Findok · EAS-Auskünfte
EAS 342
Kostendurchleitung in Steueroasen
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/10/2-IV/4/93vom 03.12.1993
Wortlaut laut Findok
Betreibt die österreichische
Tochtergesellschaft einer zu einem internationalen Konzern gehörenden
schweizerischen Muttergesellschaft seit Jahren auf dem österreichischen
Markt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für Produkte des Konzerns und
erfolgte die Gewinnzuordnung zur österreichischen Tochtergesellschaft stets
nach der Kostenaufschlagsmethode, so erscheint eine grundsätzliche
Änderung der Berechnungsmethode nicht geboten, wenn eine deutsche
Schwestergesellschaft damit beginnt, im Auftrag einer ausländischen
Konzerngesellschaft eine gleichartige Tätigkeit auf dem deutschen und
osteuropäischen Markt aufzunehmen und wenn aus Vereinfachungsgründen
der von der ausländischen Muttergesellschaft zu leistende Kostenersatz
über die österreichische Tochtergesellschaft abgerechnet wird. Denn
Kosten, die bei einer Wertschöpfung anfallen, die eine deutsche
Gesellschaft für eine ausländische Konzerngesellschaft erbringt,
gehören auch dann nicht zu den aufschlagspflichtigen Kosten der
österreichischen Gesellschaft, wenn sie hier formal "durchlaufen". Die
Kosten, die bei der österreichischen Tochtergesellschaft für die
Durchlaufadministration anfallen, sind indessen in die aufschlagspflichtige
österreichische Kostenbasis einzubeziehen. Im Übrigen wird auf die
Darstellungen in EAS 325 hingewiesen.
Ist die die deutsche Gesellschaft mit der
Öffentlichkeitsarbeit betrauende Konzerngesellschaft in einem
Steueroasengebiet errichtet (hiezu zählen zB lt. "Guide des Paradis Fiscaux
face à la Communauté européenne", verfasst von Eduard
Chambost, erschienen im Verlag Sand, Paris 1993, auch die Bermuda-Islands) und
ergeben sich zusätzlich für die österreichische Steuerverwaltung
eindeutige Hinweise, dass durch die Kostendurchleitung durch Österreich
eine Umgehung deutscher Steuern angestrebt wird, so kann dies nach den
Erfordernissen des Abs. 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 des
österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages, BGBl. Nr. 249/1955, zu einer
diesbezüglichen Verständigung der deutschen Steuerverwaltung
führen.
3. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Anlage 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
VerrechnungspreiseSteuerumgehungSteueroaseSteueroasengesellschaftSteueroasengebieteSteueroasenländerVerrechnungspreisgrundsätzeDurchlaufgesellschaftinternationale Steuerumgehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/10/2-IV/4/93
- Stammnummer
- 17921
- Gültig
- 03.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF