Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2881
Wasserleitungen als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1248-IV/4/2007vom 17.09.2007
Wortlaut laut Findok
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in
seinem als "Pipeline-Urteil" bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine
unterirdische Rohrleitung, die zur Durchleitung von Öl benutzt wird, als
Betriebstätte anzusehen ist (BFH 30.10.1996, BStBl. 1997 II S. 12).
Auf dieser Grundlage wurde in EAS 2090 eine kilometerlange
Kabeltrasse, die von einem Unternehmen zur Datenübertragung verwendet
wurde, als der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste
Geschäftseinrichtung und damit als eine Betriebstätte nach
innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht gewertet (EAS 2090;
ähnlich auch EAS 2547).
Die gleiche Sichtweise wird aber gelten müssen, wenn
das Wasserwerk einer deutschen Gemeinde die Frischwasserversorgung von
österreichischen Kunden übernimmt und diese Leistungen über ein
ihr zur Verfügung stehendes unterirdisches Rohrleitungsnetz ausführt.
Ob die Wasserzähler auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet
stehen, erscheint für die Beurteilung des Rohrleitungsnetzes als
Betriebstätte unerheblich.
Bundesministerium für Finanzen, 17. September
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1248-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32566
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF