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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 180

Ständige Vertreter deutscher Gesellschaften

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/34-IV/4/92vom 24.10.1992

Wortlaut laut Findok

Besteht die Aufgabe eines in Österreich ansässigen Dienstnehmers einer deutschen Kapitalgesellschaft darin, für die deutsche Gesellschaft Geschäftsabschlüsse zu tätigen, so unterhält die deutsche Gesellschaft damit einen inländischen "ständigen Vertreter" im Sinn von § 98 Z 3 EStG und gleichzeitig eine "Betriebstätte" (personenbezogene Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 des DBA-Deutschland. Stehen dem Dienstnehmer besondere Räumlichkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung (zB in seiner Wohnung) dann werden diese Räumlichkeiten sowohl nach innerstaatlichem als auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht als (ortsbezogene) Betriebstätte der deutschen Gesellschaft zu werten sein. Der Umstand, dass die Geschäftsabschlüsse nur im Rahmen der von der deutschen Zentrale vorgegebenen Lieferbedingungen und sonstigen allgemeinen Richtlinien erfolgen dürfen, hindert nicht, einen Vertreter als inländische personenbezogene Betriebstätte zu werten. Denn auch eine betriebstättenbegründende Verkaufsniederlassung muss sich - wie der ständige Vertreter - genauestens an die von der Zentrale vorgegebenen Weisungen halten. 24. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ständiger VertreterAbschlussvollmachtVollmachtInlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende Räumlichkeitenabhängiger Vertreter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/34-IV/4/92
Stammnummer
18268
Gültig
24.10.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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