Errichtet eine österreichische Kapitalgesellschaft auf einer als Steueroase bekannten britischen Kanalinsel eine Investitions-Tochtergesellschaft und werden dieser namhafte Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt, wobei die vereinnahmten Zinserträge in dieser Gesellschaft thesauriert und solcherart der österreichischen Besteuerung entzogen werden, so ist zunächst zu prüfen, ob es sich…
Betreibt die österreichische Tochtergesellschaft einer zu einem internationalen Konzern gehörenden schweizerischen Muttergesellschaft seit Jahren auf dem österreichischen Markt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für Produkte des Konzerns und erfolgte die Gewinnzuordnung zur österreichischen Tochtergesellschaft stets nach der Kostenaufschlagsmethode, so erscheint eine grundsätzliche Änderung der Berechnungsmethode nicht geboten…
Wird in einem Betriebsprüfungsverfahren aufgedeckt, dass eine österreichische Konzerngesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische funktionslose Basisgesellschaft (kein eigenes Personal, keine Geschäftsräumlichkeiten) zahlt, wobei diese Zahlungen fast zur Gänze an eine weitere Konzerngesellschaft auf den niederländischen Antillen (bekannte Steueroase) weiterfließen, dann entspricht dieses Sachverhaltsbild bereits dem geradezu…
…beizumessen sein wird. Liegt allerdings eine andersgeartete Verschachtelung vor und besteht demnach die Gefahr, dass österreichische Gewinnausschüttungen unter zweckentfremdeter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochterrichtlinie in Steueroasenländer oder in Länder mit steueroasenähnlichen Besteuerungsregimen weitergeleitet werden, dann müssen derartige Gewinnabflüsse einer angemessenen behördlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden…
Wird von einer auf den Bahamas ansässigen Gesellschaft einer österreichischen Gesellschaft, deren Betriebsvermögen zu 95% aus einer Liegenschaft besteht, ein Darlehen gewährt, dann unterliegt die darlehensgebende Gesellschaft der inländischen beschränkten Steuerpflicht nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren Besicherung. Eine solche…
Halten drei österreichische Abgabepflichtige die Anteile an einer Off-Shore Gesellschaft auf den Virgin Islands, die ihrerseits sämtliche Anteile an einer operativen österreichischen Kapitalgesellschaft hält, dann löst ein derartiges Konstrukt eine Steuermehrbelastung aus. Der von der österreichischen Gesellschaft mit 100 erzielte Gewinn wird nach Abzug…
…dass die Leistungen nicht von seiner Firma erbracht wurden, sondern von der jeweils betroffenen Kanalinsel-Firma; da aber die ungarischen Steuerbehörden Rechnungen von Firmen aus Steueroasenländern überhaupt nicht akzeptieren, wäre der Umweg über Österreich gewählt worden; er hätte für die Abwicklung eine 10%ige Provision…
…überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften sei grundsätzlich, wie die Erfahrung zeigen würde, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" würde somit der Verdacht naheliegen, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw…
…unterhält, in dem österreichische Behörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Da die Ermittlungs- und Auskunftsmöglichkeiten in Bezug auf Steueroasenländer wie Liechtenstein außerordentlich beschränkt seien, könne die Behörde die Informationen im Wege der erhöhten Mitwirkungspflicht verlangen. (...) Im Prüfungsverfahren seien keine Beweismittel vorgelegt worden, die…
…nicht überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist grundsätzlich, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw…
…Wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer - als solches ist insbesondere Liechtenstein anzusehen - Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen Briefkastenfirma liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie entrichteten Gelder wiederum an den Leistenden…
…Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Einer der Beweggründe - wenn nicht überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die…
…Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Einer der Beweggründe - wenn nicht überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die…
…worden. Zur Funktion der Bündelung als Spartenholding der Ltd. 2 und Gewährleistung einer professionellen Verwaltung habe das Höchstgericht im Vorverfahren ausgeführt: "Dass die Zwischenschaltung von in Steueroasenländern situierten Holding- und Subholdinggesellschaften der Professionalisierung und Optimierung der Organisation diene, steht im Widerspruch zu dem unstrittigen Umstand…
…konzentriert. Diese Gliederung gewährleiste eine professionelle Verwaltung, was zu einer Optimierung der Verwaltungs- und Organisationstätigkeit führe und diene der Haftungsbegrenzung. Dass die Zwischenschaltung von in Steueroasenländern situierten Holding- und Subholdinggesellschaften der Professionalisierung und Optimierung der Organisation diene, steht im Widerspruch zu dem unstrittigen Umstand, dass…
…Auslandgeschäfts die notwendigen Nachweise zu sichern. Obwohl sich der Abgabepflichtige sichtlich bemühte, konnte er für die Anerkennung der Provisionen notwendigen Nachweise nicht darbringen. Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften in Steueroasenländern können, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, nicht als erwiesen anzusehen sein, wenn nicht jede einzelne Leistung konkret…
…56%), j Limited, British Virgin Isl. (41,42%) und V , Nnn. (13,02%). Die beiden Großmütter der Bw. sind somit in Steueroasenländern ansässig. Geschäftsführung, Vorstand, Leitung der Y Ltd. unterliegen u.a. wiederum der ff Ltd. Ehemaliger Gesellschafter war ebenfalls die ff Ltd. Die ehem…
…seine Vorsorgeverpflichtung bereits bei Abschluss des Auslandsgeschäftes die notwendigen Nachweise zu sichern. Obwohl sich der Abgabepflichtige sichtlich bemühte, konnte er für die Anerkennung der Provisionen notwendigen Nachweise nicht darbringen. Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften in Steueroasenländern können, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, nicht als erwiesen anzusehen sein…
Übertragen inländische Abgabepflichtige Vermögen auf eine von ihnen in einer Steueroase gegründete und dort steuerfreie Kapitalgesellschaft (Basisgesellschaft) und legt diese Basisgesellschaft ihre Finanzmittel in der Folge in österreichischen festverzinslichen Bankkonten (Wertpapierkonten) an, dann mag das den Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der ausländischen Kapitalgesellschaft gehören…
Die Information des BMF vom 9. Dezember 2024, 2024-0.853.922, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt. Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a…