Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0775-L/03
Geschäftsführerhaftung für anlässlich einer Lohnsteuerprüfung festgestellte Abfuhrdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-L/03vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SM, vom 20. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1. Oktober 2003 zu StNr. 000/0000
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Firma C-GmbH entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
78,82
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
331,39
|
Lohnsteuer
|
2000
|
5.574,62
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
225,65
|
Lohnsteuer
|
03/01
|
369,47
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2000
|
2.968,90
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/01
|
120,20
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/01
|
154,87
|
Zuschlag zum
DB
|
2000
|
440,18
|
Zuschlag zum
DB
|
01/01
|
11,48
|
Zuschlag zum
DB
|
03/01
|
20,28
|
|
|
10.295,86
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war seit 26.6.1996
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin, über deren
Vermögen am 19.4.2001 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Dieses Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom 20.8.2002
nach Verteilung einer Quote in Höhe von 2,84 % gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Die Löschung der Firma im Firmenbuch
erfolgte am 14.2.2003.
In einem Ergänzungsersuchen vom 30.7.2003 wies das
Finanzamt die Bw. auf das bei der Primärschuldnerin bereits beendete
Insolvenzverfahren hin. Die Bw. sei für die Entrichtung folgender, bei der
Gesellschaft uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten verantwortlich
gewesen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
438,36
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
331,39
|
Lohnsteuer
|
2000
|
5.574,62
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
225,65
|
Lohnsteuer
|
03/01
|
369,47
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2000
|
2.968,90
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
01/01
|
120,20
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
03/01
|
154,87
|
Zuschlag zum
DB
|
2000
|
440,18
|
Zuschlag zum
DB
|
01/01
|
11,48
|
Zuschlag zum
DB
|
03/01
|
20,28
|
|
|
10.655,40
Die Bw. möge darlegen,
weshalb die angeführten Abgaben nicht entrichtet wurden (z.B. Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis ihrer Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Schließlich wurde die Bw. ersucht, anhand eines Fragebogens ihre
derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Die Bw. gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab. Das
Finanzamt nahm die Bw. daher mit Haftungsbescheid vom 1.10.2003 für die im
Ergänzungsersuchen angeführten Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß
von 10.655,40 € in Anspruch. In der Bescheidbegründung wurden die
allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf das bereits beendete
Konkursverfahren bei der Gesellschaft hingewiesen. Der Fragenvorhalt des
Finanzamtes vom 30.7.2003 sei nicht beantwortet worden.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 20.11.2003
erhobenen Berufung führte die Bw. aus, dass von ihr irrtümlich
verabsäumt worden sei, den Vorhalt vom 30.7.2003 zu beantworten. Zu ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Bw. an: "Unterhaltspflicht für
3 Kinder, die sich derzeit in Ausbildung befinden; Monatseinkommen von ca.
1100,00 €; kein sonstiges Vermögen vorhanden; Gatte befindet sich
in Ausbildung". Zu den Gründen, warum die Abgaben (der Gesellschaft) nicht
vollständig bezahlt werden konnten, gab die Bw. an, dass die
Fälligstellung eines Kontokorrentkredites seitens "jeweils einer Hausbank"
im April und Dezember 2000 vorübergehend jeweils zu einer angespannten
Finanzsituation geführt habe. Den aktuellen Abgabeverpflichtungen habe
nicht sofort nachgekommen werden können. Es wären jedoch die aktuellen
Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geleistet worden,
sobald die neue Finanzierung geklärt gewesen sei. "Alte" Verbindlichkeiten
sollten beglichen werden, sobald die erforderliche Liquidität völlig
wiederhergestellt worden wäre und die Eingänge aus zu erwartenden
Aufträgen verzeichnet werden hätten können. Dass hier keine
Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern vorliege, sei ihr nicht bekannt.
Nur das geschäftsschädigende Verhalten einer ihrer Banken habe dazu
geführt, dass im April (2001) letztendlich Konkurs beantragt werden habe
müssen. Andernfalls wären im Zuge der Bilanzerstellung die offenen
Abgabenverpflichtungen zur Sprache gekommen und von ihr - wenn auch
verspätet - nachbezahlt worden. Weiters sei an die einzige
Dienstnehmerin ab Jänner (2001) kein Gehalt mehr bezahlt worden; die
Gehaltszahlungen wären vom Insolvenzausgleichsfond beglichen worden. Falls
sich der offene Dienstgeberbeitrag auf ihr Geschäftsführerentgelt
beziehen sollte, weise sie darauf hin, dass kein dienstnehmerähnliches
Verhältnis bestanden habe. Nach Ansicht der Bw. liege keine schuldhafte
oder absichtliche Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern vor. Ihr
Privatvermögen habe sie in ihr Unternehmen investiert. Ihre derzeitigen
Einkommensverhältnisse würden keine zusätzlichen Ausgaben
zulassen.
Dieser Berufung war in Ablichtung ein Schreiben der
Sparkasse Oberösterreich vom 14.12.2000 angeschlossen. Näher
angeführte Konten seien seit längerer Zeit im nicht vereinbarten
Ausmaß
überzogen. Die Primärschuldnerin möge daher bis
31.12.2000 für eine Gesamtabdeckung der bestehenden Verbindlichkeiten in
Höhe von 3,697.484,85 ATS sorgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin steht aufgrund des
abgeschlossenen Insolvenzverfahrens fest. Mit Beschluss vom 20.8.2002 war das
Konkursverfahren nach Verteilung der Konkursmasse aufgehoben worden. Die Firma
wurde im Firmenbuch auch bereits gelöscht.
Die Bw. war unbestritten in der Zeit vom 26.6.1996 bis zur
Konkurseröffnung am 19.4.2001 Geschäftsführerin und für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich.
Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft sind an sich
unbestritten. Die Bw. wendete in der Berufung lediglich für den Fall, dass
sich der offene Dienstgeberbeitrag auf ihr Geschäftsführerentgelt
beziehen sollte, ein, dass kein dienstnehmerähnliches Verhältnis
bestanden habe.
Insoweit die Bw. damit die Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderung (Dienstgeberbeiträge) gegen
die Primärschuldnerin bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren
die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand
des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die
Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben
der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es der Bw.
außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft
ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu
berufen. Selbst wenn ihr die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis
gebracht worden wären, hätte sie gemäß
§ 248
zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der
zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu
einer Hemmung des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen
Abgabenbescheide geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998,
97/14/0080).
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben resultieren
im Wesentlichen aus einer am 14.5.2001 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung
für den Zeitraum 1.1.1998 bis 17.5.2001. Dabei wurden massive
Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten
ausgewiesenen Beträgen festgestellt (Beträge in ATS):
|
Zeitraum
|
Lohnsteuer
|
Dienstgeberbeitrag
|
Zuschlag
zum DB
|
1998
|
20.253,00
|
9.949,00
|
1.622,00
|
1999
|
49.623,00
|
25.254,00
|
3.251,00
|
2000
|
14.114,00
|
5.650,00
|
1.184,00
|
1-3/2001
|
5.084,00
|
2.131,00
|
279,00
Das Finanzamt folgte den
Prüferfeststellungen und erließ entsprechende Haftungs- und
Abgabenbescheide. Am Abgabenkonto wurden die Nachforderungen für die Jahre
1998 bis 2000 summarisch als "L 2000, DB 2000 und DZ 2000" erfasst. Die
Nachforderungen für die Monate Jänner bis März 2001 wurden als
Lohnabgaben "03/01" verbucht.
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben "01/01" waren
von der Gesellschaft termingerecht dem Finanzamt bekannt gegeben, jedoch nicht
entrichtet worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur
Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt
werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer
über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw.
aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 9 Tz. 10 und die dort zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Lohnsteuernachforderungen für die Jahre 1998 bis
2000 resultieren aus den oben aufgezeigten Abfuhrdifferenzen. Die Bw. hat nicht
behauptet, dass die diesen Lohnsteuern zugrunde liegenden Löhne nicht
ausbezahlt worden wären. Damit war jedoch in der Nichtentrichtung dieser
Lohnsteuern unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der
Gesellschaft eine schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken. In einer
finanziell angespannten Situation der Primärschuldnerin dürfen die
Löhne allenfalls nur mehr in einer solchen Höhe ausbezahlt werden,
dass auch die Einbehaltung und Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuern noch
möglich ist. Von der Bw. war im Übrigen aber nicht behauptet worden,
dass die Mittel zur Entrichtung dieser die Jahre 1998 bis 2000 betreffenden
Lohnabgaben zu den jeweils maßgebenden Fälligkeitsterminen gefehlt
hätten.
Lediglich für die Monate Jänner bis März
2001 war von der Bw. behauptet worden, dass in diesen Zeiträumen keine
Lohnzahlungen mehr erfolgt wären. Dem steht jedoch entgegen, dass vom
Prüfer anlässlich der Lohnsteuerprüfung ausdrücklich
festgestellt worden war, dass die Löhne und Gehälter bis März
2001 ausbezahlt worden wären. Die Verantwortung der Bw. muss daher als
bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Im Übrigen wurde die Bw. mit Strafverfügung vom
15.11.2001 wegen der Nichtentrichtung der anlässlich der
Lohnsteuerprüfung festgestellten Nachforderungen an Lohnabgaben einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
schuldig erkannt, und eine Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 S
zuzüglich Kosten von 2.000,00 S verhängt. Die Bw. hat diese
Beträge am 28.1.2002 bezahlt.
Hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen sowie der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern gilt das
oben aufgezeigte Gleichbehandlungsgebot. Die Bw. war dazu vom Finanzamt mit
Vorhalt vom 30.7.2003 aufgefordert worden, die Beachtung dieses Gebotes darzutun
und dazu entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der
gleichmäßigen Bedienung aller Gläubiger vorzulegen. Dieser
Aufforderung kam die Bw. jedoch nicht nach. Entgegen der Ansicht der Bw. stellt
es eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn "die aktuellen
Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geleistet", die
"Altverbindlichkeiten" (zu denen die Bw. offenkundig auch die
Abgabenverbindlichkeiten zählte) dagegen erst bei "völliger
Herstellung der erforderlichen Liquidität" beglichen werden sollten. Die
Bw. verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, sie hätte die für die
Aufrechterhaltung des Betriebes ihrer Meinung nach notwendigen Zahlungen leisten
und erst danach allfällig übrige Beträge für die
Abgabenentrichtung verwenden dürfen. Damit benachteiligte sie offenkundig
bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger
und verstieß gegen das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998,
97/17/0096). Es ist auch nicht zulässig, die Abgabenverbindlichkeiten bis
zur Bilanzerstellung "zurückzustellen", und erst dann (gegenüber der
Bank) wieder "zur Sprache zu bringen" und "nachzubezahlen".
Aus der der Berufung angeschlossenen Ablichtung eines
Schreibens der Sparkasse Oberösterreich vom 14.12.2000 konnte auch nicht
abgeleitet werden, dass die Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt bzw. nach dem
31.12.2000 über keinerlei liquide Mittel mehr verfügt hätte, da
zum einen nach den Feststellungen anlässlich der Lohnsteuerprüfung die
Löhne noch bis einschließlich März 2001 ausbezahlt wurden, und
am 17.1.2001 ein Betrag von 17.564,00 S auf das Abgabenkonto
überwiesen wurde. Auch hatte die Bw. in der Berufung ausgeführt, dass
die Fälligstellung der Kredite lediglich "vorübergehend" zu einer
"jeweils" angespannten Finanzsituation geführt habe.
Insgesamt gesehen lagen daher schuldhafte
Pflichtverletzungen im Sinne des § 9 BAO vor. In diesem Fall spricht
eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben
durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH
17.10.2001, 2001/13/0127). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Bw. ist erst 45
Jahre alt (geb. 11.5.1959) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Im
Jahreslohnzettel für 2003 werden Bruttoeinkünfte in Höhe von
28.945,00 € ausgewiesen. Auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse bzw. der künftigen Erwerbsmöglichkeiten kann nicht
von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch bei der
Bw. (zur Gänze) uneinbringlich wären. So konnte etwa der am
persönlichen Abgabenkonto der Bw. bestehende Abgabenrückstand in
Höhe von 5.455,33 € (Saldo per 18.4.2002) im Wege von
Ratenzahlungen (Monatsraten von 365,00 €) abgedeckt werden. Auch die
oben erwähnte Finanzstrafe wurde beglichen. Es ist auch keineswegs so, dass
die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des
aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden
dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990,
89/15/0067). Die Abfuhrdifferenzen bei den Lohnabgaben erstreckten sich
über einen langen Zeitraum. Aus all diesen Gründen war die
Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung daher gerechtfertigt und
zweckmäßig.
Die Haftungssumme wurde um einen Betrag von
359,54 € reduziert. Mit Wirksamkeit 4.7.2003 wurde dieser Betrag auf
das Abgabenkonto der Gesellschaft überwiesen. Auf dem Zahlungsbeleg wird
als Auftraggeberin die zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch bereits gelöschte
Primärschuldnerin sowie deren Steuernummer ausgewiesen. Der Beleg wurde von
der Bw. unterfertigt. Offenkundig hat die Bw. hier irrtümlich einen alten
Erlagschein der Gesellschaft verwendet. Da am 4.7.2003 auf dem persönlichen
Abgabenkonto der Bw. ein Restrückstand von 359,54 € bestanden
hatte, war von der Bw. wohl beabsichtigt gewesen, diesen Rückstand zu
begleichen. Dieser wurde in weiterer Folge nach Vorschreibung der
Stundungszinsen mit Überweisung vom 18.7.2003 zur Gänze abgedeckt. Am
Abgabenkonto der Gesellschaft wurde die Überweisung vom 4.7.2003 am
9.7.2003 gebucht und mit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 11/2000
verrechnet, die daher von 438,36 € auf 78,82 € vermindert
wurde.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-L/03
- Stammnummer
- 12503
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF