Findok · EAS-Auskünfte
EAS 180
Ständige Vertreter deutscher Gesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/34-IV/4/92vom 24.10.1992
Wortlaut laut Findok
Besteht die Aufgabe eines in
Österreich ansässigen Dienstnehmers einer deutschen
Kapitalgesellschaft darin, für die deutsche Gesellschaft
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, so unterhält die deutsche
Gesellschaft damit einen inländischen "ständigen Vertreter" im Sinn
von § 98 Z 3 EStG und gleichzeitig eine "Betriebstätte"
(personenbezogene Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 des DBA-Deutschland.
Stehen dem Dienstnehmer besondere Räumlichkeiten für die Ausübung
seiner Tätigkeit zur Verfügung (zB in seiner Wohnung) dann werden
diese Räumlichkeiten sowohl nach innerstaatlichem als auch nach
zwischenstaatlichem Steuerrecht als (ortsbezogene) Betriebstätte der
deutschen Gesellschaft zu werten sein.
Der Umstand, dass die Geschäftsabschlüsse nur im
Rahmen der von der deutschen Zentrale vorgegebenen Lieferbedingungen und
sonstigen allgemeinen Richtlinien erfolgen dürfen, hindert nicht, einen
Vertreter als inländische personenbezogene Betriebstätte zu werten.
Denn auch eine betriebstättenbegründende Verkaufsniederlassung muss
sich - wie der ständige Vertreter - genauestens an die von der Zentrale
vorgegebenen Weisungen halten.
24. Oktober
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
ständiger VertreterAbschlussvollmachtVollmachtInlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende Räumlichkeitenabhängiger Vertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/34-IV/4/92
- Stammnummer
- 18268
- Gültig
- 24.10.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF