Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1304
Verlegung des Arbeitsplatzes in die türkische Repräsentanz eines multinationalen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftC 112/1-IV/4/98vom 20.07.1998
Wortlaut laut Findok
Verlegt der Business Development
Director eines multinationalen Konzerns mit österreichischer
Konzerngesellschaft, der für den Vertrieb in Österreich und in der
Türkei verantwortlich ist, seinen Arbeitsplatz in ein in der Türkei
neueröffnetes Repräsentationsbüro seines österreichischen
Arbeitgebers, wobei das Hauptarbeitsgebiet fortan auf türkischem
Staatsgebiet gelegen ist und nur 4 bis 5 Aufenthalte bei der Konzerngesellschaft
in Wien vorgesehen sind, dann sind die auf die Arbeit in der Türkei
entfallenden Bezüge gemäß Artikel 15 des
österreichisch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens von der
österreichischen Besteuerung freizustellen; und zwar sowohl dann, wenn sich
der Lebensmittelpunkt von Österreich in die Türkei verlagern sollte,
wie auch, wenn dies nicht der Fall ist. Es ist hiebei weiters unerheblich, ob
die Bezugszahlungen weiterhin durch die Konzerngesellschaft in Wien oder im Wege
der türkischen Repräsentanz erfolgen. Jene Bezugsteile, die auf in
Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen, bleiben in
Österreich steuerpflichtig. In welchem Umfang und in welcher Form die
Türkei das ihr gemäß Artikel 15 des Abkommens zustehende
Besteuerungsrecht wahrnimmt, ist eine Angelegenheit des türkischen
Steuerrechtes und kann daher vom BM für Finanzen nicht beantwortet werden.
Sollten Sie weitere Fragen in Bezug auf die in
Österreich sich ergebenden steuerlichen Folgen bei der geplanten
Arbeitsplatzverlegung haben, bitten wir Sie, sich zuständigkeitshalber an
den Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des für Sie
zuständigen Wiener Finanzamtes zu wenden.
20. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 112/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29999
- Gültig
- 20.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF