Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1316
Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und Know-How-Überlassungen
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/8-IV/4/98vom 24.08.1998
Wortlaut laut Findok
Hat ein österreichisches
Unternehmen von einem chinesischen Kunden den Auftrag für die Errichtung
einer 2-Strang-Brammenanlage erhalten und ist das österreichische
Unternehmen gemäß Kundenvertrag verantwortlich für:
die
Lieferung von Anlagenkomponenten und Ersatzteilen,
die
Erstellung von Design, Engineering und Dokumentation,
die
Überwachung der Montage und Inbetriebnahme der Anlage,
die
Schulung von Kundenpersonal an Referenzanlagen in Europa und an der chinesischen
Anlage,
dann handelt es sich hiebei um
Aktivleistungen des
österreichischen Unternehmens, die gemäß Artikel 7 des
österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 10. April 1991
nur insoweit in China der Besteuerung unterliegen, als sie funktional einer
chinesischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 zuzurechnen sind.
Bei derartigen Entgelten für Aktivleistungen ist
für die Anwendung von Artikel 12 Abs. 2 des Abkommens kein Raum. Artikel 12
Abs. 2 teilt China ein Quellenbesteuerungsrecht von 10% nur für
Lizenzgebühren zu. Gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Abkommens handelt
es sich bei Lizenzgebühren aber durchwegs nur um Entgelte für
Passivleistungen des
Einkünfteempfängers, nämlich um Entgelte für die
Gewährung einer Nutzungserlaubnis. Dies wird auch durch Ziffer 11 des
OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens verdeutlicht; darnach
liegt eine zu den Lizenzgebühren zählende Know-How-Überlassung
vor, wenn "Außenstehenden nicht zugänglich gemachtes technisches
Wissen ....., das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines
Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist," überlassen wird. Der
Inhalt des überlassenen Wissens muss sonach solcherart sein, dass es dem
Empfänger die gewerbliche
Nachahmung eines Produktes ermöglicht. Gestattet daher
beispielsweise das österreichische anlagenerrichtende Unternehmen dem
chinesischen Kunden die Anwendung eines besonderen Gießereiverfahrens,
dann stellt das für diese Nutzungserlaubnis gezahlte Entgelt eine
"Lizenzgebühr" dar. Allerdings wird auch in diesem Fall der international
anerkannte Grundsatz des letzten Satzes der Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel
12 in Bezug auf Mischverträge mit einheitlichem Gesamtentgelt Beachtung
verdienen; darnach soll dann, wenn eine der vereinbarten Leistungen bei weitem
den Hauptgegenstand des Vertrages darstellt und die anderen dort vorgesehenen
Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, die Gesamtvergütung
steuerlich so behandelt werden, wie es der Hauptleistung entspricht.
Vorsorglich wird noch beigefügt, dass Know-How, das
das österreichische anlagenerrichtende Unternehmen selbst entwickelt hat
oder das ihm von Dritten entgeltlich zur Eigenverwertung überlassen worden
ist und das für die Anlagenerrichtung benötigt wird, auch dann kein
chinesisches Besteuerungsrecht aufleben lässt, wenn der Aufwand für
dieses Know-How als Kostenelement in den Anlagenherstellungspreis eingeht. Denn
in einem solchen Fall wird das Know-How vom österreichischen
anlagenerrichtenden Unternehmen für seine eigene Leistungserbringung und
nicht vom chinesischen Kunden genutzt.
24. August
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 5 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 12 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AnlagenerrichtungAktivleistungenPassivleistungenNutzungsrechteKnow-how-Überlassunggewerbliche NachahmungMischverträgeeinheitliches Gesamtentgelt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/8-IV/4/98
- Stammnummer
- 30012
- Gültig
- 24.08.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF