Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0058-L/07
Vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. -abfuhr von Lohnabgaben durch einen Geschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0058-L/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer KR Ing. Günther Pitsch und Dipl.-Ing. Christoph
Bauer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H wegen
der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9.
November 2006, 2004/00000-001, nach der am 20. Mai 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten
wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Erstsenates wie folgt abgeändert:
H ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich
a) als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der H GmbH
durch Auszahlung von Schwarzlöhnen in den Jahren 1999 bis 2001
Lohnsteuern in Höhe von (umgerechnet) € 7.293,88 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von (umgerechnet) € 3.282,27, sowie
b) als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der E GmbH betreffend die Monate Jänner, Februar,
April und September 2003 Lohnsteuern in Höhe von € 10.589,53
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von € 4.550,44
nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen.
Über H wird daher gemäß
§ 49
Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,00
(in
Worten: Euro dreitausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
fünf
Tagen
verhängt.
Überdies
wird H gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
auch der Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von € 300,00
auferlegt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem
Berufungssenat standen im Berufungsverfahren der Finanzstrafakt des Finanzamtes
Linz, zuletzt StNr. 2004/00000-001, der Veranlagungsakt des Finanzamtes
Linz betreffend die Firma H GmbH, der Veranlagungs-, Einbringungs- und
Insolvenzakt des Finanzamtes Linz betreffend die E GmbH (Teile), der
Arbeitsbogen des Finanzamtes Linz zu ABNr. 400308/05, zwei E-Mails des Dr.
G vom 15. und 19. Mai 2008, eine Abfrage aus dem Strafregister
betreffend den Beschuldigten vom 7. März 2008,
Grundbuchsauszüge vom 29. April 2008 betreffend Liegenschaften
des Beschuldigten und Firmenbuchauszüge betreffend die H GmbH und die
E GmbH vom 29. April 2008, sowie eine Buchungsabfrage vom
Abgabenkonto betreffend die E GmbH i.L. vom 16. Mai 2008 zur
Verfügung. Daraus und aus den Ergebnissen der Beweisaufnahmen durch den
Spruchsenat und dem Ergebnis der in Anwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ergibt
sich folgender Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde mit
Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. März 2003 schuldig
erkannt, in den Jahren 1991 bis 1998 die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Er wurde
deshalb zu einer Geldstrafe iHv. € 99.000,00 verurteilt; zwei Drittel
der Geldstrafe wurden auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt
nachgesehen.
Der Beschuldigte war seit
16. September 1994 Geschäftsführer der H GmbH und vertrat
dieses Unternehmen bis zum 11. November 2002 (Datum der
Konkurseröffnung) selbständig. Seit 12. November 2002
vertrat der Masseverwalter die Gesellschaft. Nach Aufhebung des Konkurses am
8. Dezember 2005 wurde die GmbH im Firmenbuch von Amtswegen
gelöscht.
Am 26. März 2003
wurde im Unternehmen eine Prüfung der Lohnabgaben durchgeführt. Dabei
stellte der Prüfer fest, dass im Zeitraum 1999 bis 2001 für
Maler-, Elektro- und Aushilfstätigkeiten Bezüge ausbezahlt wurden,
welche nicht der Lohnsteuer unterzogen worden sind. Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag wurden ebenfalls nicht entrichtet. Die
solcherart verkürzten Lohnsteuern betrugen € 7.293,88, die
verkürzten Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen mitsamt Zuschlägen betrugen insgesamt
€ 3.282,27.
Aufgrund dieser
Prüfungsfeststellungen wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung vom
4. Mai 2004 für die Jahre 1999 bis 2001 der wissentlichen
Verkürzung an Lohnsteuern iHv. € 7.293,88 und an
Dienstgeberbeiträgen iHv. € 3.282,27 und einer damit begangener
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00
belegt. Dagegen erhob er Einspruch.
Die Firma E GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 16. Oktober 2001 errichtet. Der Beschuldigte
war Gesellschafter und bis zum 17. November 2003 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft. Mit Beschluss
vom 12. November 2003 wurde er mit Wirksamkeit ab
17. November 2003 als Geschäftsführer abberufen und sein
Sohn zum Geschäftsführer bestellt. Der Beschuldigte nahm jedoch
weiterhin sämtliche Geschäfte wahr und trat nach außen hin als
Vertreter der Gesellschaft auf. Er fungierte weiterhin bis zur
Konkurseröffnung am 8. Juli 2005 als faktischer
Geschäftsführer.
Aus dem Abgabenkonto ergibt
sich, dass die E GmbH betreffend die Monate Jänner, Februar, April und
September 2003 Lohnsteuern iHv. € 10.589,53 und
Dienstgeberbeiträge iHv. € 4.550,44 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat. Die
Abgaben wurden verspätet gemeldet und verspätet entrichtet.
Die Lohnbuchhaltung der E GmbH
wurde vom Lohnbuchhalter E P geführt, welcher diese auch nach der
Konkurseröffnung weitergeführt hat.
Der Beschuldigte wurde aufgrund
dieses Sachverhaltes mit Strafverfügung vom 10. Jänner 2005
schuldig erkannt, als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E
GmbH für die Monate Jänner, Februar, April und September 2003
Lohnsteuern iHv. € 10.589,53 und Dienstgeberbeiträge iHv.
€ 4.550,44 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben. Die Geldstrafe wurde mit einem
Betrag in Höhe von € 3.000,00 festgesetzt. Die
Ersatzfreiheitsstrafe betrug 30 Tage. Dagegen erhob der Beschuldigte mit
Schriftsatz vom 8. Feber 2005 ebenfalls Einspruch.
Mit Erkenntnis vom 9. November
2006, StrNr. 2004/00000-001, hat in weiterer Folge nunmehr der Spruchsenat
als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Beschuldigten der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
a) als Verantwortlicher der E GmbH (richtig offenbar: H
GmbH) durch Auszahlung von Schwarzlöhnen betreffend die
Zeiträume 1999 bis 2001 Lohnsteuern in Höhe von (teilweise
umgerechnet) € 7.293,88 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mitsamt Zuschlägen in Höhe
von (teilweise umgerechnet) € 3.282,27, sowie
b) als Verantwortlicher der E GmbH betreffend die Monate
Jänner, Februar, April und September 2003 Lohnsteuern in Höhe von
€ 10.589,53 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen mitsamt Zuschlägen in Höhe von
€ 4.550,44
nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
habe.
Über H wurde daher
gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen
verhängt.
Zu den Feststellungen unter
Faktum a.) verwies der Spruchsenat auf das Ergebnis der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung.
Der Sachverhalt unter Faktum
b.) ergebe sich aus dem Abgabenkonto, wonach diese Abgaben 4 Monate
verspätet gemeldet wurden und erst nach erfolgten
Einbringungsmaßnahmen durch das Finanzamt entrichtet wurden.
Die Kosten des
Finanzstrafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
6. März 2007, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Beschuldigte habe ein
Steuerberatungsbüro beauftragt, die monatlichen Abgaben an Lohnsteuer und
Mehrwertsteuer zu berechnen und zu entrichten. Dem Büro wären die
Belege monatlich zur Verfügung gestellt worden. Die Firma sei über
dieses Büro online mit dem Finanzamt verbunden gewesen und liege der Fehler
beim Steuerberater.
Der Steuerberater Dr. G teilte
aber mit zwei E-Mails vom 15. und 19. Mai 2008 zu dieser
Beschuldigtenrechtfertigung schriftlichem mit, dass er bzw. seine - offenbar
dafür nach Meinung des H in Frage kommende - Steuerberatungskanzlei nicht
für die Durchführung der Lohnbuchhaltung zuständig war. Die
Lohnbuchhaltung der Firma E GmbH sei vielmehr von einem Mitarbeiter des
Beschuldigten namens E P geführt worden.
In der mündlichen
Verhandlung vom 20. Mai 2008 gab der Beschuldigte an, die
Zahlscheine/Überweisungsbelege regelmäßig der Bank
übermittelt zu haben. Diese habe jedoch nicht auftragsgemäß
überwiesen, weil der Kontorahmen bereits ausgenutzt gewesen sei. Er gab an,
darüber Bescheid gewusst zu haben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 79
Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw.
dem dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum
aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß
§ 43
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die
Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122
Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43
Abs. 1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben,
Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt
aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen
Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wurde.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand,
der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit
voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein
Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm
darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das
Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird übrigens derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung beispielsweise der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Abs. 1), wenn ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen
gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet
oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (Abs. 2). Dabei wirkt
die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird
(Abs. 5).
Gemäß
§ 29
Abs. 3 lit. b FinStrG tritt eine Straffreiheit einer
Selbstanzeige u.a. dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat
bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war.
Im Falle einer bloßen
Entrichtung des verkürzten Betrages am Abgabenkonto einer GmbH fehlt es an
der Darlegung der Verfehlung im Sinne des § 29 FinStrG insoweit,
als die Identität desjenigen, welcher möglicherweise eine Verfehlung
begangen haben könnte, und auch die Tathandlung, welche mit der
möglichen Verkürzung in Zusammenhang stehen könnte (Hinterziehung
von Lohnabgaben?, Finanzordnungswidrigkeit?) im Dunkeln bleibt, das Substrat
einer finanzstrafrechtlichen Prozesserklärung eben in Form der
Selbstanzeige gänzlich fehlt (woraus sollte sich auch ein entsprechender
Erklärungsinhalt erschließen), sowie letztendlich dass, würde
eine Selbstanzeige vorliegen, in dieser die Person nicht benannt wird, für
welche sie erstattet wurde (für die Gesellschaft, für den
Geschäftsführer bzw. den Gesellschafter, den/die Buchhalter, den
Steuerberater etc?). Eine bloß nachträgliche Entrichtung einer
bereits fälligen Selbstbemessungsabgabe auf dem Abgabenkonto einer GmbH ist
daher keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, sondern
lediglich ein mildernder Umstand im Falle eines Schuldspruches wegen eines damit
in Zusammenhang stehenden Finanzvergehens in Form einer
Schadensgutmachung.
Der
gegenständlichen Aktenlage ist in diesem Zusammenhang im Detail folgender
Sachverhalt betreffend die Firma E GmbH zu entnehmen:
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Jänner 2003 wären spätestens am
17. Februar 2000 fällige Lohnsteuern in Höhe von
€ 1.074,44, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 489,89 und Zuschläge zu
Letzteren in Höhe von € 41,38 zu entrichten bzw. abzuführen
gewesen (Buchungsabfrage vom 16. Mai 2008).
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage). Am 24. September 2003 wurden
die Abgaben nach erfolgten Einbringungsmaßnahmen entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Feber 2003 wären spätestens am
17. März 2003 fällige Lohnsteuern in Höhe von
€ 2.247,87, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 987,60 und Zuschläge zu
Letzteren in Höhe von € 83,39 zu entrichten bzw. abzuführen
gewesen.
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage). Am 24. September 2003 wurden
die Abgaben nach erfolgten Einbringungsmaßnahmen entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum April 2003 wären spätestens am
15. Mai 2003 Lohnsteuern in Höhe von € 4.116,06,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von € 1.420,70 und Zuschläge zu Letzteren in Höhe
von € 120,02 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen.
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage). Am 24. September 2003 wurden
die Abgaben nach erfolgten Einbringungsmaßnahmen entrichtet
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum September 2003 wären spätestens am
15. Oktober 2003 Lohnsteuern in Höhe von € 3.151,16,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von € 1.297,82 und Zuschläge zu Letzteren in Höhe
von € 109,60 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen.
Eine Entrichtung bzw. Abfuhr
dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften
Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der
Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage). Am 5. März 2004 wurden
die Abgaben nach erfolgten Einbringungsmaßnahmen entrichtet
(Buchungsabfrage).
Diejenige Person, welche als
Entscheidungsträger unternehmensintern die Entscheidung über den
Einsatz der Finanzmittel der E GmbH zu treffen hatte, hätte daher
betreffend dieser Monate Jänner, Feber , April und September 2003 -
bei rechtzeitiger Kenntnis der diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen
zumindest dem Grunde nach - gegebenenfalls eine nicht bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben zu
verantworten gehabt.
Der Beschuldigte war in diesem
Zeitraum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH
und für die Entrichtung der Lohnabgaben verantwortlich. Der Berechnung der
Lohnabgaben erfolgte durch den Lohnbuchhalter E P. Dieser nahm die Berechnung
vor und der Geschäftsführer übergab die ausgefüllten
Zahlscheine (Überweisungsbelege) der Bank. Die Bank führte die
Überweisungsaufträge nicht mehr aus, weil der verfügbare
Kontorahmen bereits ausgenützt war. Dieser Umstand war H bekannt, weil ihm
die Bank die nicht durchgeführten Überweisungsbelege
retournierte.
Hinsichtlich dieses Faktums ist
der Versuch des Beschuldigten, seine Verantwortung auf seinen Mitarbeiter
(Lohnbuchhalter) E P und die für die Erstellung der übrigen
Buchhaltung und Abgabenerklärungen beauftragte Steuerberatungskanzlei
abzuwälzen, in Anbetracht der eindeutigen und mit der übrigen
Aktenlage (siehe beispielsweise den Bericht des Masseverwalters vom
9. September 2005 im Insolvenzakt betreffend die E GmbH) und der
übereinstimmenden Mails vom 15. und 19. Mai 2008 des
Steuerberaters Dr. G gescheitert.
Dr. G teilte darüber
befragt, ob er mit der Führung der Lohnbuchhaltung beauftragt gewesen sei
schriftlich mit, dass seine Steuerberatungskanzlei für diese Gesellschaft
die Lohnbuchhaltung weder geführt noch erstellt hat.
Die Aussage des Beschuldigten,
sein Steuerberater sei für die Überweisung der Lohnabgaben
zuständig gewesen, trifft daher nicht zu, widerspricht der Aktenlage und
den glaubwürdigen Angaben des Steuerberaters.
Als unmittelbare Täter von
Finanzvergehen wie beispielsweise von Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Falle nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter
Lohnabgaben einer GmbH kommen diejenigen Personen in Betracht, die aufgrund
rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der abgabe- oder abfuhrpflichtigen GmbH wahrzunehmen haben oder
diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein derartiger
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen substituiert den Abgabepflichtigen
voll und ganz (vgl. schon OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Zur
rechtlichen Figur des Wahrnehmenden siehe für viele
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 4 zu § 49 bzw. RZ. 5 zu
§ 33.
Laut Aktenlage (Veranlagungsakt
betreffend die E GmbH, Finanzstrafakt) ist H im strafrelevanten Zeitraum als
Geschäftsführer und Gesellschafter an der E GmbH (Firmenbuchauszug,
Finanzstrafakt Bl. 10) faktisch der alleinige und unumschränkte
Entscheidungsträger des Unternehmens gewesen, welcher dabei die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes an den Tag zu legen hatte und dessen Bestreben der
wirtschaftliche Erfolg bzw. - in Anbetracht der Krise des Unternehmens - dessen
wirtschaftliches Überleben gewesen sein muss. Anhaltspunkte für eine
allfällige andere Interessenslage des H sind der Aktenlage für den
Berufungssenat nicht zu entnehmen.
H übergab die mit den
berechneten Abgabenbeträgen ausgefüllten Zahlscheine seiner Bank,
welche mangels Kontodeckung, die Aufträge nicht mehr durchgeführt hat.
Den Beschuldigten waren die Zahlungsschwierigkeiten bekannt. Er wusste, dass
Überweisungen durch die Bank nur erfolgen würden, wenn die Konten eine
entsprechende Deckung aufwiesen.
Offenkundig aber hat er bei der
Leitung der Finanzströme seines Unternehmens - in Kenntnis seiner
Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und in
Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten - nach seiner Einschätzung der
Priorität der Verbindlichkeiten gehandelt und eine Säumnis der
Lohnabgabenschulden in Kauf genommen, weil für ihn andere Zahlungen
wichtiger gewesen sind.
Der allenfalls
überwachende Steuerberater kann beraten und im Falle von
Unregelmäßigkeiten seinem Auftraggeber berichten, nicht aber wird er
- ihm vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - Eines tun: für die E
GmbH bzw. deren Geschäftsführer und Alleinverantwortlichen H die
Lohnabgaben entrichten bzw. abführen; diese Aufgabe blieb logischerweise
zwingend dem H als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der E GmbH
vorbehalten.
Der Spruchsenat hat daher zu
Recht im Zusammenhang mit der E GmbH betreffend die Lohnzahlungszeiträume
Jänner, Feber, April und September 2003 dem Beschuldigten eine
zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von
Lohnabgaben bis zum jeweils fünften Tag nach Fälligkeit vorgeworfen.
Hinsichtlich
des Faktums a.) betreffend die Firma H GmbH bestehen für den Berufungssenat
keine Bedenken, die im Zuge der Lohnabgabenprüfung am
26. März 2003 getroffenen Feststellungen zu übernehmen und
dahingehend ergänzend zu korrigieren, als es sich bei der Gesellschaft um
die H GmbH und nicht - wie fälschlicherweise im Spruch des Erkenntnis des
Erstsenates angeführt - die E GmbH handelt.
Demnach hat die H GmbH im
Zeitraum 1999 bis 2001 für Maler-, Elektro- und
Aushilfstätigkeiten "schwarz" Bezüge ausbezahlt, welche nicht der
Lohnsteuer unterworfen worden sind. Dienstgeberbeiträge und Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag wurden - logischerweise - für die Schwarzarbeiten
ebenfalls nicht entrichtet. Die verkürzte Lohnsteuer betrug umgerechnet
€ 7.293,88 und die verkürzten Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen umgerechnet
€ 3.282,27.
Es ist steuerliches
Allgemeinwissen, dass man keine Schwarzarbeiter beschäftigen darf bzw.
sämtliche Lohnzahlungen der Besteuerung zu unterwerfen sind. Anhaltspunkte,
dass gerade dem Beschuldigten dieser Umstand unbekannt gewesen wäre, sind
der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden von H auch nicht behauptet.
Der Beschuldigte war daher im
gegenständlich strafrelevanten Zeitraum als Wahrnehmender der steuerlichen
Interessen für die rechtzeitige Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben der
H GmbH [(Faktum a.)] und E GmbH [(Faktum b.)] verantwortlich, wobei ihm - wie
von ihm in der Berufungsverhandlung auch eingeräumt - diese seine
abgabenrechtliche Verpflichtung auch bekannt gewesen ist.
Der erstinstanzliche
Schuldspruch ist daher - abgesehen von der vorzunehmenden Präzisierung - zu
bestätigen.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur
Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten
Abgabenbeträge geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
€ 12.858,06 beträgt.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst
die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs-
und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I
2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren
Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des H in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG
noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden im
gegenständlichen Fall für den Beschuldigten durchschnittliche
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, würde sich sohin
eine Geldstrafe von € 6.500,00 ergeben.
Den Milderungsgründen der
Schadensgutmachung, der offenbar angespannten Finanzlage der Unternehmen, welche
den Beschuldigten offenbar zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, und
des Wegfalles der Spezialprävention stehen aber als erschwerend die
einschlägige Vorstrafe und die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über
längere Zeiträume hinweg gegenüber, weshalb der Ausgangswert auf
€ 8.000,00 zu erhöhen ist.
Die überlange
Verfahrensdauer gebietet aber einen Abschlag auf € 5.000,00, der
schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten - wie von ihm in der
Berufungsverhandlung ausführlich dargelegt - eine weitere Reduktion auf
€ 4.000,00.
In Anbetracht der offenbar
derzeit angespannten Einkommenssituation des Beschuldigten (trotz der in seinem
Eigentum befindlichen Liegenschaften) ist eine weitere Reduzierung um ein
Viertel vorzunehmen, sodass sich letztendlich - zumal in Anbetracht des
Zeitablaufes - eine Geldstrafe von lediglich € 3.000,00 als tat- und
schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch anzumerken ist, dass der Umstand der
schlechten Finanzlage des Täters zu keiner Verringerung der
Ersatzfreiheitsstrafe führen kann, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist. So gesehen, hätte eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Wochen
ausgesprochen werden können.
In Beachtung des
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG
war aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu
verringern.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1
lit. a FinStrG, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich
dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-L/07
- Stammnummer
- 37142
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF