Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0811-W/03
Haftung für Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0811-W/03vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gewollte Zuwendungen einer Gesellschaft an ihre unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar sind, zu einer Minderung ihrer Einkünfte führen und ihr fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, erfüllen das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Gesellschaft, die Gewinne verdeckt ausgeschüttet hat, diejenige, die für die Einbehaltung und Abfuhr der auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer haftet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm Mag. Stefan A. Grbenic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid (17. September 2002) hat das Finanzamt ausgesprochen, dass die
Bw. als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr
von Kapitalertragsteuer iHv S 107.115,00 = € 7.784,35 gemäß
§ 95 EStG 1988 haftet.
Die Kapitalertragsteuer hat das
Finanzamt auf Grundlage folgender Feststellungen aus dem Betriebsprüfungs-
[Bp-]Berichtes (23. August 2002) iHv S 107.115,00 = € 7.784,35
festgesetzt:
Bp-Bericht,
Tz 18 (Schätzungsweise Umsatzerhöhungen 1998 und 2000):
In
Abgeltung der in Tz 17 ausgewiesenen Buchführungsmängel nahm die
Bp. schätzungsweise Umsatzerhöhungen vor.
[Grafik]
Bp-Bericht,
Tz 19 (Schätzungsweise Umsatzerhöhung 1999):
a)
Sachverhalt:
Der
Gesellschaft wurden über das Gesellschafterverrechnungskonto A-D Barmittel
zugeführt, die in Höhe von S 200.000,00 in den Einkünften
des Gesellschafters keine Deckung fanden.
Erklärt
wurde dieser Vermögenszuwachs mit einer schenkungsweisen Zuwendung durch DF
im Oktober 1999. Diese habe den Geldbetrag aus einer Erbschaft
erhalten.
In
der Beantwortung des Auskunftsersuchens um Vorlage der Einantwortungsurkunde und
des Nachweises der Geldflüsse hat DF ausgeführt, dass A-D bei der
R-Bank einen Kredit in Höhe von S 200.000,00 aufgenommen habe und
damit Schulden in gleicher Höhe bei ihr getilgt hätte. Den Geldbetrag
habe sie ihrem zwischenzeitig verstorbenen Vater zur Aufbewahrung
übergeben. Als A-D einige Monate später neuerlich ein Darlehen von ihr
begehrte, habe sie ihm diese S 200.000,00 mit der Bemerkung übergeben,
der Geldbetrag stamme aus einer Erbschaft.
Von
A-D wurden Unterlagen über den Zufluss von rund S 70.000,00 aus der
Auflösung eines Bausparvertrages bei der Bausparkasse und der Auszahlung
eines Darlehens in Höhe von S 129.890,00 von der gleichen Bausparkasse
im Juli 1998 vorgelegt.
Erhebungen
bei der Bausparkasse haben ergeben, dass Darlehensbeträge nur nach Vorlage
von Rechnungen über wohnwirtschaftliche Maßnahmen in gleicher
Höhe ausbezahlt würden.
Zu
den getätigten wohnwirtschaftlichen Maßnahmen wurde von A-D keine
Aufklärung gegeben.
b)
Würdigung durch die Betriebsprüfung:
Der
geschäftsführende Gesellschafter A-D verfügt neben den Einnahmen
aus der gegenständlichen Gastwirtschaft und der Gebäudevermietung
über keine Einkünfte. Zuflüsse aus sonstigen Geldquellen sind
nicht glaubhaft nachgewiesen. Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass die
nicht gedeckten Geldzuflüsse iHv S 200.000,00 aus
"Schwarzumsätzen" der Gastwirtschaft resultieren. Zumal diese
"Schwarzumsätze" keine Deckung im erklärten Wareneinsatz finden, ist
davon auszugehen, dass auch dieser verkürzt wurde.
c)
Schätzung:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Der
aus "Schwarzumsätzen" resultierende Betrag in Höhe von
S 200.000,00 ist der Rohgewinn. Dies erfordert bei einem Rohaufschlag
(brutto/brutto) von 260 % einen Umsatz von S 276.923,00 und einen
Wareneinsatz von S 76.923,00.
Bei
Anwendung des oben ermittelten Schlüssels für die Verteilung der
Umsätze innerhalb der Warengruppen ergibt sich nachstehende
Nettoumsatzerhöhung:
[Grafik]
Bp-Bericht,
Tz 20 (Forderungsausfall 2000):
Bei
Erstellung des Jahresabschlusses 2000 war eine Restforderung an die KEG aus dem
Jahre 1998 iHv. S 425.000,00 wegen Uneinbringlichkeit Gewinn mindernd
ausgebucht und die Umsatzsteuer entsprechend berichtigt worden.
Erhebungen
bei der A-GmbH, die im Jahr 1998 mit der Einbringung dieser Forderung beauftragt
war, haben ergeben, dass bereits im Oktober 1998 nur mehr eine Forderung von
S 400.000,00 aushaftend war.
Die
Bp. beschränkt das Ausmaß dieser Berichtigung mit der
tatsächlichen Höhe der aushaftenden Forderung.
Umsatzerhöhung
(20 %) USt: S 20.833,33
Bp-Bericht,
Tz 21 (Erhöhung Warenentnahmen):
Diese
Waren entsprechend dem tatsächlichen Warenverbrauch zu
erhöhen.
[Grafik]
Bp-Bericht,
Tz 22 (Erhöhung Nutzungsentgelte):
[Grafik]
Bp-Bericht,
Tz 31 (Verdeckte Gewinnausschüttung):
Die
in den Tz 18 bis 22 ausgewiesenen Vorteilsgewährungen sind als
verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
In Tz 37 des Bp-Berichtes
steht, dass die unter Tz 31 angeführten verdeckten Ausschüttungen den
Gesellschafter A-D betreffen und dass sie der Kapitalsteuer zu unterziehen
sind.
Die mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 17. September 2002 vorgeschriebene Kapitalertragsteuer hat
das Finanzamt wie folgt ermittelt:
[Grafik]
Den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 17. September 2002 hat die Bw. angefochten (9. Oktober
2002); ihre Anfechtungserklärung lt. Pkt. 1. der Berufung lautet:
"Dieser
Bescheid beruht auf einer im Laufe des ersten Halbjahres 2002
durchgeführten Betriebsprüfung. Im Zuge dieser Betriebsprüfung
erfolgte für das Jahr 1999 eine schätzungsweise Umsatzerhöhung
(siehe Tz 19 des BP-Berichtes vom 23. August 2002), die im
wesentlichen damit begründet wird, dass ein von der Bausparkasse
ausbezahlter Betrag in Höhe von ATS 199.890,00 nicht zur freien
Disposition gestanden haben kann. Erhebungen bei der Bausparkasse hätten
ergeben, dass Darlehensbeträge nur nach Vorlage von Rechnungen über
wohnwirtschaftliche Maßnahmen ausbezahlt würden.
Der
im Prüfungsbericht unter Tz 19 geschilderte Sachverhalt entspricht nur
zum Teil den tatsächlichen Verhältnissen. Herr A-D hat wiederholt
angegeben, dass er für die Auszahlung des gegenständlichen Betrages
keine Belege hat vorlegen müssen, sondern dass vielmehr das Geld ohne
Nachweis ausbezahlt wurde. Es ist Herrn A-D nicht gelungen, für die
Betriebsprüfung rechtzeitig einen schriftlichen Nachweis zu erbringen.
Aufgrund einer telefonischen Anfrage von DF hat die Bausparkasse nun Stellung
genommen. Als Nachweis dafür legen wir diesem Schreiben eine Kopie der
Auskunft der Bausparkasse bei. Damit ist als erwiesen anzusehen, dass Herr A-D
über die behaupteten Geldmittel verfügt hat.
Wir
begehren daher die Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides im
Ausmaß der Schätzung gemäß Tz 19 des
Prüfungsberichtes."
Ihrer Berufung hat die Bw.
folgendes, an den Gesellschafter-Geschäftsführer A-D adressierte,
Schreiben der Bausparkasse vom 6. Juni 2002 beigelegt:
"Verwendung
des Darlehens Bauspardarlehen
Sehr
geehrter Herr A-D,
Frau
A-D hat bei uns am 29.05.2002 angerufen.
Sie
hat um Bestätigung über die Verwendung des von uns ausbezahlten
Darlehens gebeten.
Da
wir nicht wissen, was Sie tatsächlich mit dem Geld bezahlt haben,
können wir Ihnen auch keine Bestätigung ausstellen.
Wir
raten Ihnen, die Verwendung durch entsprechende Rechnungen von Professionisten
zu bescheinigen.
Leider
können wir Ihnen keine andere Auskunft geben."
Die Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid (17. September 2002) hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung (5. März 2003) abgewiesen und hat im
Begründungsteil diese Berufungsvorentscheidung auf den Begründungsteil
der - die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 abweisenden -
Berufungsvorentscheidung (3. März 2002) verwiesen.
Im
Begründungsteil/Berufungsvorentscheidung (3. März 2002) hat das
Finanzamt ausgeführt:
"Unbestritten
ist, dass A-D ein Bauspardarlehen von der Bausparkasse gewährt
wurde.
Nach
§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für das
Bauspargeschäft (Beilage 2) ist es Zweck der Bausparkassen den
Bausparern langfristige unkündbare Tilgungsdarlehen für
wohnwirtschaftliche Maßnahmen in Österreich zu gewähren. Die
Arten dieser wohnwirtschaftlichen Maßnahmen sind in § 1
Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen ausgewiesen.
Hat
der Bausparer nicht innerhalb von 9 Monaten nach Zuteilung des Bausparvertrages
das Bauvorhaben begonnen, wird die Zuteilung widerrufen. Der Fall, dass bereits
Auszahlungen aus der Vertragssumme vorgenommen wurden, hat die Kündigung
zur Folge (§ 13 der Geschäftsbedingungen).
Der
Bausparer hat den Nachweis zu erbringen, dass er die veranschlagten und von der
Bausparkasse anerkannten Gesamtkosten des Bauvorhabens aufbringen kann
(§ 15 der Geschäftsbedingungen).
Aus
den vorigen Ausführungen und den bereits im Prüfungsverfahren
festgestellten Sachverhalten kann als erwiesen angenommen werden, dass der
Bausparkasse vor Darlehensgewährung wohnwirtschaftliche Maßnahmen in
Vertragshöhe nachgewiesen wurden.
Die
der Berufungsschrift beigelegte Bestätigung der Bausparkasse, wonach diese
nicht wisse, was A-D mit dem Bausparbetrag bezahlt habe, ist als Beweis für
einen frei verfügbaren Kreditbetrag ungeeignet. Der Bausparkasse waren
lediglich wohnwirtschaftliche Maßnahmen, nicht jedoch die Geldflüsse
nachzuweisen."
Den
Begründungsteil/Berufungsvorentscheidung abschließend hat das
Finanzamt § 1, § 14, und § 15 aus: Auszug "Allgemeine Bedingungen
für das Bausparkassengeschäft" - Fassung 1. Februar 2002 -
zitiert.
Am 18. März 2003 hat die
Bw. ihren Vorlageantrag gestellt und hat darin unter Pkt. 1. ausgeführt:
Strittig
ist im gegenständlichen Verfahren, ob unserem Geschäftsführer,
Herrn A-D ein von der Bausparkasse ausbezahlter Betrag in Höhe von
ATS 199.890,00 (d.s. € 14.526,57) zur freien Disposition
gestanden ist.
Sowohl
mit den angefochtenen Bescheiden als auch mit den Berufungsvorentscheidungen vom
3. und 5. März 2003 wird dies verneint.
Es
ist im gegenständlichen Fall nicht zu untersuchen, ob bei der Auszahlung
des gegenständlichen Darlehensbetrages die Bedingungen für das
Bauspargeschäft eingehalten wurden bzw. welche Aussagen für die
Bausparkasse ausreichend waren, den Darlehensbetrag zuzuzählen. Es ist
lediglich von Bedeutung, ob Herr A-D über die behaupteten Geldmittel
tatsächlich für die behaupteten Zwecke verfügt hat. Von der
Bausparkasse wurde nie ein rechnungsmäßiger Nachweis
wohnwirtschaftlicher Maßnahmen angefordert und auch ein Nachweis der
Verwendung der Geldmittel war nie erforderlich. Herr A-D konnte daher den
zugezählten Betrag anders verwenden und hat dies auch in der immer wieder
angeführten Form getan.
Unbestritten
ist, dass der gegenständliche Darlehensbetrag ausbezahlt wurde, und
unbestritten ist, dass die Bausparkasse nicht weis, wofür diese Geldmittel
verwendet wurden.
Mit
dem Verweis auf die Bausparbedingungen hat die Behörde keinesfalls
bewiesen, dass tatsächlich ein von diesen Bedingungen abweichender Vorgang
nicht stattgefunden hat. Joachim Ringelnatz fiskalisch ....., dass nicht sein
kann, was nicht sein darf."
Die
Behörde hat nicht zu würdigen, was hätte geschehen müssen,
sondern vielmehr, was tatsächlich geschehen ist bzw. objektiv geschehen hat
können.
Die
Behörde behauptet einen anderen Vorgang als dieser von Herrn A-D dargelegt
wurde, kann ihre Behauptung aber nicht beweisen. Andererseits ist der von Herrn
A-D beschriebene Vorgang durch die objektiv gesehenen Möglichkeiten und der
Aussage der Bausparkasse sehr wohl als bewiesen anzusehen.
Wir
beantragen daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Ausmaß der
Schätzung gemäß Tz 19 des
Betriebsprüfungsberichtes.
IZm der
Schätzungsgrundlage "ungeklärter
Vermögenszuwachs auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto von A-D S
200.000,00" sind folgende Aussagen gemacht und Unterlagen vorgelegt
worden:
Gesellschaftsvertrag
vom 7. Februar 1992:
Lt. Pkt. 4.
des Gesellschaftsvertrages vom 7. Februar 1992 beträgt das Stammkapital der
Bw. S 500.000,00; die Stammeinlage von A-D S 125.000,00.
Firmenbuchauszug
zur Firmenbuchnummer der Bw.:
Lt.
Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer der Bw. ist A-D nicht nur Gesellschafter
der Bw.; seit 18. Februar 1993 ist er auch ihr selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Gesellschafter-Verrechnungskonto
von A-D:
1999 sind
auf das Gesellschafter-Verrechnungskonto von A-D u.a. eingezahlt worden
(Arbeitsbogen/Betriebsprüfung [Ab/Bp.] 44, 45):
|
01.01.1999
|
:
|
S
|
60.000,00
|
18.01.1999
|
:
|
S
|
20.000,00
|
18.02.1999
|
:
|
S
|
20.000,00
|
09.03.1999
|
:
|
S
|
50.000,00
|
15.03.1999
|
:
|
S
|
31.300,00
|
01.04.1999
|
:
|
S
|
23.000,00
|
30.04.1999
|
:
|
S
|
35.000,00
|
07.05.1999
|
:
|
S
|
6.000,00
|
22.07.1999
|
:
|
S
|
15.000,00
|
29.07.1999
|
:
|
S
|
50.000,00
|
31.07.1999
|
:
|
S
|
20.000,00
|
01.12.1999
|
:
|
S
|
50.000,00
|
06.12.1999
|
:
|
S
|
36.000,00
|
27.12.1999
|
:
|
S
|
35.000,00
|
(d.s. insgesamt S 451.300,00)
Schreiben
der Bausparkasse (7. Juni 1998) lautend (Ab/Bp. 65 - 68):
"....
Es gelten die "Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft" (sowie
die Bedingungen für Zwischendarlehen").
Auszahlung:
Für
die Auszahlung des Darlehens bitten wir Sie folgendes zu beachten:
Für
die Auszahlung benötigen wir:
|
-
|
beiliegenden
Schuldschein von sämtlichen Darlehensnehmern unterfertigt. Im Falle der
Veräußerung Ihrer Liegenschaft bzw. bei Eintritt eines Brandschadens
sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
|
-
|
Die
Tilgungszeit beträgt höchstens 10 Jahre.
|
-
|
Vinkulierungsnachweis
der Lebensversicherung
|
Der
endgültige unterfertigte Mietvertrag ist nachzureichen ...
Übersicht
über Ihre Finanzierungsverträge
|
Vertragsnummer
|
...
|
Vertragssumme
|
S
200.000,00
|
Sicherzustellendes
Darlehen
|
S
134.000,00
|
Nominalzinssatz
|
3,00
%
|
Zuteilung
am
|
Zwischendarlehen
|
Monatliche
Tilgungsrate
|
Mischrate S
1.460,00
|
Tilgungsbeginn
|
1.09.1998
...
Erläuterungen
zur ...
Zuteilung
am:
Der
Hinweis "Zwischendarlehen" bezeichnet Verträge, die von der Bausparkasse
vorfinanziert werden. Die Bekanntgabe eines Zuteilungstermines ist zu diesem
Vertrag noch nicht möglich ...."
Aktenvermerk
über Telefonat/Bausparkasse, 22. März 2002 (Ab/Bp. 69): Lt. do.
Sachbearbeiter sind Bauspardarlehen zwingend zur Finanzierung
wohnwirtschaftlicher Maßnahmen zu verwenden. Die Verwendung ist der
Bausparkasse nachzuweisen.
A-D
soll diese S 200.000,00 von seiner Freundin DF erhalten haben (Ab/Bp. 18,
43).
Die
von DF unterschriebene, nicht datierte Bestätigung lautet (Ab/Bp.
58):
"
Ich DF ... bestätige, dass ich Herrn A-D € 14.534,57/S 200.000 im
Oktober 1999 geschenkt habe. Dieses Geld stammt aus einer Erbschaft."
Aktenvermerk,
30. Jänner 2002 (Ab/Bp. 58):
"Lt.
tel. Rücksprache mit A-D habe er das Geld ab Ende 1998 erhalten. Aus
persönlichen Gründen hat Frau DF im Oktober 1999 dann das Geld nicht
mehr zurückgefordert".
Auf
die Fragen (Vorhalt, 11. Februar 2002) - Aus welcher Erbschaft stammt dieser
Geldbetrag (Vorlage der Einantwortungsurkunde und Nachweis des Geldzuflusses an
Sie); wo wurde der Geldbetrag zwischen dem Zufluss an Sie und der Weitergabe an
A-D verwahrt (Vorlage der Sparbücher, etc.); wann erfolgte die
Übergabe des Geldbetrages an A-D (Vorlage von Empfangsbestätigungen);
wurde diese Schenkung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
zur Bemessung der Schenkungssteuer angezeigt (Bekanntgabe der dortigen
Erfassungsnummer); haben Sie AD noch weitere Geldbeträge zugewendet oder
von diesem solche erhalten? - hat DF geantwortet (Ab/Bp. 62, 64):
"Im
September 1998 hat Herr A-D einen Kredit von S 200.000,00 bei der R-Bank
aufgenommen. Dieses Geld benötigte er, um frühere Schulden bei mir
zurück zahlen zu können.
Ich
nahm diese S 200.000,00 und gab es meinem Vater zur Aufbewahrung. Herrn A-D aber
sagte ich, dass ich dieses Geld ausgegeben hätte. Ein paar Monate
später benötigte Herr A-D wieder Geld. Ich sagte ihm, dass ich im
Moment keines hätte, es mir aber von meinem Vater borgen
würde.
Somit
habe ich ihm wieder die S 200.000,00 gegeben, die er mir damals
zurückzahlt. Ihm aber sagte ich, dass dieses Geld aus einer Erbschaft
stammt, was nicht stimmte. Ich dachte dadurch würde er mir das Geld
schneller zurückgeben.
Bis
heute hat er mir das Geld nicht zurückbezahlt".
Aktenvermerk,
11. April 2002 (Ab/Bp. 22, 72): Der Steuerberater der Bw. legt ein Schreiben der
Bausparkasse vom 4. Februar 2002 vor, worin bestätigt wird, dass ein
Darlehensbetrag iHv S 129.890,00 am 9. Juni 1998 von A-D persönlich
bei der Hauptkassa der Bausparkasse behoben worden ist.
Aktenvermerk,
11. April 2002 (Ab/Bp. 22): Der Steuerberater legt eine grafische
Aufbereitung zum Nachweis des Geldflusses von S 200.000,00 vor.
Die Seite 71
des Arbeitsbogens enthält eine grafische Darstellung eines Geldflusses.
Nach dieser Darstellung sollen S 129.890,00 von S 200.000,00 aus einer
Darlehen/Barauszahlung am 9. Juli 1998 und S 70.000,00 aus Eigenmitteln stammen.
S 129.890,00 und S 70.000,00 sollen zur Bezahlung von Schulden bei DF verwendet
worden sein. DF soll S 129.890,00 und S 70.000,00 ihrem Vater gegeben haben.
Ende 1998 soll A-D ca. S 200.000,00 von DF geborgt haben (dabei soll es
sich um eine "neue Schuld" handeln). Bis Oktober 1999 soll DF das A-D geborgte
Geld laufend zurück gefordert haben; ab Oktober 1999 soll DF das A-D
geborgte Geld nicht mehr zurück gefordert haben.
Aktenvermerk,
12. April 2002 (Ab/Bp. 22):
"Mittelherkunft
ist weiterhin unglaubwürdig. Steuerberater befürwortet die
Durchführung weiterer Erhebungen bei der Bausparkasse und bei DF zur
Klärung des tatsächlichen Fehlbetrages" .
Aktenvermerk
über Erhebungen bei DF, 12. April 2002 (Ab/Bp. 75):
"DF
ist durch meine Erhebung überrascht und sehr aufgeregt. Sie habe nur
deshalb die Wohnungstüre geöffnet, weil sie ihren Sohn aus der Schule
zurückerwarte. In einer halben Stunde habe sie einen Arzttermin und daher
keine Zeit meine Fragen zur Hingabe eines Geldbetrages an A-D zu beantworten.
Sie stehe jedoch nächste Woche, nach telefonischer Anmeldung unter ... zur
Fragenbeantwortung zur Verfügung.
Nachdem
ich im Vorraum stehend beruhigend auf DF eingeredet hatte, sagte sie, sie wolle
Herrn A-D nicht schaden. Dieser sei der Vater ihres 15-jährigen Sohnes,
zahle regelmäßig rund 3.500,00 Schilling monatlich Alimente und trage
zusätzlich noch die Kosten für sonstigen Ausgaben seines Sohnes wie
Schulschikurse oder Bekleidung.
Sie
selbst erhalte keine Zuwendungen von A-D. Wörtlich: "Von jemandem der
nichts hat, kann man auch nichts verlangen."
Von
mir wurde der bereits bekannte Sachverhalt zur Bargeldschenkung vorgebracht. DF
antwortete stereotyp mit "ja". Über die Rechnungen für
Sanierungsmaßnahmen, die bei der Bausparkasse vorgelegt wurden, wisse sie
nichts. Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung seien in den letzten Jahren nicht
durchgeführt worden.
A-D
wohne nicht bei ihr ...".
Aktenvermerk
über Erhebungen bei der Bausparkasse, 12. April 2002 (Ab/Bp. 77):
"Die
für den Bausparvertrag A-D zuständige Sachbearbeiterin, erklärt
nach Rücksprache mit einem Juristen der Bausparkasse, unter Berufung auf
§ 38 BWG (Bankgeheimnis) können zum genannten Bausparvertrag keine
Auskünfte erteilt werden.
Allgemein
führt sie aus, dass Auszahlungen von Darlehensbeträgen
grundsätzlich erst erfolgen, wenn die damit zu finanzierenden
wohnwirtschaftlichen Maßnahmen nachgewiesen wurden (Rechnungsvorlage,
etc.)".
Aktenvermerk/Schlussbesprechung,
29. April 2002:
"
... Zum Punkt "Schätzungsweise Umsatz und
Einsatzerhöhung als Folge der nicht gedeckten Geldzuflüsse" bringt A-D
eine weitere Geldquelle ins Spiel, ohne dafür konkrete Beweise vorzulegen.
Angeblich stamme das Geld aus einer Erbschaft der Mutter seiner Freundin DF.
Diese habe S 500.000,-- geerbt und einen Teil davon A-D in unterschiedlich
hohen Beträgen überlassen.
Die
bisherige Mittelherkunft aus einem Darlehen der Bausparkasse wird nicht mehr
vertreten. Es sei auch möglich, dass dieser Darlehensbetrag zur
Finanzierung eines Wohnungswechsels seiner Freundin verwendet worden ist
...
Steuerberater
ersucht im Hinblick auf das obige Vorbringen mit der Berichtsausfertigung bis
zum 15. Mai 2002 zuzuwarten. A-D erhält von ihm den Auftrag, bis zu diesem
Tag die Geldherkunft durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die Erbschaft
und von Kontoauszügen, etc. nachzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Bw. als
Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer haftet, die auf eine verdeckte Gewinnausschüttung
entfällt, deren Berechnungsgrundlage die Umsatzerhöhung (S 246.153,09)
gewesen ist.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer
unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum
Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete ist der Schuldner der
Kapitalerträge. Der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete haftet
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 93
EStG 1988, § 95 Abs. 2 EStG 1988).
Bei einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist die Gesellschaft, die Gewinne verdeckt
ausgeschüttet hat, diejenige, die für die Einbehaltung und Abfuhr der
auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer
haftet: Wird festgestellt, dass eine Gesellschaft keine verdeckten Gewinne
ausgeschüttet hat, ist diese Gesellschaft aus der Haftung zu
entlassen.
Ob die Bw. Umsätze nicht
erklärt und die iZm diesen Umsätzen stehenden Gewinne verdeckt
ausgeschüttet hat oder nicht, ist eine, auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Die verdeckte
Gewinnausschüttung - und mit ihr die Umsatzerhöhung S 246.153,09 - hat
das Finanzamt auf einen unaufgeklärten Geldfluss iHv insgesamt S 200.000,00
auf das Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D im Jahr 1999
gestützt.
Als gegen einen
unaufgeklärten Geldfluss im Jahr 1999 sprechende Fakten werden von der Bw.
eine nicht nachweisbare andere Verwendung von ausbezahlten Bausparguthaben und
Bauspardarlehen und/oder die freie Disposition über S 199.890,00 und deren
Verwendung in der "immer wieder angeführten Form" genannt (vgl. Berufung,
Vorlageantrag).
Bei dem zT aus Eigenmitteln
(= Bausparguthaben), zT aus Bauspardarlehen stammenden Bargeld ist
nachweisbar, dass dieses Bargeld im Jahr 1998 zum Zurückzahlen von Schulden
bei DF verwendet worden ist.
Nach den übereinstimmenden
Aussagen von A-D und DF und nach dazu nicht in Widerspruch stehenden, von der
Bw. vorgelegten, Unterlagen hat die Bausparkasse am 9. Juni 1998
S 129.890,00 an A-D ausgezahlt. S 129.890,00 hat A-D nicht zur
Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen verwendet sondern hat diese
S 129.890,00 und aus Eigenmitteln stammende S 70.000,00 nach dem 9.
Juni 1998 DF zur Schuldentilgung übergeben.
Da A-D das zT aus Eigenmitteln
(= Bausparguthaben), zT aus Bauspardarlehen stammende Bargeld DF gegeben hat,
scheidet dieses Bargeld als Quelle eines Geldflusses auf das Gesellschafter -
Verrechnungskonto aus.
Nach auch idF
übereinstimmenden Aussagen von A-D und DF und nach dazu nicht in
Widerspruch stehenden, von der Bw. vorgelegten, Unterlagen hat DF A-D Ende 1998
S 200.000,00 geborgt.
Dass A-D die von DF Ende 1998
geborgten S 200.000,00 im Laufe des Jahres 1999 zur Gänze oder in
Teilbeträgen auf sein Gesellschafter - Verrechnungskonto eingezahlt hat,
hat die Bw. nicht nachgewiesen.
Nach den Buchungen auf dem
Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D ist nach der Höhe der auf dem
Gesellschafter - Verrechnungskonto gutgeschriebenen Beträge und den
Zeitpunkten, an denen diese Gutschriften erfolgt sind, eher auszuschließen
als anzunehmen, dass A-D die von DF Ende 1998 geborgten S 200.000,00 im Laufe
des Jahres 1999 zur Gänze oder in Teilbeträgen auf sein Gesellschafter
- Verrechnungskonto eingezahlt hat:
Exakt
S 200.000,00 sind nicht auf das Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D
eingezahlt worden.
Aufeinander
folgende Einzahlungen auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D ergeben
zusammen gezählt nicht S 200.000,00 (z.B. Einzahlungen vom
1./18. Jänner 1999, 18. Februar 1999, 9./15. März 1999: S
181.300,00).
Zwischen
aufeinander folgenden Einzahlungen auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto
von A-D im Jahr 1999 liegen lange Zeiträume, sodass eine andere als die
behauptete Verwendung der von DF Ende 1998 geborgten S 200.000,00
wahrscheinlicher ist als eine Einzahlung in Teilbeträgen auf das
Gesellschafter - Verrechnungskonto (z.B. Einzahlungen vom 1./30. April
1999, 7. Mai 1999 und 22./29/31. Juli 1999; die nächste
Einzahlung ist am 1. Dezember 1999 gewesen).
Die
"Schenkung" von S 200.000,00 im Oktober 1999 ist nicht mit einer
Bargeldhingabe iHv S 200.000,00 verbunden gewesen; diese "Schenkung" ist in
Wirklichkeit ein Verzicht von DF auf Rückzahlung von S 200.000,00
gewesen.
Die
aufeinander folgenden Einzahlungen auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto
von A-D ab Oktober 1999 sind die Einzahlungen vom 1./6./27. Dezember 1999
gewesen; sie ergeben in Summe nicht S 200.000,00 sondern S 121.000,00.
Nach ständiger
Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar,
2. überarb. und erw. Aufl., § 167, Tz 8 und die do. zit.
Judikate).
Nach dem Ergebnis des
Beweisverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass die von der Bw. behaupteten
Einlagen in die Gesellschaft als Ursache des Geldflusses (S 200.000,00) auf das
Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D auszuschließen sind
(§ 167 Abs. 2 BAO).
Der Geldzufluss auf dem
Gesellschafter - Verrechnungskonto von A-D ist eine Zuwendung
(Vorteilsgewährung) an A-D gewesen.
A-D ist im Zeitpunkt dieser
Zuwendung (Vorteilsgewährung) Gesellschafter der Bw. gewesen; bei den A-D
zugewendeten S 200.000,00 handelt es sich um eine Zuwendung
(Vorteilsgewährung) an einen unmittelbar an der Bw. Beteiligten.
Da diese Zuwendung
(Vorteilsgewährung) durch Einzahlungen auf einem Gesellschafter -
Verrechnungskonto erfolgt ist und zur Gesellschaft Fremde kein Gesellschafter -
Verrechnungskonten haben, ist davon auszugehen, dass die Bw. Fremden keine S
200.000,00 zugewendet hätte.
Einen betrieblichen oder
Einkünfte bezogenen Grund für den Vermögenszuwachs auf dem
Gesellschafter - Verrechnungskonto konnte die Bw. nicht nennen; dass es sich
dabei um von außen kommende, aus Bausparguthaben, Bauspardarlehen,
Darlehen von Privatpersonen stammende, Einlagen in die Gesellschaft gehandelt
hat, ist nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens auszuschließen.
Das Gesellschafter -
Verrechnungskonto von A-D ist ein von der Bw. für A-D eingerichtetes Konto;
Handlungen, die aus Buchungen auf diesem Konto bestehen, sind der Bw.
zuzurechnen: Diesem Konto gutgeschriebene Beträge sind der Bw. bekannte und
beabsichtigte Zuwendungen.
Die nicht aus einer
betrieblichen Tätigkeit stammende Zuwendung von S 200.000,00 ist als solche
nicht erkennbar gewesen, sie ist vom Betriebsprüfer erst durch eine
Gelddeckungsrechnung festgestellt worden.
Gewollte Zuwendungen einer
Gesellschaft an ihre unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die als solche
nicht ohne weiteres erkennbar sind, zu einer Minderung ihrer Einkünfte
führen und ihr fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden, erfüllen das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten
Ausschüttung.
Festzustellen ist, dass eine
verdeckte Ausschüttung an A-D durch die Bw. statt gefunden hat.
Als ausschüttende
Gesellschaft ist die Bw. zu Recht zur Haftung für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer herangezogen worden.
Wien,
14. Oktober 2004
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Normen und Schlagworte
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0811-W/03
- Stammnummer
- 12326
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF