Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2068
Anwendung von § 299 BAO im Hinblick auf das "Ausland-Verlusterkenntnis" des VwGH
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/28-IV/4/02vom 03.06.2002
Wortlaut laut Findok
Nach der neuen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) vermag ein
Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu bewirken, dass ausländische
Betriebstättenverluste bei Ermittlung des Welteinkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht bemessungsgrundlagenkürzend zu
berücksichtigen sind.
Wurde in der Vergangenheit auf der Grundlage der
früheren gegenteiligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie in
Übereinstimmung mit der nach wie vor unverändert belassenen Judikatur
des BFH bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Auslandsverlust in Anwendung
von Doppelbesteuerungsabkommen außer Betracht gelassen, dann ist durch die
diesbezüglichen Abgabenbescheide keine völkerrechtliche Verpflichtung
verletzt worden. Denn Doppelbesteuerungsabkommen teilen lediglich die
Besteuerungsrechte an den Einkunftsquellen zwischen den beiden Vertragstaaten
auf, enthalten aber keine Verpflichtung, dass jener Vertragstaat, dem die
Einkunftsquelle nicht zur Besteuerung zugeteilt worden ist, die darin
anfallenden Verluste berücksichtigen müsste. Die Verpflichtung zur
Berücksichtigung der Auslandsverluste leitet sich daher
ausschließlich aus dem inländischen Steuerrecht ab. Abgabenbescheide,
die Auslandsverluste nicht berücksichtigt haben, stehen daher mit
inländischem Steuerrecht, nicht aber mit zwischenstaatlichem Steuerrecht im
Widerspruch. Sie können daher nicht auf der Grundlage von § 299 Abs. 4
BAO (innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist) sondern nur auf
der Grundlage von § 299 Abs. 2 BAO (innerhalb der einjährigen Frist)
der neuen Rechtslage angepasst werden.
Eine Aufhebung der heute als rechtswidrig erkannten
Bescheide wird bei Geltendmachung durch den Abgabepflichtigen und bei nicht nur
geringfügigen Auswirkungen zu erfolgen haben. Dies deshalb, weil nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 299 BAO bei
der Ermessensübung der Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem
Prinzip der Rechtssicherheit zukommt (VwGH 24.10.2000, 95/14/0085 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen). Abgabepflichtige, die eine solche Bescheidaufhebung
geltend machen, werden aber auf die damit verbundenen Verpflichtungen aufmerksam
zu machen sein. Dazu gehört die Beibringung aller Unterlagen, aus denen
ohne aufwendige Kontrollarbeit einwandfrei nachvollziehbar ist, dass die
Ermittlung des ausländischen Verlustes nach österreichischem Recht
erfolgt ist; weiters gehört dazu die Verpflichtung, Nachweise darüber
zu führen, dass keine Verlustdoppelverwertung im Ausland bewirkt wird, bzw.
dass eine solche der rechtlich vorgesehenen Nachversteuerung unterzogen worden
ist.
03. Juni
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Auslandsverlusteausländische BetriebstättenverlusteAuslandsverlustverwertungBescheidaufhebungVerlustdoppelverwertung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/28-IV/4/02
- Stammnummer
- 33507
- Gültig
- 03.06.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF