Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1035
"Treaty-shopping" mittels niederländischer Durchlaufgesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 4123/1-IV/4/97vom 10.03.1997
Wortlaut laut Findok
Wird in einem
Betriebsprüfungsverfahren aufgedeckt, dass eine österreichische
Konzerngesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische
funktionslose Basisgesellschaft (kein eigenes Personal, keine
Geschäftsräumlichkeiten) zahlt, wobei diese Zahlungen fast zur
Gänze an eine weitere Konzerngesellschaft auf den niederländischen
Antillen (bekannte Steueroase) weiterfließen, dann entspricht dieses
Sachverhaltsbild bereits dem geradezu klassischen Fall einer
missbräuchlichen Ausnutzung des österreichisch-niederländischen
Doppelbesteuerungsabkommens für Zwecke des "treaty-shoppings". Denn es ist
bekannt, dass die Niederlande von den aus ihrem Staatsgebiet abfließenden
Lizenzgebühren keine weitere Quellensteuer mehr erheben, sodass eine
Lizenzgebührendurchleitung durch die Niederlande ohne nennenswerte
zusätzliche niederländische Steuerbelastung erwirkt werden kann. Bei
(berechtigter) Ausnutzung des österreichisch-niederländischen
Doppelbesteuerungsabkommens könnte sodann zusätzlich erwirkt werden,
dass der Einkünftefluss in die Steueroase auch in Österreich
quellensteuerfrei erfolgen kann.
Eine berechtigte Inanspruchnahme der Vorteile des
österreichisch-niederländischen DBA liegt aber nur dann vor, wenn die
Lizenzgebühren nach österreichischem Recht der niederländischen
Gesellschaft auch tatsächlich als deren Einkünfte steuerlich
zuzurechnen sind. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die niederländische
Gesellschaft infolge ihrer Funktionslosigkeit nicht in der Lage ist, eine
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die lizenzierten immateriellen
Vermögenswerte auszuüben; denn dann wird sie nicht als deren
wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein und es untersagt diesfalls
§ 24 BAO eine steuerliche Zurechnung der lizenzierten immateriellen Werte
an diese Durchlaufgesellschaft. Die lizenzierten Werte - und in einem solchen
Fall folglich auch die für die Nutzung zu zahlenden Lizenzgebühren -
sind nach § 24 BAO vielmehr dem wahren wirtschaftlichen Eigentümer
zuzurechnen. Der Durchlaufgesellschaft steht demnach allein schon aus diesem
Grund kein Recht zu, auf der Grundlage des DBA-Niederlande eine
Quellensteuerentlastung in Österreich zu fordern. Im gegebenen Zusammenhang
ist daher (im Abgabenverfahren) anderen Fragen, z.B. ob Rechtsmissbrauch nach
§ 22 BAO vorliegt, nicht mehr weiter nachzugehen.
Der Fall könnte unter Umständen nur insoweit noch
eine andere Sichtweise verdienen, wenn es so sein sollte, dass die
Steueroasengesellschaft auf den niederländischen Antillen (die formell als
Lizenzgeberin gegenüber der niederländischen Durchlaufgesellschaft
auftritt) eine 100%ige Tochter- bzw. Enkelgesellschaft einer anderen
niederländischen Konzerngesellschaft ist, und wenn - in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise - hervorkommt, dass die immateriellen Werte von dieser anderen
niederländischen Konzerngesellschaft (die gleichzeitig die
Muttergesellschaft der österreichischen Konzerngesellschaft ist) entwickelt
oder erworben wurden und wenn sonach die Werte von ihr nur zum Schein im Umweg
über die niederländischen Antillen und die erwähnte
niederländische Durchlaufgesellschaft nach Österreich lizenziert
worden sind. Wobei diese Umwegkonstruktion deshalb so gewählt wurde, weil
verdeckt werden sollte, dass die niederländische Konzerngesellschaft die
ihr (auch steuerlich) zuzurechnenden Werte unmittelbar an die
österreichische Gesellschaft zur entgeltlichen Nutzung überlassen
wollte. In einem solchen Fall wäre das verdeckte Geschäft der
Besteuerung zugrundezulegen, wodurch sich zumindest ein Anspruch auf eine
Ermäßigung der österreichischen Quellensteuer auf 10% ergeben
würde. Ob eine solche Gegebenheit vorliegt, müsste aber seitens des
Konzerns vorgetragen und unter Beweis gestellt werden.
Misslingt ein solcher Beweis, dann wird die volle 20%ige
österreichische Abzugssteuer nach § 99 EStG im Haftungsweg der
österreichischen Konzerngesellschaft vorzuschreiben sein. Der Konzern hat
dann allerdings immer noch die Möglichkeit, falls er meint, dass hiedurch
das österreichisch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen verletzt
wird, im Wege eines in den Niederlanden zu beantragenden
Verständigungsverfahrens, eine grenzüberschreitend einvernehmliche
Sach- und Rechtsbeurteilung herbeizuführen; der Antrag auf ein
internationales Verständigungsverfahren wäre aber unter den gegebenen
Umständen kein Hinderungsgrund, das laufende Betriebsprüfungsverfahren
abzuschließen.
10.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
LizenzgebührDurchlaufgesellschaftfunktionslose GesellschaftMissbrauchQuellenbesteuerungSteueroasenländerSteueroasengebietQuellensteuerfreiheitZurechnungSteuerentlastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4123/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14704
- Gültig
- 10.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF