Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2090
Kabeltrasse eines Kommunikationsunternehmens als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftE 87/2-IV/4/02vom 02.07.2002
Wortlaut laut Findok
Stellt ein deutsches Unternehmen
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenkommunikation in Österreich zur
Verfügung und benutzt es hierfür eine kilometerlange Kabeltrasse, dann
stellt dies eine der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste
Geschäftseinrichtung und damit eine Betriebstätte nach
innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht dar. Für die
steuerliche Erfassung des beschränkt steuerpflichtigen deutschen
Unternehmens ist gemäß
§ 56 BAO jenes Finanzamt zuständig,
in dessen Amtsbereich sich "der wertvollste Teil des Vermögens" befindet.
Im gegebenen Zusammenhang wird dies im Zweifel jenes Amt sein, in dessen
Amtsbereich sich der längste Teil der Kabeltrasse befindet.
02. Juli
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 56 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 87/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 33532
- Gültig
- 02.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF