Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1248
Dienstnehmerentsendung nach Litauen durch den deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftR 276/1-IV/4/98vom 30.03.1998
Wortlaut laut Findok
Schließt ein in Österreich
ansässiger Diplomingenieur mit einer in Frankfurt am Main ansässigen
Gesellschaft einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen in der Folge ein
Auslandseinsatz in Vilnius (Litauen) für die Dauer von 5 bis 9 Monaten
vorgesehen ist, dann unterliegen die hiefür von der deutschen Gesellschaft
gezahlten Gehälter gemäß
§ 1 EStG der inländischen
Besteuerung. Nur soweit die Gehälter auf Zeiträume entfallen, die
beruflich auf deutschem Staatsgebiet zugebracht wurden, sind sie
gemäß Art. 9 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Die in Österreich steuerlich zu
erfassenden Gehälter sind korrespondierend dazu nach der zitierten
Abkommensbestimmung in Deutschland von der Lohnabzugsbesteuerung zu entlasten.
Zur Klärung der weiteren Einzelheiten Ihres Besteuerungsfalles wird eine
Kontaktaufnahme mit Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt
(Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) empfohlen.
30.
März 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 276/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28402
- Gültig
- 30.03.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF