…österreichische Unternehmen in Tschechien über keine Betriebstätte verfügt, so stellt sich zunächst die Frage, ob Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA Tschechien berechtigt ist, von den Leasingraten eine 5-prozentige Quellensteuer zu erheben. Hierfür ist entscheidend, ob die entgeltliche Überlassung der Maschinen als Vermietungsvorgang…
…berechtigt ist, von Leasingraten im KFZ-Leasinggeschäft eine 5-prozentige Quellensteuer zu erheben, ist entscheidend, ob die entgeltliche KFZ-Überlassung als Vermietungsvorgang gegen Mietezahlung oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen gemäß Art. 12 Abs. 2 und…
…berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in…
…berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in…
…berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der…
…im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art…
…2 EStG) angemietet wird; wobei diesfalls den Veranstalter keine Steuerabzugspflicht treffen würde, weil § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG lediglich die Fälle des § 28 Abs. 1 Z 3 (Lizenzgebühren, Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten udgl.) in die Steuerabzugspflicht einbezieht. Die Steuerpflicht müsste daher gegebenenfalls…
…1988) angemietet wird; wobei diesfalls den Veranstalter keine Steuerabzugspflicht treffen würde, weil § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 lediglich die Fälle des § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 (Lizenzgebühren, Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten und dgl.) in die Steuerabzugspflicht einbezieht. Die Steuerpflicht…
…dann noch unter die inländische beschränkte Steuerpflicht, wenn der betreffende Sportler im Inland keine Tätigkeit ausübt. Denn nach § 98 Z. 6 EStG löst allein der Umstand, daß solche entgeltlich überlassenen Rechte in einer inländische Betriebstätte des Berechtigten (z.B. zur Hebung der Betriebstättengewinne des Sponsors…
…Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt oder ein solches etwa in Schulen entgeltlich bereitgehalten wird. Damit vermag nach Ansicht des BMF die Speichermedien- oder Reprographievergütung, die eine in den USA ansässige Person als Nutzungsberechtigter (beneficial owner) bezieht, keine Quellenbesteuerung im Sinne des…
…dass Know-How, das das österreichische anlagenerrichtende Unternehmen selbst entwickelt hat oder das ihm von Dritten entgeltlich zur Eigenverwertung überlassen worden ist und das für die Anlagenerrichtung benötigt wird, auch dann kein chinesisches Besteuerungsrecht aufleben lässt, wenn der Aufwand für dieses Know-How als Kostenelement…
…Vereinbarung vereinbarten Abfindung wäre mit den deutschen Behörden zu klären, ob diese Abfindung als nachträgliche Abgeltung der in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit oder als Entschädigung für den Verzicht auf die entgeltliche Inanspruchnahme künftiger Arbeitsleistungen zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegt die im Jahr 1999 gezahlte…
…Vermutung stützen, dass in der wirtschaftlichen Realität die Lizenzgebühr ohnedies der Muttergesellschaft gebührt hat und daher kein wirklicher "Irrtum" bei der Zahlungsüberweisung vorgelegen ist. Aber selbst wenn die dänische Schwestergesellschaft es war, die wirtschaftlich ihr zustehenden Verwertungsrechte an die österreichische Gesellschaft überlassen hat, dann werden…
…Umwegkonstruktion deshalb so gewählt wurde, weil verdeckt werden sollte, dass die niederländische Konzerngesellschaft die ihr (auch steuerlich) zuzurechnenden Werte unmittelbar an die österreichische Gesellschaft zur entgeltlichen Nutzung überlassen wollte. In einem solchen Fall wäre das verdeckte Geschäft der Besteuerung zugrundezulegen, wodurch sich zumindest ein Anspruch…
…Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den "Lizenznehmer" nicht mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und er die gewerbliche Erfahrung auch keinem Dritten mehr überlassen darf. Eine solche "Veräußerung" einer gewerblichen Erfahrung kann sich allerdings insoweit auf…
…Erfahrung durch den "Lizenznehmer" nicht mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und er die gewerbliche Erfahrung auch keinem Dritten mehr überlassen darf." Vereinbart nun eine österreichische Kapitalgesellschaft, die auf Grund eines Lizenzvertrages israelisches Know-how zur…
…dass die Umsatzsteuerentlastung nach § 48 BAO nicht bereits bestehende Entlastungsmöglichkeiten ersetzen kann; sie soll vielmehr nur subsidiär zur Anwendung kommen. Keine Steuerentlastung kann daher nach § 48 BAO gewährt werden, wenn der Lieferungsempfänger (z.B. der österreichische Organisator der Aktion) selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und wenn sonach…
…Softwareprodukte weiternutzen, sollte dieser Wert daher weiter in seiner Verfügungsmacht verblieben sein, dann wird der Vorgang unter Artikel 12 des Abkommens zu subsumieren sein. Wird auf slowakischer Seite anerkannt, dass keine Nutzungsüberlassung, sondern eine Veräußerung der Software stattgefunden hat, dann wäre es eine Abkommensverletzung, wenn…
…Keine derartige Regelung enthält aber z.B. das DBA-Deutschland (AÖF Nr. 267/1989). Dass Werbeeinnahmen des Sportlers, die mit den Rennen in Verbindung stehen, wie z.B. das entgeltliche Tragen von Firmenemblemen (EAS 4) oder von Skibrillen unter Artikel 17 des OECD-Musterabkommens fallen…
…Vertrag die gegenständlichen, von dem ausländischen Spieler erworbenen Rechte nicht bloß der österreichischen Gesellschaft zur Nutzung überlassen, sondern an sie verkauft hat und daher mangels bloßer Nutzungsüberlassung keiner Besteuerung in Österreich unterzogen werden dürfte. Ein Veräußerungsvorgang im Bereich der Rechtsüberlassungen wird anerkannt, wenn ein bestimmtes…