…Österreich steuerlich zu erfassenden Gehälter sind korrespondierend dazu nach der zitierten Abkommensbestimmung in Deutschland von der Lohnabzugsbesteuerung zu entlasten. Zur Klärung der weiteren Einzelheiten Ihres Besteuerungsfalles wird eine Kontaktaufnahme mit Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) empfohlen. 30. März 1998 Für den Bundesminister: Dr…
…Polen anders beurteilt werden und dies zu einem grenzüberschreitenden (negativen) Qualifikationskonflikt führt. Sollte dieser Fall eintreten, müsste die weitere Vorgangsweise mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abgeklärt werden (Terminvereinbarung mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht wäre diesfalls zu empfehlen). 28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr…
…werden, da hiefür Sachverhaltsbeurteilungen erforderlich sind, die mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) oder mit dem zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt abzuklären wären. Wird festgestellt, daß sich der Lebensmittelpunkt vor allem wegen des seit 1964 bestehenden Dienstverhältnisses mit der Hamburger Reederei in Deutschland befindet…
…1999 steuerberechtigt, dann besteht für Österreich gemäß Artikel 22 Abs. 3 lit. a des Abkommens die Verpflichtung zur Anrechnung der abkommensgemäß in den USA erhobenen Steuer. Es wird daher empfohlen unter Vorweis dieser Rechtsauskunft die Angelegenheit mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht…
…Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind. Sollten sich weitere Fragen, insbesondere in Bezug auf das anzuwendende Aufteilungsverfahren, ergeben, wird empfohlen, diese mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes zu klären. 17. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…wesentlichen Teil der Datenmanagementdienstleistungen bilden. Die Frage kann aber mit bindender Wirkung nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, sie müsste vielmehr auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen mit dem örtlich zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) abgeklärt werden. 16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr…
…solange sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass wesentliche Aspekte auf deutscher Seite unberücksichtigt geblieben sind. Um optimale Rechtssicherheit im konkreten Fall zu erlangen, wird sich daher empfehlen, die Frage mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen österreichischen Finanzamtes abzuklären. Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
…des türkischen Steuerrechtes und kann daher vom BM für Finanzen nicht beantwortet werden. Sollten Sie weitere Fragen in Bezug auf die in Österreich sich ergebenden steuerlichen Folgen bei der geplanten Arbeitsplatzverlegung haben, bitten wir Sie, sich zuständigkeitshalber an den Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des für…
…der möglicherweise auch weitere Aufträge für Holzschlägerungsarbeiten requiriert. Es muss daher angeraten werden, die Frage mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen Finanzamtes abzuklären. Hierbei wird auch die Frage des Lohnsteuerabzuges zu erörtern sein; der Lohnsteuerabzug wird von dem italienischen Unternehmen bereits dann vorzunehmen…
…des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Fragen zur praktischen Vorgangsweise bei der Einkünfteaufteilung sollten mit dem zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) besprochen werden. Eine polizeiliche Abmeldung in Österreich während der Auslandseinsätze wäre steuerlich unbeachtlich, da infolge der Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes jedenfalls…
…eine österreichische Kapitalgesellschaft eine 17-prozentige Beteiligung an einer in einem anderen EU-Staat aktiv tätigen Kapitalgesellschaft, dann unterliegt der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach inländischem und zwischenstaatlichem Steuerrecht der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Wird nun in einem solchen Fall eine 100-prozentige deutsche Tochter-Holding-GmbH zwischengeschaltet…
…Gebiet der Datenkommunikation in Österreich zur Verfügung und benutzt es hierfür eine kilometerlange Kabeltrasse, dann stellt dies eine der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste Geschäftseinrichtung und damit eine Betriebstätte nach innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht dar. Für die steuerliche Erfassung des beschränkt steuerpflichtigen deutschen Unternehmens ist gemäß …
…die darin anfallenden Verluste berücksichtigen müsste. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Auslandsverluste leitet sich daher ausschließlich aus dem inländischen Steuerrecht ab. Abgabenbescheide, die Auslandsverluste nicht berücksichtigt haben, stehen daher mit inländischem Steuerrecht, nicht aber mit zwischenstaatlichem Steuerrecht im Widerspruch. Sie können daher nicht auf der…
…sanmarinesische GmbH abschließt, dann deutet dies darauf hin, dass sich die in San Marino angesiedelte Gesellschaft eines ständigen Vertreters in Österreich bedient, der nach innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht zu einer beschränkten Steuerpflicht der sanmarinesischen GmbH führt. Wohl kann nach Artikel 5 Abs. 5 des mit…
…eine kilometerlange Kabeltrasse, die von einem Unternehmen zur Datenübertragung verwendet wurde, als der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste Geschäftseinrichtung und damit als eine Betriebstätte nach innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht gewertet (EAS 2090; ähnlich auch EAS 2547). Die gleiche Sichtweise wird aber gelten müssen, wenn das Wasserwerk…
…von Artikel 4 des DBA-Deutschland. Stehen dem Dienstnehmer besondere Räumlichkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung (zB in seiner Wohnung) dann werden diese Räumlichkeiten sowohl nach innerstaatlichem als auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht als (ortsbezogene) Betriebstätte der deutschen Gesellschaft zu werten sein. Der Umstand…
…die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes…
…die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes…
…die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes…
…die zwischen dem Kunden und der D-AG abzuschließen sind, so stellen sich im Bereich des Ertragssteuerrechts aus der Sicht des zwischenstaatlichen Steuerrechts insb. folgende Fragen: allfällige Quellenbesteuerung von an den deutschen Hersteller zu leistenden Zahlungen, allfällige Begründung einer inländischen Betriebsstätte der D-AG. Hinsichtlich…