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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102452/2022

Anerkennung von Betriebsausgaben (Provisionszahlungen) mit Auslandsbezug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102452/2022vom 13.08.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es sei kein Vertrag hinsichtlich Vereinbarung von Provisionszahlungen vorgelegt worden. Nach Recherche zu H Holding Ltd. sei festgestellt worden, dass ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung in Pafos, Zypern registriert sei, nicht jedoch in Limassol. Betreffend des Jahres 2012 sei ein Auftrag zur Empfängernennung gem. § 162 BAO veranlasst worden. Aus der Beantwortung des Vorhaltes würde hervorgehen, dass sich an der angegebenen Adresse in Limassol, Zypern, eine Zahlstelle und ein Büro der H Holding Ltd. befinde. Dies hätte von der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen werden können. Aus der Bescheinigung über den Amtsinhaber sei der Direktor Georgi M zu entnehmen, sowie der registrierte Sitz in Belize. Wie oben ausgeführt, bedürfe es für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", als Betriebsausgaben nach der ständigen Rechtsprechung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der erbrachten Leistungen. Da kein Vertrag hinsichtlich Provisionszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt worden sei, und auch aus sonstigen vorgelegten Unterlagen keine genaue Leistungsbeschreibung hervorgehen würden, sei eine Anerkennung der Provisionszahlungen als Betriebsausgabe nicht möglich gewesen. Es werde in der Beschwerde angeregt, dass das Finanzamt im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens die Eigentümerstruktur erheben lässt. Da die Wurzeln des Sachverhalts im Ausland seien, hätte das zur Folge, dass der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Sachverhalts eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen würde. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das Finanzamt Erkundigungen über die Amtshilfe in Zypern einholen solle, sei zu entgegnen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Beweisvorsorge im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten dem Abgabepflichtigen obliegen würde und die Abgabenbehörde nicht gehalten sei, stattdessen selbst Erkundigungen einzuholen. Laut erläuternden Bemerkungen zum WiEReG (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP S22) bestehe diese erhöhte Mitwirkungspflicht im Wesentlichen dann, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert sei, was grundsätzlich bei Auslandssachverhalten gelten würde. Die faktische Einschränkung der amtswegigen Ermittlung bei Auslandssachverhalten werde auch durch rechtliche Amtshilfemöglichkeiten nicht verbessert. Da zu dem Geschäftsführer der H Holding Ltd., Hrn. M, wie behauptet, seit Jahren ein guter geschäftlicher Kontakt bestehe, würde es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes sein müssen, nähere Informationen zu der Adresse in Limassol über Hrn. M zu erhalten. Eine Anerkennung der Zahlung als Betriebsausgabe sei daher nicht möglich gewesen. 2009: < I Martin: Vorgelegt worden sei lediglich ein Überweisungsbeleg. Es seien kein abgeschlossener Vertrag, keine Rechnung oder sonstige Nachweise vorgelegt worden. Wie oben ausgeführt, bedürfe es für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, als Betriebsausgaben nach der ständigen Rechtsprechung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der erbrachten Leistungen. Aufgrund des Fehlens von Unterlagen sei die Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung der Provisionszahlung nicht gegeben und hätte diese nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden können. < Fa. H Holding Ltd.: Bei einer Abfrage der internationalen Wirtschaftsdaten (IWD-Abfrage), wo recherchiert werde, wo ein bestimmtes Unternehmen registriert worden seien, wer die Gesellschafter seien, wo sich der Sitz befinde, welche Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens sei, etc. hätte zu der H Holding Ltd., mit der Adresse ***4***, Belize City, lediglich herausgefunden werden können, dass - diese seit 01.01.2018 gelöscht sei, - die H an der Adresse in Belize keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt gehabt und keine Büros betrieben hätte - die Registrierung von der ***3*** Ltd. (Adresse ***4***, Belize City) vorgenommen worden sei, und die H an der gleichen Adresse registriert hätte, - für den Zeitraum 2007-2012 keine konkreten unternehmensbezogenen Daten erhoben werden hätten können, - das Unternehmen aufgrund nicht erfolgter Zahlung von Gebühren gelöscht worden sei (non-payment of fees). An der Adresse ***4***, Belize City, seien insgesamt 28 Unternehmen gemeldet gewesen. Es würde die Vermutung naheliegen, dass diese Adresse als Briefkastenadresse genutzt werde. Anmerkung Richter: Die weiteren Ausführungen zu Herrn Georgi M seien ident mit den Darstellungen betreffend das Jahr 2009 und würden hier nicht nochmals wiedergegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. August 2021 wurde die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2012 als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung vom 18. August 2021 wurden hierzu folgende Ausführungen wiedergegeben: Beantragt der Steuerpflichtige die Absetzung von Schulden, anderen Lasten oder Aufwendungen, so könne die Abgabenbehörde gemäß § 162 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, seien die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. In der Literatur (Jirousek/Lang (2005): Der Begriff der "Briefkastenfirma" (in Jirousek/Lang (Hrsg.) Praxis des Internationalen Steuerrechts. Wien Linde, 405) wird wie folgt definiert: Briefkastenfirmen besitzen idR keine eigenen Büroräumlichkeiten, kein Personal sowie keine entsprechende eigene Infrastruktur (z. B. Telefon- oder Faxanschluss), sondern benutzen solche von in einem Niedrigsteuerland etablierten Treuhändern, die - da sie oftmalig für eine Vielzahl derartiger Gesellschaften tätig werden - als "Massendomizil" bezeichnet werden können. Sie bestehen somit nicht nur aus einem "Briefkasten" bzw. einer reinen Postadresse, sondern bedürfen schon aus Gründen des Vortäuschens eines "echten" Geschäftsbetriebes einer zumeist von Treuhänder beigestellten (Mindest-) Organisation, die z. B. einlangende Post bearbeitet bzw. an dahinterstehende Personen weiterleitet oder sogar - teils mit Namensnennung der Sitzgesellschaft - Telefonate entgegennimmt. Eine Recherche in den internationalen Wirtschaftsdatenbanken hätte folgende Ergebnisse gebracht: < Eine Abfrage der H Holding Ltd., ***4***, Belize City, Belize in der Datenbank der KSV1870 Information GmbH hätte ergeben, dass es sich um eine Holding und Investmentgesellschaft handeln würde, wobei nähere Daten zu den getätigten Investments nicht in Erfahrung gebracht hätten werden konnten. Des Weiteren sei angeführt worden, dass die Firma in Belize kein Personal beschäftige und keine Büroräumlichkeiten besitze; ein Indiz für das Vorliegen einer "Briefkastenfirma". < An der Adresse der H Holding Ltd., ***4***, Belize City, Belize seien 28 Firmenadressen registriert; ein Indiz für das Vorliegen eines "Massendomizils". < Als "Director of the Company" scheine im "Certificate of Incumbency" Georgi M auf. Eine Abfrage in der "orbis"-Datenbank zu diesem Namen hätte das Ergebnis gebracht, dass Georgi M aktuell drei Funktionen in zwei Firmen innehätte; in früheren Zeiträumen seien 30 Funktionen in 15 Firmen gelistet; ein Indiz dafür, dass die organisatorische (Mindest-) Betreuung von ("Briefkasten"-) Firmen zum Geschäftsmodell von Georgi M gehöre. < Als "Secretary of the Company" würde im "Certificate of Incumbency" die "M Business Management Ltd." aufscheinen. Eine Abfrage in der "orbis"-Datenbank zu dieser Firma hätte das Ergebnis gebracht, dass das Unternehmen am 18.7.2019 gegründet worden sei. Zeitlich würde diese Information nicht mit dem "Certificate of Incumbency", datiert mit 16.5.2013 zusammenpassen. Es hätten keine Informationen zu Gesellschaftern, wirtschaftlicher Tätigkeit oder Finanzdaten bereitgestellt werden können; ein Indiz dafür, dass es sich bei der "M Business Management Ltd." um kein operativ tätiges Unternehmen handle. Die Abgabenbehörde würde daher, in Würdigung des o.a. Sachverhaltes, davon ausgehen, dass es sich bei der H Holding Ltd. um eine sogenannte "Briefkastenfirma" im weiter oben ausgeführten Sinne handle. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH werde bei Benennung einer "Briefkastengesellschaft" angenommen, dass es sich bei der Gesellschaft nicht um den tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge handle (VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007, VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107). In Bezug auf das vorgelegte "Certificate of Incumbency" sei festzuhalten, dass die "formelle" Existenz einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend für die tatsächliche Empfängernennung sei, wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247). Eine Banküberweisung würde dann nicht ausreichen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen würden, dass es sich nicht um den tatsächlichen Empfänger der Beträge handle (BFG 6.8.2015, RV/7102818/2012). Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei Benennung einer "Briefkastengesellschaft" angenommen werden könne, dass es sich bei der Gesellschaft nicht um den tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge handle, sei der vorgelegte Bankbeleg als Nachweis der tatsächlichen Empfängernennung nicht ausreichend. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hätten die Abgabebehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde bestehe innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese grundsätzlich bestehende amtswegige Ermittlungspflicht würde den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht befreien. Der Abgabepflichtige sei in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) bzw. die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung (hier der Betriebsausgaben) gestützt werde, würde in erster Linie dem Steuerpflichtigen obliegen. Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland hätten, sei die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer werde. Trete in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in den Vordergrund, so liege es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 28. 10. 1987, ZI. 85/13/0179). Laut erläuternden Bemerkungen zum WiEReG (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP S22) bestehe die erhöhte Mitwirkungspflicht im Wesentlichen dann, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert sei, was grundsätzlich bei Auslandssachverhalten gelten würde. Die faktische Einschränkung der amtswegigen Ermittlung bei Auslandssachverhalten werde auch durch rechtliche Amtshilfemöglichkeiten nicht verbessert. Da der tatsächliche Empfänger der Auslands-Provision iHv 184.000,00 € durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht iZm Auslandssachverhalten weder nachgewiesen worden sei, noch glaubhaft gemacht hätte werden können und nach Ausschöpfung der erreichbaren Erkenntnisquellen durch die Abgabenbehörde Zweifel im Hinblick auf den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bestehen würden, seien die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Mit Eingabe vom 11. November 2021 wurde beantragt, die Beschwerden hinsichtlich Körperschaftsteuer 2007, 2008, 2009 und 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Betreffend die Beschwerdegründe werde auf die Ausführungen in den Beschwerden verwiesen. Des Weiteren würden weitere Anmerkungen vorgebracht: Im Grunde würde es um zwei Argumente der Betriebsprüfung gehen. Einesteils werde in allen belangten Fällen der Betriebsausausgabencharakter verneint und in einem Falle (Zypern, Belize) zusätzlich die nicht ausreichende Empfängerbenennung gem. § 162 BAO. In diesem Falle werde argumentiert, die Gelder seien über welche Wege auch immer wieder zurückgeflossen. Gleichzeitig werde aber in der Beschwerdevorentscheidung begründet, dass Herr M mit mehr als 30 Firmen international im Laufe der Jahre verbunden gewesen sei, respektive aufscheinen würde. Also scheine es Herrn M ja doch zu geben. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen nie auseinandergesetzt und lapidar behauptet, die Benennung der hinter der zypriotischen Gesellschaft stehenden natürlichen Person des Herrn M sei nicht ausreichend. Fakt sei, dass die Provision an die zypriotische Gesellschaft überwiesen worden sei. Ein Anhaltspunkt, dass diese Gelder dann eine in Österreich steuerpflichtige Person erhalten hätte, würde keineswegs vorliegen und könne nicht nachvollzogen werden, wie es zu solchen Schlussfolgerungen kommen hätte können. Abgesehen davon, dass ohnehin die bereitgestellten Unterlagen nicht gewürdigt worden seien, respektive gesichtet worden seien, würden diese Unterstellungen jeder Grundlage entbehren. Die Provision sei eindeutig nachvollziehbar und deshalb auch anzuerkennen. "Zum Betriebsausgabencharakter der Provisionszahlungen sei festzustellen, dass, wenn diese für den Abschluss eines Vertrages an Personen geleistet würden, welche durch ihre Vermittlungstätigkeit oder sonstige Einflussnahme auf den potentiellen Vertragspartner den Vertragsabschluss erst ermöglicht hätten, eine Betriebsausgabe iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 darstellen würden. Könne ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so würde die Glaubhaftmachung genügen" (vgl. UFSW vom 25.4.2005, RV/3750-W/02). Im vorliegenden Fall hätte alles entsprechend und mit exakten Unterlagen nachgewiesen werden können. Es gebe weder Zweifel noch Unklarheiten. Die Unterlagen seien einwandfrei gewesen: 1. Die Empfänger der Provisionen seien namentlich genannt und es würde sich idR um Direktoren von großen ausländischen Gesellschaften handeln. 2. Die Tatsache der Provisionszahlung sei mit Bankbelegen nachgewiesen worden. 3. Zwischen jeder Provisionszahlung und dem zugrundeliegenden Geschäft sei ein Zusammenhang klar herstellbar (bestimmter Prozentsatz vom Umsatz). 4. die Provisionszahlungen seien betriebsbedingt und branchenüblich. 5. und trotz Provisionszahlung würde dem Steuerpflichtigen ein angemessener Gewinn verbleiben. Alle diese Punkte seien von der Beschwerdeführerin eindeutig erfüllt und nachgewiesen worden. Es sei alles eindeutig und nachvollziehbar offengelegt worden. Aus diesen Gründen hätte die vorhergehende Betriebsprüfung auch mit keinem Mehrergebnis geendet und sei die Dokumentation der Geschäftsvorfälle als korrekt und nachvollziehbar befunden worden. Es werde auch auf VwGH vom 30.6.2010, 2007/13/0067 sowie VwGH vom 7.7.2004, 2000/13/0173 und VwGH vom 23.11.2011, 2007/13/0148 betreffend Empfängerbenennung und Betriebsausgabenabzug bei Auslandsprovisionen verwiesen. Diesen Erkenntnissen würden dieselben Geschäftsmodelle zugrunde liegen wie im vorliegenden Fall und in allen Fällen seien die Bescheide aufgehoben worden. Wie die Behörde selbst argumentiert hätte, sei Herr M an vielen internationalen Firmen beteiligt und als Direktor tätig. Den Herrn würde es durchaus geben und der Behörde sei auch dessen E-Mail Adresse zur Verfügung gestellt worden. Es sei nicht glaubhaft, dass hier wieder Gelder zurück nach Österreich geflossen seien und es würde auch jegliche Begründung für solche Annahmen fehlen. Die Provision sei logisch verbunden mit dem zugrundeliegenden Geschäft und der Beschwerdeführerin würde ein angemessener Gewinn verbleiben. Es werde also der Antrag gestellt, sämtliche Betriebsausgaben anzuerkennen. Mit Vorlagebericht vom 11. August 2022 wurden gegenständliche Beschwerden (Körperschaftsteuern 2007, 2008, 2009 und 2012) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach umfassender Darstellung der Sach- und Rechtslage wurde beantragt, gegenständliche Beschwerden abzuweisen. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 seitens des nunmehr zuständigen Richters des Bundesfinanzgerichtes wurden der Beschwerdeführerin Fragen und Anmerkungen zur Firma H Holding Ltd. übermittelt. Weiters sei um Vorlage weiterer Nachweise und Informationen zu den anderen Provisionszahlungen ersucht worden. Mit Eingabe vom 3. Jänner 2024 wurde eine Aufstellung der den Provisionszahlungen zugrundeliegenden Umsätzen übermittelt. < Projekt Athena (2.451.250,00 € - Provision 9%)): - F Geschäftsführer der C Holding: 100.000,00 € - A (Geschäftsführer D): 120.612,50 € < Projekt Optiforma (630.000,00 - Provision 15%) - H: 40.000,00 € (2008) und 25.820,00 € (2009) < Projekt Kugler Maschinen (440.231,00 € - Provision 15%) - H: 44.023,10 € und 12.457,50 €) < Projekt Kugler Faden (332.200,00 € - Provision 15%) - H: 28.764,00 € Anmerkung Richter: Bei den Provisionszahlungen (15%) sind auch noch weitere - hier nicht strittige - Zahlungen enthalten. In einer weiteren Eingabe vom 5. Februar 2024 sei auf die Einkommensteuerrichtlinien verwiesen (Rz 1620) worden. Seitens der belangten Behörde seien keine Gründe genannt worden, warum die genannten Personen nicht die Empfänger sein hätten sollen. Die übliche Provisionszahlung sei aus sämtlichen Geschäften nachvollziehbar abzuleiten. Abschließend sei der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen worden. Nachgereicht wurden weiters Informationen zu den einzelnen Projekten (dargestellt vom Geschäftsführer Herrn J K). Es würde nicht möglich sein, weitere Prüfungshandlungen nach so langer Zeit vorzunehmen. Dem Finanzamt seien alle angeforderten Dokumente vorgelegt worden, einschließlich der Empfängerbenennung, Herr M. In diesem Kontext sei zu beachten, dass es hier um Maschinen im Sicherheits- und Hochsicherheitsdruckbereich gehe, insbesondere Maschinen für die Herstellung von Pässen. Die Vorbereitung und das Schaffen von Vertrauen mit den entsprechenden Entscheidungsträgern würde hier Jahre dauern. H hätte damals geholfen, einen Kontakt zur r Staatsdruckerei aufzubauen, der heute noch genutzt werde. < Erweiterung GOEBEL Produktionslinie (r Staatsdruckerei): Dank der Firma "H" hätte ein guter Kontakt zu den zuständigen Autoritäten hergestellt werden können. H sei maßgeblich an der Realisierung der ersten größeren Aufträge im Hochsicherheitsdruck beteiligt gewesen. Hierfür sei der Firma eine angemessene Provision ausbezahlt worden. Zum Projekt "AKT 295" sei noch anzumerken, dass hier ein Rohgewinn von 171.958,78 € (das sind 27,30%) erzielt worden sei. Darin sei eine Provision für die Firma H iHv 64.820,00 € bereits enthalten. < Kugler-Womako Passstraße (r Staatsdruckerei): Auch hier hätte die Firma H die entsprechenden Kontakte hergestellt. Auch diese Projekte ("AKT 336 und AKT 365") seien mit entsprechenden Gewinnen abgewickelt worden - unter Berücksichtigung von Provisionszahlungen iHv 28.764,00 € und 56.480,60 €). < Marktanalyse der Firma H (184.000,00 €): Hierbei hätte es sich um Kontakte zu Druckereien in Russland und GUS Staaten gehandelt. Weitere Projekte seien "Projekt ***5***", "Projekt ***6***" und "Projekt ***7***" gewesen. Diese Projekte ("Projekt H") hätten eine Größenordnung von ca. 200 Mio €, wovon die Beschwerdeführerin einen Teil der Maschinen, ca. 12 Mio €, liefern hätte können. Die Firma H hätte hier eine beratende Tätigkeit innegehabt. Unter Beachtung der bereits realisierten Projekte der Vergangenheit sei die Zahlung von 184.000,00 € für Marktanalyse- und Werbetätigkeiten in Branchen wie es die Hochsicherheitsdruckindustrie oder die Verpackungsindustrie seien, gerechtfertigt. Mit Datum 6. Juni 2024 wurden diese Eingaben der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 wurde hierauf wie folgt geantwortet: < Anhand der Unterlagen hätten keine Nachforschungen betreffend Zuordnung der Überweisungskonten bei der Bank Austria iZm den Provisionszahlungen an die Herren A und B nachvollzogen werden können. < Die Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der C Group würden übermittelt < Übermittelt wurden auch die IWD-Abfragen < KSV Auskunft betreffend H Holding Ltd., in Belize City: Geschäftsadresse: 60 Market Square Branche: Finanzdienstleistungen keine Beschäftigte und keinen Liegenschaftsbesitz Löschung per 1.1.2018 keine Namen von Direktoren bzw. Inhaber erhältlich < orbis Abfrage bzgl. Herrn M: aktuell 3 Tätigkeiten bei zwei Firmen vorher 30 Tätigkeiten bei 15 Firmen Anmerkung Richter: die Firma H ist hier nicht angeführt Aus den Daten der "Panama Papers" ist ersichtlich, dass sich an der Adresse 60 Market Square Verbindungen zu 28 Firmen ("officers") befinden. In einem Mail vom 26. Juni 2024 gab die Amtsvertreterin noch folgende Stellungnahme zum Sachverhalt ab: Der Provisionsempfänger, Hr. A, scheint den vorliegenden Unterlagen zufolge, der Geschäftsführer der erwerbenden Gesellschaft zu sein, bzw. lt. Kaufvertrag er in deren Namen handeln und auftreten. Weshalb eine Provision für die Unterstützung bei der "technischen und finanziellen Realisierung des Projektes […] an ihn, als handelndes Organ der Erwerberin, gezahlt werde, erscheine unverständlich. Ein Teil der vereinbarten Provision sei an Hrn. F bezahlt worden, mit dem keine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden sei. Von der Beschwerdeführerin sei auch nicht aufgeklärt worden, weshalb diese Zahlung an Hrn. F erfolgt sei. In der Vorhaltsbeanwortung vom 17. April 2012 hätte die Beschwerdeführerin dazu lediglich ausgeführt, dass diese Vorgehensweise "nicht unüblich" sei. Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht i. Z. m. Auslandssachverhalten, hätten zumindest die Hintergründe für diese Provisionszahlung erläutert werden können, sofern es einen plausiblen Grund für diese Konstellation gegeben hätte. In der Provisionsvereinbarung zwischen Hrn. A und der Beschwerdeführerin vom 12.04.2006 sei als "Aufgabe" folgendes angeführt worden: "Hr. A wird die Beschwerdeführerin bei der technischen und finanziellen Realisierung des Projektes "Tiefendruckmaschine für Zigarettenverpackung ATHENA" bei der Fa. C für die Druckerei D unterstützen." Zur rechtlichen Würdigung der Provisionsaufwendungen, die aus dieser Vereinbarung resultieren, sei von der Abgabenbehörde auf die Judikate, welche im Anhang beigefügt seien, hingewiesen worden: "Für die Anerkennung von Zahlungen als Betriebsausgaben sei eine besonders exakte Leistungsbeschreibung erforderlich, wenn diese Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how Überlassung, "Bemühungen" usw. erfolgt sein sollen." Eine detaillierte Beschreibung der im Zuge der "technischen und finanziellen Realisierung des Projektes" erbrachten Leistungen seien von der Beschwerdeführerin bis jetzt nicht vorgelegt worden - zumindest sei den vorhandenen Akten nichts zu entnehmen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei der Abzug der Provisionszahlungen als Betriebsausgabe im Hinblick auf die bezughabende Judikatur zu versagen. Weiters sei noch auf folgende Judikate verwiesen worden: - BFG 15.12.2023, RV/7105741/2015 - VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 - VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032 - VwGH 28.1.2003, 99/14/0100 Diese Ausführungen wurden mit Datum 4. Juli 2024 auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde seitens des erkennenden Richters auf die derzeit vorliegende Rechtslage verwiesen. Hierbei sei vor allem auf die Bereiche § 20 EStG (Schmiergeld, Bestechung), § 162 BAO (Empfängerbenennung; Briefkastenfirma) sowie erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (Beweisvorsorge) hingewiesen worden. Es seien auch die Unterlagen bezüglich Amtsbescheinigung, Gründungsurkunde, … übermittelt worden. Dieses Schreiben hat der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin lt. Rückschein auch tatsächlich in Empfang genommen (am 9. Juli 2024). Bis zum gegenwärtige Zeitpunkt wurden keine weiteren Eingaben bzw. Ausführungen zu obigem Schreiben getätigt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist (überwiegend) im Verkauf von Druckmaschinen (Tiefendruckmaschinen) tätig - hier vor allem im osteuropäischen Raum. Sie ist also nicht in der Produktion dieser Maschinen involviert. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist es bei diesen Geschäften unumgänglich, auch Provisionen an verschiedenste Personen und Firmen zu bezahlen, um überhaupt Geschäfte machen zu können bzw. rechtzeitig (frühzeitig) über geplante Investitionen zu erfahren. Hierbei handelt es sich oftmals um hochtechnologische und sensible Bereiche - z. B. auch Druckmaschinen für Notenbanken/Passwesen. Ein Wissensvorsprung ist hier nach Ansicht der Beschwerdeführerin von erheblichem Vorteil. Streitgegenständlich sind hier Provisionszahlungen in Höhe zwischen 9% und 15% der Verkaufssumme: < Verkauf einer Tiefendruckmaschine "Atena": 2.451.250,00 € < Verkauf "Optiforma": 630.000,00 € < Verkauf "Kugler Maschinen": 440.231,00 € < Verkauf "Kugler Faden": 332.200,00 € Für diese Verkäufe werden Provisionszahlungen an Herrn Dkfm. E A, Herrn F B sowie Herrn Martin I als Betriebsausgaben begehrt. Ebenso war es nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig Zahlungen an die Firma H Holding Ltd. zu leisten. Bezüglich dieser Zahlungen wurden seitens der Beschwerdeführerin auch tatsächlich entsprechende Überweisungsbelege vorgelegt. Eine weitere Zahlung wurde für eine Marktanalyse sowie Marketing und Consulting der Firma H Holding Ltd. geleistet (184.000,00 €). Strittig ist bei diesen Zahlungen, ob es sich hierbei auch tatsächlich um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt oder um allenfalls Schmiergeldzahlungen, Bestechungsgelder oder Zahlungen an eine Sitzgesellschaft ("Briefkastenfirma"). Oftmals konnte auch die tatsächliche Leistung nicht klar nachgewiesen werden. Nicht überprüft wurde, ob die Beschwerdeführerin hinter den Empfangskonten stand; die Zahlungen also den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin überhaupt verlassen haben - Kontoöffnungen wurden nicht vorgenommen. Ein wesentlicher Punkt ist auch, ob die Beschwerdeführerin der geforderten Empfängerbenennung (§ 162 BAO) tatsächlich nachgekommen ist. Nun zu den einzelnen Zahlungen und dazu vorhandenen Informationen: < Zahlungen an Dkfm. E A/F B: Mit Herrn Dkfm. E A wurde am 12.4.2006 eine Provisionsvereinbarung für die technische und finanzielle Realisierung des Projektes "Tiefendruckmaschine für Zigarettenverpackung Athena" bei der Fa. C für die Druckerei D abgeschlossen. Im Falle des Zustandekommens des Vertrages wurde eine Vermittlungsprovision von 9% vereinbart. Die Verkaufssumme hat schlussendlich 2.451.250,00 € betragen; die Vermittlungsprovision somit 220.612,50 €. Die Zahlung erfolgte allerdings nicht zur Gänze an Herrn A, sondern 100.000,00 € wurden an Herrn B überwiesen - lt. Beschwerdeführerin aufgrund einer mündlichen Anweisung von Herrn A. Schriftliche Vereinbarungen bzw. Anweisungen diesbezüglich gibt es nicht. Die Zahlungen erfolgten auf ein österreichisches Konto bei der Bank Austria. Zu den Personen ist anzumerken, dass Herr A als maßgeblich handelnde Person (vergleichbar Geschäftsführer) der kaufenden Firma (Fa. G D) zu betrachten ist. Er wird auch von der Beschwerdeführerin in der Auflistung der Zahlungen als Geschäftsführer bezeichnet. Er hat auch alle Verträge und Vereinbarungen unterzeichnet. Herr B ist der Firma C zuzuordnen. Herr B wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls als Geschäftsführer bezeichnet. Herr B war im Zeitraum 2001 bis 2004 stv. Ministerpräsident und Innenminister von ***8***. Rechnungen bzw. tatsächliche konkrete Leistungsauflistungen wurden weder von Herrn A noch von Herrn B an die Beschwerdeführerin ausgestellt bzw. übermittelt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Tiefendruckmaschine Atena ist noch auf zwei weitere Vereinbarungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Käuferin (Fa. D) für die Unterstützung bei der technischen Planung, Installation, Übersetzung in serbische Sprache, Zurverfügungstellung hauseigenen Personals Zahlungen in Höhe von 180.000,00 € sowie 153.000,00 € vereinbart und auch an diese bezahlt. Diese Zahlungen an die Firma D wurden auch als Betriebsausgaben anerkannt. Dieser Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters dahingehend zu würdigen, dass Herr Dkfm. E A als handelnde Person der kaufenden Firma zuzuordnen ist. Dass hier zusätzlich der Verkaufspreis durch Zahlungen an den Geschäftsführer der Käuferin reduziert wird, um das Geschäft auch abschießen zu können, ist keinesfalls glaubhaft. Wenn die geleistete Zahlung tatsächlich den Einflussbereich der Beschwerdeführerin verlassen hat - was nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte - so wäre diese Zahlung jedenfalls dem Bereich "Bestechung" bzw. "Schmiergeld" zuzurechnen. Mit Herrn F B gab es überhaupt keine Vereinbarung. Auch er ist dem Bereich des Käufers (Firma C) zuzurechnen. Die Firma G D ist Mitglied des C-Konzerns. Eine genaue Leistung ist nirgends aufgelistet. Die Überweisung an ihn wurde auf mündliche Anweisung von Herrn A getätigt. Es könnte also allenfalls auch eine "Einkommensverwendung" von Herrn A vorliegen. Dieser Sachverhalt führt aber mangels Berücksichtigung der Zahlung als Betriebsausgabe zu keinem anderen Ergebnis, als die unmittelbare Zurechnung an Herrn B. < Zahlung an Herrn Martin I: Dieser Provisionszahlung liegt offenbar ein Verkauf der Maschine "Blumer Atlas" zugrunde (362.000,00 €). Nähere Ausführungen für diese Zahlung (7.000,00 €) wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht getätigt. Es wurde lediglich ausgeführt, dass Herr I die Beschwerdeführerin mit seinen ausgezeichneten Kontakten bei der Realisierung des Verkaufs einer Blumer Atlas 1200 SE unterstützt hat. Das Projekt wurde mit einem Gesamtgewinn abgeschlossen. Die Zahlung wurde nachgewiesen. Für dieses Projekt wurden noch weitere Provisionszahlungen (18.100,00 € und 7.840,00 €) geleistet (an Frau ***14***). Diese Zahlungen wurden von der belangten Behörde nicht beanstandet. Genauere Daten zu Herrn I wurden trotz Anfrage der belangten Behörde und des zuständigen Gerichtes nicht vorgelegt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte wer Herr I tatsächlich ist und welche konkreten Leistungen er erbracht haben soll (es liegt weder eine Eingangsrechnung vor, noch entsprechende Leistungsaufstellungen). < Zahlungen an Fa. H Holding Ltd. - Limassol: Zahlungen an diese Firma beziehen sich auf den Verkauf folgender Maschinen: - Optiforma (630.000,00): 40.000,00 € und 25.820,00 € - Kugler Maschinen (440.231,00 €): 44.023,10 € und 12.457,50 € - Kugler Faden (332.200,00 €): 28.764,00 € Insgesamt also 151.064,60 € Die gesamten Provisionszahlungen betreffend diese Maschinen betragen ca. 15% der Auftragssummen (es wurden auch noch Zahlungen an andere Personen geleistet - hier nicht strittig). Eine weitere Zahlung an diese Firma (184.000,00 €) wurde lt. Beschwerdeführerin für die Erstellung einer Marktstudie geleistet. Weiters hat - lt. Angabe der Beschwerdeführerin - diese Firma beim Kontakt- und Projektaufbau, die Akquise von Neukunden in Russland und den GUS Staaten übernommen. Mit dieser Firma wurde am 3.9.2012 eine Vereinbarung ("agency agreement") abgeschlossen. Darin wurde ein Pauschalbetrag von 220.000,00 € vereinbart (zahlbar bis 31.12.2012 - also noch vor weitgehender Leistungserbringung). Tatsächlich bezahlt wurde allerdings schließlich ein Betrag von 184.000,00 € (am 12.12.2012). Umfasst von dieser Zahlung sollte auch das Verfassen einer Marktstudie für Russland und CIS Staaten (Commonwealth of Independent States) sein. Diese Studie bezieht sich auf die Jahre 2012 und 2013 und wurde mit Datum 8.1.2017 versehen. Also auch diese "Leistung" wurde bereits 2012 bezahlt, obwohl sie frühestens 2014 erstellt werden konnte (hat ja die Jahre 2012 und 2013 betroffen). Diese Studie trägt das Datum "08.01.2017". Die Beschwerdeführerin hat bzgl. diese Firma keine Nachforschungen unterstellt, sondern nur auf den Herrn M Bezug genommen. Nähere Nachforschungen der belangten Behörde haben ergeben, dass es sich bei dieser Firma um eine sog. "Briefkastenfirma" (Sitzgesellschaft") ohne Mitarbeiter handelt. Diese Firma kann die genannten Leistungen also nicht erbracht haben. Die Beschwerdeführerin nennt zwar einen Namen (Herrn M) - nach Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO - dieser Herr kann allerdings dieser Firma nicht zugerechnet werden. Die Zahlungen an die Firma H Holding Ltd. sind also sowohl im Sinne des § 162 BAO als auch mangels tatsächlicher Erbringung der dargestellten Leistungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Firma H Holding Ltd. ist eine Briefkastenfirma. 2. Beweiswürdigung < Zahlungen an Herrn A bzw. B: Aus der Provisionsvereinbarung mit Herrn Dkfm. E A vom 12.4.2006 geht hervor, dass Herr A sich verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei der technischen und finanziellen Realisierung des Projektes Tiefendruckmaschine für Zigarettenverpackung Athena zu unterstützen. Als Vermittlungsprovision wurde 9% der Auftragssumme vereinbart. Herr F B wurde hierin nicht erwähnt. Die Verflechtung dieser Herren mit den Firmen D bzw. C wurde in der Beschwerdeschrift vom 2.10.2012 klar dargestellt: "Weiters wird dargelegt, dass der Generaldirektor der Firma G D d.o.o. (Mitglied des C-Konzerns), Herr Dkfm. A, die Provision (zum Teil) erhalten hat. Den weiteren Teil der insgesamt 9% vereinbarten Provision erhielt auf Anweisung von Herrn Dkfm. A Herr B F, Präsident der C-Group." Es besteht kein Grund diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch der "Annex zu Vertrag vom 19.9.2006" wurde von Herrn A unterzeichnet (Vertragsänderung, dass die Fa. D sämtliche Rechte und Pflichten der Firma C übernimmt). Für die C Group hat Herr ***15*** unterzeichnet. Für das erkennende Gericht gilt die Nahebeziehung zwischen Herrn A und der kaufenden Firma (D bzw. C) jedenfalls als nachgewiesen. Dass Herr F B stv. Ministerpräsident sowie Innenminister in ***8*** war, ist einem "Wikipedia" Eintrag zu entnehmen. Seit dem Jahr 2007 ist er (bzw. seine Partei) nicht mehr im Parlament vertreten. Die Zahlung an Herrn B (100.000,00 €) erfolgte bereits im Jahr 2006 (3.10.2006). Das ist der Zusammenstellung der Povisionszahlungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen (ebenso dem vorliegenden Überweisungsbeleg). Als Zahlungsgrund wurde die "Unterstützung für Planung und Koordinierung Firmen Beschwerdeführerin - Z - C" angeführt. Anmerkung Richter: die Fa. Z ist die Verkäuferin der Druckmaschine an die Beschwerdeführerin. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Zahlung wird nicht weiter darauf eingegangen, ob diese Zahlung allenfalls dem Jahr 2006 zuzurechnen wäre. Die Zahlungen an Herrn A erfolgten am 27.11.2007; 4.12.2007 bzw. 7.11.2008. Die entsprechenden Überweisungsbelege liegen vor. Überwiesen wurden die Beträge auf zwei verschiedene Bankkonten (A und B) der Bank Austria in Österreich. Eingangsrechnungen bzw. genaue Leistungsbeschreibungen liegen nicht vor. Die Überweisungsbelege tragen hier den Vermerk "Unterstützung für Planung + Koordinierung Firmen N - Z - C" (B) sowie "Provision für Verkauf Tiefdruckmaschine Atena" (A). Dass für die Mithilfe bei der technischen Planung auch Zahlungen an die Käuferin (Fa. D) geleistet wurden, geht aus den Vereinbarungen vom 21.9.2006 (180.000,00 €) sowie vom 20.11.2007 (153.000,00 €) hervor. Diese Zahlungen wurden von der belangten Behörde auch berücksichtigt und stehen hier außer Streit. Beschluss vom 3.10.2023 (seitens des erkennenden Richters): Hierbei wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit geboten, weitere Unterlagen und Darstellungen nachzureichen. Verwiesen wurde hier auch wiederholt zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten und schwer fassbaren Leistungen. Daraufhin wurde mit Eingabe vom 3. Jänner 2024 die Zusammenhänge der Umsätze mit den Provisionszahlungen dargestellt. Diese Zusammenhänge waren auch bereits den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlangen zu entnehmen. In einer weiteren Eingabe vom 5. Februar 2024 wurden Darstellungen von Herrn K (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) betreffend die einzelnen Projekte übermittelt. Seitens des Richters ist hierzu anzumerken, dass die einzelnen Geschäftsbeziehungen und tatsächlichen Verkäufe nicht in Abrede gestellt werden. Dass mit den einzelnen Verkäufen auch entsprechende Gewinne erzielt werden, kann allerdings noch nicht dazu führen, sämtliche Zahlungen (Provisionen) auch als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Konkrete und nachvollziehbare Unterlagen waren aber auch dieser Eingabe nicht zu entnehmen. Es wurde wiederholt auf übliche Provisionszahlungen sowie die Notwendigkeit von derartigen Zahlungen verwiesen. < Geschäftsbeziehungen zur Fa. H Holding Ltd. Mit Datum 13.11.2014 richtete die belangte Behörde ein schriftliches Auskunftsersuchen an die Beschwerdeführerin (§ 162 BAO) - Empfängerbenennung der abgesetzten Beträge. Mit "Agency Agreement" vom 3.9.2012 wurde die Zusammenarbeit mit der Firma H Holding Ltd., 3820 Limasoll vereinbart. Anmerkung Richter: zu beachten ist hier die Schreibweise Limasoll - üblich ist "Limassol". Diese Anmerkung sollte nur darauf verweisen, dass gerade bei Vereinbarungen mit dieser Firma mehrmals Ungenauigkeiten festgestellt wurden, welche sonst eher selten festzustellen sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bericht über die Markt Analyse vom 8.1.2017 zu verweisen. Hier hat sich die Firma selbst als "H Ltd." bezeichnet; also ohne "Holding". Von einem Geschäftspartner sollte doch erwartet werden können, dass er seine eigene Firma korrekt bezeichnet. Derartige Ungenauigkeiten könnten möglicherweise doch auf unterschiedliche Malversationen schließen lassen (fraglich ob Firma tatsächlich existent ist?). In dieser Vereinbarung wurde eine Pauschalsumme in Höhe von 220.000,00 € festgehalten - zahlbar bis 31.12.2012. In der Rechnung vom 20.12.2012 wurde ein Betrag von 184.000,00 € in Rechnung gestellt, für "marketing and consulting services for the promotion of packaging machines on the territory of Russia". Anmerkung Richter: andere Staaten (CIS bzw. GUS) wurden hier nicht genannt. Lt. Überweisungsbeleg wurde dieser Betrag (184.000,00 €) am 28.12.2012 überwiesen - auf ein Konto bei der Popular Bank Nicosia, Zypern. Im Bericht über "Market Analysis" vom 8.1.2017 wurden Daten von Russia und CIS Staaten aufgelistet (BIP; Industriesektor; industrielle Produktion; etc.) - betreffend die Jahre 2012 und 2013. Weiters wurden Schreiben der H Holding Ltd. (Anmerkung Richter: diesmal also mit "Holding") vorgelegt, in denen über geplante Projekte im Bereich Druckereiwesen informiert wurde. - we have been informed that the …. Russia is planning on expanding their production by a web-offset machine. - we have been informed that ……. plans on designing and building a governmental printhouse for banknotes …. - Aktennotiz, dass ***7*** den Bau einer neuen Sicherheitsdruckerei plant. Auf Fragen der belangten Behörde betreffend Geschäftsbeziehungen zur Fa. H wurde mit Schreiben vom 20.1.2015 wie folgt geantwortet: Der Gf. der Beschwerdeführerin (DI K) hat schon viele Jahre Kontakt mit Herrn M (Ansprechpartner der Fa. H). Der Erstkontakt mit der H wurde mit Herrn M vereinbart. Der Betriebsgegenstand dieser Firma ist nicht bekannt, hat aber gute Kontakte in der Druckereibranche. Nähere Ausführungen zur Fa. H waren diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Es wurde auch keine weitere Kontaktperson zu dieser Firma genannt. In einem Mail vom 9.5.2014 hat Herr DI K bekannt gegeben, dass der erste Kontakt mit der H Holding auf der DRUPA 1995 hergestellt wurde. Anmerkung Richter: hierbei hat es sich offensichtlich um einen Kontakt mit Herrn M gehandelt. Die Firma H Holding Ltd. hat es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben. Lt. KSV Auskunft vom 10.5.2011 war die Gründung dieser Firma erst am 24.6.2003 (siehe unten "KSV-Abfrage). Nach Anfrage der Beschwerdeführerin übermittelte Herr M mit Mail vom 15.7.2014 Unterlagen, welche die Existenz der Firma H Holding Ltd. nachweisen sollten. - Amtsbescheinigung (certification of incumbancy) vom 16.5.2013. Hier wurde dargestellt, dass die H Holding Ltd. in Belize registriert ist. Als Direktor wurde Herr Georgi M genannt, als Adresse ***13***, Belize City, Belize. Als "secretary oft the company wurde darin die "M Business Management Ltd." angeführt. Betreffend diese Bescheinigung ist noch auf wesentliche Details hinzuweisen. In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.8.2021 wurde dargestellt, dass die M Business Management Ltd. erst am 18.7.2019 gegründet wurde. Es gibt auch eine "M Business Management Ltd." in GB; diese wurde aber bereits am 26.10.2004 aufgelöst. Dieser Darstellung wurde seitens der Beschwerdeführerin mit keinem Wort widersprochen. Die Darstellungen (Richtigkeit) dieser Amtsbescheinigung ist als doch erheblich in Zweifel zu ziehen. - Bescheinigung der Gründung (certificate of incorporation) vom 6.6.2006: "H Holding Ltd. is incorporated in Belize City, …" Folgende Unterlagen wurden nach diversen Abfragen diese Firma betreffend vorgelegt: - KSV-Abfrage (10.5.2011): "H Holding Ltd. ***1***, CY-3820 Limassol" Das Ergebnis dieser Anfrage lieferte folgende Firma: "H Holding Limited, ***12*** Pafos"; Gründung am 24.6.2003: Finanzunternehmen Zur angefragten Andresse in Limassol wurde kein Zusammenhang gefunden. Als Beteiligte (Shareholders) wurden folgende Namen aufgelistet: - HM ***9*** Ltd. - Samson ***10*** - Kathy ***10*** Als Manager wurden genannt: - Michalis ***11*** - Kathy ***10*** Mitarbeiter, Beteiligungen, Finanzdaten waren nicht ersichtlich. Herr Georgi M scheint auf dieser Abfrage nirgends auf. Anmerkung Richter: auffallend ist hier also, dass es die Firma in Limassol nicht gibt, sondern in Pafos. Mitarbeiter, Beteiligungen sowie Finanzdaten waren nicht ersichtlich. - KSV-Abfrage: "H Holding Ltd. ***4***, Belize City Belize" Als Ergebnis wurde dargestellt, dass diese Firma im Finanzdienstleistungssektor tätig ist. Namen vom Management sowie Inhaber sind nicht erhältlich. Diese Firma ist mittlerweile gelöscht Eine Abfrage (offshoreleaks) hat ergeben, dass an dieser Adresse weitere 28 Firmen registriert sind bzw. waren. - orbis Abfrage (6.8.2021): Georgi Vasilev M: Als Ergebnis wurden 3 aktuelle Funktionen in zwei Firmen aufgelistet sowie 30 frühere Funktionen bei 15 Firmen. Firmen die einen Bezug zu oben genannten Firmen erkennen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Firma H Holding Ltd. hat keine Arbeitnehmer. Diese Firma ist also als sog. "Briefkastenfirma" einzustufen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung bzw. Abänderung) Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Gegenständlicher Sachverhalt war im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend zu beurteilen, welcher Tatbestand als realistisch einzustufen ist. Es ist dabei keine Tatsache im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachzuweisen (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz, BAO6 § 167 Rz 8 mwN). Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 dürfen Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist gegenständlicher Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszwecks her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese grundsätzlich bestehende Ermittlungspflicht befreit den Steuerpflichtigen jedoch nicht von seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls besteht somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungstätigkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten dargestellt (Tätigkeiten und Funktionen der maßgeblichen Personen A, B und I sowie Überprüfungshandlungen betreffend die Firma H Holding Ltd.). All diesen Sachverhalten liegen Geschäftstätigkeiten vor, welche ihre Wurzeln im Ausland haben. Es wäre also an der Beschwerdeführerin gelegen, selbst Nachweise vorzulegen, welche die Ergebnisse der belangten Behörde als unrichtig erscheinen lassen würden. Dies ist allerdings nicht geschehen. Die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben setzt voraus, dass die Gewährung oder Annahme von Geld- oder Sachzuwendungen an sich Tatbestandselement eines in Strafgesetzen umschriebenen Tatbildes ist. Dies kann beispielsweise gemäß § 153a StGB bei Geschenkannahme durch Machthaber sein. Zu den Tatbeständen des § 20 Z 5 lit. a EStG 1988 zählen auch die Begriffe "Bestechung bzw. Schmiergeld", (vgl. Doralt, EStG, § 20, Tz 131). Dass Herr E A ein derartiger "Machthaber" bei der kaufenden Firma ist, wurde oben dargestellt. Es erscheint doch etwas zweifelhaft zu sein, dass ein Verkauf vorgenommen, mit dieser Firma ein bestimmter Preis vereinbart und schlussendlich wieder ein bestimmter Betrag nicht als Kaufpreisminderung wieder an diese Firma zurückbezahlt wird, sondern an dessen "Geschäftsführer". Herr A ist jedenfalls der kaufenden Firma zuzuordnen. Die Zahlung hat offensichtlich auch dazu gedient, dass der Verkauf tatsächlich abgeschlossen werden konnte - unter Mithilfe von Herrn A und in weiterer Folge offensichtlich auch von Herrn B. Auch wenn durch diese Zahlung noch immer ein Gewinn verbucht werden konnte, so ist nicht zwingend die Zahlung zu berücksichtigen. Eine Zahlung unmittelbar an einen Machthaber einer Firma, damit ein Geschäft abgeschlossen werden kann, kann jedenfalls einen strafbaren Tatbestand herbeiführen. Dass Herr A vom Käufer beauftragt worden wäre, in eigenem Namen den Verkauf zu unterstützen, wurde nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Es ist wohl nicht mit den Denkgesetzen vereinbar, dass einem Geschäftsführer zusätzliches Entgelt zu leisten ist, damit ein Verkauf abgeschlossen werden kann. Falls der Geschäftsführer tatsächlich maßgeblich für den Käufer mitgewirkt hat - als Unterstützung für den Verkäufer - so hätte sich dies maßgeblich auf den unmittelbaren Verkaufspreis auswirken müssen und nicht als Zahlung direkt an diese Person. Anzumerken ist hierzu, dass tatsächlich Zahlungen an die Käuferin (D) für die Mithilfe geleistet wurden. Diese Zahlungen werden weder von der belangten Behörde noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen. Die Zahlungen unmittelbar an den Geschäftsführer sind allerdings anders zu beurteilen. Wie oben dargestellt, verhält es sich mit der Zahlung an Herrn B in gleicher Weise. Falls es sich hier um keine Leistung handelt, so stellt dies Einkommensverwendung von Herrn A dar. Falls Herr B unmittelbar tätig wurde, war er einerseits für den Käufer (Fa. C) tätig bzw. könnte es auch eine Zahlung an einen (ehem.) Amtsträger (Innenminister; stv. Ministerpräsident) darstellen. Auch diese Zahlung wäre nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988). Die bloße Behauptung, Provisionen seien im Auslandsgeschäft üblich, reicht für eine Anerkennung als Betriebsausgaben nicht aus (vgl. VwGH 18.11.1987, 84/13/0083). Gemäß § 61 GmbHG ist der Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft verpflichtet. Es ist unzulässig, Handlungsmöglichkeiten, die sich erst aus der Gesellschafterstellung ergeben, für private Zwecke auszunützen. Es sind auch faktische Informationsbeschaffungsmöglichkeiten des herrschenden Gesellschaftes zu beachten (vgl. GmbHG, Kommentar², Hans-Georg Koppensteiner, § 61, Rn 10). Herr A ist der Geschäftsführer der Käuferin (jedenfalls auch Machthaber). Er hat alle Verträge für die Firma D unterzeichnet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102452/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102452.2022
Stammnummer
145326
Gültig
13.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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