Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0674-W/10
Zurechnung von Kapitalerträgen aus einer transparenten Stiftung in Liechtenstein an die wirtschaftlich berechtigte Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0674-W/10vom 24.01.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der hier vorliegenden kontrollierten Stiftung sei von einer transparenten Gesellschaft auszugehen, weil der wirtschaftliche Stifter oder der Begünstigte über das Vermögen der Gesellschaft ebenso frei verfügen könne wie über das eigene. Somit seien die Einkünfte auch diesen Personen zuzurechnen, insbesondere wenn ein Recht auf Widerruf und Änderungsbefugnisse vorliegen, was gegenständlich gemäß Stiftungsstatuten eindeutig der Fall sei. Jede dem wirtschaftlichen Stifter zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Geschicke der Stiftungsverwaltung zu lenken und mit Hilfe eines weisungsgebundenen Stiftungsrates frei über das Vermögen zu bestimmen, sei der Primärabschirmwirkung von der österreichischen Besteuerung abträglich. Gemäß vorliegenden Gründungsurkunden sei die Stiftung treuhändig von der -Bank. gegründet worden, was für das Vorliegen eines Mandatsvertrages spreche. Auch wenn dieser keiner Schriftform bedürfe, könne er nach liechtensteinischem Recht in schlüssiger und gültiger Form abgeschlossen werden. Die Existenz eines Mandatsvertrages, egal in welcher Form dieser in der Praxis gelebt werde, wirke sich nicht nur auf den Rechtsformvergleich mit der österreichischen Privatstiftung schädlich aus, sondern begründe darüber hinaus das Vorliegen einer kontrollierten Stiftung. Kapital veranlagende liechtensteinische Familienstiftungen mit Mandatsvertrag könne man mit einem im Ausland befindlichen Bankkonto vergleichen. Da der Steuerpflichtige daran interessiert sein werde, einen Durchgriff von der Stiftung abzuwenden, sei es nicht verwunderlich, dass die Behörde einen solchen Vertrag nicht vorgelegt bekomme. Außerdem bediene sich der Stifter in der Praxis unterschiedlichster Instrumentarien, um nach Entstehung der Stiftung Einfluss auf die Geschäftsführung und auf die Verwendung des Stiftungsvermögens zu sichern. Dazu komme, dass es auf das Vorliegen eines Mandatsvertrages nicht zwingend ankomme (die Behörde gehe aber vom Vorliegen eines solchen aus), weil der wirtschaftlich Berechtigte gleich einem Eigentümer über das Vermögen der Stiftung verfügen könne.
Hier sei davon auszugehen, dass die Mitglieder des Stiftungsrates, da sie bei vielen gleichgelagerten Stiftungen tätig seien und in einem Naheverhältnis zu den treuhändig agierenden Banken stünden, dem Stifter weisungsgebunden sind. Aus der behaupteten "echten" Tätigkeit des Stiftungsrates könne keinesfalls eine Vermögenszurechnung an die liechtensteinische Stiftung abgeleitet werden, da die Bw bloß infolge Unerfahrenheit und ihres Gesundheitszustandes nicht imstande gewesen sei, sich um die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu kümmern. Aus dieser Tatsache sei jedenfalls keine tatsächliche Vermögensübertragung zur Stiftung erkennbar. An der offiziellen Adresse der Stiftung-FL existiere laut internationaler Auskunft eine große Anzahl von Unternehmen verschiedenster Art. Man könne nach der allgemeinen Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass es sich hier um eine Briefkastenfirma handelt. Es liege demnach kein Geschäftsbetrieb in Liechtenstein vor, die Zurechnung der Einkünfte an die Bw sei gegeben.
Bezüglich der gemeinnützigen Zuwendungen liege lediglich Vermögensverwendung im Sinne der Bw vor. Die Begünstigungen betreffend die Privatstiftung in Österreich untermauerten die ständige Verfügungsmacht der Bw, da sie auch bei dieser Privatstiftung als Begünstigte aufscheine.
Als wirtschaftlich Berechtigter über Konten bei der LGT-Bank könne nach liechtensteinischem Recht auch eine Körperschaft (Stiftung) namhaft gemacht werden. Da dies nicht erfolgt sei sondern die Bw als natürliche Person eingetragen worden sei, sei damit die Vermögenszurechnung an sie bewiesen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände:
- Errichtung der Stiftung in einer Steueroase;
- keine Offenlegung bis 2008;
- wenig aussagekräftige Stiftungsprotokolle;
- kein nachgewiesener Geschäftsbetrieb;
- Begünstigte sind Stifter selbst;
- Teilnahme an Sitzungen;
- wirtschaftliche Eigentümerin;
- treuhändige Gründung
könne nur von einer kontrollierten und daher transparenten Stiftung ausgegangen werden.
Vergleich Erbschaftsrecht
Laut Rechtsprechung des OGH sei im Erbschaftsrecht bei Vorliegen eines zurückbehaltenen Widerrufsrechtes kein Übergang der Verfügungsmacht gegeben. Das Finanzamt habe in Anlehnung daran die steuerliche Zurechnung des Stiftungsvermögens vorgenommen.
In der am 11. Februar 2010 erstatteten Gegenäußerung ist zu lesen:
1. Erhöhte Mitwirkungspflicht
Auf die in der Selbstanzeige vom 31.03.2008 offengelegten Stiftungsdokumente, auf die am 08.04.2009 vorgelegten Vermögensausweise bzw. Jahresrechnungen beider Rubriken für 2002 - 2007 sowie auf die am 04.05.2009 übermittelten Protokolle der Stiftungsratssitzungen 2000 - 2002 werde verwiesen. Die in den Stiftungsratssitzungen abgehandelten Themen deckten mit dem Schwerpunkt auf Veranlagungsstrategie und interner Organisation die Geschäftsführungstätigkeit des Organs einer vermögensverwaltenden Stiftung nach Inhalt und Umfang voll ab:
Bestätigung durch Vorsitzenden und Protokollführer; Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung; Jahresrechnung; Aktuelle Vermögenslage/Anlagerichtlinien; Honorare; NN-AG (= Beteiligung an dieser); Organe/Stiftungsräte; Beistatuten/Statuten; Varia (Beistatuten, nächste Sitzung).
Die Protokolle seien aus eigenem Antrieb und nicht nach Aufforderung durch die BP vorgelegt worden und gingen jeweils spezifisch auf die zu treffenden Veranlagungsentscheidungen ein, seien daher - abgesehen von für die materielle Stiftungstätigkeit unmaßgeblichen Danksagungen - nicht "äußerst allgemein gehalten", sondern spiegelten die wiederkehrenden Themen der Stiftungsverwaltung wider. Welche noch spezifischere Befassung des Stiftungsrates der BP vorschwebe, sei nicht nachvollziehbar. Das Vermögen der Stiftung bestehe und habe im Wesentlichen bestanden aus Liquidität bzw. in Wertpapieren veranlagter Liquidität und einer Beteiligung, die ebenfalls Veranlagungen tätige. Das Vorliegen einer intransparenten Stiftung sei nicht aus dem Nicht-/Vorliegen eines Tatbestandselements festzustellen, sondern ergebe sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse. Die Einordnung der Stiftung durch die BP als transparent mit dem Hinweis auf das "Steueroasenland Liechtenstein", mit welchem Österreich ja sogar ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen habe, stelle keine Begründung dar. Die BP sei auch in keiner Weise auf das Vorbringen eingegangen, dass es bei transparenten Stiftungen in aller Regel schon deswegen keine Protokolle über Stiftungsratssitzungen gebe, weil diese gar nicht stattfänden.
Die oben erwähnten Tagesordnungspunkte untermauerten die Einordnung der Stiftung als intransparent (da ihre Behandlung den statutengemäßen Befugnissen des Stiftungsrates entspreche). Der Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem langjährigen Stiftungsratsvorsitzenden G sei unzutreffend und auch nicht belegt. Es bestehe keine Verwandtschaft desselben zur Bw oder ihrem verstorbenen Gatten. Die steuerliche Beurteilung der Stiftung-FL wirke sich auf deren zivilrechtliches Bestehen nicht aus, sodass das BP- Verfahren auch keine Auswirkung auf die Stellung des Genannten als Stiftungsrat in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht habe. Ihm könne daher auch keinerlei Eigeninteresse in seinen Äußerungen gegenüber der BP unterstellt werden.
2. Indizien für das Vorliegen einer kontrollierten (Transparenten) Familienstiftung
Treuhändige Gründung
:
Diese sei weder Beweis noch Indiz für das Vorliegen eines Mandatsvertrages, sondern entspreche vielmehr dem Geheimhaltungsinteresse des Stifters. Mit der treuhändigen Gründung einer Stiftung sei natürlich eine Beauftragung und Bevollmächtigung (zur Gründung) verbunden. Eine solche sei aber genau nur dann sinnvoll, wenn man die Person des Stifters nicht offenlegen will, der Stifter bei der Gründung nicht anwesend seien könne oder wolle. Die treuhändige Gründung entspreche dem Erfordernis der Geheimhaltung gegenüber potenziellen Begünstigten, die überwiegend imAusland ansässig seien. Aus "unseren" Erfahrungen im Zusammenhang mit ähnlich gelagerten BP- Fällen hätten "wir" (die steuerliche Vertretung) festgestellt, dass in den meisten Fällen im Stammdatenblatt der LGT Treuhand AG bei Vorliegen eines Mandatsvertrages auf diesen ausdrücklich verwiesen ist. Aus verwaltungstechnischen Überlegungen sei dies auch nachvollziehbar. Im Stammdatenblatt der Stiftung-FL, welches dem Finanzamt auf Grund der Datenübermittlung aus Deutschland vorliege, werde ein solcher Mandatsvertrag nicht erwähnt. Es sei unglaubwürdig, dass ein Mandatsvertrag im Stammdatenblatt (= Verhaltensanweisung für die Mitarbeiter) nicht erwähnt sei. Offensichtlich stünden dem Finanzamt speziell ausgesuchte Daten zur Verfügung; ein etwaiger Mandatsvertrag zwischen dem Stifter einerseits und dem Berufstreuhänder (hier die LGT Treuhand AG) andererseits, durch welchen die Beherrschung der Stiftung geregelt werde, liege der Finanzverwaltung nicht vor. Die vorgelegten Stiftungsdokumente zeigten, dass lediglich ein möglicher Begünstigten- Kreis festgelegt sei. Für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer transparenten Stiftung sei nicht die Vorgangsweise bei der Gründung, sondern die tatsächliche Gebarung der Stiftung im Verhältnis zum Stifter und zu den Begünstigten maßgebend.
Kein Widerrufsrecht und keine Änderungsbefugnisse
:
Nach liechtensteinischem Recht müsste ein Widerrufsrecht ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorbehalten sein (Müller/Bösch, Liechtenstein, in: Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Rn. 207), was im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts zu erfolgen habe. Dies sei laut Stiftungsurkunde vom 05.08.1982 nicht der Fall. Ein im Rahmen einer Statutenänderung nachträglich eingebrachter Widerrufsvorbehalt sei nach liechtensteinischem Recht unzulässig. Der Interpretation der BP, dass die im Beistatut betreffend "Rubrik1" vom 30.01.2002 enthaltene Bestimmung "wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Stiftungsrat..." einen Widerrufsvorbehalt darstelle, könne daher nicht gefolgt werden. Eine Auslegung des Statuts müsse auf der Grundlage liechtensteinischen Rechts vorgenommen werden. Ein Widerrufsvorbehalt hätte nur "an anderer Stelle" der Stiftungsurkunde selbst erfolgen können, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Beistatuten seien erst 1989 erlassen worden, sodass ihnen eine solche Funktion nicht nur dem Wortlaut nach nicht zukomme (die Regelung 'an anderer Stelle' beziehe sich auf das Statut selbst, mit dem die Beistatuten in Einklang zu stehen hätten), sondern eine solche Funktion zivilrechtlich auch gar nicht möglich wäre.
Stiftungsräte
:
Die Mitglieder des Stiftungsrates seien nicht, wie von der BP behauptet, bei vielen gleich gelagerten Stiftungen tätig (ausgenommen V, welcher erst seit 2005 Stiftungsrat der Stiftung-FL sei):
- G, hier Stiftungsrat sei 1982, habe ein weiteres Mandat als Stiftungsrat einer drittländischen Stiftung und kein weiteres Mandat als Stiftungsrat in Liechtenstein;
- H, hier Stiftungsrat seit 2005, habe zwei weitere Mandate als Stiftungsrat in Liechtenstein;
- Dr. E, hier Stiftungsrat seit 1982, habe zwei weitere Mandate als Stiftungsrat in Liechtenstein;
- V, hier Stiftungsrat seit 2005, habe in seiner Eigenschaft als Anwalt und Treuhänder in Liechtenstein eine Vielzahl an Mandaten in liechtensteinischen Stiftungen und Gesellschaften;
- A (falschgeschrieben), hier Stiftungsrat seit 2002, habe ein weiteres Mandat als Stiftungsrat in Liechtenstein sowie ein 'Mandat als Privatstiftungsvorstand in Österreich;
- W, hier Stiftungsrat seit 1993, habe ein weiteres Mandat als Stiftungsrat in Liechtenstein sowie als Wirtschaftstreuhänder zehn Mandate als Privatstiftungsvorstand in Österreich, drei (weitere derartige) Mandate seien im Zeitraum 20* aktuell beendet worden;
- J, hier Stiftungsrat seit 2005, habe kein weiteres Mandat als Stiftungsrat in Liechtenstein, als Anwalt dreizehn Mandate als Privatstiftungsvorstand in Österreich, zwei (weitere derartige) Mandate seien im Zeitraum 20** aktuell beendet worden.
Die Schlussfolgerungen der BP seien somit nicht schlüssig. Das Kriterium der Anzahl der Stiftungsratsposten könne nach Meinung der steuerlichen Vertretung nicht als Indiz für das Vorliegen einer transparenten Stiftung herangezogen werden. Würde man einer solchen Beurteilung folgen, hätte man in Österreich zahlreiche transparente Privatstiftungen, da es eine Vielzahl an Personen gebe, die wesentlich mehr Mandate innehätten als die Stiftungsräte der Stiftung-FL. Verwiesen sei auf das Factbook 2006, wo festgehalten werde, dass mehrere Rechtsanwälte und einzelne Wirtschaftstreuhänder mehr als 30 Stiftungsvorstandsfunktionen in österreichischen Privatstiftungen innehätten.
Sitz der Stiftung
:
Bei der Stiftung-FL handle es sich um eine vermögensverwaltende Stiftung. Solche Stiftungen hätten auch in Österreich ihren Sitz in der Regel am Geschäftssitz eines freiberuflich tätigen Stiftungsvorstandes. Dies sei aber der Anerkennung solcher Privatstiftungen als intransparent nicht abträglich. Offensichtlich berufe sich die BP auf die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit Finanzierungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern. Der VwGH beurteile in diesbezüglichen Entscheidungen aber immer das Gesamtbild der Verhältnisse: und wenn gewichtige andere Indizien für das Vorliegen einer Briefkastenfirma festgestellt würden, so könne auch die Adresse bei einem freiberuflich Tätigen, der ein Vielzahl solcher Gesellschaften betreue, eine Rolle spielen.
Begünstigungen der Privatstiftung (Österreich)
:
Zuwendungen an diese seien im Rahmen des Stiftungszweckes der Stiftung-FL erfolgt, nämlich zur Unterstützung der Familie*. Ausschließlich Mitglieder derselben hätten bisher Zuwendungen von der Privatstiftung erhalten. Die Bw sei in Art III der Stiftungszusatzurkunde zwar als mögliche Begünstigte angeführt, der Stiftungsvorstand habe bisher jedoch keinerlei Zuwendungen an die Bw beschlossen. Die Bw habe selbst substanzielle Vermögenswerte dieser Privatstiftung gewidmet. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Stifter Vermögenswerte mit Entrichtung von Schenkungssteuer einer Privatstiftung widmet, um im Anschluss daran die Erträgnisse wieder kapitalertragsteuerpflichtig zugewendet zu erhalten. Dabei dürfe auch das Lebensalter der Bw nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang eine Verfügungsmacht der Bw über die Stiftung-FL zu unterstellen, erscheine nicht nachvollziehbar. Die inländische Privatstiftung habe im Sinne der Statuten der Stiftung-FL an Mitglieder der Familie* ab 1994 bis 2008 insgesamt € 1,8 Mio. zugewendet.
Wirtschaftliche Berechtigung über die Konten
:
Wie bereits zuvor dargelegt, handle es sich bei der Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers iSd Dritten GW-RL um einen autonom auszulegenden Begriff. Als Grundlage für die wirtschaftliche Berechtigung seien die Beistatuten angeführt worden, da Zuwendungen an (die Bw) gemäß Beistatuten im von der Geldwäsche- Richtlinie verlangten Ausmaß (25%) nicht von vornherein auszuschließen seien. Der Bw kämen als Begünstigter keine positiven Befugnisse gegenüber der Stiftung (z. B. Belastung, Verpfändung oder Veräußerung der Begünstigung) zu, sondern ausschließlich negative Befugnisse (Möglichkeit, Entscheidungen des Stiftungsvorstandes [sic], welche die Zustimmung bzw. das Nicht- Veto der Erstbegünstigten verlangen, zu verhindern), sodass von wirtschaftlichem Eigentum iSd Abgabenrechtes nicht gesprochen werden könne. Die Verfügungen über die Einkunftsquelle (Veranlagungen) seien ausschließlich durch den Stiftungsrat gemäß den Vorgaben in der Stiftungsurkunde (freies Ermessen des Stiftungsrates, Bedachtnahme in erster Linie auf Sicherheit und erst in zweiter Linie auf Rendite) vorgenommen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Zugriffsmöglichkeit der Begünstigten auf Stiftungskonten, auf das Stiftungsvermögen oder seine Erträge bestanden. Im Gegensatz zur GW-RL reiche im Abgabenrecht die reine Begünstigung nicht für eine wirtschaftliche Zurechnung von Vermögen aus (Hofmann/Petritz, ZfS 2009/3).
Errichtung in einer Steueroase
:
eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens.
Keine Offenlegung bis 2008
:
Die Stiftung-FL sei als Stifterin der österreichischen Privatstiftung 19** gegenüber dem österreichischen Handelsgericht sowie gegenüber den Finanzbehörden (FAG hinsichtlich der Stiftungseingangssteuer und FA-KöSt im Rahmen der Offenlegung gemäß
§ 13 KStG sowie durch die jährlich mit der Steuererklärung eingereichten Prüfberichte) offen in Erscheinung getreten. Wäre seitens der österreichischen Abgabenbehörden die Stellung der Stiftung-FL als Stifterin angezweifelt worden, so wären entsprechende Nachfragen durch Ersuchen um Ergänzung o.ä. gestellt worden. Wie in der Selbstanzeige vom 31.03.2008 erläutert, habe die Bw nicht davon ausgehen können, dass österreichische Abgaben nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sein könnten, sodass die "in der Schweiz" (?) erfolgten Zuwendungen nicht in der Steuererklärung (der Bw?) erfasst worden seien.
Kein nachgewiesener Geschäftsbetrieb
:
Die Stiftung-FL, welche gemäß
§ 5 der Statuten 1982 kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben dürfe, sei vermögensverwaltend tätig. Die für die statutengemäßen Erledigungen erforderliche Organisation sei vom Stiftungsrat eingerichtet und gelebt worden.
Begünstigte sind Stifter selbst
:
Nach den Stiftungsrichtlinien (RL) gelte das Trennungsprinzip unabhängig davon, ob die Begünstigten einen stiftungserklärungsgemäß verankerten Rechtsanspruch auf Zuwendung der Stiftungseinkünfte haben (Rz 20 der RL). Für in- und ausländische Rechtsträger hätten die gleichen Regeln zu gelten, sodass diese Grundsätze auch auf die Stiftung-FL anwendbar seien. Ein solcher, nach österreichischem Recht für die Zurechnung der Einkünfte unschädlicher, Anspruch auf Zuwendungen sei nach dem Statut der Stiftung-FL (§ 11) ausgeschlossen.
Teilnahme an Sitzungen
:
Die Bw habe nur vereinzelt als Gast an Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen, aber keinerlei Einflussnahme- Möglichkeiten gehabt. Die Möglichkeit der Teilnahme war daher ähnlich der Übermittlung eines Jahresabschlussexemplars nur als höfliches Informieren anzusehen.
Treuhändige Gründung
:
Den vorgelegten Unterlagen über die treuhändige Gründung sei zu entnehmen, dass der Stiftungsrat das einzige Organ der Stiftung-FL ist und alle Rechte ausübt.
3. Vergleich Erbschaftsrecht
Wie bereits in der im Rahmen einer Besprechung im Finanzamt am 12.02.2009 vorgelegten Notiz ausgeführt, sei dem Stifter weder ein Weisungsrecht vorbehalten worden, noch hätten diesbezügliche Änderungsbefugnisse des Stifters bestanden. Auch habe sich der Stifter weder ein Änderungsrecht noch einen Widerruf vorbehalten.
Ein Auflösungsbeschluss wäre vom Stiftungsrat einstimmig zu treffen, wobei zu Lebzeiten des Stifters gemäß
§ 17 Abs 1 des Statuts vom 05.08.1982 dessen Zustimmung hätte eingeholt werden müssen. Die Statuten vom 30.01.2002 erforderten für die Auflösung der Stiftung einen einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates. Der Vergleich mit dem Erbschaftsrecht sei unzulässig. Der OGH habe lediglich festgestellt, dass Ansprüche gegen den Stifter sich auch auf das Vermögen der von ihm gegründeten Stiftung beziehen können (Pfändbarkeit), wenn er sich den Widerruf der Privatstiftung bzw. substanzielle Änderungsrechte vorbehalten hat. Die ertragsteuerliche Zurechnung folge anderen Grundsätzen. Auch bei Vorliegen solcher vorbehaltener Rechte sei das Vermögen der Privatstiftung dieser ertragsteuerlich zuzurechnen.
In der am 12. Dezember 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt
Steuerberater Leiter:
"Es trifft zwar zu, dass 99% aller Stiftungen (in Liechtenstein) als transparente Stiftungen anzusehen sind, gerade bei der berufungsgegenständlichen handelt es sich allerdings um genau den Ausnahmefall, den auch das BMF in seinem Erlass als möglich ansieht. Die Stiftung-FL ist - wie bereits dargelegt wurde - als intransparente Stiftung anzusehen. Die Stiftung wurde bereits vom verstorbenen Ehegatten der Berufungswerberin, Herrn
D, im Jahr 1982 gegründet. Da er wesentlich älter als seine Gattin war, hat er immer danach getrachtet, seiner Ehegattin nach seinem Tod ein ausreichendes Auskommen zu verschaffen. Hingewiesen sei darauf, dass die Stiftungsbeiräte keineswegs wie bei transparenten Stiftungen üblich, bloß ein Alibientgelt erhalten, dieses bewegt sich vielmehr im gegenständlichen Fall bei rund 20.000 bis 30.000 Schweizer Franken jährlich. Weiters gibt es keinerlei Treuhand- und Mandatsverträge.
Unsere Mandantin hat somit keinerlei Einfluss auf die Stiftung genommen. Einzig zu den Zeitpunkten, in denen sie eine Kur in derSchweiz
verbrachte, war sie als Gast bei den Sitzungen eingeladen; dies bei einer Sitzung pro Jahr, wobei regelmäßig pro Jahr zwei Sitzungen stattgefunden haben. Den einzigen Vorteil, den die Berufungswerberin aus der Stiftung bezogen hat, war, dass ihr (die) Kuraufenthalte bezahlt wurden. Dies war auch Gegenstand unserer Selbstanzeige.
Ab dem Zeitpunkt, in dem auch in Österreich die Stiftungsgründung erleichtert wurde, hat die Stiftung-FL in Österreich die
Privatstiftung
mitbegründet; dies war am 18. Jänner 1994. Ab diesem Zeitpunkt wurden der
Privatstiftung
Beträge von insgesamt 8,5 Mio. Euro zugewendet und dies auch der Finanzverwaltung offengelegt."
Mag. Zaussinger:
"Nach Ansicht der Amtspartei ist es der Berufungswerberin nicht gelungen darzulegen, dass es sich bei der in Rede stehenden Stiftung um den geschilderten Ausnahmefall handelt; vielmehr handelt es sich bei der Stiftung-FL geradezu um den klassischen Fall einer transparenten Stiftung.
Eingangs sei festgehalten, dass der Finanzverwaltung die Existenz dieser Stiftung erst durch die "Liechtenstein-DVD" bekannt geworden ist bzw. durch die Selbstanzeige, die anlässlich der Existenz der Liechtenstein-DVD gemacht wurde.
Wenn die Berufungswerberin darauf verweist, dass kein Mandatsvertrag existiert, so kann hierzu nur seitens des Finanzamtes gesagt werden, dass auf der Liechtenstein-DVD kein solcher Vertrag ersichtlich war. Es kommt jedenfalls bei der Beurteilung, ob es sich um eine transparente Stiftung handelt, nicht darauf an, ob die Berufungswerberin Eingriffsrechte im geringen Umfang oder auch gar nicht wahrgenommen hat, sondern vielmehr nur darauf, ob ihr derartige Eingriffsrechte potenziell zugestanden sind.
Dass dies der Fall war, geht nach Meinung des Finanzamtes ganz eindeutig aus der Stiftungsurkunde vom 5. August 1982 hervor. Schon allein die Fertigungsklausel, bei der eine Bank als Treuhänder zeichnete, gibt Aufschluss darüber, dass somit eine Treugeberin existieren muss.
Auch die übrigen Vertragsbestandteile sprechen eindeutig für die transparente Stiftung; so wird etwa verfügt, dass der Stifter weitere Begünstigte namhaft machen kann und der Stiftungsbeirat nur mit Einverständnis des Stifters derartige Vorschläge erstatten kann.
Weiters ist im Reglement vom 17. Oktober 1989 die Rede "bei Fehlen von Weisungen wird der Stiftungsrat..." sowie im Beschluss Stiftungsrat Reglement "zweitgenanntenRubrik": "Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters geändert werden". Unterschrieben (ist dies) von der Berufungswerberin.
Beistatut Stiftung-FL 30.1.2002, Rubrik1
(nach Tod des D): "Dieses Beistatut kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung von derBw jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben werden", somit nicht allein vom Stiftungsrat.
Beistatut: "Wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Stiftungsrat." Dies ist ein starkes Indiz für Transparenz und Vorliegen eines Mandatsvertrages oder einer vergleichbaren Regelung, da hieraus folgt, dass an anderer Stelle offenbar tatsächlich etwas anderes geregelt ist.
Pendenzen 21. Juli 2000: "Belegexemplar der Buchhaltung per 31.12.99 ist von der Erstbegünstigten unterzeichnen zu lassen." Auch dies spricht für ein Eingriffsrecht der Begünstigten.
Ich verweise schließlich auf eine UFS-Entscheidung bei einem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall (17.11.2009, RV/3310-W/09)."
Steuerberater Leiter: "Allerdings ist in diesem Berufungsfall ein Mandatsvertrag vorgelegen."
Mag. Zaussinger: "Ferner gibt es einen Artikel von Prof. Toifl, in dem die Voraussetzungen für transparente Stiftungen ausführlich dargelegt worden sind (RdW 2008/387) sowie weiters Pröll, ÖStZ 2009/1056.
Der Artikel von Fraberger entspricht nicht der Meinung der Finanzverwaltung."
Steuerberater Leiter: "Verwiesen wird bezüglich unseres Standpunktes auf den Artikel ÖStZ, 2011/107 f von Prof. Lang."
Herr Jezek (Außenprüfer, vom Amtsvertreter beigezogen): "Verweisen möchte ich darauf, dass in so gut wie allen Fällen die Begünstigte Eingriffsmöglichkeiten hatte und diversen Geschäften zustimmen musste."
Steuerberater Leiter: "Ich betone nochmals, dass es keinen Mandatsvertrag gegeben hat. Weiters ist der Berufungswerberin weder ein Widerrufsrecht noch ein Änderungsrecht zugestanden. Es war zwar ein Zustimmungsrecht eingeräumt, dies ist aber bloß passiver Natur und begründet noch kein Eingriffsrecht der Begünstigten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei einer österreichischen Privatstiftung ein Zustimmungsrecht keinesfalls der Zurechnung an die Stiftung selbst schädlich ist.
Wenn die Amtspartei auf die Fertigungsklausel durch einen Treuhänder verweist, so ist hierzu klarzustellen, dass dies anlässlich der Gründung der Stiftung erfolgt ist. Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass Gründungen von Stiftungen im Wege eines Treuhandverhältnisses stattfinden."
Über die Berufung wurde erwogen:
Zurechnung des Stiftungsvermögens an die Bw:
Das Vermögen der Stiftung-FL und die daraus erwirtschafteten Erträge sind der Bw seit dem Erbgang 1991 zuzurechnen. Der als Stiftungsorgan handelnde Stiftungsrat (Vertragspartner der LGT) hat gemäß den Sorgfaltspflichtvereinbarungen 1977 bzw. 1991 sowie gemäß den Vorschriften des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes 1996 (Art. 4 Abs 1 und Art. 5 SPG, LGBl. 1996, Nr.116) der LGT, welche als Finanzintermediär das Stiftungsvermögen im Zusammenwirken mit dem Stiftungsrat verwaltet, bekannt gegeben, dass (nur) die Bw als Rechtsnachfolgerin des Stifters D die am Stiftungsvermögen "wirtschaftlich berechtigte Person" ist. Der Stiftungsrat hat diese im Sorgfaltspflichtakt der LGT als "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" vermerkte Auskunft auf der im Anlageprofil der LGT festgehaltenen Grundlage "gem. Beistatuten" erteilt. Als wirtschaftlich berechtigt im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, welche Begünstigte der in Frage stehenden Vermögenswerte sind. Wären im gegenständlichen Fall andere natürliche oder juristische Personen (etwa die Stiftung selbst) wirtschaftlich berechtigt, so wären diese dem Intermediär LGT bekannt zu geben und im Profil des Sorgfaltspflichtaktes zu vermerken gewesen. Das FL sah sich aus innerstaatlichen rechtspolitischen Erwägungen (um drohende Steuerflucht der eigenen Bürger in die Rechtsform der intransparenten Stiftung abzuwenden) und aus verfassungsrechtlichen Bedenken gezwungen, die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne des bisherigen Normengefüges (PGR 1926, Art. 552) und der jeweils geltenden Sorgfaltspflichtvereinbarung zwischen den Banken und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Institut der liechtensteinischen Stiftung gleichlautend im Gesetz anzuordnen und ergänzend umfangreiche Dokumentationspflichten zu erlassen, ohne dass sich am Begriffsinhalt etwas geändert hätte: § 18 ("3. Reglemente") des neu gefassten Art. 552 PGR vom 26. Juni 2008 sieht wie schon § 18 des Art 552 PGR 1926 vor, dass vom Stifter erlassene Reglements jenen des Stiftungsrates vorgehen. Somit kann ein Zugriff auf das Stiftungsvermögen (auf Teile davon) jederzeit kraft Reglement des Stifters erfolgen. Dies wäre nur anders, wenn die Stiftung auf Grund ihrer eigenen Kontrolle über das Stiftungsvermögen selbst liechtensteinisches Vermögens- und Erwerbsteuer- Subjekt (und ihr Stiftungsrat nicht bloß Treuhänder) wäre, was eben eines entsprechenden Vermerkes im Sorgfaltspflichtakt über deren wirtschaftliche Berechtigung bedürfte.
Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person dient neben dem Erfordernis, die 1977/1991 vereinbarten bzw. seit 1996 gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch dem Zweck, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung des Vertragspartners (= Stiftung) oder eines anderen Treuhänders von der ihn ansonsten treffenden Steuerpflicht in Liechtenstein zu dokumentieren. Sonst wäre nämlich die Stiftung nicht bloß der für Treuhänder vorgesehenen Stiftungs- Kapitalsteuer von jährlich mindestens CHF 1.000,00 bzw. 0,1% vom Kapital (nach Höhe des Stiftungskapitals degressiv gestalteter Tarif) unterlegen, sondern mit Vermögen und Ertrag voll steuerpflichtig gewesen: In diesem Fall wären bei ihr Vermögensteuer auf das Stiftungsvermögen und Ertragsteuer angefallen (12,5% auf die Stiftungserträge, vgl. Art 31 Abs 1 lit e Liechtensteinisches Steuergesetz 1961). Um die Steuerpflicht der Stiftung in Liechtenstein zu vermeiden, geben Stiftungsräte Liechtensteinischer Stiftungen dem im FL ansässigen Finanzintermediär (hier: die Konto- bzw. Depot führende Bank) regelmäßig die im Ausland ansässigen Personen bekannt, welche die Kontrolle über das Stiftungsvermögen innehaben und demzufolge wirtschaftlich Berechtigte dieses Vermögens sind.
Dass die Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte (und nicht bloße Treuhänderin) des Stiftungsvermögens der regulären Kapital- und Ertragsbesteuerung in Liechtenstein unterliegt oder zu irgend einem Zeitpunkt unterlag - was die Meldung und Eintragung des Stifters bzw. nach ihm der Erbin = Bw als "(allein) wirtschaftlich berechtigte Person" im Sorgfaltspflichtakt als unrichtig und widersinnig erscheinen ließe - wurde von der Bw weder behauptet noch dokumentiert. Vielmehr gab sie mehrfach an, dass die Ausgestaltung der Stiftung-FL hinsichtlich der Stifter- Rechte seit Gründung bis heute keine Änderung erfahren habe.
Es müssen daher Beistatuten, darauf basierende Reglements oder ein Mandatsvertrag existieren bzw. existiert haben, in denen die Kontrolle über das (= die wirtschaftliche Berechtigung am) Stiftungsvermögen personenbezogen festgelegt ist. Wurde doch bereits die Gründung treuhändig durch einen rechtlichen Stifter vollzogen, der Treuhandvertrag über die Stiftungsgründung aber nicht vorgelegt, obwohl er Aufschluss über die Treugeberstellung sowie das Weisungsrecht des Stifters gegenüber dem Stiftungsrat hätte geben können; siehe die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsvertreters und die ungenügende Replik des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Aus diesen nicht offen gelegten Urkunden muss die wirtschaftliche Berechtigung des Stifters bzw. der Bw (in der Diktion der Dritten EU- Geldwäscherichtlinie = Richtlinie 2005/60/EG des EU- Parlaments und des Rates vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU vom 25.11.2005, L 309: der wirtschaftliche Eigentümer auf Grund der Kontrolle über das Vermögen, s. Art. 8 1 b der RL sowie §§ 10 und 12 der Rechtssetzungsmotive ebenda) hervorgehen bzw. hervorgegangen sein. Weder das entsprechende Beistatut, aus dem sich die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person ableitet, noch damit zusammenhängende weitere Dokumente, welche neben den offengelegten Zustimmungsrechten der Bw auch positive Gestaltungsbefugnisse (arg "Weisungen") anzunehmen erlauben, wurden den Abgabenbehörden vorgelegt. Dass in einem die wirtschaftliche Berechtigung der Bw bzw. deren Kontrolle über das Stiftungsvermögen ausdrücklich oder schlüssig dokumentierenden Beistatut (Stiftungszusatzurkunde) oder auch in einem schriftlichen Mandatsvertrag auf Weisungsrechte der Bw (ihres verstorbenen Ehegatten als Stifter und Rechtsvorgänger) Bezug genommen worden sein muss, erscheint logisch nachvollziehbar, wenn man sich die von der Amtspartei angesprochenen Formulierungen im Reglement 17.10.1989:
"... bei Fehlen von Weisungen wird der Stiftungsrat ..." und
"... wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Stiftungsrat ..."
im Zusammenhalt mit dem Vermerk im Sorgfaltspflichtakt vor Augen hält. Dazu kommt, dass der Bw sogar in den offenbar nur selektiv vorgelegten Beistatuten und in den Reglements etliche Zustimmungs- bzw. Weigerungsrechte eingeräumt sind. Ein weiteres auf Transparenz (Kontrolle) hinweisendes Indiz ist die im Schriftstück "Pendenzen 21.07.2000" festgehaltene Verpflichtung des Stiftungsrates, "von der Erstbegünstigten" (=Bw) ein Exemplar der Buchhaltung per 31.12.99 unterzeichnen zu lassen". Auch die sehr wohl
regelmäßige Teilnahme der Bw an Stiftungsratssitzungen ("Besuch auf Einladung") wird erst im Hinblick auf die Kontrolle der Bw über das Stiftungsvermögen verständlich und ist keineswegs als bloßer "Akt der Höflichkeit im Andenken an den verstorbenen Stifter" zu bagatellisieren. In den vorgelegten Sitzungsprotokollen 2000 bis 2002 ist diese Teilnahme zwar nirgends vermerkt, sie wurde aber zumindest für den Kurort B, wo die Sitzungen einmal jährlich stattfanden (das andere Mal jeweils in Vaduz), gegenüber der Abgabenbehörde bestätigt. Umfang und Inhalt der Protokolle mögen über die operative Veranlagungstätigkeit des Stiftungsrates Aufschluss geben; über die rechtliche Stellung der Bw in der Stiftung sagen sie nichts aus. Gegen Transparenz (Kontrolle des Stifters/der Erbin und Begünstigten) sprechen weder der Tätigkeitsumfang noch die Höhe der Honorare des Stiftungsorgans, finden doch sowohl die erkennbar hohe fachliche Qualität der Stiftungsratsmitglieder als auch der von ihnen investierte Zeitaufwand plausible Erklärung in den nachvollziehbaren Verhinderungsgründen der Bw: Entfernung des Wohnortes Bw vom Sitz der Stiftung, vorgerücktes Alter und ein seit 2006 verschlechterter Gesundheitszustand.
Es kommt in diesem Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob und mit welcher Anzahl von Mandaten die Stiftungsräte im Streitzeitraum daneben noch für andere Stiftungen, Anstalten und sonstige Domizilgesellschaften tätig waren. Freilich sind einige Stiftungsratsmitglieder laut Mitteilung an die Abgabenbehörde jetzt noch als einschlägig engagierte Treuhänder in Liechtenstein tätig, wobei diese Momentaufnahme die vielfältigen Indizien für bloße Treuhänderstellung des Stiftungsrates nicht zu entkräften vermag.
Schließlich weist auch die Mitgründung der österreichischen Privatstiftung, deren Stiftungszweck mit jenem der Stiftung-FL - soweit es Versorgungsinteressen der begünstigten Familien betraf - völlig übereinstimmt, als starkes Indiz in dieselbe Richtung: Dass nämlich die Bw auf Entscheidungen der Stiftung-FL maßgeblichen Einfluss nehmen konnte und kann. Ob, wann und in welchem Umfang sie davon tatsächlich Gebrauch macht(e) bzw. darauf verzichtete, ist nicht entscheidend, zumal sich laut eigenem Vorbringen der Bw an der wesentlichen Gestaltung der Stifterrechte seit Gründung 1982 bis heute nichts geändert hat und die Aktenlage auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Stiftung vor oder nach dem Tod des Stifters in steuerrechtserheblicher Weise umgestaltet worden wäre.
Der UFS sieht daher die Stiftung-FL als kontrollierte (transparente) Familienstiftung -vergleichbar mit einem treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot - als erwiesen an und befindet die volle Zurechnung der Stiftungserträge an die Bw für rechtens.
Sodann ist die Frage zu lösen, ob die Bw den Sachverhalt seit 1991- wie schon ihr verstorbener Ehegatte seit 1982 - den österreichischen Abgabenbehörden vorsätzlich verschwiegen hat und welche Konsequenz sich zutreffendenfalls für den Abgaben- Festsetzungszeitraum ergeben: Der UFS stellt wie nachfolgend dargelegt in freier Beweiswürdigung fest, dass die Bw im Zuge ihrer allein durch die Datenklau- Affäre 2008 erzwungenen Selbstanzeige nur partielle Offenlegung geleistet und in Steuervermeidungsabsicht das Vorliegen einer intransparenten Ermessensstiftung vorgetäuscht hat.
Zum Verjährungseinwand:
2000 -2001
Die Bw macht gegen angenommene Abgabenhinterziehung (vorsätzliche Abgabenverkürzung, § 33 Abs 1 FinStrG) betreffend die Stiftungserträge, ja sogar betreffend die bis 2005 empfangenen Zuwendungen, Entschuldbarkeitsgründe geltend:
Sie habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass in der Stiftung auch steuerrechtlich alles rechtmäßig durchgeführt worden sei. Da die österreichischen Abgabenbehörden anlässlich der Gründung der inländischen Privatstiftung auf gebührenrechtlicher Ebene volle Kenntnis von den Einzelheiten des Vorganges und auf Ebene der Körperschaftsteuer bei dieser Privatstiftung auch Kenntnis von den Zuwendungen der Bw an diese erlangt habe, sei sie in der Meinung bestärkt gewesen, die ihr aus Liechtenstein zugewendeten Beträge im Inland nicht versteuern zu müssen, weshalb sie diese Beträge in ihre Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2005 nicht aufgenommen habe. Gleiches gelte in noch stärkerem Maße für die in der ihres Erachtens intransparenten Stiftung-FL erwirtschafteten und dort verbliebenen (ihr nicht zugewendeten) Erträge.
Den UFS überzeugt dieses Vorbringen nicht. Er gelangt zur Feststellung, dass das von der Bw gesetzte Verhalten, nämlich die objektive, seit dem Erbgang 1991 andauernde massive Verkürzung an Einkommensteuer hinsichtlich der in der Stiftung-FL allein im Zeitraum 2000 - 2007 erwirtschafteten Kapitalerträge (über 4 Mio. Euro), ja auch nur der 1992 - 2005 ausgeschütteten Zuwendungen von knapp 800.000,00 Euro, weder mit entschuldbarem subjektiven Rechtsirrtum erklärt werden kann noch auf bloße Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Vielmehr hat die Bw - wie schon ihr verstorbener Gatte seit der Stiftungsgründung 1982 - mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt, indem sie eine Verkürzung von Abgaben für ernstlich möglich hielt (da sie ihre wahre Stellung in der Stiftung-FL sowohl gegenüber den inländischen Abgabenbehörden als auch gegenüber dem steuerlichen Vertreter konsequent verheimlichte) und sich damit seit 1992 abfand, als sie Jahr für Jahr unvollständige Einkommensteuererklärungen legte:
- Zunächst bildet das Weglassen der steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten namhaften Zuwendungen der Stiftung-FL aus den Steuererklärungen 1992 bis 2005 ein starkes Indiz für die Annahme, die Bw habe Einkommensteuer vorsätzlich verkürzt.
- Sodann beurteilt der UFS wie schon das Finanzamt die Stiftung-FL als transparente (kontrollierte) Stiftung und rechnet die dort erwirtschafteten Kapitalerträge der Bw als deren Einkünfte aus Kapitalvermögen zu, wobei er wie weiter unten dargelegt (auch) diesbezüglich vollen Wissensstand und mindestens bedingten Hinterziehungsvorsatz der Bw annimmt.
Abgesehen von der Dauer dieses Verhaltens und der Höhe des Verkürzungssubstrates sprechen folgende Gründe gegen Nichtwissen (entschuldbaren Rechtsirrtum) oder Sorglosigkeit bzw. mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von (grober bzw. leichter) Fahrlässigkeit:
1. Die Bw ist laut aktenkundiger Vollmacht im Inland seit 8. Jänner 1992 durch ein und denselben Wirtschaftstreuhänder steuerlich kompetent vertreten (ihr Einkommensteuerakt wurde davor beim anderenFinanzamt am ehelichen Wohnsitz geführt und ist nicht mehr vorhanden).
2. Als Universalerbin nach dem verstorbenen Ehegatten wurde der Bw bei Abhandlung der Verlassenschaft 1991, als es die Vermögensteuer noch gab, zweifelsohne eine umfassende Befragung und Rechtsbelehrung des Kurators (öffentlicher Notar), wohl auch ihres Steuerberaters oder anderer Rechtsberater, zuteil, sodass ihr die steuerlichen Folgen der Gesamtrechtsnachfolge (Rechte und Pflichten nach dem VStG und dem EStG) und die sensible Steuerproblematik einer Familienstiftung in Liechtenstein:
- inländische Schenkungssteuerpflicht von endgültigen Vermögensübertragungen an diese, sofern sie diskretionär = intransparent ist; oder
- volle inländische Vermögensteuerpflicht des Stiftungsvermögens und volle Einkommensteuerpflicht für die dort erwirtschafteten Erträge, wenn es eine kontrollierte = transparente Stiftung ist,
nicht verborgen bleiben konnten.
Es liegt nahe anzunehmen, dass die Existenz der Stiftung im Zuge der Feststellung des Nachlasses - insbesondere die Begünstigten- Stellung des Erblassers und somit auch der Erbin - beim öffentlichen Notar zur Sprache kam. In diesem Fall wäre eine umfassende steuerrechtliche Beratung oder zumindest ein Warnhinweis betreffend diese Stiftung nicht unterblieben. Die Bw hat aber damals ganz offensichtlich den Umstand, dass zunächst der Gatte und nach diesem sie selbst von der Depot verwaltenden Bank LGT als alleinige "wirtschaftlich berechtigte Person" angeführt wurde, die Stiftung-FL selbst jedoch nicht, gegenüber dem Notar unerwähnt gelassen und sich nur als Begünstigte einer intransparenten (Ermessens- ) Stiftung deklariert. Dies muss wider besseres Wissen geschehen sein, herrschte doch über die Feststellung der Bw als wirtschaftlich berechtigte Person und über die Bedeutung eines Sorgfaltspflichtvermerkes sowie im Hinblick auf die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen in Liechtenstein zwischen Stiftungsrat und Bw Wissensgleichstand und Übereinstimmung. Hätte es sich anders verhalten, würde dies ein grob pflichtwidriges Handeln des Stiftungsrates gegenüber der Bw indizieren, was mangels konkreter Anhaltspunkte ausgeschlossen erscheint.
Dass zwischen den Organen Liechtensteinischer Familienstiftungen und Stiftern bzw. Begünstigten mit Wohnsitz außerhalb des Fürstentums bis heute auch volle Willensübereinstimmung darin herrscht, den Steuerbehörden des Wohnsitzstaates dieser Personen jegliche Hilfe bei der Aufklärung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte zu verweigern, ist behördliches Erfahrungsgut in der gesamten EU und gründet sich schon auf die sehr spezielle, internationaler Amtshilfe gänzlich abholde Rechtsordnung des FL, in der die strenge Wahrung des "absoluten Steuergeheimnisses" gegenüber dem Ausland Vorrang genießt. Vergleicht man im gegenständlichen Fall die offengelegten mit den über Informationsdienste und aus der Datenklau- CD gewonnenen Unterlagen (Sorgfaltspflichtvermerke im LGT- Profil), so wird deutlich, dass es die als Beweispersonen aufgebotenen Stiftungsorgane mit der Richtigkeit ihrer Angaben zu Transparenz oder Intransparenz der Stiftung und mit der Vollständigkeit der Stiftungsdokumente nicht allzu genau genommen haben; dass sie sogar bereit waren, entscheidungswesentliche Informationen zurückzuhalten und die Person des wahren wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern. Den Antrieb zu diesem Verhalten gibt regelmäßig - und gab offenkundig auch hier - der ausländische steuerflüchtige Bürger. Dieses auch im gegenständlichen Fall feststellbare konsequente, einvernehmliche Verschweigen erklärt sich unschwer aus der Tatsache, dass Vermögensverlagerungen aus dem Hochsteuerland Österreich in eine treuhändig agierende Familienstiftung am Ort der notorischen Steueroase Liechtenstein nach den forensischen Erfahrungen der Abgabenbehörden immer der Vermeidung von im Inland anfallenden Steuern dienen und nach menschlichem Ermessen - von höchst unwahrscheinlichen Einzelereignissen abgesehen - auf Dauer unentdeckt bleiben.: Liechtenstein gewährte vermögenden Privatpersonen bis vor kurzem umfassend - und gewährt im Wesentlichen noch immer - ganz erheblichen Anonymitäts- Schutz vor der Aufdeckung zurechenbarer Erträge aus dem gestifteten Vermögen (absolutes Steuergeheimnis). Dieser Annahme steht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den genannten Staaten schon deswegen nicht entgegen, weil Liechtenstein dem Vertragsstaat Österreich - abgesehen von Fällen der Geldwäsche und anderer schwerer Wirtschaftskriminalität - keine Amtshilfe leistet, so dass die österreichischen Abgabenbehörden bei der Feststellung von steuererheblichen Substraten auf Recherchen internationaler Informationsdienste und - wie eben hier - auf rein zufällige Aufdeckungen angewiesen ist. Mit der wohlbegründeten Aussicht auf dauerhaft erfolgreiche Verschleierung der näheren Ausgestaltung einer Stiftung, deren wirtschaftlich Berechtigte den inländischen Abgabenbehörden in keiner Lage des Verfahrens offengelegt wurden, haben sich der verstorbene Ehemann der Bw und sie selbst in Sicherheit gewiegt; sie wurden freilich durch die Information aus Deutschland, die ihrerseits aus dem Geheimnisverrat eines ehemaligen Bankmitarbeiters der LGT stammt, in ihrer Hoffnung auf vollständige Abschirmung enttäuscht, wobei sich die Aufdeckung des Sachverhaltes einem seltenen, allseits unerwarteten und realistisch kaum je wieder eintretenden Ereignis ("Datenklau") verdankt. Liechtenstein steht - nicht erst seit diesem Vorfall, aber nunmehr stärker denn je - unter großem politischen Druck seitens Deutschlands und der gesamten EU, die von ihm Jahrzehnte lang gepflogene, untragbar gewordene Abschirmung von Steuerflüchtlingen aufzugeben und seine Gesetzgebung an das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten anzupassen; Schritte in diese Richtung wurden erst in jüngster Zeit gesetzt.
3. Die Bw legte bis zum Auslaufen des VStG gemeinsam mit ihrem Ehegatten Jahrzehnte hindurch Vermögensteuererklärungen und ebenso seit jeher Einkommensteuererklärungen. In letzteren (die Akten des Finanzamtes reichen bis 1993 zurück und enthalten auch Einkommensteuerbescheide für 1992, 1991 und davor) scheinen bis einschließlich 2002 neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (ein Einzelunternehmen sowie eine Beteiligung), aus Gewerbebetrieb (Gewinne und ausgleichsfähige Verluste aus mehreren Beteiligungen), aktiven Lohnbezügen und Pensionseinkünften auch nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte aus einem vielschichtigen Wertpapierbesitz (vor allem ausländische Aktien, z. B. aus D, USA, Schweiz, und den Niederlanden ) in beachtlicher Höhe auf (nach 2002 nicht mehr). Sämtliche Erklärungen waren von der jetzigen steuerlichen Vertretung unterschrieben. Die erklärungsgemäß erlassenen Bescheide erwuchsen zunächst in Rechtskraft. Die mögliche Verteilung des hohen Verlustes aus einer gewerblichen Beteiligung 1998 auf mehrere Jahre bewog offenbar die Bw, auch endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg zu erfassen, um so den Verlustausgleich bzw. Verlustabzug optimal wirksam werden zu lassen. Anträge auf Rückerstattung der die Anrechnungsbeträge übersteigenden ausländischen Quellensteuer wurden bis einschließlich 2002 regelmäßig gestellt und vom Finanzamt positiv erledigt. Auch dies zeigt, dass die Bw die einschlägigen Vorschriften (§§ 93 - 97 EStG 1988) kannte und zu nutzen wusste.
4. Die Bw hat sich an der Gründung einer inländischen Privatstiftung 1994 beteiligt, dieser beträchtliches, im Vergleich zur Mitstifterin (Stiftung-FL) überragendes eigenes Kapitalvermögen gestiftet und war auch dabei steuerlich kompetent vertreten. Den zuständigen Finanzämtern wurde aber nicht offengelegt, dass der verstorbene Ehegatte Stifter der Stiftung-FL und an dieser bis 1989 allein wirtschaftlich berechtigt war, noch dass die Bw seit 1989 Begünstigte (mindestens seit dem Erbgang 1991 alleinige Begünstigte) der Mitstifterin (Stiftung-FL) und seit dem Tod des Gatten deren allein wirtschaftlich berechtigte Person ist.
5. Dass die regelmäßigen Zuwendungen aus der Stiftung-FL an sie in der Gesamthöhe von € 798.839,46 steuerfreie "Aufmerksamkeiten" der Stiftung darstellen könnten, ist keine durch einen denkbaren Rechtsirrtum begründbare Fehlannahme oder Ausfluss ihrer in der Lebensweise als Millionärin und Millionärsgattin erklärbaren "Sorglosigkeit" (Entschuldigungs- Variante Fahrlässigkeit), sondern eine leichtfertig dahin gesagte Schutzbehauptung der Bw, die in jeder anderen steuerlichen Hinsicht sehr sorgfältig vorging bzw. auf sorgfältige steuerliche Vertretung Bedacht nahm. Es ist steuerliches Allgemeinwissen und in der Regel auch in solchen Angelegenheiten völlig ungebildeten Menschen durchaus einsichtig, dass Erträge aus einem in der Steueroase Liechtenstein anonym geparkten Vermögen im Ansässigkeitsstaat Österreich der Einkommensteuer unterliegen - dies umso mehr, wenn man wie die Bw beträchtliche steuerpflichtige Einkünfte aus im Inland gehaltenem Kapitalvermögen erzielt und diese lange Jahre hindurch (mindestens seit 1992 bis 2002), neben anderen steuerpflichtigen Einkünften, erklärt hat.
6. Als die Stiftung-FL gegründet wurde, lebten die Eheleute im Einvernehmen, was durch die Universalrechtsnachfolge der Bw nach ihrem Gatten hinreichend dokumentiert ist. So erbte sie etwa auch 100% der Aktien des Ehegatten an einer in der Schweiz ansässigen AG. Diese Aktien hat sie sodann bei Gründung der mehrfach genannten inländischen Privatstiftung dieser übertragen (gestiftet), woraus bestimmte Erträge statutengemäß an ausländische Verwandte des Gatten zugewendet werden. Dass die Bw über die Stiftung-FL, deren Alleinbegünstigte sie nach dem Stifter war, und über deren näheren Ausgestaltung nichts oder nichts steuerrechtlich Relevantes gewusst haben soll, ist bei dem gegebenen Interessengleichklang mit dem langjährigen Ehepartner undenkbar.
7. Dass die Bw ihren Gatten für fähig hält, die bei endgültigen Vermögensübertragungen (Stiftung, Nachstiftung) an eine intransparente Stiftung anfallende Erbschaftssteuer schlichtweg zu hinterziehen, welches Faktum allerdings "leider" bereits verjährt sei, mutet als Schutzbehauptung an, um das größer Übel einer Zurechnung von Erträgen in Euromillionen- Höhe von ihr abzuwenden.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Liechtensteinkontrollierte (transparente) Familienstiftungwirtschaftlich berechtigte PersonSorgfaltspflichtgesetzSorgfaltspflichtaktSteuerrecht LiechtensteinStiftungsstatutBeistatutenStifterrechteRechte der BegünstigtenStiftungsratHinterziehungsvorsatzVerjährungsfristWiederaufnahmegrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0674-W/10
- Stammnummer
- 57434
- Gültig
- 24.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF