Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102452/2022
Anerkennung von Betriebsausgaben (Provisionszahlungen) mit Auslandsbezug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102452/2022vom 13.08.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18/16, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom 31. August 2012 betreffend Körperschaftsteuer 2007, 2008, 2009 sowie vom 5. August 2015 betreffend Körperschaftsteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2007, 2008 und 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2012 wird abgeändert (nunmehr endgültige Festsetzung gem. § 200 Abs. 2 BAO; die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben gleich).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Körperschaftsteuerbescheiden vom 31.8.2012 bettreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 wurden die entsprechenden Körperschaftsteuern neu festgesetzt - tw. nach Wiederaufnahme der Verfahren.
Die Neufestsetzung hätten sich aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung ergeben.
Im Bericht vom 26. Juni 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung wurden hierzu folgende Feststellungen festgehalten:
Tz. 1 Zahlung an Dkfm. A u. B:
Sachverhalt:
Am 12.4.2006 sei zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Dkfm. J. A, ***8***, eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen worden. In dieser Vereinbarung hätte sich Herr Dkfm. A zu folgender Leistung verpflichtet:
"Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der technischen und finanziellen Realisierung des Projektes -Tiefendruckmaschine für Zigrettenverpackung ATHENA - bei der Fa. C für die Druckerei D".
Die vereinbarte Vermittlungsprovision hätte 9% betragen.
Mit AR vom 14.11.2007 sei die Lieferung der Tiefendruckmaschine an die Fa. D G fakturiert worden. Im Adressfeld der AR würde neben dem Namen und der Anschrift des Kunden auch "Hr. Dir. E A" aufscheinen.
Die Auszahlung der Provision für die gelieferte Maschine sei vereinbarungsgemäß in Höhe von 9% erfolgt, wobei die Provisionshöhe von den Zahlungseingängen (2.451.210,00 €) des Kunden berechnet worden sei.
Die Auszahlung dieser vereinbarten "Provision" sei an nachstehende Personen erfolgt:
< am 03.10.2006 an B F 100.000,00 € Überweisung auf ein Konto bei der Bank Austria
< am 27.11.2007 an Dkfm. A 7.500,00 € durch Überweisung auf ein Konto bei der Bank Austria
< am 27.11.2007 an Dkfm. A 47.000,00 € durch Überweisung auf ein Konto bei der Bank Austria
< am 04.12.2007 an Dkfm. A 20.000,00 € durch Überweisung auf ein Konto bei der Bank Austria
< am 07.11.2008 an Dkfm. A 46.112,50 durch Überweisung auf ein Konto bei der Bank Austria
Beurteilung durch die Betriebsprüfung:
Es seien keine Verträge vorgelegt worden, aus denen die betriebliche Bedingtheit zu diesem Geschäft belegt worden sei. Auch sei vom Zahlungsempfänger keine Rechnung geschrieben worden, aus dem der Leistungsinhalt des Geschäftes erkennbar sei. Wie der VwGH in 2002/13/0091 vom 13.9.2006 ausgeführt hätte, sei die Betriebsausgabe zu streichen, wenn es einem Abgabepflichtigen nicht gelinge, die sachlichen und rechtlichen Gründe für den begehrten Abzug eines Betrages von der Abgabenbemessungsgrundlage plausibel zu machen, weil er entweder die gebotene Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung unterlasse oder weil ein sein Begehren tragender Grund sachlich und/oder rechtlich nicht existiere; es werde dann ein solcher Abgabepflichtiger durch die Verweigerung des begehrten Abzugs in seinen verfolgbaren Rechten nicht verletzt.
Herr Dkfm. A hätte für die Fa. G D d.o.o. (im Folgenden auch nur "D") alle Verträge unterzeichnet. Nach Ansicht der Betriebsprüfung würde es sich bei Herrn Dkfm. A um den Geschäftsführer jenes Unternehmens handeln, das die Tiefendruckmaschine erworben und bezahlt hätte. In dieser Funktion hätte Herr Dkfm. A im Namen der Gesellschaft gehandelt, deren Organ er sei. Gemäß GmbH Gesetz würde es sich daher nicht um eine Vermittlungsprovision handeln, sondern um eine Zahlung der keine Leistung gegenüberstehe.
Mit Herrn B F sei keine Vereinbarung geschlossen worden. Er würde auch auf keinem der vorgelegten Verträge aufscheinen. Die Zahlung an B F würde nach Ansicht der Betriebsprüfung eine Einkommensverwendung des Dkfm. A darstellen.
Die gegenständlichen Zahlungen würden von der Betriebsprüfung entsprechend ihrer Verbuchung wie folgt als nichtabzugsfähiger Aufwand beurteilt.
| |
2007
|
2008
|
Zahlung an B F
|
100.000,00
|
|
Zahlung an Dkfm. A
|
74.500,00
|
46.112,50
|
Nichtabzugsfähiger Aufwand
|
174.500,00
|
46.112,50
Tz. 2 Zahlungen an Fa. H Holding:
Sachverhalt:
An die Fa. H Holding Ltd., ***1***, CY- 3820 Limasoll seien folgende Zahlungen geleistet worden:
2008:
< am 18.02.2008: 40.000,00 € durch Überweisung auf ein Kto bei der Laiki Bank Ltd.
2009:
< am 02.03.2009: 54.584,00 € durch Überweisung auf ein Kto bei der Laiki Bank Ltd.
< am 30.09.2009: 56.480,60 € durch Überweisung auf ein Kto bei der Laiki Bank Ltd
Weiters sei mit Beleg ÜB 10 per 30.09.2009 ein Betrag in Höhe von 4.000,00 € betreffend "provision ***2***" als Aufwand verbucht worden.
Erhebungen bezüglich des Zahlungsempfängers hätten ergeben, dass zu der Adresse in Limasoll (diese sei der Betriebsprüfung nur vom Überweisungsauftrag her bekannt) kein Zusammenhang mit einer Fa. H Holding Ltd. festgestellt hätte werden können.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien vom geprüften Unternehmen jene Geschäfte bekanntgegeben worden, für die diese Zahlungen geleistet worden seien.
Beurteilung durch die Betriebsprüfung:
Es seien keine Verträge vorgelegt worden, aus denen die betriebliche Bedingtheit zu diesem Geschäft belegt worden sei.
Auch sei vom Zahlungsempfänger keine Rechnung geschrieben worden, aus der der Leistungsinhalt des Geschäftes erkennbar sei.
Zu den Feststellungen betreffend die Adresse des Zahlungsempfängers sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
Zur Umbuchung in Höhe von 4.000,00 € sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
Nach den Vermutungen würde es sich bei der Firma in Zypern um kein operatives Unternehmen handeln.
Sitzgesellschaften seien grundsätzlich solche Unternehmen, die in einem Staat - mit oder ohne Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz hätten, ohne jedoch dort einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Einer der Beweggründe - wenn nicht überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften sei grundsätzlich, wie die Erfahrung zeigen würde, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" würde somit der Verdacht naheliegen, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden seien (vgl. VwGH 13.10.1999, 93/13/0200; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062). Als Empfänger könne aber an Stelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden (vgl. VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 0186; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hätte schon mehrfach zu Zahlungen an eine "Briefkastenfirma" ausgeführt, dass mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet würden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen sei, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen würden, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge seien. Die bloße Nennung einer Steueroasenfirma (ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hätte und daher keine Leistungen erbringen könne), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen würden, bekannt zu geben, würde damit ebenso nicht ausreichen, wie die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person (siehe VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 0186; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062; VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145, 0146; VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007; vgl. auch Ritz3, a.a.O., Tz 7 zu § 162 BAO; Stoll, a.a.O., Seiten 1726 ff).
Diese Person müsse vielmehr auch der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der Beträge sein, d.h. der Empfänger müsse eine Leistung erbracht haben. Eine zwischengeschaltete Person, die die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge z. B. vereinbarungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten hätte, sei deshalb nicht der eigentliche Empfänger. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen (und sei es auch eine juristische) nicht die (tatsächlichen, richtigen, wahren) Empfänger der abgesetzten Beträge seien, könne die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0032; VwGH 22.3.1995, 93/13/0076; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, 0099; VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150).
Die gegenständlichen Zahlungen und die gebildete Rückstellung würden von der Betriebsprüfung als nichtabzugsfähiger Aufwand beurteilt.
| |
2008
|
2009
|
Zahlung an Fa. H Holding Ltd.
|
40.000,00
|
111.064,60
|
RSt betreffend Fa. H Holding Ltd.
|
0,00
|
4.000,00
|
Nichtabzugsfähiger Aufwand
|
40.000,00
|
115.064,60
Tz. 3 Zahlungen an Martin I:
Sachverhalt:
An Herrn Martin I sei folgende Zahlung geleistet worden:
< am 30.09.2009: 7.000,00 € durch Überweisung auf ein Kto bei der Bank Austria
Im Zuge der Betriebsprüfung seien vom geprüften Unternehmen jene Geschäfte bekanntgegeben worden, für die diese Zahlungen geleistet worden seien.
Beurteilung durch die Betriebsprüfung:
Es seien keine Verträge vorgelegt worden, aus denen die betriebliche Bedingtheit zu diesem Geschäft belegt worden sei.
Auch sei vom Zahlungsempfänger keine Rechnung geschrieben worden, aus der der Leistungsinhalt des Geschäftes erkennbar sei.
Bezüglich der fehlenden Adresse des Zahlungsempfängers sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
Die gegenständliche Zahlung werde von der Betriebsprüfung als nichtabzugsfähiger Aufwand beurteilt.
| |
2008
|
Nichtabzugsfähiger Aufwand
|
7.000,00
Tz. 4 Verdeckte Gewinnausschüttung
Kapitalertragsteuer:
Der am 7.6.2002 erstmalig zugelassene Pkw Toyota Avensis sei am 19.11.2007 an J K, dem Sohn des Gesellschafters um 1.600,00 verkauft worden.
Dieser Kaufpreis würde weit unter dem Wert It. Eurotax liegen.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei der behauptete hohe Kilometerstand des Kfz nicht glaubhaft nachgewiesen worden.
Der Wert des Fahrzeuges sei daher in Anlehnung an den Eurotaxbewertung gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.
Die Differenz zum Kaufpreis werde als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt.
Diese wurde in nachstehender Höhe wie folgt festgestellt (Die KESt würde die Gesellschaft tragen):
| |
2007
|
Wert Toyota lt. BP
|
7.600,00
|
- Kaufpreis Toyota lt. HB
|
-1.600,00
|
Differenz
|
6.000,00
|
+ KESt
|
2.000,00
|
Verdeckte Ausschüttung lt. BP
|
8.000,00
|
Davon 25% KESt
|
2.000,00
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 wurde Berufung (Anmerkung Richter: nunmehr Beschwerde) gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 eingereicht.
< Beschwerde vom 2. Oktober 2012 betreffend Körperschaftsteuer 2007:
Im Wesentlichen werde auf die Vorhaltsbeantwortungen während der Betriebsprüfung verwiesen und es werde nochmals folgendes festgestellt:
Für das Projekt Athena mit einer Auftragssumme iHv 2.451.250,00 € seien exakt 9% an Provisionen bezahlt worden. Im Jahre 2007 seien Provisionszahlungen iHv 100.000,00 € sowie 74.500,00 € erfolgt.
Die Gesellschaft hätte einen Gesamtgewinn erzielt, die Provisionszahlungen hätten genau 9% der Auftragssumme betragen und seien über Banküberweisungen erfolgt, die Empfänger seien benannt worden und Verträge würden vorliegen ("Provisionsvereinbarung").
Die BP würde die betriebliche Bedingtheit dieser Provisionszahlungen bezweifeln.
Wie bereits im Vorhalt dargelegt, würde die Kausalität darin bestehen, dass ansonsten kein Geschäft abgeschlossen worden wäre. Wenngleich es durchaus wahrscheinlich sei, dass vielen Bürgern es unbekannt sei, dass im osteuropäischen Raum Provisionen für Geschäftsvermittlungen etc. geleistet werden würden, würde dies doch den Erfahrungen des täglichen osteuropäischen Geschäftslebens entsprechen. Es werde sich wohl kaum ein österreichisches Unternehmen finden lassen, welches keine Provisionen zahlen müsse. Mit diesen werde auch kalkuliert und diese würden sorgfältig ausverhandelt, da ja am Ende ein Gewinn übrigbleiben müsse (was auch in allen Fällen nachgewiesen worden sei). Die betriebliche Kausalität sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin einwandfrei gegeben.
Herr Dl K sei seit Jahrzehnten im Vermittlungsgeschäft tätig und dies würde den einzigen Unternehmensgegenstand darstellen - vor seiner Pensionierung im Angestelltenverhältnis und seit seiner Pension im Rahmen der belangten Gesellschaft. Wenn dann noch in der vergangenen Betriebsprüfung darauf hingewiesen werde, dass es selten sei, Firmen mit so einwandfreien Unterlagen und nachvollziehbaren Dokumenten zu prüfen - die Prüfung hätte übrigens bei gleichem Unternehmensgegenstand ohne Festsetzungen geendet -, so würde es alle Beteiligten verwundern, dass plötzlich der gesamte Unternehmensgegenstand als solcher nicht anerkannt werde. Wenngleich keine Bindungswirkung früherer Prüfungen vorliege, so würde doch ein so diametral entgegen gesetztes Ergebnis verwundern.
Weiters werde dargelegt, dass der Generaldirektor der Firma G D d.o.o. (Mitglied des C-Konzerns), Herr Dkfm. A, die Provision (zum Teil) erhalten hätte. Den weiteren Teil der insgesamt mit 9% vereinbarten Provision hätte auf Anweisung von Herrn Dkfm. A Herr B F erhalten, Präsident der C-Group. Dadurch hätte sich die Provision insgesamt nicht erhöht und würde der schriftlichen Provisionsvereinbarung entsprechen. Die Zahlung sei mit € 100.000,00 € an Herrn F erfolgt.
Die Verträge würden der BP allesamt vorliegen. Der Grundvertrag würde vom 19.9.2006 mit C stammen und sei von Herrn ***15*** als Geschäftsführer unterschrieben worden.
Mit Annex zu diesem Vertrag vom 1.11.2007 sei der Vertrag von der Firma G D d.o.o. übernommen worden. Dies würde auch die verschiedenen Provisionszahlungen erklären. Die Beschwerdeführerin sei der Zahlungsanweisung an einen Dritten selbstverständlich nachgekommen, was ja auch nicht unüblich sei. Selbst in Österreich würden Schulden oftmals an Dritte beglichen (Factoring z. B.).
Die Beschwerdeführerin hätte alle geforderten Unterlagen, Aufstellungen, Berechnungen zur Verfügung gestellt und eindeutig die betriebliche Bedingtheit plausibel nachgewiesen. Auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2011,2007/13/0148, würde auf die betriebliche Bedingtheit von Provisionszahlungen bei weitaus geringeren Nachweisen hindeuten und es werde ausdrücklich auf dieses jüngste Erkenntnis in diesem Bereich der Abzugsfähigkeit von Provisionszahlungen verwiesen.
Wenngleich im zit. Erkenntnis der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei, werde erwogen, dass sich die Behörde mit dem Betriebsausgabencharakter ausländischer Provisionszahlungen auseinanderzusetzen hätte und nicht schon aufgrund von uU unüblichen Gestaltungsmomenten (die hier ja nicht vorliegen würden) eine Nichtabzugsfähigkeit zu unterstellen.
Es werde somit der Antrag gestellt, die nicht als Betriebsausgaben anerkannten Provisionszahlungen iHv 174.500,00 € als Betriebsausgabe anzuerkennen [2007]
Abschließend werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt.
< Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009:
Für das Projekt Athena mit einer Auftragssumme iHv 2.451.250,00 € werde exakt 9% an Provisionen bezahlt.
Im Jahre 2008 seien Provisionszahlungen iHv 46.112,50 € geleistet worden. Die Gesellschaft hätte einen Gesamtgewinn erzielt, die Provisionszahlungen hätten genau 9% der Auftragssumme betragen und seien über Banküberweisungen erfolgt, die Empfänger seien benannt worden und Verträge würden vorliegen ("Provisionsvereinbarung"). Die BP würde die betriebliche Bedingtheit dieser Provisionszahlungen bezweifeln.
Wie bereits im Vorhalt dargelegt, würde die Kausalität für die betriebliche Abzugsfähigkeit darin bestehen, dass ansonsten kein Geschäft abgeschlossen worden wäre.
Wenngleich es durchaus wahrscheinlich sei, dass vielen Bürgern es unbekannt sei, dass im osteuropäischen Raum Provisionen für Geschäftsvermittlungen etc. geleistet würden, würde dies doch den Erfahrungen des täglichen osteuropäischen Geschäftslebens entsprechen. Es würde sich wohl kaum ein österreichisches Unternehmen finden lassen, welches keine Provisionen zahlen müsse. Mit diesen werde auch kalkuliert und diese würden sorgfältig ausverhandelt, da ja am Ende ein Gewinn übrigbleiben müsse (was auch in allen Fällen nachgewiesen worden sei). Dabei werde - nach Vorgabe der Käufer - der Verkaufspreis durch die Provisionen entsprechend erhöht. Die betriebliche Kausalität sei einwandfrei gegeben, da - wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung dargelegt - ansonsten keine Geschäftsabschlüsse möglich seien. Dies würde nicht nur den hier zit. Fall betreffen, sondern sämtliche Geschäftsabschlüsse.
Es würde sich hier um den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft handeln. Warum die BP auf diese Darlegung nie repliziert hätte, sondern immer wieder die Frage "Wo war die Leistung" formulierte, sei nicht nachvollziehbar. Die Provisionen würden eine conditio sine qua non für die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen darstellen - und zwar in ALLEN osteuropäischen Ländern und nicht nur in diesem Fall. Herr Dl K sei seit Jahrzehnten im Vermittlungsgeschäft tätig und dies würde den einzigen Unternehmensgegenstand darstellen, vor seiner Pensionierung im Angestelltenverhältnis und seit seiner Pension im Rahmen der belangten Gesellschaft.
[…]
Weiters werde dargelegt, dass der Generaldirektor des D Konzerns, Herr Dkfm. A, die Provision erhalten hätte.
Dazu die BP in Tz. 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung:
"Herr Dkfm. A unterzeichnete für die Fa. G D d.o.o. alle Verträge. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei Herrn Dkfm. A um den Geschäftsführer jenes Unternehmens, das die Tiefendruckmaschine erwarb und bezahlte. In dieser Funktion handelt Herr Dkfm. A im Namen der Gesellschaft, deren Organ er ist. Gemäß GmbH-Gesetz handelt es sich daher nicht um eine Vermittlungsprovision, sondern um eine Zahlung der keine Leistung gegenübersteht."
Diese Argumentation sei nicht verständlich und es sei auch keine Vorschrift im GmbH-Gesetz bekannt, die es der Beschwerdeführerin verbieten würde, die bezahlte Provision deshalb nicht abzusetzen, handelsrechtlich sei es selbstverständlich geboten, diese Provisionszahlungen zu erfassen. Vielmehr sei der GF der Beschwerdeführerin gemäß GmbH-Gesetz dazu angehalten, das Eigenkapital zu wahren und zu vergrößern, was bei Gewinnen gemeiniglich der Fall sei. Die Begründung sei deshalb nicht nachzuvollziehen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt sei offensichtlich.
[…]
Es werde somit der Antrag gestellt, die nicht als Betriebsausgaben anerkannten Provisionszahlungen iHv 46.112,50 € als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Die BP würde in Tz. 2 mit einem Mangel der betrieblichen Bedingtheit argumentieren.
Hinsichtlich der fehlenden Adresse des Zahlungsempfängers werde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Überweisungsdaten erhalten hätte. Die Provisionen seien mit den zugrundeliegenden Geschäftsabschlüssen einwandfrei nachweisbar und würden 15% der Auftragssumme betragen. Der BP seien die zugrundeliegenden Geschäftsabschlüsse bekannt.
Wie die Kalkulation eindeutig nachgewiesen hätte, würde ein Gewinn verbleiben.
Die BP würde argumentieren, dass der Verdacht einer Gewinnverlagerung in ein Steueroasenland vorliege, um Steuerspareffekte zu bewirken und der Verdacht naheliege, dass die bezahlten Gelder wieder an den Leistenden zurückgeflossen seien.
Dazu werde folgendes festgehalten:
Die den Provisionen zugrundeliegenden Geschäfte würden allesamt jene mit einer r Druckerei betreffen. Die BP würde offensichtlich meinen, dass sich die r Druckerei einer angeblichen Briefkastenfirma bediene, was sich aber unserer Ingerenz entziehe. Die Beschwerdeführerin hätte die Provisionen an die zypriotische Gesellschaft gezahlt.
Der Betriebsausgabencharakter sei derart plausibel und nachvollziehbar, dass eine Vermutung, wie sie die BP anstelle, verfehlt sei. Worauf würden die o.zit. Vermutungen gründen? Die BP erkenne eindeutig, dass es kein einziges Geschäft gebe, wo keine Provisionen bezahlt würden. Die Zahlung von 15% Provision sei somit nicht unüblich oder ließe vermuten, dass die Beschwerdeführerin die Gelder - vielleicht dann über die Cayman Islands - wieder zurückfließen lasse. Aber wie eigentlich? Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls wirtschaftliche Eigentümerin der zypriotischen Gesellschaft.
Vielmehr hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch nie zypriotischen Boden betreten. Nach der nunmehrigen Unterzeichnung des neuen DBA mit Zypern werde es ab 1.1.2013 möglich sein, im Wege eines Auskunftsamtshilfeverfahrens die Eigentümerstruktur erheben zu lassen. Es sei davon ausgegangen und angeregt worden, dass das Finanzamt diese Erhebung auch durchführen werde. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeiten, die Eigentümerstruktur der Gesellschaft - mangels Hoheitsgewalt - zu eruieren.
Gleichzeitig würde keine Handhabe bestehen, die Auftraggeber zur Offenlegung zu zwingen oder sonst wie zu beugen. Die gesamte Gestaltung des Projektes (wie übrigens alle Projekte) würde doch eher die Vermutung nahelegen, dass auch bei diesem Projekt eine Provision zu zahlen sei. Nebenbei bemerkt, würde die Beschwerdeführerin nicht nur Provisionen zahlen, sondern auch welche erhalten, die natürlich als Betriebseinnahme erfasst würden. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass ohne Provisionszahlungen keine Projekte realisiert werden würden können und es sich eindeutig um notwendige, also über das Erfordernis einer schlichten Kausalität hinausgehende, Betriebsausgabe handle und es werde unter Hinweis auf das o.zit. Erkenntnis der Antrag gestellt, die nicht als Betriebsausgaben anerkannten Provisionszahlungen an die Fa. H Holding Ltd., CY, iHv 40.000,00 € als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Weiters sei mit Bescheid vom 31. August 2012, eingelangt am 10. September 2012, die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 aufgrund der erfolgten Betriebsprüfung mit einer Nachzahlung iHv 22.540,72 € festgesetzt worden.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist werde Berufung gegen diesen Bescheid eingelegt und es werde hinsichtlich der Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Abschließend werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt.
Anmerkung Richter: Diese Berufungen wurden am 14. Juni 2021 über FinanzOnline nochmals an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Bescheid vom 5. August 2015 wurde die Körperschaftssteuer betreffend das Jahr 2012 nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu festgesetzt (vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO).
In der diesbezüglich gesonderten Bescheidbegründung vom 22. Juli 2015 wurden weitgehend die Ausführungen des Berichtes über die Außenprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2009 wiedergegeben.
Tz. 1 Zahlung an Dkfm. A und B
Tz. 2 Zahlungen an Fa. H Holding
Tz. 3 Zahlungen an Martin I
In weiterer Folge hätte eine Überprüfung des Jahres 2012 stattgefunden. Dabei sei eine Rechnung der Firma H Holding Ltd. über 184.000,00 € gefunden worden. Diese Rechnung hätte folgenden Inhalt gehabt:
"INVOICE No. 00000214
We allow ourselves to invoice you for marketing and consulting services for the promotion of packaging machines on the territory of Russia"
Aufgrund der vorliegenden Beweise sei folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt worden:
Das als "Market analysis 08.01.2017" bezeichnete Dokument sei von einer unbekannten Person in einem Zeitraum von ein bis zwei Tagen erstellt worden. Zu den Kosten der Erstellung des Dokuments werde auf die rechtliche Würdigung verwiesen.
Diese Feststellung würde auf folgender Beweiswürdigung gründen:
Zunächst sei vorgebracht worden, dass die Fa. H Holding Ltd. den Betrag von 184.000,00 € für die Erstellung einer Marktstudie erhalten hätte.
Eine kurze Internet-Recherche hätte ergeben, dass sich folgende Daten dieser Marktstudie problemlos über dieses Medium abrufen lassen würden:
Die angeführten Daten zu BIP, industrieller Entwicklung und industrieller Produktion würden sich problemlos über Quellen wie CIA Factbook (etwa https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html zu Armenien [abgerufen am 30.09.2014]) oder über die Daten des Zwischenstaatlichen Statistischen Komitees der GUS im Rahmen der Database of International Statistical Activities (DISA) der UNECE (etwa http://www.cisstat.com/eng/frame_macro.htm [abgerufen am 30.09.2014]) feststellen lassen.
Insgesamt würden sich keine Inhalte finden, die nicht durch eine einfache Internetrecherche greifbar gemacht werden würden können. Diese Recherche könne nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem Maturanten in wenigen Stunden erledigt werden. In einer geringen Anzahl weiterer Stunden würden diese Ergebnisse in den vorliegenden Text verarbeitet werden können.
Die Auskunft von Herrn K, der erste Kontakt zur H Holding sei auf der DRUPA 1995 hergestellt worden, würde in auffälligem Widerspruch zu dem als "Certificate of Incorporation" bezeichneten Dokument stehen, in dem das Eintragungsdatum der H Holding Ltd. mit dem 06.06.2006 angegeben werde.
Auf dem mit "Market analysis 08.01.2017" betiteltem Dokument werde der Name des Unternehmens durchgängig als "H Ltd." statt "H Holding Ltd." angeführt. Es sei unwahrscheinlich, dass ein existierendes Unternehmen, das mit Aufträgen in sechsstelliger Euro-Höhe beauftragt werde, derart nachlässig vorgehe. Ebenso sei schwer vorstellbar, dass auf einem Dokument eines solchen Unternehmens das Datum "08.01.2017" anführt sei, das in keinem erkennbaren Bezug zum Inhalt des Dokuments stehen würde. Auch erscheine es vollkommen unüblich, dass über eine solche Leistung eine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung und ohne Hinweis auf die Umsatzbesteuerung ausgestellt werde.
Erst mit dem Schreiben vom 20.01.2015 hätte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die 184.000,00 € auch für "Tipps" geleistet worden sei. Es würde offenbleiben, welche Tipps dies gewesen sein hätten sollen und sei darüber hinaus aufgrund des erstmaligen Vorbringens nach langem Ermittlungsverfahren nicht glaubwürdig. In diesem Schreiben werde auch behauptet, dass von H "Türen geöffnet" worden seien - ohne nähere Ausführung, welche Leistung dazu erbracht worden sei bzw. warum diese den genannten Betrag wert gewesen wäre.
Mit dem Schreiben vom 24.06.2015 sei vorgebracht worden, dass ein guter Kontakt zu den zuständigen Autoritäten hergestellt und ein freundschaftliches Klima zum Kunden aufgebaut worden sei.
Dass jemals eine Überprüfung einer operativen Tätigkeit der H durch die Beschwerdeführerin stattgefunden hätte, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.01.2015 würde hier auf der Behauptungsebene bleiben.
Dass die Bankverbindung der "H Holding Ltd." von der Beschwerdeführerin nicht verifiziert und bloß im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine angebliche Stellungnahme der H in Form eines nicht unterfertigten Word-Dokuments vorgelegt worden sei, würde ebenfalls [gegen] die Existenz einer Geschäftsbeziehung sprechen.
Die Plausibilität des Betrags von 184.000,00 € für die "Marktanalyse" sei ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht dargestellt worden.
In diesem Umfang hätte die Beschwerdeführerin ihre Beweisvorsorgepflicht in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten nicht erfüllt.
Die am 24.06.2015 eingebrachten Dokumente würden keine konkreten Leistungen der H Holding erweisen. Auffällig und widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen sei, dass nunmehr nur noch die Rede von einem r Auftrag sei. In der gegenständlichen Rechnung der H Holding Ltd. hingegen werde eine Marktanalyse betreffend Russland angesprochen. Neu hervorgebracht werde nun, dass die H Holding eine, ebenfalls nicht näher konkretisierte, beratende Tätigkeit gehabt hätte. Dass die Herstellung von Kontakten und Hintergrundinformationen im Geschäftsleben wichtig sei, würde sich aus der Lebenserfahrung ergeben.
Es würde sich bei den gegenständlichen Geschäften allerdings um Aufträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften handeln, die transparenten Ausschreibungsregeln gemäß dem Gesetz über öffentliche Aufträge (Staatsblatt 28/2004) unterliegen würden.
Die Feststellungen zum Sachverhalt betreffend die BP aus dem Jahr 2012 zu den Zeiträumen 2006 bis 2009 würden aus Sicht des FA unverändert bleiben, da keine Äußerung der Beschwerdeführerin dagegen eingebracht worden sei.
Aus dieser vorangegangenen Prüfung würde sich erschließen, dass auch in den damals geprüften Zeiträumen nicht nachvollziehbare Leistungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien.
Auch dies würde die Annahme stützen, dass im gegenständlichen Fall keine entsprechende Leistung vorgelegen sei.
Insgesamt würde sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erweisen.
Rechtlich folge daraus:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Betriebsausgaben würden dann vorliegen, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben würde sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften ergeben. Danach hätte der Abgabepflichtige die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen (vgl. VwGH 26.9.1990, 86/13/0097, 1991, 432 zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen; siehe auch VwGH 7.9.1997, 93/13/0059, 1998, 406).
Könne ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so würde die Glaubhaftmachung genügen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hätte durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eigenbelege seien nur dann anzuerkennen, wenn unter den gegebenen Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht vorliegen würden. Eine Glaubhaftmachung würde eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraussetzen (Doralt4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 269 f zu § 4 EStG 1988).
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde würde innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes bestehen. Diese grundsätzlich bestehende amtswegige Ermittlungspflicht würde den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht befreien. Der Abgabepflichtige sei in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) bzw. die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung (hier der Betriebsausgaben) gestützt werde, würde in erster Linie dem Steuerpflichtigen obliegen.
Der Steuerpflichtige müsse die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich sei, wenigstens glaubhaft machen (Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgem., Tz 13). Die Betriebsausgaben seien dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen).
Bei Auslandsgeschäften, bei denen der Abgabenbehörde im Allgemeinen eine genaue Überprüfung der Angaben des Abgabepflichtigen nur schwer möglich sei, seien für Zahlungen an ausländische Empfänger erhöhte Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen. In einem solchen Fall würde die Mitwirkungspflicht der Behörde in den Hintergrund treten. Da sich die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im Ausland auf die Möglichkeit von Rechtshilfeersuchen an die ausländischen Finanzbehörden beschränken, würde der Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Rahmen von Auslandssachverhalten erhöhte Bedeutung zukommen (Ritz3, BAO-Handbuch, Tz 10 zu § 115 BAO).
Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland hätten, sei die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer werde. Würde in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in den Vordergrund treten, so liege es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 28. 10. 1987, ZI. 85/13/0179).
Im Erkenntnis vom 13.9.2006, 2002/13/0091 hätte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Ungewöhnlichkeit einer vom Steuerpflichtigen nebulös angedeuteten, aber nie offen gelegten Sachverhaltskonstellation, auf die er sein Begehren stützt, erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit sich bringen würde. Dass derjenige, der ungewöhnliche Verhältnisse behaupte, einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliege, würde im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. 27.2.2002, 98/13/0102) entsprechen. Wer seine erhöhte Mitwirkungspflicht verletze, hätte die damit verbundenen Nachteile zu tragen (UFS 30.06.2009, RV/1041-L/07).
Da die Wurzeln des Sachverhalts im Ausland seien, hätte das zur Folge, dass die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Sachverhalts eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe.
Wie oben festgestellt, sei für die Erstellung der Marktanalyse der kurzfristige Einsatz einer in Internet-Recherche befähigten und mit guter Allgemeinbildung ausgestatteten Person ausreichend. Die Annahme, dass ein Unternehmen für einen Betrag von 184.000,00 € damit beauftragt und dieser Betrag auch bezahlt worden sei, sei vollkommen lebensfremd. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin werde im Schätzungsweg ein Betrag von 300,00 € für die Erledigung dieser Arbeit angenommen. Der Beweis für eine darüber hinaus gehende Betriebsausgabe sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Eine Glaubhaftmachung würde nicht in Betracht kommen, da ein Beweis der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Zudem sei auch die gegenständliche Betriebsausgabe mangels adäquater Leistung nicht glaubhaft.
Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung gem. § 162 BAO keinen Empfänger im Sinne dieser Bestimmung genannt. Schon deshalb sei der diesbezüglich geltende Aufwand iHv 184.000,00 € ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Aufforderung zur Empfängerbenennung sei zulässig, da aufgrund des unklaren Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Empfänger im Inland abgabepflichtig sei. Im Übrigen werde nochmals auf den, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bekannten Außenprüfungsbericht vom 26.06.2012 (2006-2009; Tz. 2) verwiesen, insbesondere auf die sie treffende Beweisvorsorgepflicht.
Es könne daher auch kein im Schätzungsweg ermittelter, angemessener Betrag für die Marktanalyse als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das Finanzamt Erkundigungen über die Amtshilfe in Zypern einholen solle, sei zu entgegnen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Beweisvorsorge in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten dem Abgabepflichtigen obliege und die Abgabenbehörde nicht gehalten sei, stattdessen selbst Erkundigungen einzuholen.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 wurde Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 eingereicht.
Zum wiedergegebenen Sachverhalt der belangten Behörde betreffend 2012 sei folgendes anzumerken:
Die Market analysis 8.1.2017 wäre von einer unbekannten Person in 2 Tagen erstellt worden und sei 300,00 € wert.
Hier würde es sich um eine willkürliche Behauptung der Behörde handeln. Warum werde genau diese Marktanalyse herangezogen, wenn doch das agency agreement (Beilage) zwischen der Beschwerdeführerin und H Holding Ltd. vom 3.9.2012 vorliegen würde. Wenn sich die Behörde die Mühe machen hätte wollen, dieses auch zu lesen, würde sie erkennen, dass die Leistungen der H Holding Ltd. sehr umfangreich seien und sich nicht auf die fokussierte Marktanalyse reduzieren lassen. Warum würden auch die anderen reports (Beilage) nicht zitiert werden, die ebenfalls vorliegen (mail an Frau L vom 12.5.2014)?
Zur Sicherheit werde diese nochmals beigelegt. Die Feststellung des Finanzamtes, dass es sich bei der Nichtabzugsfähigkeit von Provisionen eben (leider) um einen Standortnachteil Österreichs handle, könne auch nicht befriedigen. Unternehmer die täglich dem Unternehmerwagnis ausgesetzt seien, hätten nur bedingt Verständnis dafür, wenn die Realität der wirtschaftlichen Abläufe in den osteuropäischen Ländern seitens der Finanzverwaltung, verweigert werde. Diese Realität bedeute keine ungesetzlichen Vorgangsweisen, aber doch die Faktizität, dass man sich für Vermittlungen und Tipps erkenntlich zeigen würde oder zeigen müsse.
Besonders aus der Beilage zur Berufung 2006-2009 sei ersichtlich, dass die Provisionen exakt abgerechnet worden seien (Beilage). Es sei immer eine Empfängerbenennung und Banküberweisung erfolgt.
Allein betreffend 2012 hätte die Behörde recht, wenn sie meine, es würde hier kein konkretes Projekt abgerechnet, sondern für entsprechende laufende Leistungen ein Betrag überwiesen werden.
H hätte bereits im o.zit Betriebsprüfungszeitraum mehrere namhafte Projekte vermittelt. Herr Dl K würde Herrn M bereits seit vielen Jahren, um nicht zu sagen Jahrzehnten, kennen. Der Hinweis, dass hier ein offensichtlicher Widerspruch bestünde, wenn Herr Dl K meine, er hätte (entsprechend seiner Erinnerung It. email vom 9.5.2014) den ersten Kontakt mit H Holding Ltd. im Jahre 1995 gehabt, wobei die H erst 2006 gegründet worden sei, hätte sich ja bei der Besprechung im Amt aufgeklärt.
Herrn M kenne Herr Dl K schon viel länger und für Herrn Dl K würde insoweit kein Unterschied bestehen. Ansprechperson sei Herr M. Es werde hier nur versucht, Seriosität zu untergraben. Auch der Hinweis, dass statt H Holding Ltd. in der Marktanalyse nur H Ltd. angeführt werde, sei entbehrlich und der Sache nicht dienlich. Der Hinweis, dass erst am 20.1.2015 vorgebracht worden sei, dass die 184.000,00 € auch für "Tipps" geleistet worden seien, sei nicht richtig. Das o.zit. agency agreement und die nachfolgenden reports würden schon lange vorliegen.
Weiters werde geschrieben, dass die Bankverbindung der H nicht "verifiziert" worden sei. Es würden der Auslands-Überweisungsauftrag und der Bankauszug der N eindeutig vorliegen. Hinsichtlich der H würden der Firmenbuchauszug und das Certificate of Incumbency vorliegen. Hier werde Herr M als Director von H ausgewiesen. Der Betrag sei eindeutig an die H überwiesen worden. Was solle hier nicht "verifiziert" sein?
Überdies werde unterstellt, dass es sich bei der H Holding Ltd. um eine Briefkastenfirma handle. Eine Briefkastenfirma würde sich dadurch auszeichnen, dass sie keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten würde. Domizilgesellschaften (mit wirtschaftlichen Aktivitäten off-shore) seien jedoch nicht als Briefkastenfirmen einzustufen (so VwGH 29.9.2004, 2001/13/0013 oder auch VwGH 19.12.2007, 2005/13/0030). Demnach würde die Benennung einer Domizilgesellschaft als Empfänger ausreichen. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch auch die hinter der H Holding Ltd. stehenden Personen benannt - als Direktor Herr M und als Secretary of the company die M Business Managment Ltd - wie den Unterlagen entnommen werden könne.
Abschließend werde ohne vergleichbaren Sachverhalt noch der VwGH 2002/13/0091 zitiert, dass die Ungewöhnlichkeit einer vom Steuerpflichtigen nebulös angedeuteten, aber nie offen gelegten Sachverhaltskonstellation, erhöhte Mitwirkungspflichten mit sich bringen würde.
Dazu sei festzustellen, dass alles immer offen und vollständig dargelegt worden sei. Wo seien hier nebulöse Konstellationen festzustellen? Der Umstand, dass die Behörde nicht ordnungsgemäß ermittle, könne nicht zu Pauschalfeststellungen führen.
Abschließend werde pauschal angeführt, dass nach herrschender Rechtsprechung (ohne Verweise auf diverse Erkenntnisse) die Beweisvorsorge (im) Zusammenhang mit Auslandssachverhalten dem Abgabepflichtigen obliege und die Abgabenbehörde nicht gehalten sei, stattdessen selbst Erkundigungen einzuholen.
Das sei jedoch keinesfalls so apodiktisch festgeschrieben. Es sei ein Irrtum, dass die Beweislastumkehr bei Auslandssachverhalten so weit gehe, dass die Finanzverwaltung überhaupt zu nichts mehr angehalten sei. Vielmehr bleibe die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung innerhalb der Grenzen des ihr Zumutbaren aufrecht. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen würde jedenfalls dann an ihre Grenze stoßen, wenn das Beibringen der von der Behörde angeforderten Beweise unmöglich sei. So sei es für die Beschwerdeführerin nicht möglich, Jahresabschlüsse von H Holding Ltd. vorzulegen oder eine schriftliche Bestätigung der zypriotischen Bank, wer der "tatsächliche" Empfänger des Zahlungsbetrages sei. Hier würde vielmehr die Möglichkeit der internationalen Amtshilfe zur Verfügung stehen, dessen Durchsetzung in Zypern und sogar in Belize unproblematisch sein müsste.
Da die Beschwerdeführerin immer alles offengelegt und nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hätte und der Empfänger der Zahlungen benannt worden sei und die Zahlungen zweifelsohne betrieblich bedingt seien, werde der Antrag gestellt, die Zahlung von 184.000,00 € als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11. August 2021 wurden die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2007, 2008 und 2009 als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Bescheidbegründung vom 12. August 2021 wurde hierzu folgendes ausgeführt:
Vorerst wurde auf den Außenprüfungsbericht 2006-2009 vom 26. Juni 2012 verwiesen.
Anmerkung Richter: Dieser wurde bereits oben wiedergegeben und wird hier nicht nochmals dargestellt, ebenso wie die entsprechenden Bescheidbegründungen in den Erstbescheiden.
[…]
Provisionen würden Betriebsausgaben begründen, sofern die Zahlung betrieblich veranlasst sei. Bei Auslandssachverhalten bestehe grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflicht (Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungsverpflichtung).
Die Höhe der Zahlungen sei nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 4.10.1983, 83/14/0022), der Nachweis von Bargeldübergaben sei zumutbar (VwGH 19.5.1992, 91/14/0089).
Werde die Namhaftmachung der Empfänger aus geschäftlicher Rücksichtnahme verweigert, komme ein Abzug nicht in Betracht, sofern ein Verlangen gemäß § 162 Abs. 1 BAO vorausgegangen sei (VwGH 3.6.1987, 86/13/0001 und VwGH 16.3.1988, 87/13/0252). Die Benennung würde nicht genügen, wenn anzunehmen sei, dass die genannten Personen nicht Empfänger seien (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032). Widersprüche in der Anzahl der Provisionsempfänger, Buchhaltungsmängel oder verschwiegene Konten würden die Annahme einer nur vorgetäuschten Zahlung (VwGH 25.3.1992, 86/13/0055) rechtfertigen.
Könne aus gutem Grunde angenommen werden, dass die gezahlten Beträge weiterhin in der Verfügung der Provisionsgeber verblieben seien, sei die Abzugsfähigkeit zu verweigern (VwGH 12.4.1983, 82/14/0211). Die Behauptung der "Üblichkeit" von Provisionen im Auslandsgeschäft sei kein Anhaltspunkt für deren tatsächliche Zahlung (VwGH 18.11.1987, 84/13/0083). Daher würden entsprechende Nachweise (Buchungsbeleg, Zahlungsbestätigung, Nachweis der Existenz des Geschäftspartners und seiner Befähigung zur Vermittlung) gefordert werden können (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020).
Nach der Rechtsprechung des VwGH bedürfe es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabenpflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", oä erfolgt hätten sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hätte eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (VwGH 2013/15/0274).
2007:
< F B:
Laut Internetrecherche sei Herr B bereits früher Leiter des Unternehmens C gewesen. Im Jahr 2005 hätte er wieder die Leitung übernommen. Zwischenzeitlich sei er als Politiker tätig gewesen. Herr B würde weder auf den Verträgen mit der Fa. C Group d.o.o. (im Folgenden auch "C") noch auf den Verträgen mit der Fa. G D d.o.o. aufscheinen. Es sei in der Beschwerde nicht dargelegt worden, inwiefern Herr B eine Leistung für den Geschäftsabschluss hinsichtlich des Projektes Athena erbracht hätte. Es seien lediglich Zahlungsnachweise vorgelegt worden. Auf dem vorgelegten Erlagschein sei als Verwendungszweck "Unterstützung f. Planung + Koordinierung Firmen N - Z - C" angegeben worden. In der Vorhaltsbeantwortung vom 17.04.2012, eingelangt am 20.04.2012, sei vorgebracht worden, dass die Überweisung an Hrn. B aufgrund einer Anweisung zwischen diesem und Hrn. A getätigt worden sei. Es seien keine Unterlagen über eine Anweisung zwischen Hrn. B und Hrn. A vorgelegt worden.
Die betriebliche Veranlassung und Grund der Mitwirkung von Hrn. B sei nicht ausreichend dargelegt worden. Eine Anerkennung der Provisionszahlung als Betriebsausgabe sei daher nicht möglich gewesen.
< E A:
Vorgelegt worden seien Überweisungsaufträge, eine Provisionsvereinbarung, Zahlungsnachweise.
In der Provisionsvereinbarung vom 12.04.2006 sei lediglich die "Unterstützung" bei der technischen und finanziellen Realisierung des Projektes Athena vereinbart worden. Es würde auch im Rahmen des Vorhalteverfahrens keine genaueren Angaben zur Leistungserbringung durch Hrn. A geben. Wie oben ausgeführt, bedürfe es für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, als Betriebsausgaben nach der ständigen Rechtsprechung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der erbrachten Leistungen (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274). Die Formulierung in der Provisionsvereinbarung sei daher nicht ausreichend, um von einer konkreten und detaillierten Leistungsbeschreibung zu sprechen. Aufgrund des Fehlens dieser Voraussetzung sei eine Anerkennung der Provisionszahlungen als Betriebsausgabe nicht möglich gewesen.
2008:
< E A:
Vorgelegt worden seien Überweisungsaufträge, eine Provisionsvereinbarung, Zahlungsnachweise.
In der Provisionsvereinbarung vom 12.04.2006 sei lediglich die "Unterstützung" bei der technischen und finanziellen Realisierung des Projektes Athena vereinbart worden. Es würde auch im Rahmen des Vorhalteverfahrens keine genaueren Angaben zur Leistungserbringung durch Hrn. A geben. Wie oben ausgeführt, bedürfe es für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, als Betriebsausgaben nach der ständigen Rechtsprechung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der erbrachten Leistungen. Die Formulierung in der Provisionsvereinbarung sei daher nicht ausreichend, um von einer konkreten und detaillierten Leistungsbeschreibung zu sprechen.
Aufgrund des Fehlens dieser Voraussetzung sei eine Anerkennung der Provisionszahlungen als Betriebsausgabe nicht möglich gewesen.
< Fa. H Holding Ltd.:
Bei einer Abfrage der internationalen Wirtschaftsdaten (IWD-Abfrage), wo recherchiert werde, wo ein bestimmtes Unternehmen registriert worden sei, wer die Gesellschafter seien, wo sich der Sitz befinde, welche Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens sei, etc. hätte zu der H Holding Ltd., mit der Adresse ***4***, Belize City, lediglich herausgefunden werden können, dass
- diese seit 01.01.2018 gelöscht sei,
- die H an der Adresse in Belize keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und keine Büros gehabt hätte,
- die Registrierung sei von der ***3*** Ltd. (Adresse ***4***, Belize City) vorgenommen worden und die H sei an der gleichen Adresse registriert,
- für den Zeitraum 2007-2012 hätten keine konkreten unternehmensbezogenen Daten erhoben werden können,
- das Unternehmen sei aufgrund nicht erfolgter Zahlung von Gebühren gelöscht worden (non-payment of fees).
An der Adresse ***4***, Belize City, seien insgesamt 28 Unternehmen gemeldet. Es würde die Vermutung naheliegen, dass diese Adresse als Briefkastenadresse genutzt werde.
Zu Herrn Georgi M hätte festgestellt werden können, dass dieser bei der O Ltd. Direktor sei, bei der Densiti P eine "andere" Rolle hätte und 30 frühere Rollen bei 15 verschiedenen Unternehmen ausgeübt hätte.
Zur M Business Management Ltd. in Belize:
Diese sei laut Rechercheergebnissen am 18.07.2019 gegründet worden. Das würde in Wiederspruch zu dem Certificate of incumbency aus 2013 stehen.
Die M Business Management Ltd. hätte eine 100%ige Tochter, die Q Holdings Ltd.
Zur M Business Management Ltd. in Großbritannien:
Diese sei laut Rechercheergebnissen am 23.01.1998 gegründet und am 26.10.2004 aufgelöst worden.
Die vorgelegten Unterlagen (Auslandsüberweisungsaufträge, Certificate of incumbency - Bescheinigung über den Amtsinhaber, Stellungnahme vom 24.06.2015) würden nicht ausreichen, die geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung von Auslandsprovisionen zu erfüllen.
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 61 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102452/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102452.2022
- Stammnummer
- 145326
- Gültig
- 13.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF