Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1756
Gewinnausschüttung an eine niederländische Organträgergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/15-IV/4/00vom 20.11.2000
Wortlaut laut Findok
Die steuerliche Behandlung
ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage
eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als
Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer
Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der
steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist daranach zu
entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem
Steuerrecht einzustufen wäre.
Wendet man diese Grundsätze auf ein
niederländisches Organschaftsverhältnis an, bei dem - anders als nach
österreichischem Recht - offensichtlich keine Einkommensermittlung auf der
Ebene der Organgesellschaften stattfindet, sondern die Einkünfte der
Organgesellschaften unmittelbar der Organträgergesellschaft zugerechnet
werden, dann kann dies nicht dazu führen, dass einer als
Holdinggesellschaft gegründeten Organgesellschaft, die für sich
alleine betrachtet keine über die bloße Vermögensverwaltung
hinausgehende Betätigung entfaltet (§ 2 Abs. 2 Z 1 VO BGBl. Nr.
56/1995), nur wegen der im holländischen Recht entwickelten totalen
Transparenz innerhalb des Organkreises der Holdingcharakter abzusprechen
ist.
Sollte es allerdings so sein, dass die Gesellschafter der
holländischen Organträgergesellschaft ausschließlich operative
Gesellschaften anderer EU-Staaten sind, dann wurde bereits unter EAS 672 und EAS
871 zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine steuerentlastete Ausschüttung
von Gewinnen einer österreichischen Tochtergesellschaft an sie keine
Bedenken bestehen. Denn ob entlastungsberechtigte operative EU-Gesellschaften
unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer niederländischen
Holdinggesellschaft eine Österreich-Beteiligung halten, ist für den
Grad des potenziellen Mißbrauchs der EU-Mutter-Tochterrichtlinie
unerheblich. Und es wurde bereits in EAS 996 ausgesprochen, dass bei
EU-richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG dieser Bestimmung
keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen
hinausgehende Bedeutung beizumessen sein wird.
Liegt allerdings eine andersgeartete Verschachtelung vor
und besteht demnach die Gefahr, dass österreichische
Gewinnausschüttungen unter zweckentfremdeter Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochterrichtlinie in Steueroasenländer oder in Länder mit
steueroasenähnlichen Besteuerungsregimen weitergeleitet werden, dann
müssen derartige Gewinnabflüsse einer angemessenen behördlichen
Kontrolle zugänglich gemacht werden, wie diese im Rahmen eines
Rückerstattungsverfahrens gehandhabt werden kann.
20. November
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 1 Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TypenvergleichKörperschaftPersonengesellschaftOrganschaftOrganschaftsverhältnisOrgangesellschaftOrganträgergesellschaftHoldinggesellschaftbloße VermögensverwaltungTransparenzMißbrauchMutter-Tochter-RichtlinieSteueroaseSteueroasenländerLänder mit steueroasenähnlichen Besteuerungsregimen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/15-IV/4/00
- Stammnummer
- 2414
- Gültig
- 20.11.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF