Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0423-F/07
Arbeitgeberhaftung nur bei unrichtiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-F/07vom 02.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., F, Adr., vertreten
durch die Geser & Partner, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs
GmbH & Co KEG, 6866 Andelsbuch, Hof 320/9, vom
9. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
11. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002,
2003 und 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Streitjahren neben
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die Firma E.
Der Berufungswerber wurde hinsichtlich der Jahre 2002, 2003 und 2005
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Zuge einer GPLA (gemeinsame Prüfung aller
lohnabhängigen Abgaben) bei seinem Arbeitgeber wurde festgestellt, dass der
Arbeitgeber zwar die Lohnsteuer über das Lohnkonto richtig abgerechnet,
aber die Lohnzettel falsch ausgefüllt hat (vgl. die im Akt befindlichen
schriftlichen Ausführungen der Prüferin vom 31. Juli 2007).
Nach amtswegiger Berichtigung der Lohnzettel nahm das Finanzamt die Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003 und 2005 wieder auf
und setzte auf Grund der berichtigten Lohnzettel die Einkommensteuer 2002, 2003
und 2005 mit Bescheiden vom 11. Juni 2007 neu fest.
Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2007 wurde
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2005
Berufung erhoben. Begründend führte der Berufungswerber aus, dass in
den wieder aufgenommenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002, 2003
und 2005 Bezüge in Höhe von 3.676,00 €, 3.766,00 €
bzw. 3.952,62 €, die in den ursprünglichen Lohnzetteln mit festen
Sätzen versteuert worden seien, als laufende Bezüge versteuert
würden. Gemäß
§ 82 EStG hafte der Arbeitgeber
für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer. Eine etwaige Lohnsteuernachzahlung aus der GPLA sei deshalb dem
Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. August 2007
wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. In seiner
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund
des Vorliegens von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG
durchzuführen und daher der fehlerhafte Lohnzettel im Rahmen der
Veranlagung des Berufungswerbers zu korrigieren gewesen sei.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte er aus, dass für den
Fall, dass die Berechnung der Lohnsteuer unrichtig sei, die Haftung des
Arbeitgebers auch dann gegeben sei, wenn ihn an der unrichtigen Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer kein Verschulden treffe. Der Umstand, dass die
Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 EStG
vorlägen, stehe nach dem durch das AbgÄG 1997,
BGBl. I Nr. 9/1998, eingefügten zweiten Satz des
§ 82 EStG einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht
entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur allein strittigen Frage, weshalb der Arbeitgeber des
Berufungswerbers nicht zur Haftung im Sinne des
§ 82 EStG 1988 heran gezogen worden ist, ist Folgendes zu
sagen:
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist
der Besteuerung das Einkommen zugrunde zu legen, welches der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (Jahresprinzip;
vgl. § 2 Abs. 1 EStG 1988).
Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der
Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer gemäß
§ 76 EStG 1988 ein Lohnkonto zu führen. Der Arbeitgeber
hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten
(§ 78 Abs. 1 EStG 1988). Nach
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt
der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem
Finanzamt der Betriebsstätte (vgl. § 81 EStG 1988)
ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr
beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Übermittlung der
Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen.
Der Lohnzettel ist gemäß
§ 84 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto auszuschreiben. In das Lohnkonto sind ua. der gezahlte Arbeitslohn und
die einbehaltene Lohnsteuer fortlaufend einzutragen
(vgl. BGBl. II Nr. 116/2005).
Das Einkommensteuergesetz 1988 behandelt die
Arbeitgeberhaftung für die Lohnsteuer und die Tatbestände der
unmittelbaren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für entgangene Lohnsteuer
in den §§ 82 und 83.
§ 82 EStG 1988 lautete in der
Stammfassung: "Der Arbeitgeber haftet
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einbehaltenen
Lohnsteuer." Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997
(AbgÄG 1997), BGBl. I Nr. 9/1998, wurde in
§ 82 leg. cit. folgender Satz
angefügt: "Der Umstand, dass die
Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4
vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht
entgegen."
Gemäß
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 ist
der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitnehmer wird
gemäß
§ 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG
unmittelbar in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit (Pflichtveranlagung und
Veranlagung auf Antrag) vorliegen.
Nach der Aussage des § 82 EStG 1988 haftet der
Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr, dh. für die richtige
Berechnung der Lohnsteuer, für die vollständige Einbehaltung und die
termingerechte Abfuhr der einbehaltenen Beträge an das Finanzamt der
Betriebsstätte. Nach § 78 EStG 1988 und
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 ist aber der Arbeitnehmer beim
Lohnsteuerabzug der eigentliche Steuerschuldner. Die Lohnsteuer ist trotz
Einschaltung des Arbeitgebers eine Einkommensteuer des Arbeitnehmers und daher
nicht als Belastung des Arbeitgebers oder seines Betriebes gedacht.
Die abgabenrechtliche Haftung soll vornehmlich die
ordnungsgemäße Einbehaltung der Abgabe garantieren. Die Haftung
erstreckt sich auf sämtliche durch Lohnsteuerabzug zu erhebende
Beträge, also sowohl auf die Lohnsteuer von laufenden Bezügen als auch
auf die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen. Für die Haftung des
Arbeitgebers kommt es allein darauf an, welcher Betrag an Lohnsteuer bei
Auszahlung des Arbeitslohnes einzubehalten war und welcher Betrag an Lohnsteuer
vom Arbeitgeber tatsächlich einbehalten worden ist. Ist die Berechnung der
Lohnsteuer unrichtig, dann haftet der Arbeitgeber auch dann, wenn ihn an der
unrichtig Einbehaltung und Abfuhr kein Verschulden trifft (vgl. Doralt,
EStG4,
§ 82 Tz 8). Die Haftung des Arbeitgebers besteht aber nur
insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie
dem Arbeitgeber beim Steuerabzug erkennbar waren, unrichtig berechnet wurde
(vgl. Doralt, EStG4,
§ 82 Tz 7 f).
Gegenständlich hat der Arbeitgeber laut Auskunft der
Prüferin die Lohnsteuer richtig berechnet, vollständig einbehalten und
termingerecht an das Finanzamt abgeführt; ihm ist lediglich beim
Ausfüllen der Lohnzettel der Streitjahre ein (Schreib-)Fehler unterlaufen.
Dieser Umstand rechtfertigt aber die Geltendmachung der gemäß
§ 82 EStG 1988 bestehenden Haftung des Arbeitgebers
nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-F/07
- Stammnummer
- 37745
- Gültig
- 02.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF