Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1709
Österreichische Kraftfahrerin einer dänischen Spedition
geltende FassungEAS-AuskunftW 632/1-IV/4/00vom 17.08.2000
Wortlaut laut Findok
Tritt eine in Österreich
ansässige Kraftfahrerin in die Dienste einer dänischen Spedition, die
in Österreich über keine Niederlassung oder sonstige
Betriebstätte verfügt, und führt sie im Rahmen ihrer
Berufsausübung KFZ-Fahrten in Österreich, Deutschland und
Dänemark aus, dann unterliegen die von der dänischen Firma gezahlten
Arbeitslöhne der österreichischen Besteuerung, die im Wege einer
Einkommensteuerveranlagung wahrzunehmen ist.
Allerdings ergibt sich aus Artikel 13 Abs. 1 i.V. mit Art.
19 des österreichisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens sowie aus
Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens,
dass jene Bezugsteile, die auf die Berufsausübung in Dänemark und in
Deutschland entfallen, aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage
(unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind.
Sollten sich weitere Fragen, insbesondere in Bezug auf das
anzuwendende Aufteilungsverfahren, ergeben, wird empfohlen, diese mit dem
Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen
Wohnsitzfinanzamtes zu klären.
17. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 1 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- Art. 19 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 632/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2374
- Gültig
- 17.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF