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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2881

Wasserleitungen als Betriebstätte

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1248-IV/4/2007vom 17.09.2007

Wortlaut laut Findok

Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem als "Pipeline-Urteil" bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass eine unterirdische Rohrleitung, die zur Durchleitung von Öl benutzt wird, als Betriebstätte anzusehen ist (BFH 30.10.1996, BStBl. 1997 II S. 12). Auf dieser Grundlage wurde in EAS 2090 eine kilometerlange Kabeltrasse, die von einem Unternehmen zur Datenübertragung verwendet wurde, als der Unternehmenstätigkeit dienende inländische feste Geschäftseinrichtung und damit als eine Betriebstätte nach innerstaatlichem und zwischenstaatlichem Steuerrecht gewertet (EAS 2090; ähnlich auch EAS 2547). Die gleiche Sichtweise wird aber gelten müssen, wenn das Wasserwerk einer deutschen Gemeinde die Frischwasserversorgung von österreichischen Kunden übernimmt und diese Leistungen über ein ihr zur Verfügung stehendes unterirdisches Rohrleitungsnetz ausführt. Ob die Wasserzähler auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet stehen, erscheint für die Beurteilung des Rohrleitungsnetzes als Betriebstätte unerheblich. Bundesministerium für Finanzen, 17. September 2007

Normen und Schlagworte

Wasserleitung als BetriebstättePipeline-Urteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/1248-IV/4/2007
Stammnummer
32566
Gültig
17.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF