Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1858-W/08
Geschäftsführerhaftung im Falle von Abfuhrdifferenzen, zivilrechtliche Vereinbarung nicht bindend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1858-W/08vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Mai 2007
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 16. November 2006 wurde
die A-GmbH mangels Vermögens und Geschäftstätigkeit im Firmenbuch
von Amts wegen gelöscht.
Zur Hereinbringung der
rückständigen Abgabenschuldigkeiten forderte das Finanzamt die
ehemaligen Geschäftsführer der GmbH auf, bekanntzugeben, ob die
Gesellschaft über Mittel verfüge, die die Entrichtung der
Abgabenrückstände ermöglichen würden, andernfalls diese zur
Haftung herangezogen werden würden, es sei denn, sie könnten beweisen,
dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wären, für die
Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Dazu wurden sie um Bekanntgabe ersucht,
ob in dem Zeitraum, in dem diese als Geschäftsführer für die
Bezahlung der Abgaben verantwortlich gewesen wären, andere anfallende
Zahlungen geleistet worden wären.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte der Berufungswerber (Bw.) am 5. April 2007 mit, dass er am
15. Juni 2006 aus der A-GmbH sowohl als Geschäftsführer als auch
als Gesellschafter ausgetreten wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt wären von
ihm sämtliche Abgaben ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet
worden. Ab oben genanntem Zeitpunkt wäre die Gesellschaft von Herrn H.S.
sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter übernommen
worden, dem von ihm sämtliche Unterlagen ausgehändigt worden
wären. Bis zu seinem Ausscheiden hätte die Firma sechs
Leasingfahrzeuge gehalten, weitere Vermögensgegenstände wären zu
diesem Zeitpunkt keine vorhanden gewesen.
Mit Bescheid vom 23. Mai
2007 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als damaliger Geschäftsführer der A-GmbH
für Abgaben in der Höhe von € 10.247,97, nämlich
Lohnsteuer 2003 und 2005 sowie Dienstgeberbeitrag 2002, 2003 und 2005, zur
Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als
Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht
werden können.
In der dagegen am 1. Juli
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die geforderten
Abgaben während seiner Geschäftsführertätigkeit für die
GmbH immer termingerecht abgeführt worden wären.
Mit Schreiben vom
9. August 2007 und 3. Dezember 2007 forderte das Finanzamt den Bw.
auf, bekanntzugeben, weshalb er gegen die Festsetzungsbescheide an Lohnabgaben
vom 10. Mai 2007, die in der Zeit seiner
Geschäftsführertätigkeit zu entrichten gewesen wären, keinen
Einspruch erhoben hätte, obwohl er vom 15. November 2002 bis
22. November 2004 und vom 8. Juni 2005 bis 5. Juli 2006
Geschäftsführer der A-GmbH gewesen wäre.
Diese Vorhalte blieben
unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. April 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu
wurde ausgeführt, dass für den Geschäftsführer im Zuge von
Ermittlungen, ob ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten angelastet werden könne, eine erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung bestehe. Es wäre vom Bw. zwar mitgeteilt worden,
dass er per 15. Juni 2006 die Geschäftsführerfunktion
niedergelegt hätte, jedoch wären die Ermittlungsvorhalte vom
9. August und 3. Dezember 2007 nicht beantwortet worden. Auch
wäre in der Berufung nicht auf die Begründung des Haftungsbescheides
eingegangen worden.
Falls der Bw. den
Festsetzungsbescheid vom 10. Mai 2007 über die nachgeforderten
Lohnabgaben nicht in Händen gehabt hätte, da er zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr Geschäftsführer gewesen wäre, hätte er dennoch
genügend Zeit gehabt, sich diesen zu beschaffen. Unabhängig davon,
wann die Festsetzung der Abgabenschulden erfolgt wäre, bleibe die
Verpflichtung zur Entrichtung der nachgeforderten Abgaben zum jeweiligen
Fälligkeitstag unverändert.
Zu den Fälligkeitstagen
der haftungsgegenständlichen Abgaben (15. Jänner 2003,
15. Jänner 2004, 17. Jänner 2005 und 16. Jänner
2006) wäre der Bw. Geschäftsführer der Firma gewesen und
hätte die Verpflichtung zur vorrangigen Entrichtung der Lohnsteuer gehabt.
Die Auszahlung der Löhne hätte um die Lohnsteuer gekürzt werden
müssen. Die Pflicht zur vorrangigen Entrichtung hätte jedoch nicht
für die nachgeforderten Dienstgeberbeiträge bestanden. Dabei wäre
dem Bw. die Verpflichtung oblegen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 3. Juni 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass die A-GmbH am 15. Juni 2006 mit allen Forderungen und Gegenforderungen
an Herrn S. als Alleinhaftenden verkauft worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt
hätte er mit der Firma nichts mehr zu tun gehabt. Die Verletzung der
Pflichten des § 9 BAO könne ihm nicht angelastet werden, da
er immer wieder versucht hätte, den neuen Geschäftsführer zu
erreichen. Der Bw. wäre nämlich dahinter gekommen, dass Herr S. den
ehemaligen Firmensitz in Wien nicht nach Bruck/Leitha verlegt hätte,
weshalb Firmenpost immer wieder irrgeleitet worden wäre. Darüber
hinaus hätte der Bw. festgestellt, dass die Gesellschaft die Zusammenarbeit
mit der Buchhaltungsfirma gekündigt hätte, welche die Jahre davor alle
Buchhaltungsarbeiten immer korrekt und zeitgerecht durchgeführt hätte.
Es wäre ihm daher unmöglich, irgendwelche Unterlagen oder auch nur die
Einsicht in solche zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da die A-GmbH bereits am 16. November
2006 im Firmenbuch mangels Vermögens und Geschäftstätigkeit
gelöscht wurde.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als Geschäftsführer der Gesellschaft in den Zeiträumen
15. November 2002 bis 15. November 2004 sowie 8. Juni 2005 bis
15. Juni 2006 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen.
Aus dem Einwand des Bw., dass
die Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach Beendigung
seiner Geschäftsführertätigkeit erfolgt wäre, lässt
sich nich nichts gewinnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen
ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei
Selbstbemessungabgaben wie die Lohnabgaben ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Diese Fälligkeitstage
(15. Jänner 2003, 15. Jänner 2004 und 16. Jänner
2006) fielen aber ausnahmslos in die Zeit seiner Vertretertätigkeit.
Dem Vorbringen des Bw., dass er
während seiner Geschäftsführertätigkeit die Abgaben immer
ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet hätte, muss
entgegengehalten werden, dass die am 10. Mai 2007 durchgeführte
Lohnsteuerprüfung Abfuhrdifferenzen auf Grund der Nichtmeldung bzw.
Nichtversteuerung eines ständigen "Aushilfsfahrers" ergab. Die Lohnabgaben
für die Jahre 2002 bis 2006 wurden unter Zugrundelegung des
kollektivvertraglichen Lohnes inklusive fünf Überstunden
nachverrechnet. Ein Verschulden des Bw. an der Nichtabfuhr der
haftungsgegenständlichen Abgaben ist somit eindeutig erwiesen.
Darüber hinaus können
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren
vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren
gemäß
§ 248 BAO betreffend Bescheide über den
Abgabenanspruch.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Dabei geht auch das Vorbringen
des Bw., dass er alle Unterlagen an den neuen Geschäftsführer
übergeben und wiederholt versucht hätte, mit diesem Kontakt
aufzunehmen, ins Leere, da ein Geschäftsführer auch im Falle der
Aufgabe seiner Funktion in der Lage sein muss, die nötigen Nachweise der
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erbringen.
Auch aus dem Einwand des Bw.,
dass der nachfolgende Geschäftsführer alle Pflichten der Gesellschaft
als Alleinhaftender übernommen hätte, lässt sich nichts gewinnen,
da zivilrechtliche Vereinbarungen für die Abgabenbehörde nicht bindend
sind.
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1858-W/08
- Stammnummer
- 36035
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF