Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0674-W/10
Zurechnung von Kapitalerträgen aus einer transparenten Stiftung in Liechtenstein an die wirtschaftlich berechtigte Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0674-W/10vom 24.01.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
8. Es liegt auf der Hand, dass die Bw über den Sorgfaltspflichtakt der im Stiftungsauftrag agierenden Bank (LGT) Bescheid wusste, insbesondere über den vom Stiftungsrat selbst initiierten, gemäß liechtensteinischem PGR erforderlichen Vermerk ihrer Stellung als "wirtschaftlich (allein) berechtigte" Person (zur Relevanz dieses Vermerkes iSd liechtensteinischen SPG sowie des liechtensteinischen Steuerrechts siehe die Ausführungen oben betreffend "Zurechnung des Stiftungsvermögens an die Bw"). Wer allein am Vermögen und Ertrag einer Liechtensteinischen Treuhand- Stiftung wirtschaftlich berechtigt ist, kann nicht in Unwissenheit über die inländischen Steuerrechtsfolgen dieses Umstandes geblieben sein, notabene nicht über einen derart langen Zeitraum (1991 - 2008), in welchem die Bw die Jahresrechnungen zur Kenntnis und Überprüfung vorgelegt bekam; erst recht nicht bei der weiter oben dargestellten Legung von penibel verfassten Einkommensteuererklärungen mit Einkünften aus Kapitalvermögen.
9. Es ist davon auszugehen, dass die Bw die ihr zur Kenntnis und Zeichnung übermittelten Jahresrechnungen selbst geprüft hat, womit ihre Verantwortung: Nichtwissen bzw. oberflächliche Befassung mit steuerlichen Konsequenzen in sich zusammenfällt. Hat nur der steuerliche Vertreter oder im Zusammenwirken mit ihm ein anderer Rechtsberater diese Unterlagen für die Bw geprüft, in Ordnung befunden und der Bw nur den wesentlichen Inhalt berichtet/erläutert (im Verfahren wurde das nicht behauptet), so hat die Bw, wie in diesem Fall zwingend zu folgern wäre, den inländischen Beratern nicht ihre tatsächliche Stellung in der Stiftung anvertraut, weil der steuerliche Vertreter sonst auf die Rechtswidrigkeit des Verschweigens namhafter Stiftungserträge in der Einkommensteuererklärung hingewiesen und die Erklärungen in der vorgelegten Form nicht eingereicht hätte (in seiner Diktion: "Es trifft ... zu, dass
99% aller Stiftungen in Liechtenstein als transparent ansehen sind ..."); würde sich doch ansonsten die Vermutung einer standeswidrigen Fehlberatung oder bedenklichen Mitwisserschaft aufdrängen, wofür dem UFS aber keinerlei Anhaltspunkte
vorliegen. Auch in diesem Zusammenhang hat die Bw vorsätzlich rechtwidrig gehandelt.
10. Die Offenlegung ihrer vermeintlich nur untergeordneten Stellung in einer vorgeblich intransparenten Ermessensstiftung anlässlich der Selbstanzeige
erst im Zuge der medial weithin beachteten Datenklau- Affäre (Geheim-CD Liechtenstein - LGT aus Deutschland, siehe die einleitenden Anmerkungen des UFS) stützt die Annahme, dass die Bw von der Unrechtmäßigkeit des Verschweigens ihrer Stellung zur Stiftung wusste, sich aber erst angesichts befürchteter finanzstrafrechtlicher Folgen zu einer - halbherzigen und unvollständigen - Offenlegung durchringen konnte.
All dies - erwähnt sei nochmals die Nicht- Vorlage von Stiftungsdokumenten (Beistatuten, Treuhandvertrag), aus denen die beherrschende wirtschaftliche Stellung der Bw und ihres verstorbenen Gatten hervorgehen muss - erweist die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens,
sie sei steuerrechtlich unbedarft, über die Steuerpflicht der Einkünfte aus Liechtenstein in Irrtum gewesen und habe daher schlimmstenfalls sorglos, mithin fahrlässig gehandelt, als sie ihrer Erklärungspflicht nicht vollständig nachkam.
Der UFS sieht daher den Vorsatz zur Verkürzung von Einkommensteuer hinsichtlich der in der Selbstanzeige nachträglich einbekannten Zuwendungen aus Liechtenstein verwirklicht, in konsequenter Annahme einer einheitlichen Motivation aber auch den Vorsatz zur Verkürzung der weit höheren in der Stiftung erwirtschafteten Kapitalerträge selbst (in diesen sind die Zuwendungen bereits enthalten) verwirklicht, sodass die Erfassung letzterer als bisher nicht erklärte Einkommensteile bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß der für hinterzogene Abgaben geltenden Verjährungsfrist (Fristverlängerungshandlungen wurden unstrittig gesetzt) auch für die Jahre 2000 und 2001 rechtmäßig erscheint.
Zum Einwand, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege:
Die Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte zu Recht. Dass sich im Prüferbericht unter dem Berichtspunkt Wiederaufnahme der Passus findet "Es sind keine Tatsachen neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen:", ist auf ein bloßes und als solches unschwer erkennbares Schreibversehen zurückzuführen und im Zusammenhalt mit dem anschließenden Verweis auf die Schlussbesprechung vom 04.05.2009 zu lesen. Widmet sich doch der im Schlussbesprechungsprotokoll mit zwar knapper, aber ausreichender handschriftlicher Zusammenfassung:
"Festsetzungszeitraum 2000 - 2007, da Vorsatz;
X-StiftungVaduzFL transparent;
Einkünfte aus KV werden [der Bw] zugerechnet"
verwiesene BP- Bericht unter Tz 1 ("Festsetzungszeitraum"), Tz 2.1. - 2.5. ("Einkünfte aus Kapitalvermögen") und in der Berechnungsanlage eindeutig jenen Umständen (Zurechnungsgründen) und Zahlensubstraten, die eine Wiederaufnahme - sofern sich die Feststellung der Zurechenbarkeit als materiell zutreffend erweist - dem Grunde nach rechtfertigen können und angesichts der betragsmäßigen Höhe der in der Stiftung erwirtschafteten Kapitalerträge (aus denen die nachträglich einbekannten Zuwendungen stammen) im Sinne der Ermessensübung zwingend geboten erscheinen lassen. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide, welche auf die im BP- Bericht sowie in der Niederschrift getroffenen Feststellungen verweist, kann zweifelsfrei nur so verstanden werden.
- Dass dem für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt die Tatsache der Zuwendungen an die Bw durch die Stiftung-FL (jeweils stammend aus den erwirtschafteten Erträgen der Stiftung-FL) dem Grund wie der Höhe nach bereits vor Erlassung der Einkommensteuer- Erstbescheide für 2000 bis 2005 bekannt gewesen wäre, trifft nicht zu. Ob und gegebenenfalls wann dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer bei der österreichischen HTV-Privatstiftung zuständigen Finanzamt für Körperschaften Wien (nunmehr Finanzamt Wien 1/23) oder dem für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer bei genannter Privatstiftung zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Umstand bekannt wurde, dass die diesbezügliche Mitstifterin (= die Bw) auch alleinige bzw. Erstbegünstigte und wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung-FL ist, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus Sicht des zur Einkommensteuer veranlagenden Finanzamtes für dessen verfahrensrechtlich maßgeblichen Wissenshorizont und Kenntnisstand nur bzw. erst dann relevant, wenn diese Umstände dem die Veranlagung zur Einkommensteuer durchführenden Organ auf irgendeine Weise bekannt geworden wären; dafür bieten die beim Bescheid erlassenden Finanzamt geführten Akten keinen Anhaltspunkt. Da der UFS - wie weiter oben ausgeführt - vom Vorliegen des Hinterziehungsvorsatzes der Bw ausgeht, wäre auch in Ansehung bloß
der
Zuwendungen
allein die Wiederaufnahme der Einkommensteuer für 2000 bis 2005 zu bejahen gewesen, wenn das Finanzamt dieses Faktum zur Begründung der Wiederaufnahme ausdrücklich herangezogen hätte. Dass dies unterblieb, ist hier aber nicht entscheidend:
- Die Würdigung der neu hervorgekommenen Zurechnungsgründe (Transparenz, Vorsatz), die in einer Erfassung sämtlicher in Betracht kommender Stiftungserträge (aus der betreffenden Rubrik) mündeten, zeitigte das für eine Wiederaufnahme im Ermessen hinreichende Ergebnis; nur darauf (nicht auf Zuwendungen) stützte sich die Prüferempfehlung zur Wiederaufnahme.
Auch die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2006 ist mit der Zurechnung des Stiftungsvermögens der Stiftung-FL an die Bw und mit dem neuen Hervorkommen dieses Umstandes vor Erlassung des Erstbescheides hinreichend begründet. Die Stellung der Bw innerhalb bzw. gegenüber der Stiftung-FL war dem Einkommensteuer- Finanzamt auch bei Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer für 2006 - übrigens auch dem die Körperschaftsteuerakten der österreichischen Privatstiftung führenden Finanzamt - unbekannt. Die vom UFS bestätigte Zurechnung an die Bw als wirtschaftlich Berechtigte (EU- Geldwäscherichtlinie: wirtschaftliche Eigentümerin) der Stiftung-FL geht aus Umständen hervor, die dem Finanzamt auch vor Bescheid- Erlassung für 2006 unbekannt waren.
Wien, am 24. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0674-W/10
- Stammnummer
- 57434
- Gültig
- 24.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF