Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2502
US-Firma mit Datenmanagementleistungen für österreichische Kunden
geltende FassungEAS-AuskunftN 309/1-IV/4/04vom 16.08.2004
Wortlaut laut Findok
Erzielt eine US-Firma Gewinne aus
Dienstleistungen, die sie österreichischen Kunden im Bereich der
elektronischen Datenspeicherung und des Datenabrufes anbietet, dann ist die
Frage, ob das US-Unternehmen hierbei in die österreichische
beschränkte Steuerpflicht eintritt, auf der Grundlage des traditionellen
DBA-Betriebstättenbegriffes zu entscheiden. Dieser setzt voraus, dass dem
US-Unternehmen zur Erbringung seiner Dienstleistungen eine "feste
Geschäftseinrichtung" zur Verfügung steht. Die bloße
Mitbenutzung eines inländischen Servers reicht hierzu nicht aus (EAS 926).
Gleiches gilt für die Mitbenutzung inländischer Datenleitungen. Ob
eine der US-Firma gehörende und von ihr mit der nötigen Software
ausgestattete Steuerungseinheit als örtliche Geschäftseinrichtung
aufzufassen ist, wird davon abhängen, ob nach Art und Ort der Aufstellung
von einer festen örtlichen Anlage oder Einrichtung gesprochen werden kann.
Einem bloßen Telefonapparat oder einem Faxgerät ist bislang diese
Eigenschaft nicht zugesprochen worden (EAS 469); allerdings wurde es bei
Hotelfernsehgeräten, die für ein grenzüberschreitendes
Videofilmangebot in den Hotels benötigt werden, bereits als zweifelhaft
angesehen (EAS 1339). Einem selbst genutzten Server kommt jedenfalls bereits
Betriebstätteneigenschaft zu (EAS 926 und Z 42.1 ff OECD-Kommentar zu
Artikel 5 OECD-Musterabkommen).
Ist davon auszugehen, dass jener Ort, an dem die
Schalteinheit aufgestellt ist, eine Betriebstätte begründet, dann
werden die über diese Schalteinheit laufenden Funktionen (Kennzeichnung und
Markierung der von Kunden einlangenden Daten und spätere systematisierte
Wiederauffindung der Daten) jedenfalls nicht als bloße Hilfsfunktionen
anzusprechen sein, da sie geradezu den wesentlichen Teil der
Datenmanagementdienstleistungen bilden.
Die Frage kann aber mit bindender Wirkung nicht im
EAS-Verfahren entschieden werden, sie müsste vielmehr auf der Grundlage der
vorstehenden Ausführungen mit dem örtlich zuständigen Finanzamt
(Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) abgeklärt
werden.
16. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 309/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36422
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF