Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1682
Deutsches Finanzdienstleistungsunternehmen mit inländischen freiberuflichen Mitarbeitern
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/12-IV/4/00vom 10.07.2000
Wortlaut laut Findok
Ein deutsches
Finanzdienstleistungsunternehmen, das sich um die Kapitalertragsoptimierung
seiner Kunden in der Weise annimmt, dass es für sie die Entscheidungen
über den An- und Verkauf von Wertpapieren trifft, wobei diese Transaktionen
über ein (von den Kunden) bei einem US-Broker unterhaltenen Wertpapierkonto
abgewickelt werden, könnte in die österreichische beschränkte
Steuerpflicht eintreten, wenn es auch österreichische Kunden anwirbt.
Dieser Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht würde dann erfolgen,
wenn das deutsche Unternehmen die österreichischen Kunden durch in
Österreich ansässige freie Mitarbeiter gewinnt, die als "ständige
Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z. 3 EStG anzusehen
sind. Hiebei wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass als "ständiger
Vertreter" nach § 98 Z 3 EStG alle Personen in Betracht kommen, die auch
nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen
Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA
erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann
gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn
die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des
zwischenstaatlichen Rechtes, erfüllt sind.
Entscheidend für das Vorliegen einer
"Vertreterbetriebstätte" des deutschen Unternehmens wäre der Umstand,
dass die - als "abhängig" einzustufenden freien Mitarbeiter - über
eine Abschlussvollmacht verfügen. Hiebei ist aber nicht die Erteilung einer
formellen Abschlussvollmacht erforderlich; vielmehr ist auch eine
"wirtschaftliche Abschlussvollmacht" ausreichend, die gegeben wäre, wenn
der österreichische Kunde mit Abgabe seiner Unterschrift auf
standardisierten Formularen davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder die
Dienstleistung bereits "gekauft" hat (vgl. EAS 877, EAS 1051). Eine
Vertreterbetriebstätte wird hingegen dann nicht anzunehmen sein, wenn
für das finale Zustandekommen des Vertrages noch weitere Schritte im
unmittelbaren Kontakt mit dem deutschen Unternehmen zu setzen sind und daher mit
Unterfertigung der standardisierten Dokumente die Dienstleistung noch nicht
abschließend gekauft worden ist.
Ob nun der eine oder andere Fall vorliegt lässt sich
wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Frage im ministeriellen
EAS-Verfahren nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen; und zwar auch
dann nicht, wenn das Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages noch von einer
vorzunehmenden Vermögensprüfung und der tatsächlichen Dotierung
des US-Wertpapierkontos abhängt. Allerdings ist einzuräumen, dass in
einem solchen Grenzfall dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung kein
Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" als gegeben
angenommen wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite
korrespondierend nachvollzogen würde. Denn Grenzfälle dieser Art sind
nicht geeignet, zum Konfliktfall eines aufwendigen internationalen
Verständigungsverfahrens gemacht zu werden. Dies gilt auch dann, wenn eine
bloße Kontrolleinrichtung des deutschen Unternehmens in Österreich
errichtet wird, die nur der Überwachung der freien Mitarbeiter und nicht
dem Kundenverkehr dient.
10. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/12-IV/4/00
- Stammnummer
- 2713
- Gültig
- 10.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF