlungsverpflichtung des Bw., die
schuldhaft verletzt werden könnte, gar nicht vorlag.
Da die Geltendmachung
abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem
voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine
Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH vom
17. Mai 1991, 90/17/0439, 0440), worauf auch noch im
Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 28.5.1993, 93/17/0049),
waren die für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommenden Beträge
auf Grund der nunmehr festgesetzten Konkursquote für die Lohnabgaben 1997
sowie die Nachforderung an Umsatzsteuer aus der Veranlagung des abweichenden
Wirtschaftsjahres 1998 zunächst mit € 7.154,10
festzustellen:
|
Lohnsteuer
1997
|
817,73
|
Dienstgeberbeitrag
1997
|
228,58
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1997
|
26,90
|
Umsatzsteuer
1998
|
6.080,89
|
|
7.154,10
Dem
Vorbringen des Bw., dass es für ihn nicht nachvollziehbar wäre, aus
welchem Grund derartig hohe Steuerschulden entstanden sein sollen, muss
entgegengehalten werden, dass zum Einen Einreden betreffend Abgabenfestsetzung
nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst
betreffenden Verfahren vorzutragen sind (VwGH vom 23. Mai 1990,
89/13/0250) und zum Anderen die Abgabennachforderungen auf während des
laufenden Konkursverfahrens erlassenen und an die zum damaligen Zeitpunkt
zuständige MV zugestellten Bescheiden basieren, die ohne Einbringung von
Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen sind.
Darüber hinaus kann die
Haftung auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach Beendigung der
Vertretertätigkeit zu entrichten sind, insbesondere wenn der Vertreter
unrichtige oder gar keine Abgabenerklärungen eingereicht hat, zumal zu den
abgabenrechtlichen Pflichten abgesehen von der zeitgerechten Abgabenentrichtung
auch die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die
pünktliche Einreichung von richtigen Abgabenerklärungen gehört
(VwGH vom 30.5.1989, 89/14/0043).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH vom 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH vom
15. Mai 1997, 96/15/0003).
Aus den vom
Bw. vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem im Rahmen der besonderen
Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die
aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles
vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus - in
Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten im
Zeitraum ab der Zahlungsstockung bzw. der Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit (1. September 1997), wobei es auf
die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt, bis zur Konkurseröffnung
(6. August 1998) - geht im Zusammenhalt mit den vom Finanzamt
vorgelegten Akten hervor, dass die Abgabenschulden laut nachfolgender
Aufstellung zu 95,46 % entrichtet wurden:
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260.241,00
S
264.544,00
S
195.517,00
S
88.330,00
S
1,00
S
340.361,00
S
191.104,00
S
116.781,00
S
113.762,00
S
126.718,00
S
121.195,00
S
96.222,00
S
121.163,00
S
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im
Zeitraum 1.9.97 - 5.8.98 geleistete Zahlungen und sonstige
Gutschriften
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2.035.939,00
S
=
147.957,46
€
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Lohnabgaben
1997, fällig am 15.1.98
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+
1.464,14 €
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nicht
jedoch Lohnabgaben 7/98, da erst nach Konkurseröffnung
fällig
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0,00
€
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Umsatzsteuer
1998, fällig am 15.5.98
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+
8.295,89 €
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nicht
jedoch U 6-7/98, da erst nach Konkurseröffnung
fällig
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0,00
€
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wäre
daher zu zahlen gewesen
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157.717,49
€
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im
Zeitraum 1.9.97 - 5.8.98 geleistete Zahlungen und sonstige
Gutschriften
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147.957,46
€
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Konkursquote:
26,7
% von 1.464,14 € + 8.295,89 €
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+
2.605,93 €
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insgesamt
daher entrichtet
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=
150.563,39
€
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tatsächlich
entrichtete Quote:
150.563,39
x 100 / 157.717,49
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=
95,46%
Hingegen
wurden die übrigen Gläubiger in Summe zu einem wesentlich geringeren
Ausmaß (rund 10 %) befriedigt.
Aus der
Tatsache, dass aber manche Gläubiger nach dem Vorbringen des Bw. offenbar
vollständig befriedigt wurden - so wurden zwar zur Durchführung von
Restrukturierungsmaßnahmen Mitarbeiter abgebaut, jedoch den verbleibenden
die Löhne zur Gänze ausbezahlt; desweiteren wurde an Lieferanten
für neu zu bestellende Waren gegen Vorauskasse, daher ebenfalls zur
Gänze bezahlt -, ergibt sich jedoch, dass grundsätzlich eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt.
Das Vorbringen des Bw., dass er
nach bestem Wissen und Gewissen von der von seiner Buchhaltung berechneten
Umsatzsteuer sowie von den von der damaligen Lohnverrechnung ermittelten
Lohnabgaben ausgegangen wäre, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil ein
Mindestmaß an Überwachung des mit der Wahrnahmung dieser Belange
betrauten Personals für den allein verantwortlichen
Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 GmbHG) als
gesetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft verlangt werden muss (VwGH vom
10.10.1996, 94/15/0122).
Aus dem Einwand des Bw., die MV
hätte ihm die Entlastung erteilt, indem ihm attestiert worden wäre,
dass ihm keinerlei fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte,
lässt sich für das gegenständliche Haftungsverfahren ebenfalls
nichts gewinnen, da die zivil- und strafrechtliche Frage des Verschuldens am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. Kridabestimmungen) für die
Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist (VwGH vom 20.9.1996,
94/17/0420).
Somit hat der Bw. die
schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten
Pflichten durch Bevorzugung anderer Gläubiger zu vertreten.
Allerdings setzt die
Haftungsinanspruchnahme auch eine Kausalität zwischen schuldhafter
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur
Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne
schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht
keine Haftung (Reeger/Stoll, BAO, § 9 TZ 6).
Da der Abgabengläubiger
aber ohnehin mit einer Zahlung von insgesamt 95,46 % (eine gesonderte
Berechnung für die der Haftung unterzogenen verbleibenden Abgaben ergibt
für die Umsatzsteuer 1998 eine Quote von 94,02 %, für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 eine Quote von
sogar 99,91 %!) eine Befriedigung weit über der bei Beachtung der
gebotenen Gleichbehandlung ansonsten zustehenden Quote erlangt hat, kann daher
mangels Kausalität eine Haftungsinanspruchnahme für diese Abgaben
nicht zu Recht bestehen.
Hingegen gelten aber für
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer (nicht jedoch für die übrigen
Lohnabgaben) Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz (VwGH vom 15.5.1997,
96/15/0003). Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat nämlich der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Dabei war aber dem Einwand des
steuerlichen Vertreters des Bw., dass diese Bestimmung auf
Lohnzahlungszeiträume vor Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. keine Anwendung finden
könne, da er zu diesem Zeitpunkt die Auszahlung der Löhne nicht mehr
beeinflussen hätte können, Folge zu geben. Eine auf § 78
Abs. 3 EStG gestützte Pflichtverletzung kann demnach lediglich
für aushaftende Lohnsteuer, die für Lohnzahlungszeiträume nach
dem 1. September 1997 geschuldet wird, bestehen. Aber auch hierbei bestand
der Einwand, dass auf Grund der fehlenden Aufteilung der Nachforderungen auf die
einzelnen Voranmeldungszeiträume das Bestehen von
Lohnabgabenrückständen im Zeitraum vom 1. September 1997 bis
31. Dezember 1997 überhaupt bestritten werde, zu Recht. Da der
bekämpfte Haftungsbescheid selbst nur das gesamte Kalenderjahr 1997
anführt und auch aus dem Haftungs- und Abgabenbescheid vom 4. November
1998 lediglich die Festsetzung von Lohnabgaben für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 5. August 1998 (bis Konkurseröffnung)
hervorgeht, konnte eine Zuordnung in Nachforderungen vor und nach Übernahme
der Geschäftsführertätigkeit nicht vorgenommen
werden.
Somit käme lediglich eine
Pflichtverletzung wegen Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in
Betracht. Da aber nach dem bereits oben Gesagten eine Kausalität der
schuldhaften Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit
ohnehin nicht besteht, erfolgte somit die Haftungsinanspruchnahme für die
Lohnsteuer 1997 ebenfalls nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 Abs. 1 Z 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 14 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-W/03
- Stammnummer
- 10635
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF