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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0674-W/10

Zurechnung von Kapitalerträgen aus einer transparenten Stiftung in Liechtenstein an die wirtschaftlich berechtigte Person

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0674-W/10vom 24.01.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. Reg. Rat Erich Radschek, KomzlR. Edith Corrieri und Peter Grüner im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der Bw, vertreten durch Unitreu WP u. StB GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1041 Wien, Schwindgasse 7, vom 15. Juni 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Hofrat Mag. Franz Zaussinger, vom 11. Mai 2009 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006 und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 (diese für 2001 - 2003 in der Fassung der Berichtigungsbescheide gemäß § 293 BAO vom 2. März 2010), nach der am 12. Dezember 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) war - wovon die Abgabenbehörde 2008 nachträglich Kenntnis erlangte - seit 1991 (Tod des Ehegatten) alleinige Begünstigte bzw. ist seit 30. Jänner 2002 (Erlassung eines neuen Beistatutes) Erst- Begünstigte einer vom Ehegatten im Jahre 1982 gegründeten, bis 1991 laut eigenen Angaben nur von ihm dotierten "X-StiftungVaduzLiechtenstein" (im Folgenden nur: Stiftung-FL) sowie Alleinerbin nach diesem Stifter. Auf der von Deutschland an Österreich übermittelten CD eines ehemaligen Mitarbeiters der LGT betreffend in Liechtenstein gehaltenes Kapitalvermögen inländischer Steuerpflichtiger - worüber 2008 in Medien des In- und Auslandes unter dem Titel "Datenklau" breit berichtet wurde - scheint, wie sich jedenfalls vor dem 30. Mai 2008 herausstellte (siehe das im Prüfer- Arbeitsbogen abgelegte Schreiben der Steuerfahndung vom 9. Juni 2008 samt Anhang = e- Mail des BMF, Abteilung IV/1), neben zahlreichen anderen auch der Name der Bw auf. Noch vor Bekanntwerden dieser Tatsache (und vor Aufdeckung des gestifteten Vermögens und der daraus erzielten Erträge durch die Abgabenbehörde) erstattete die Bw am 28. März 2008 hinsichtlich Einkommensteuer "aus Gründen der Vorsicht" - offenbar in Kenntnis der Medienberichte - eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG, welche bestimmte Vorteile, die ihr aus der Stiftung "satzungsgemäß" zugewendet worden seien, zum Gegenstand hatte: Ihren Angaben zufolge waren dies im Wesentlichen von der Stiftung übernommene Kosten diverser Kuraufenthalte außerhalb Österreichs. Dass das Stiftungsvermögen und dessen Erträge der Bw zurechenbar wären, stellte sie in Abrede. Materiell strittig ist die in den angefochtenen Sachbescheiden vorgenommene Zurechnung der in unstrittiger Höhe und Zusammensetzung ermittelten Stiftungserträge an die Bw. In der Selbstanzeige ist Folgendes zu lesen: Vertretungsanzeige (1.) und Vorbemerkungen (2.) "Die Stiftung ist diskretionär. (...) Zuwendungen an sie unterliegen dem Grunde nach der Schenkungssteuer. Doch sind Zuwendungen nur zu Lebzeiten meines verstorbenen Ehegatten erfolgt, somit durchwegs vor 1992. Darum ist für diese Zuwendungen (schenkungssteuerlich) bereits absolute Festsetzungsverjährung und mangels Unterbrechungshandlungen auch Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Von 1982 bis 31.12.1991 haben die Zuwendungen (höchstens) SFR 1.648.548,00 betragen (Vermögensstatus der Stiftung Ende 1991). Über Höhe und Verzinsung der Zuwendungen kann ich aus eigenem nichts angeben, da diese ausnahmslos durch meinen Ehegatten erfolgt sind und es heute darüber keine Aufzeichnungen mehr gibt. Die im FL ansässige Stiftung wurde 1982 mit einem Stiftungskapital von SFR 250.000,00 gegründet. Erstbegünstigter zu seinen Lebzeiten war mein Ehegatte, mit seinem Ableben bin ich es auf Lebenszeit (Hinweis auf beigelegte Stiftungsstatuten vom 5.8.1982 und Schreiben der -Bank. an Bank in Liechtenstein 2.8.2002). Die Stiftung hat das ihr zugekommene (über das Stiftungskapital hinausgehende) Vermögen in zwei "Rubriken" (= Kreise; namentlich genannt) eingeteilt. Diese Einteilung hatte zu Lebzeiten meines Ehegatten und hat auch für mich zu meinen Lebzeiten keine praktische Bedeutung (Verweis auf die beigefügten beiden Reglements, jeweils datierend vom 17.10.1989). Die Stiftung ist bereits seit der Ära meines verstorbenen Ehegatten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine diskretionäre Stiftung. An diesem Zustand hat sich bis ... zum heutigen Tag nichts geändert. Ich habe dem Stiftungsrat (niemals) Weisungen erteilt und wäre hierzu auch gar nicht berechtigt. Die 'Ausschüttungen' der Stiftung an mich haben in der Übernahme der Kosten für zwei jährliche mehrwöchige Kuraufenthalte (imAusland) - altersbedingt mit Begleitperson - bestanden. Seit 2006 bin ich dazu ... nicht mehr in der Lage. Seither beziehe ich von dort keine Ausschüttungen mehr. Dieser Umstand liegt am genau entgegengesetzten Ende der üblichen Gebarung einer 'reinen Sparbuch- Stiftung'. Er beweist einmal mehr den diskretionären Charakter der Stiftung genauso wie folgender Umstand: Der Stiftungsrat hat die bereits (vom Stifter) eingeleitete Tradition mit Beschluss vom 14.10.1994 aufgegriffen und abgestimmt mit mir die Statuten der 'zweitgenanntenRubrik' dergestalt geändert, dass nach meinem Ableben der jährliche Nettoertrag je zur Hälfte an wohltätige Einrichtungen in der Schweiz (genannt) und Österreich (ungenannt) auszuschütten ist, was auch tatsächlich bereits laufend erfolgt. Steuerliche und finanzstrafrechtliche Aspekte (3.a - 3.c) 3.1. Verjährung nach BAO (a) und FinStrG (b): a) Abgabenrechtliche Verjährung: (Gemäß § 207 Abs 2 BAO iZm § 209 Abs 1 BAO) ... beträgt der für Zwecke der Einkommensteuer ... relevante Zeitraum bei Fahrlässigkeit nach der Formel '5+1' insgesamt sechs Jahre, somit zurück bis Veranlagungsjahr 2002, bei Vorsatz hingegen ('7+1') acht Jahre, somit zurück bis zum Steuerjahr 2000. b) Finanzstrafrechtliche Verjährung (§ 31 FinStrG): 3.1.1. Bei (hier angenommener bloßer) Fahrlässigkeit ist ... ausnahmslos Zuständigkeit der Behörde (Spruchsenat) gegeben (§ 53 Abs 1 FinStrG. Damit tritt absolute Festsetzungsverjährung jedenfalls nach zehn Jahren ein. In diesem Fall endet der finanzstrafrechtlich relevante Zeitraum mit dem Veranlagungsjahr 1998. Bei Vorsatz (und wegen der Höhe des Steuerausfalls voraussichtlicher Zuständigkeit des Gerichts) könnte die durch AbgÄG 1998, BGBl. I 1999/28 für das gerichtliche Finanzstrafverfahren mit Wirkung ab 13.1.1999 abgeschaffte absolute Verjährung im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches gem. § 4 Abs 2 FinStrG vielleicht doch zum Zug kommen. Im Extremfall (jedoch) könnte dies bedeuten, dass sich der finanzstrafrechtlich relevante Zeitraum zurück bis zur Gründung der Stiftung erstreckt. Aus diesem Grund erstreckt sich die Selbstanzeige zurück bis in das Jahr 1982." 3.1.2. Nichtvorliegen eines Vorsatzes: "Gegen ein vorsätzliches Tun sprechen fehlendes Wissen und nicht vorhandener Wille zur Abgabenverkürzung bei mir. Ich habe die Begünstigten- Stellung aus der Stiftung (vom Stifter) zugedacht erhalten und mich in deren Gebarung in keiner Weise eingemischt. Ich bin von der Richtigkeit der kaufmännischen und steuerlichen Gebarung ausgegangen, sodass ich keinen Grund hatte, Unrichtiges oder gar Unredliches zu vermuten. Aus Eigenem konnte ich Derartiges aus bereits dargelegten Gründen sowieso nicht beurteilen. Vielleicht hätte ich - im Nachhinein betrachtet - fachkundigen Rat einholen können, sollen, vielleicht sogar müssen. Doch reicht ein bloßes 'wissen-müssen' oder 'rechnen-können' für einen Hinterziehungsvorsatz bei weitem nicht aus (OGH 9.1070, 12 Os 150/70 EvBl 1971, 144; VwGH 27.2.1997, 95/16/0275, ÖStZB 1997, 638; 30.3.2000, 98/16/0131). Wer ein Risiko nicht erkennt oder nicht richtig einschätzt, sondern leichtfertig auf den Nichteintritt des Erfolges vertraut, handelt bewusst fahrlässig, s. Dorazil/Harbich, FinStrG31, E 8 zu § 8). Bloße Unbedachtsamkeit oder Leichtsinn reichen für die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Es ist ein Widerspruch in sich, bei reichlich vorhandenem Vermögen, das nach meinem Ableben mangels eigener Nachkommen großteils gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden soll, zu Lebzeiten österreichische Abgaben vorsätzlich zu verkürzen. Das ist in sich nicht stimmig, passt also nicht zusammen. Zur Fahrlässigkeit kommt man auch über den Rechtsirrtum (§ 9 FinStrG), der bei der für mich ungünstigsten Variante als unentschuldbar anzusehen und als fahrlässige Begehung zu werten ist. Geht man von dessen Entschuldbarkeit aus - dafür sprechen mein Alter beim Tod meines Ehegatten (71 Jahre) und meine geschäftliche Unerfahrenheit -, so findet die finanzstrafrechtliche Seite ein für mich gutes, und wohl auch richtiges Ende. Ich habe es nicht einmal für möglich erachtet, dass österreichische Abgaben nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sein könnten. c) Praktische Auswirkungen Finanzstrafrechtlich ist von einem entschuldbaren Rechtsirrtum, im ungünstigsten Fall von Fahrlässigkeit auszugehen. In beiden Fällen endet der abgabenrechtlich relevante Zeitraum nach der Formel '5+1' mit dem Veranlagungsjahr 2002. Bei Vorsatz würde sich der zeitliche Rahmen abgabenrechtlich um zwei Jahre zurück bis zum Jahr 2000 ... verlängern. 3.2. Zuwendungen an die und von der Stiftung: 3.2.1. Die ... Stiftung hat ihr gesamtes Vermögen von meinem verstorbenen Ehegatten (bis einschließlich 1991) erhalten. Diese Vorgänge liegen .... mindestens 17 Jahre zurück. Damit ist für die Zuwendungen in beide Richtungen einkommensteuerlich wie schenkungssteuerlich bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten. Umgekehrt habe ich dieser Stiftung weder Kapital noch Vermögen zugeführt. 3.2.2. Ich habe von der Stiftung Zuwendungen in folgender Höhe erhalten: | Jahr | SFR | Wechselkurs | Euro | 2006 | 0 | 0 | 0 | 2005 | 80.000 | 0,1132610 | 51.331,23 | 2004 | 80.000 | 0,1122070 | 51.813,40 | 2003 | 80.000 | 0,1133330 | 51.298,62 | 2002 | 40.000 | 0,105710 | 27.498,94 | 2001 | 80.000 | 0,10772 | 53.971,66 | 2000 | 120.000 | 0,11059 | 78.856,50 | 1999 | 80.000 | 0,11663 | 49.848,47 | 1998 | 125.000 | 0,11695 | 77.675,11 | 1997 | 120.000 | 0,11561 | 75.432,40 | 1996 | 60.000 | 0,12344 | 35.323,80 | 1995 | 70.000 | 0,11431 | 44.502,65 | 1994 | 122.000 | 0,12021 | 73.830,55 | 1993 | geschätzt80.000 | 0,12154 | 47.834,68 | 1992 | geschätzt60.000 | 0,12884 | 33.843,29 | 1991 | geschätzt80.000 | 0,12700 | 45.778,16 | Summe | | | 798.839,46 4.1. Einkommensteuer Die Ausschüttungen 2002 bis 2005 (bei angenommenem Vorsatz auch jene für 2000 und 2001) hätten nach meinem heutigen Wissensstand in die Einkommensteuererklärungen aufgenommen und mit dem Sondertarif von 25% endbesteuert werden müssen (§ 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988) anstatt sie - wie bisher - als sonstige Einkünfte § 29 Z 1 EStG 1988) dem laufenden Tarif zu unterwerfen. Dazu berufe ich mich auf die Entscheidung des UFS vom 5.10.2005, RV/1681-W/05, der Zuwendungen aus einer dänischen Familienstiftung solcherart beurteilt hat. Das Gleiche hat auch hier zu gelten: Die EU- rechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gilt weltweit. Zudem ist Liechtenstein Mitglied des EWR, der in Bezug auf die EU- Freiheiten wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist." Der Selbstanzeige waren beigefügt: Statuten der Stiftung; zwei Reglements für die beiden Rubriken; Beschluss des Stiftungsrates auf Änderung des Reglements der zweitangeführten Rubrik; Beistatut zur Änderung des Reglements der erstangeführten Rubrik samt Einverständnis der Bw als Erstbegünstigter; Schreiben der Stiftung über Zahlungen an die Bw (betreffend 2006 - 1994). Nachträglich einbekannt und in Österreich nachversteuert wurden demnach ausschließlich die innerhalb der einfachen Bemessungsverjährungsfrist (2002-2007) empfangenen oben erwähnten Zuwendungen. Die in der Stiftung seit 2000 erwirtschafteten Erträge blieben hingegen ausgespart: Sie seien wegen des Vorliegens einer intransparenten ("Ermessens-") Stiftung bei der Bw steuerlich nicht zu erfassen. Eine transparente Stiftung (kontrollierte Familienstiftung) liege nicht vor, die bei Stiftung des Vermögens gesetzlich vorgesehene Schenkungssteuer sei offenbar vom Erblasser nicht angezeigt und demnach hinterzogen worden, dieses Faktum sei aber bereits verjährt. Das Finanzamt führte im Rahmen einer anschließenden Außenprüfung Ermittlungen durch, die unter Mitwirkung der Bw und ihres steuerlichen Vertreters ein in Liechtenstein veranlagtes Stiftungsvermögen erheblichen Ausmaßes zu Tage förderten (siehe dazu den Bericht des Außenprüfers vom Mai_2009). Die Stiftungserträge beliefen sich im Streitzeitraum auf folgende unbestrittene Gesamtwerte (siehe nochmals den oben zitierten Prüferbericht):   "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (alle Beträge in €) | Text | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | KZ | Einkünfte mit 25% Sonder- ESt | 418.206,19 | 304.734,69 | 322.371,55 | 249.877,54 | 368.642,27 | 373.705,40 | 713.637,09 | 989.254,94 | 403 754 ab 2003 | | | | | | | | | | | anrechenbare Steuer | 33.230,02 | 20.313,97 | 20.048,13 | 19.002,68 | 18.145,74 | 22.259,06 | 24.901,83 | 24.660,64 | 375 757 ab 2003 | | | | | | | | | | | Spekulationseink. ESt- Tarif | 179.873,59 | - | - | 464.762,38 | 164.606,14 | 14.594,88 | 99.052,48 | 49.559,23 | 380, 395 801, 395 ab 2006 Laut Prüferbericht waren Einkünfte bei der Bw im Festsetzungszeitraum beginnend mit dem Jahr 2000 nachzuversteuern, da vom Vorsatz der Abgabenhinterziehung auszugehen sei und somit die Verjährung der Abgabenfestsetzung für Zeiträume vor 2000 eingetreten sei. Die (im Prüfungsverlauf vorgebrachte) Argumentation, dass die Bw nichts über die Angelegenheiten der Stiftung gewusst und sich diesbezüglich auch um nichts gekümmert habe, schließe den (Hinterziehungs-) Vorsatz in "keinster" Weise aus. Vielmehr sei die Bw auf Grund ihres Vermögens sehr wohl in der Lage (gewesen), sich rechtlich und wirtschaftlich in sämtlichen Angelegenheiten optimal beraten und vertreten zu lassen, was wiederum für die vorsätzliche Abgabenhinterziehung spreche. Die Stiftung-FL werde als transparente Stiftung angesehen: 1. Die wirtschaftliche Stifterin (= Bw als Erbin nach dem verstorbenen Ehemann und Stifter) sei alleinige Begünstigte bzw. nach Statutenänderung Erstbegünstigte. Die Begünstigung sei uneingeschränkt und umfasse das gesamte Stiftungsvermögen, die Erträgnisse hieraus sowie ein allfälliges Liquidationsergebnis. 2. Die Behauptung, die Stiftung werde ohne Mandatsvertrag verwaltet, sei also selbst handlungsfähig, habe nicht nachgewiesen werden können. Selbst wenn tatsächlich kein Mandatsvertrag vorliegen sollte, sei dies kein Indiz für Intransparenz, da der wirtschaftliche Stifter und Begünstigte trotzdem Einfluss auf die Stiftung nehme (kontrollierte Stiftung): - Die Bw habe regelmäßig an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen. - Das Beistatut oder sämtliche Reglements könnten mit Zustimmung der Bw jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. - Die Befugnisse des Stiftungsrates seien im Beistatut mit der Einschränkung "wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist" festgelegt. Dies lasse die Vermutung offen, dass ein Beirat existiert, welcher mit einem Vetorecht gegen den Stiftungsrat ausgestattet ist. - Die Jahresabschlüsse würden von der Bw unterzeichnet. - Die Bw sei die alleinige wirtschaftlich berechtigte Person und könne somit über das Stiftungsvermögen uneingeschränkt verfügen. Im Falle einer intransparenten Stiftung wäre die Stiftung selbst als juristische Person laut liechtensteinischem Recht wirtschaftlich berechtigt. - Stiftungsbegünstigte und der Umfang der Stiftungsbegünstigung könnten jederzeit vom Stifter oder vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters bestimmt werden. - Für jede Beschlussfassung betreffend das Erlassen von Statuten oder Beistatuten müsse die schriftliche Genehmigung des Stifters eingeholt werden. - Qualität und Umfang der Arbeiten des Stiftungsrates sowie die hohe Anzahl der Stiftungsratsmitglieder resultierten aus der mangelnden Erfahrung der Stifterin/Bw. Nach dem Ableben ihres Gatten sei es notwendig gewesen, in vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten qualifizierte Vertreter anzustellen, welche auch angemessene Honorare erhielten. Aus der umfangreichen Tätigkeit des Stiftungsrates könne keine Intransparenz der Stiftung abgeleitet werden, da die Stifterin/Bw zu jeder Zeit die Verfügungsmacht über das Vermögen gehabt habe und der Stiftungsrat lediglich ausführendes Organ des Stifterwillens gewesen sei und es noch sei. - Die Widmungen der Stiftung-FL an die österreichische Privatstiftung zeigten deutlich den Einfluss der Bw auf die Stiftung-FL. (Denn) die Bw selbst sei zum größten Teil Stifterin jener Privatstiftung und auch eine der Begünstigten. Daraus folge, dass die Bw selbst veranlasst habe, die Widmungen aus dem Vermögen der Stiftung-FL durchzuführen, um die neu gegründete österreichische Privatstiftung zu stärken. 3. Die Stiftung-FL als ausländische Basisgesellschaft sei nicht mit österreichischen Kapitalgesellschaften vergleichbar, da es sich um keine Sitz- und Domizilgesellschaft handle, kein liechtensteinisches Grundvermögen vorhanden sei, keine Betriebsstätte in Liechtenstein vorliege und somit keine Steuerpflicht in Liechtenstein begründet werde. Ohne Anerkennung der Steuersubjektivität der ausländischen Struktur durch das österreichische Steuerrecht sei jedenfalls von einer transparenten Stiftung auszugehen. Vielmehr handle es sich mangels eines eigenen Geschäftsbetriebes um eine funktionslose Gesellschaft, welcher keine Einkünfte zuzurechnen seien. 4. Die Tatsache, dass die Stiftung-FL nicht im EU- Gemeinschaftsgebiet, sondern in der Steueroase FL errichtet wurde, lasse auf Missbrauch (§ 22 BAO) schließen, da mit Liechtenstein keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehe. Die gegen Missbrauch sprechende Niederlassungsfreiheit sei auf die EU beschränkt. 5. In typisierender Betrachtungsweise (nach den Erfahrungen des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs) sei angesichts des Stiftungszweckes in der Förderung der Bw als Begünstigter der eigentliche Geschäftszweig der Stiftung zu erkennen. Die (dort erwirtschafteten) Einkünfte seien eindeutig der Bw zuzurechnen (und) Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (daher) als Einkommens- bzw. Vermögensverwendung der Stifterin und Eigentümerin anzusehen. Das Finanzamt erließ, zum Teil nach Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Einkommensteuerbescheide, in denen es den Prüferfeststellungen folgte: Die Stiftung sei als transparente (kontrollierte) Familienstiftung anzusehen, die Erträge seien der Bw zuzurechnen und als nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Verjährungseinwand sei unberechtigt, weil die Abgabenbehörde von Hinterziehungsabsicht der Bw ausgehe. Gegen sämtliche neu bzw. erstmals erlassene Bescheide erhob die Bw daraufhin binnen offener Frist Berufung (diese wirkt gegen die Berichtigungsbescheide vom 2. März 2010 betreffend Einkommensteuer 2001, 2002 und 2003 fort) und wandte Folgendes ein: Wiederaufnahme des Verfahrens: Mängelbehebungsschriftsatz vom 16. November 2009; siehe dazu weiter unten. Eintritt der Bemessungsverjährung: Die Ausführungen dazu in der Selbstanzeige vom 28.03.2008 sind im Zusammenhalt mit den unten wiedergegebenen Ausführungen betreffend die steuerrechtliche Qualität der Stiftung-FL zu sehen. Zur Qualifikation der Stiftung als intransparent: Die für die Einstufung einer ausländischen Stiftung als "intransparenter Rechtsträger" laut Schrifttum (Schuch/Hammer in Cerha et al, Stiftungsbesteuerung, S. 202) potenziell maßgeblichen vier Faktoren - - Anerkennung der Steuersubjektivität der ausländischen Struktur durch das ö. Abgabenrecht; - Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte zur ausländischen Struktur; - Ort der Geschäftsleitung im Ausland; - kein Missbrauch gemäß § 22 BAO - seien allesamt erfüllt. 1.1. Anerkennung der Steuersubjektivität: Für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Privatstiftung sprächen die eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht; ein starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft (Stiftung-FL) stehendes Gesellschaftskapital; die Nichtanwendbarkeit der Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital (eigentümerlose Stiftungen); Beschränkung der Haftung für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen; die Nichtanwendbarkeit der Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung (eigentümerlose Stiftung; die Willensbildung erfolgt durch den Stiftungsrat als Organ der Stiftung). Dem Stifter wurde weder ein Weisungsrecht vorbehalten noch bestand oder besteht ein solches jetzt (Verweis auf die Stiftungsurkunden, vorgelegt bei Offenlegung am 31.3.2008; Stellungnahme des langjährigen Stiftungsratsvorsitzenden G vom 25.09.2008, vorgelegt dem Finanzamt mit Schreiben vom 10.10.2008). Der Stifter habe sich weder ein Änderungsrecht noch einen Widerruf vorbehalten. 1.2. Zurechnung: Zurechnungssubjekt des Vermögens und der daraus generierten Einkünfte sei die Stiftung-FL. Sie sei zivilrechtliche Eigentümerin, ihr komme auch das wirtschaftliche Eigentum zu (Ermessensstiftung). Der Stiftungsrat als Organ habe über das Vermögen der Stiftung als Eigentümer(in) ohne Einschränkung verfügt. Dies sei im Auftragsschreiben vom 02.08.1982 (Anlage zur Offenlegung 28.03.2008) und in den Statuten ausdrücklich festgehalten. Die Veranlagungsentscheidungen seien durch den Stiftungsrat, insbesondere durch die Stiftungsräte XY erfolgt, die aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung als leitende Bankmitarbeiter im Bereich Vermögensveranlagung die Entscheidungen wahrgenommen hätten. Der Stiftungsrat sei in Ausübung seiner Aufgaben an den gesetzlichen und statutarischen Auftrag, das Vermögen zu erhalten, zu sichern und zu vermehren sowie aus den Erträgen oder Vermögens- Umschichtungen/Veräußerungen der Unterstützung der Stiftungsbegünstigten nachzukommen, gebunden gewesen. Ein Mandatsvertrag habe nicht bestanden (Verweis auf die Stellungnahme des vorerwähnten Stiftungsratsvorsitzenden vom 25.09.2008 und auf die am 04.05.2009 vorgelegten Protokolle über die Sitzung des Stiftungsrates der Jahre 2000 - 2002). Vom Steuerpflichtigen könne ein Negativbeweis nicht verlangt werden. Aus der Erfahrung (der steuerlichen Vertretung) mit ähnlich gelagerten Betriebsprüfungsfällen sei festgestellt worden, dass in den meisten Fällen im Stammdatenblatt der LGT Treuhand AG bei Vorliegen eines Mandatsvertrages auf diesen auch ausdrücklich verwiesen werde. Aus verwaltungstechnischen Überlegungen sei dies auch nachvollziehbar. Im Stammdatenblatt der gegenständlichen Stiftung, welches dem Finanzamt auf Grund der Datenübermittlung aus Deutschland vorliege, werde ein solcher Mandatsvertrag nicht erwähnt. Dass ein Mandatsvertrag - obwohl vorhanden - im Stammdatenblatt nicht erwähnt werde, sei unglaubwürdig. Die vorliegenden Stiftungsdokumente zeigten, dass nur ein möglicher Begünstigten- Kreis festgelegt ist. Vor allem habe die Bw keinen Rechtsanspruch auf eine allfällige Begünstigung. Die Verfügungsmacht der Stiftung-FL zeige sich auch darin, dass sie als Mitstifterin der österreichischen Privatstiftung sowie der gemeinnützigen I-Privatstiftung aufgetreten sei und diesen beiden österreichischen Privatstiftungen auch bedeutendes Vermögen zugewendet habe. Deren Gründung und Stiftungszweck stünden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Stiftung-FL. 1.3. Ort der Geschäftsleitung: Die Stiftung-FL habe ihren satzungsgemäßen Sitz in Vaduz. Die Sitzungen des Stiftungsrates fänden ausschließlich außerhalb Österreichs statt. Der Ort der Geschäftsleitung liege daher nicht in Österreich, sodass diesbezüglich keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland eingetreten sei. Die Aktivitäten der Stiftung-FL entsprächen ihrem Vermögen. Gemäß dem Stiftungszweck und unter Berücksichtigung der Art und Höhe des Vermögens sei ein "Geschäftsbetrieb" in Vaduz eingerichtet und aktiv geführt worden. Alle vermögensverwaltenden Maßnahmen seien vom Verwaltungsrat (sic) in Liechtenstein ausgeübt worden. Die tatsächliche Ausübung eines "Geschäftsbetriebes" sei durch die vorgelegten Protokolle über die abgehaltenen Sitzungen des Verwaltungsrates der Stiftung-FL dokumentiert. Aus den Erfahrungen mit ähnlich gelagerten Betriebsprüfungsfällen sei festzustellen, dass es bei transparenten Stiftungen (gemeint: anders als hier) keine bzw. nur eine geringe Anzahl bzw. nur sehr kurz gefasste Protokolle über Verwaltungsratssitzungen gebe. 1.4. kein Missbrauch: Die Stiftung sei eingerichtet worden, um imAusland bzw. in Österreich ansässige Angehörige zu versorgen. 1982 habe es noch kein österreichisches Privatstiftungsgesetz gegeben. Der Stifter habe sicherstellen wollen, dass die von ihm vorgesehenen Personen/Institutionen begünstigt werden, ohne Eigentum am Vermögen zu erwerben. Zwischen der Errichtung der Stiftung-FL und dem Beitritt Österreichs zur EU liege ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Die im EU-Raum vorgesehene umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe habe daher 1982 keinerlei Rolle gespielt. Der diesbezügliche Hinweis im BP- Bericht dürfe wenn überhaupt nur insoweit herangezogen werden, als dem Finanzamt keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung stehen, um eine Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen zu können. Im vorliegenden Fall könne dies wohl nicht behauptet werden, da anlässlich der Offenlegung (Schreiben vom 31.03.2008) und im nachfolgenden Betriebsprüfungsverfahren eine umfangreiche Dokumentation des Sachverhaltes stattgefunden habe. Ausdrücklich werde festgehalten, dass keine einzige Frage des Finanzamtes unbeantwortet geblieben sei. Die Gründung der Stiftung in Liechtenstein sei auch darin begründet, dass als mögliche Begünstigte Schweizer(-Bürger) bzw. schweizerische gemeinnützige Institutionen in den Stiftungsdokumenten in substanziellem Umfang vorgesehen seien. Die tatsächlichen Zuwendungen aus der Stiftung-FL zeigten, dass an die Bw unter Berücksichtigung der Gesamtsumme der Zuwendungen lediglich geringfügige Beträge ausgeschüttet wurden. Zu den steuerlichen Feststellungen laut Bescheid-Begründung 2.1. Stellung der Bw als alleinige Begünstigte bzw. Erstbegünstigte: Mit dem Hinweis auf das Beistatut der Stiftung-FL, "Rubrik1" vom 19. August 1994, welche das Reglement vom 17.10.1989 ersetze, begründe die Betriebsprüfung (BP) die Verfügungsmacht der Bw über das Stiftungsvermögen. Diese Schlussfolgerung sei aus den genannten Unterlagen nicht ableitbar. Die Begünstigung der Bw sei gegenüber dem älteren Reglement inhaltlich unverändert geblieben. Die Bw sei nunmehr nach dem Tode des Ehegatten ab 24. Mai 1991 alleinige Begünstigte/Erstbegünstigte hinsichtlich möglicher Zuwendungen (Hervorhebung im Berufungstext). Diese Begünstigung, über deren allfällige Umsetzung der Stiftungsrat zu entscheiden habe, umfasse das gesamte Vermögen des Rechnungskreises der genannten Rubrik. Dieser Rechnungskreis umfasse nicht das gesamte Stiftungsvermögen; daneben gebe es noch die "zweitgenanntenRubrik". Die durch das vorgenannte Beistatut erfolgte Änderung sei in Punkt 1.2. (dieses Schriftsatzes) festgehalten. Darin werde nämlich im Unterschied zum ursprünglichen Reglement nunmehr die Privatstiftung in Wien (nach dem Tod des Erstbegünstigten) als Begünstigte hinsichtlich der "Rubrik1" festgelegt. Im ursprünglichen Reglement vom 17.10.1989 sei die (nur) mit dem verstorbenen Ehegatten verwandte Familie* als Begünstigte vorgesehen gewesen. (Dies) sei jedoch im Hinblick auf die Stiftungsurkunden der Privatstiftung (in Wien) keine substanzielle Änderung, da (diese) Privatstiftung unter anderem (jene andere) Familie als möglichen Begünstigten- Kreis vorsehe. - Reglements bzw. Beistatuten seien Präzisierungen der Statuten, vergleichbar den österreichischen Stiftungszusatzurkunden, nämlich im gegebenen Fall hinsichtlich der Bestimmung von Begünstigten. Sie wiesen die gleiche Rechtsqualität wie die Statuten selbst auf. Der Stiftungsrat habe die Kompetenz der Erlassung, Änderung und/oder Ergänzung der Beistatuten. In Übereinstimmung mit dem Reglement zur "Rubrik1" vom 17.10.1989 bedürfe die Änderung und/oder Ergänzung der Zustimmung der Erstbegünstigten. - Es sei jedoch festzuhalten, dass die Bestellung von Begünstigten (= Beschluss des Stiftungsrates, in welchem der Zuwendungsempfänger festgelegt wird) und das Ausmaß der Begünstigung im freien und uneingeschränkten Ermessen des Stiftungsrates stünden. Das (ältere) Reglement und das Beistatut vom 19.08.1994 bestimmten lediglich, dass bei einer Änderung von Reglement/Beistatut die Zustimmung der Erstbegünstigten erforderlich sei. Ferner sei statutarisch festgelegt, dass aus einer Begünstigten- Stellung keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten. Es bestehe daher auch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Auszahlung einer Zuwendung. Diese Festlegung entspreche auch der rechtlichen Praxis bei österreichischen Privatstiftungen. - Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus den Unterlagen keine Verfügungsgewalt/Beherrschung der Stiftung-FL bzw. von deren Vermögen durch die Bw abzuleiten sei. 2.2.1. Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrates: Die Bw habe nur vereinzelt als Gast an Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen. Ihre Teilnahme habe sich im Wesentlichen auf Termine beschränkt, die der Stiftungsrat aus Höflichkeit während ihrer Kuraufenthalte in B festgelegt habe. Nachdem die Bw aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verreise und daher auch Kuraufenthalte (am erwähnten Ort) nicht mehr stattgefunden hätten, habe sie an keinen Sitzungen mehr teilgenommen. Aus der Tatsache vereinzelter Sitzungsteilnahmen könne nicht auf eine Entscheidungsbeeinflussung (durch die Bw) geschlossen werden. Nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe keine einzige Sitzung in Österreich stattgefunden, woraus sich der Hintergrund der Sitzungsteilnahme, dass nämlich (damit) dem Gebot der Höflichkeit gefolgt wurde, erschließe. Die Bw hätte als Zuhörerin keinerlei Einfluss auf die Stiftungsratssitzungen nehmen können, und habe dies auch nie getan (Verweis auf die Stellungnahme des langjährigen Stiftungsratsvorsitzenden G vom 25.09.2008, vorgelegt mit Schreiben vom 10.10.2008). Dass die Bw nur - vereinzelt - Gast im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates der Stiftung-FL gewesen sei und keinerlei Einfluss auf dessen Sitzungen genommen habe, gehe auch aus den am 04.05.2009 vorgelegten Sitzungsprotokollen der Jahre 2000 - 2002 hervor. Die Unterlagen gäben Einblick in die tatsächliche Führung der Stiftung. Daraus sei ersichtlich, dass die Führung der Stiftung, die im Wesentlichen in der Vermögensverwaltung bestanden habe, von den Stiftungsräten und nicht von der Bw ausgeübt worden sei. Die Stiftung-FL habe ihr gesamtes Vermögen in Wertpapieren bzw. in Anteilen an Gesellschaften investiert. Die daraus resultierende Geschäftsführungstätigkeit habe daher in der Festlegung der Veranlagungsstrategie unter Einbeziehung professioneller Unterstützung bestanden. Aus diesem Tätigkeitsprofil der Stiftung-FL resultiere auch die Aufgabenverteilung im Stiftungsrat. Keiner der Stiftungsräte sei hauptberuflicher Treuhänder nach liechtensteinischem Recht. Die Berufsqualifikation der Stiftungsräte, nämlich zwei Banker und ein Wirtschaftsprüfer, deckten die fachlichen Aufgabenstellungen der Stiftung-FL ab. Auch Umfang und Inhalt der Protokollierung dokumentierten die "echte" Tätigkeit und damit die Ausübung der Entscheidungsgewalt durch die Stiftungsräte. Eine Beherrschung durch die Bw sei (niemals) gegeben (gewesen) und liege daher eine intransparente Stiftung vor. 2.2.2. Änderungsmöglichkeiten von Beistatut/Reglements: Wiederholt werden hier die unter 2.1. getätigten Ausführungen, ergänzt um Folgendes: "Sofern der Stiftungsrat eine laut Reglement/Beistatut erstbegünstigte Person der "Rubrik1" für nicht zuwendungswürdig befindet, kann er diese als Begünstigte vorgesehene Person 'auslassen' und damit von Zuwendungen ausschließen. Gemäß Beistatut der "Rubrik1" vom 30.01.2002 kann das Beistatut vom Stiftungsrat unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Einschränkungen wie die Statuten selbst jederzeit mittels einstimmigen Beschlusses abgeändert, ergänzt und/oder aufgehoben werden, insoweit Bestimmungen, die ausdrücklich als unabänderlich erklärt wurden, unberührt bleiben." 2.2.3. Vermutung der Existenz eines Beirates: Gemäß § 2 der Statuten vom 05.08.1982 bzw. § 8.1. der Statuten vom 30.01.2002 sei der Stiftungsrat das oberste und einzige Organ der Stiftung. Der Passus "wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist" beziehe sich nicht auf einen in den Statuten nicht vorgesehenen Beirat, sondern insbesondere auf die Beistatuten. Soweit in den Beistatuten ein Begünstigten- Kreis festgelegt sei, habe die Bestellung von Begünstigten durch den Stiftungsrat aus diesem Kreis zu erfolgen. Es handle sich um eine häufig verwendete juristische Formulierung, die nicht als Hinweis auf nicht vorgelegte Dokumente, beispielsweise hinsichtlich eines Beirates oder sonstigen Organs der Stiftung gedeutet werden könne. Vielmehr sei der Text der Stiftungsstatuten eindeutig, nämlich dass neben dem Stiftungsrat keine weiteren Organe bestehen können. 2.2.4. Unterzeichnung der Jahresabschlüsse: Gemäß § 14 Abs 2 der Statuten aus 1982 sei zu Lebzeiten des Stifters diesem die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Nach dem Tode des Stifters könne der Stiftungsrat die Jahresrechnung durch eine Kontrollstelle prüfen lassen (müsse dies aber nicht tun). Die Statuten aus 2002 bestimmten, dass es im Ermessen des Stiftungsrates stehe, Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten auf schriftliches Verlangen und soweit es deren Rechte betrifft Auskunft zu geben und Bericht zu erstatten sowie Rechnung zu legen und auf deren Kosten Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu gestatten. - Die am 08.04.2009 offengelegten Jahresrechnungen seien vom Stiftungsrat unterfertigt. Eine Unterfertigung der Jahresabschlüsse durch die Bw im Sinne einer Genehmigung habe nicht stattgefunden und könne (dies) daher von der BP auch nicht vorgebracht werden. 2.2.5. Geldwäscheformblatt/Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) durch LGT Treuhand AG: Mit Hinweis auf Seite 2/3 des Formulars vermeint die BP, die Verfügungsmacht/Beherrschung der Stiftung-FL durch die Bw ableiten zu können, weil unter Punkt "B. Letztlich wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten des Rechtsträgers ist/sind" die Bw angeführt sei. Diese Anführung müsse im Zusammenhalt mit Seite 3/3, Punkt 3., "Grundlage der wirtschaftlichen Berechtigung" gesehen werden. Dort würden als Grundlage für die wirtschaftliche Berechtigung die Beistatuten angeführt. Das Formular sei weder von den Stiftungsräten noch von der Bw unterfertigt worden. Eine solche Unterfertigung sei auch gar nicht vorgesehen, da es sich um eine interne Dokumentation zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen handle. Bei der Ermittlung "wirtschaftlicher Eigentümer" handle es sich um einen Ausfluss der Geldwäscherichtlinie (im Folgenden: GW-RL). Liechtenstein habe diese RL mit dem Sorgfaltspflichtgesetz und der dazu ergangenen Sorgfaltspflichtverordnung umgesetzt. Kommentierungen zur EU- Richtlinie könnten daher zur Würdigung auch des liechtensteinischen Gesetzes herangezogen werden. Nach Hofmann in ÖBA 2008, S, 777, gälten als wirtschaftlicher Eigentümer natürliche Personen, die als (künftig) Begünstigte bereits bestimmt sind und denen mindestens 25% des Vermögens zugedacht sind (Art 3 Z 6 lit b sublit i Dritte GW-RL). Eine Befristung oder auflösende Bedingung für die Begünstigten- Stellung sei ebenso unmaßgeblich wie die Möglichkeit des Erlöschens oder des Entzuges der Begünstigten- Stellung. Auch ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung sei nicht notwendig, die Begünstigten müssten auch keine Einflussrechte haben. Der qualifizierte Anteil werde daher nach Hofmann gegeben sein, wenn Zuwendungen im verlangten Ausmaß nicht von vornherein auszuschließen seien. Im Sinne dieser Bestimmungen hätten daher auch österreichische Banken bei österreichischen Privatstiftungen Begünstigte laut Stiftungsurkunden unter den vorgenannten Kriterien als wirtschaftlich Berechtigte in ihren internen Dokumenten zu erfassen. Der geldwäscherechtliche Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers suche nach Hofmann im Zusammenhang mit Stiftungen und Trusts vornehmlich die Personen(gruppe) zu erfassen, die aus dem Zweckvermögen letzten Endes den wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen soll. Die Begriffe seien schon aus diesem Grund nicht auf das Steuerrecht übertragbar. Die Möglichkeit, Zuwendungen zu erlangen, könne nicht mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Vermögen, aus welchem später - auf Grundlage eines erst zu fassenden Beschlusses des Stiftungsrates - Zuwendungen beschlossen werden könnten, gleichgesetzt werden. - Das (hier erörterte) Formular vermittle auch keine Bankzeichnungsberechtigung der Bw. Diese Unterlage stärke (sogar) die Einordnung der Stiftung-FL als intransparente Stiftung, da bei Vorliegen eines Mandatsvertrages dieser als Grundlage für die wirtschaftliche Berechtigung angeführt worden wäre. Bei Vorliegen eines Mandatsvertrages wäre nämlich dieser die Grundlage für die wirtschaftliche Berechtigung und nicht eine Begünstigten- Regelung im Beistatut, welche jederzeit auf der Grundlage eines solchen Mandatsvertrages (Bevollmächtigungsvertrages) verändert werden könnte. 2.2.6. Änderung der Stiftungsbegünstigten: Gemäß § 10 der Statuten aus 1982 könnten Stiftungsbegünstigte und der Umfang einer Stiftungsbegünstigung jederzeit vom Stifter oder vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters bestimmt werden. Sollte der Stifter zeitlebens keine Stiftungsbegünstigten ernannt haben (was nicht der Fall gewesen sei), erfolge deren Bestellung nach freiem Ermessen des Stiftungsrates. - Die Statuten aus 2002 bestimmten, dass (mögliche) Begünstigte und/oder Klassen von Begünstigten der Stiftung und der Inhalt der Begünstigung erstmals von der Stifterin bestimmt wurden und in der Folge vom Stiftungsrat bestimmt würden. Die nähere Regelung erfolge in einem eigenen Beistatut. Bezüglich der Regelung in den Beistatuten werde auf die Stellungnahme zu 2.2.2. des BP- Berichts verwiesen (siehe weiter oben). Abermals werde festgehalten, dass die Bestellung von Begünstigten (= Beschluss des Stiftungsrates, in welchem der Zuwendungsempfänger festgelegt wird) und das Ausmaß der Begünstigung im freien und uneingeschränkten Ermessen des Stiftungsrates stünden. Ohne Bestellungsbeschluss durch den Stiftungsrat habe der (hier gemeint: die Bw als Erst-) Begünstigte, da ihm (ihr) unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch aus einer Stiftungsbegünstigung zukomme, ein "leeres" Recht. 2.2.7. Umfang der Arbeiten des Stiftungsrates: Die Stiftung nehme die ihr in der Stiftungsurkunde übertragenen Funktionen selbständig durch ihre Organe wahr. Dass der Stiftungsrat dabei gemäß Statuten, Beistatuten und Reglement zu beachten habe und im Zweifel auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen sei, entspreche der "Natur" der Stiftung und sei auch bei österreichischen Privatstiftungen so geregelt. Eine Transparenz einer Stiftung könne daraus nicht abgeleitet werden, da jede juristische Person ihre gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (Gesellschaftsvertrag "oä") vom Gründer vorgegeben bekomme. Die Stiftungsräte G (Vorsitzender) und E (Veranlagung des Vermögens) seien seit Gründung im Stiftungsvorstand. Die Notwendigkeit, in vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten qualifizierte Vertreters zu bestellen, habe sich ergeben, da eine tatsächliche (zivilrechtliche und wirtschaftliche) Vermögensübertragung an die Stiftung stattgefunden habe, nicht erst aus dem Ableben des (Stifters), sondern von Anfang an. Gemäß § 11 der Statuten 1982 bzw. § 10.2. der Statuten 2002 habe die Bw keinen klagbaren Rechtsanspruch und könne über ihre Begünstigung weder entgeltlich noch unentgeltlich verfügen. - Der Stiftung-FL könnten Funktionen und Risiken und damit Substanz bescheinigt werden. Mit den vorgelegten Protokollen werde der quantitative und qualitative Umfang der Arbeiten der Stiftungsräte nachgewiesen. Dieses umfangreiche Arbeitsgebiet des Stiftungsrates werde durch die Höhe der Verwaltungskosten der Stiftung-FL dokumentiert. Sie seien im Vergleich zu funktionslosen und damit transparenten Stiftungen wesentlich höher (Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2000-2007). Das Handeln des Stiftungsrates sei ausschließlich durch die Statuten der Stiftung-FL bestimmt. Bei einem Stiftungsrat, der lediglich nach Vorgaben des Stifters tätig werde, wäre eine solche umfangreiche Protokollierung der Tätigkeiten der Organe nicht erforderlich gewesen. Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR-FL) habe bis zur Novellierung mit Wirksamkeit ab 01.04.2009 der diesbezüglichen Bestimmungen lediglich einen Stiftungsrat verlangt. Die Stiftung-FL weise demgegenüber zumindest drei bzw. vier Stiftungsräte auf, im Übergangszeitraum der Nachfolgeregelung sogar deren sieben. Es entspreche nicht den Erfahrungen mit funktionslosen Rechtsträgern im internationalen Kontext, dass über das gesetzlich vorgesehen Ausmaß Organe nominiert und bezahlt werden. (Gegenständlich) erhielten die Stiftungsräte eine ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Entlohnung (jeweils CHF 25.000 bzw. ab 2005 CHF 30.000 p. a.). Die zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen würden durch Einladung rechtzeitig angekündigt, wie aus den Protokollen ersichtlich von allen Stiftungsräten besucht und dabei sowohl die Veranlagung als auch der rechtliche Rahmen der Stiftung (Statutenänderung) geregelt. Im Unterschied zu funktionslosen transparenten Stiftungen bestehe der Stiftungsrat nicht aus "hauptberuflichen" liechtensteinischen Treuhändern, welche als Angestellte ihrer Bank bzw. ihres Treuhandunternehmens eine Vielzahl an Mandaten als "entsendete" Stiftungsräte ausübten und von ihrem Arbeitgeber "ausgetauscht" werden könnten. Der Stiftungsrat hat vielmehr selbständig seine Erweiterung bzw. Nachfolge geregelt (siehe die Sitzungsprotokolle). 2.2.8. Widmungen an die österreichische Privatstiftung: Die Gründung der Privatstiftung (durch die Bw und Stiftung-FL) sowie der I- Privatstiftung (durch die österreichische Privatstiftung sowie Stiftung-FL) und deren Stiftungszweck stünden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Stiftung-FL. Die Verfügungsmacht der Stiftung-FL zeige sich auch darin, dass sie als Mitstifterin der vorgenannten Privatstiftungen aufgetreten sei und ihnen auch bedeutendes Vermögen zugewendet habe, was die Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte zur Stiftung-FL unterstreiche. - Die Gründung der Sub- Stiftungen sei nicht durch die Bw veranlasst, sondern stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Stiftung-FL und sei vom Stiftungsrat derselben beschlossen worden. 2.4. Errichtung in Liechtenstein: Die Stiftung sei eingerichtet worden, um Angehörige zu versorgen, die (unteranderem) in Österreich ansässig seien. 1982 habe es noch kein österreichisches Privatstiftungsgesetz gegeben. Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung FL und dem EU- Beitritt Österreichs lägen über zehn Jahre, sodass die im EU- Raum vorgesehene umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe zu jenem Zeitpunkt keinerlei Rolle gespielt habe. Vielmehr habe der Stifter sicherstellen wollen, dass die von ihm vorgesehenen Personen/Institutionen begünstigt werden, ohne Eigentum am Vermögen zu erwerben (siehe nachfolgende Ausführungen). 2.5. Typisierende Betrachtungsweise: Stiftungszweck Die Stiftung-FL sei 1982 vom Ehegatten der Bw eingerichtet worden. Von ihm habe sie ihr gesamtes Vermögen zu seinen Lebzeiten bis einschließlich 1991 erhalten. Durch Ausgestaltung in zwei Rechnungskreisen (Rubriken) sei es der Stiftung möglich, zwei unterschiedliche Zwecke zu erfüllen: - Die "Rubrik1" diene primär der Vermögenserhaltung und Vermögensabschirmung sowie der Versorgung der (ausländischen) Angehörigen des Stifters, ohne ihnen Eigentum am Vermögen zu übertragen. - Der "zweitgenanntenRubrik" sei Vermögen für den Zweck der Förderung wohltätiger Institutionen gewidmet worden. Familiärer Hintergrund - Logik der endgültigen Vermögensübertragung in 1982: Der Stifter und seine Gattin (Bw) seien kinderlos. Auf Grund des bedeutenden sonstigen Vermögens habe kein Bedarf bestanden, dass die Verfügungsmacht über das der Stiftung gewidmete Vermögen für den Stifter oder für seine Gattin erhalten bleibe. Die Bestellung des Stifters zum Erstbegünstigten bzw. seiner Gattin zur Folgebegünstigten sei insoweit nur als Vorsorge für den Notfall anzusehen. Die Bw habe zu Lebzeiten ihres Gatten keinerlei Zuwendungen von der Stiftung-FL erhalten. Nach dem Ableben ihres Mannes seien ihr von der Stiftung-FL anlässlich ihrer Besuche/Kuraufenthalte in (B) im Schnitt jährliche Zuwendungen von TEUR 50 (= € 50.000,00) gewährt worden. Diese Beträge seien anlässlich (= angesichts?) der Vermögensverhältnisse sowohl der Stiftung-FL als auch der Bw als "Aufmerksamkeiten" des Stiftungsrates an die Erstbegünstigte im Sinne des Andenkens an ihren Mann anzusehen. Es habe seitens der Bw kein Bedarf an Zuwendungen bestanden, noch sei von ihr jemals eine diesbezügliche Bitte an den Stiftungsvorstand gerichtet worden. Die Vermögensübertragung zu Lebzeiten auf die Stiftung-FL sei gewollt gewesen. Dem Stifter sei weder ein Weisungsrecht vorbehalten worden noch bestand/bestehe Weisungspflicht des Stifters. Der Stifter habe sich (auch) weder ein Änderungsrecht noch einen Widerruf vorbehalten. - Eine direkte Übertragung an Begünstigte (Verwandte und gemeinnützige Institutionen) sei nicht gewünscht gewesen, weshalb das Institut der Stiftung als eigentümerloser Rechtsträger des Vermögens bewusst gewählt worden sei. 1982, als es noch kein österreichisches Privatstiftungsgesetz gab, habe der Stifter mit der Einrichtung zweier Rubriken in einer liechtensteinischen Stiftung und statutarischen Vorgaben an den Stiftungsrat hinsichtlich der Auswahl der Zuwendungsempfänger das Auslangen gefunden. Ein Zurückbehalten von Verfügungsmöglichkeiten für nachfolgende Generationen oder für seine in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung unerfahrene Gattin wäre nicht zweckmäßig gewesen. Die Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen seien für die (ausländischen) Verwandten des Stifters (namentlich genannte Familie) bzw. für gemeinnützige Organisationen vorgesehen gewesen. Der Stifter habe vermeiden wollen, dass seine Verwandten ihren Lebenswandel abweichend von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einrichten (siehe dazu auch Ausführungen/Andeutungen in der mündlichen Berufungsverhandlung). Abschließend beantragte die Bw - sollte ihren Berufungen nicht schon in erster Instanz vollinhaltlich stattgegeben werden - die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung über die Berufungen durch den gesamten Berufungssenat. Im aufgetragenen Mängelbehebungsschriftsatz betreffend die fehlende Begründung der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide ist zu lesen: "Die auf Seite 4 des Berichtes vom 5. Mai 2009 gemäß § 150 Abs 4 BAO (enthaltene) Ausführung, dass keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme erforderlich machen, verstehen wir dahingehend, dass keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel hervorgekommen sind. Unter Hinweis auf die Offenlegung der Stiftung-FL als Stifterin der HTV-Privatstiftung (Anmerkung UFS: gemeint ist die frühere Anzeige an das FA für Gebühren und Verkehrssteuern Wien) gehen wir davon aus, dass keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel hervorgekommen sind und daher kein Grund zur Wiederaufnahme vorliegt." Eine zur Gegenäußerung vorgehaltene Stellungnahme des Außenprüfers zur Berufung lautete im Wesentlichen wie folgt: Nach der Rechtsprechung des VwGH treffe denjenigen, der Geschäftsbeziehungen zu einem Land unterhält, in dem österreichische Behörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Da die Ermittlungs- und Auskunftsmöglichkeiten in Bezug auf Steueroasenländer wie Liechtenstein außerordentlich beschränkt seien, könne die Behörde die Informationen im Wege der erhöhten Mitwirkungspflicht verlangen. (...) Im Prüfungsverfahren seien keine Beweismittel vorgelegt worden, die darauf schließen ließen, dass es sich um eine intransparente Stiftung handelt. Vielmehr sei immer behauptet worden, dass ein Negativbeweis nicht möglich sei und somit keine schriftlichen Beweismittel vorgelegt werden könnten. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle seien äußerst allgemein gehalten und hätten daher keine Beweiskraft. Der Stellungnahme des Stiftungsratsvorsitzenden könne infolge (seiner) Befangenheit ebenfalls keine Beweiskraft zugestanden werden. Indizien für das Vorliegen einer kontrollierten (transparenten) Familienstiftung:

Normen und Schlagworte

Liechtensteinkontrollierte (transparente) Familienstiftungwirtschaftlich berechtigte PersonSorgfaltspflichtgesetzSorgfaltspflichtaktSteuerrecht LiechtensteinStiftungsstatutBeistatutenStifterrechteRechte der BegünstigtenStiftungsratHinterziehungsvorsatzVerjährungsfristWiederaufnahmegrund

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0674-W/10
Stammnummer
57434
Gültig
24.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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