Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2535
Betriebstätte im Fall eines italienischen Holzschlägerungsunternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0270-IV/4/2004vom 06.12.2004
Wortlaut laut Findok
Führt ein italienisches Unternehmen in Österreich
in einem Forstrevier Holzschlägerungs- und Holzbringungsarbeiten durch,
dann wird diese Aktivität nicht als "Bauausführung" anzusprechen sein,
sodass aus dem Umstand einer 12 Monate überschreitenden Arbeit allein keine
Betriebstättenbegründung in Österreich abzuleiten
ist.
Allerdings lässt sich zurzeit kein klares Bild
gewinnen, ob möglicherweise das gesamte Forstrevier als
"Betriebstätte" zu werten ist; das so genannte "Painter-Example" in Ziffer
4.5 des OECD-Kommentars 2003 zu Artikel 5 OECD-Muster kann eine solche
Sichtweise rechtfertigen. Das BM für Finanzen hält indessen derzeit
noch die bisherige traditionelle Auslegung für richtig, dass nämlich
eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zu fordern ist, über die
das Unternehmen die Verfügungsgewalt ausübt; wenn dem Unternehmen aber
nicht die Verfügungsmacht über das gesamte Forstrevier mit einer
solchen Intensität zukommt, dass es andere von der Nutzung des Forstreviers
ausschließen könnte, wird derzeit in dem Forstrevier keine
Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen.
Die Sache kann aber nicht ausreichend auf ministerieller
Ebene im EAS-Verfahren geklärt werden. Zumal zu beurteilen sein wird, ob
der fest montierte Seilkran oder Räumlichkeiten, die den
Arbeitskräften zur Verfügung stehen, als Betriebstätte zu werten
ist. Dies wäre ab einer etwa 6monatigen Nutzung der Fall. Zu klären
ist auch, ob in Österreich ein ständiger Vertreter des italienischen
Unternehmens auftritt, der möglicherweise auch weitere Aufträge
für Holzschlägerungsarbeiten requiriert. Es muss daher angeraten
werden, die Frage mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches
Steuerrecht des zuständigen Finanzamtes abzuklären. Hierbei wird auch
die Frage des Lohnsteuerabzuges zu erörtern sein; der Lohnsteuerabzug wird
von dem italienischen Unternehmen bereits dann vorzunehmen sein, wenn eine die
Dauer von 1 Monat übersteigende inländische
Lohnsteuerbetriebstätte besteht.
6. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0270-IV/4/2004
- Stammnummer
- 20756
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF