Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1442
Österreicher als Dienstnehmer einer schweizerischen Firma mit Dauereinsatz in Drittstaaten
geltende FassungEAS-AuskunftG 448/1-IV/4/99vom 21.04.1999
Wortlaut laut Findok
Tritt ein in Österreich
ansässiger Monteur von Textilmaschinen in ein Dienstverhältnis zu
einem schweizerischen Unternehmen, auf Grund dessen seine berufliche Arbeit
durch etwa 10 Monate im Drittausland erfolgt (Frankreich, Italien, Spanien,
Portugal, China, Korea, Afrika) und arbeitsfrei 2 Monate am Familienwohnsitz in
Österreich verbracht werden, dann unterliegen gemäß dem
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 30.
Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, die vom schweizerischen Arbeitgeber
gezahlten Bezüge dem Grunde nach der österreichischen Besteuerung und
sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Die gegenteilige Auskunft
auf schweizerischer Seite, wonach grundsätzliche Steuerpflicht in der
Schweiz bestünde, verstößt gegen Artikel 15 des genannten
Abkommens und ist daher unrichtig.
Ein Besteuerungsanspruch der Schweiz bestünde nur in
dem Ausmaß, als auf schweizerischem Staatsgebiet berufliche
Tätigkeiten ausgeübt werden; dies könnte bei den mehrtätigen
"Rückmeldungen" beim schweizerischen Arbeitgeber der Fall sein. Sollten
solche Gegebenheiten vorliegen, müßte eine entsprechende Aufteilung
der Einkünfte vorgenommen werden und der auf die Tage der
Berufsausübung in der Schweiz entfallende Einkünfteteil wäre
folglich gemäß Artikel 23 des Doppelbesteuerungsabkommens in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Fragen zur praktischen
Vorgangsweise bei der Einkünfteaufteilung sollten mit dem zuständigen
Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht)
besprochen werden.
Eine polizeiliche Abmeldung in Österreich während
der Auslandseinsätze wäre steuerlich unbeachtlich, da infolge der
Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes jedenfalls die
unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht aufrechterhalten
wird.
21. April
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 448/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7384
- Gültig
- 21.04.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF