Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102452/2022
Anerkennung von Betriebsausgaben (Provisionszahlungen) mit Auslandsbezug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102452/2022vom 13.08.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Er hat beispielsweise die Vereinbarung zwischen der Firma D und der Beschwerdeführerin vom 21.9.2006 unterzeichnet (180.000,00 €). In der Auflistung der Geschäfte (Mail vom 3.1.2024) wird Herr A als "GF D" bezeichnet. Herr B wird dort als "GF Y Holding" bezeichnet. Er ist auch ehemaliger Politiker (stv. Ministerpräsident und Innenminister; 2001-2004).
Für die Mithilfe von der Firma D wurden zusätzlich 153.000,00 € bezahlt (20.11.2007); auch diese Vereinbarung wurde von Herrn A unterzeichnet.
Gegenständliche Provisionszahlungen fußen laut Angaben der Beschwerdeführerin auf der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Kontaktvermittlung und Verkaufsunterstützung. Bei derartigen Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit "schwer fassbaren Leistungen" bedarf es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032). Im gegenständlichen Fall wurden Provisionszahlungen an im Ausland ansässige Personen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Konkrete Leistungsaufzeichnungen diesbezüglich wurden nicht vorgelegt. Das Provisionsausmaß wurde ausschließlich mit einem Prozentsatz vom Auftragsvolumen festgesetzt.
Die Zahlung an Herrn B wurde offensichtlich lediglich aufgrund einer mündlichen Anweisung von Herrn A geleistet. Eine tatsächliche Leistung von Herrn B wurde weder vereinbart, noch nachgewiesen. Diese Zahlung entbehrt also ebenfalls den geforderten Leistungsnachweisen. Dass ein derartiger Betrag einfach ohne schriftliche Vereinbarungen bzw. Nachweise überwiesen wird, entspricht nicht den Gegebenheiten welche im üblichen Geschäftsverkehr zur Anwendung kommen.
< Zahlung an Herrn Martin I:
Gleich verhält es sich mit der Zahlung an Herrn I (7.000,00 €).
Auch diese Zahlung betreffend wurden keine konkreten Leistungsbeschreibungen und -nachweise vorgelegt. Es wurden keine Daten bezüglich Herrn I vorgelegt. Den allgemeinen Leistungsdarstellungen fehlen konkrete Leistungsinhalte und -aufzeichnungen, welche gerade bei Auslandssachverhalten unabdingbare Voraussetzungen sind, um diese Zahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigen zu können (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032).
< H Holding Ltd. Limassol, Zypern:
Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen.
Einer Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001, mwN). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236; VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien tatsächlich Leistungen erbracht und Zahlungen geleistet worden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, einer Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben iSd § 162 BAO selbst dann entgegensteht, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032, mwN). Im Falle einer rechtmäßigen Aufforderung zur Empfängerbenennung bleibt der Rsp des VwGH zufolge für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. VwGH 25.4.2013, 2013/15/0155, mwN).
Wie oben dargestellt, handelt es sich bei dieser Firma um eine sog. Briefkastenfirma, somit kann sie nicht als leistende Firma anerkannt werden. Da Herr M dieser Firma nicht zugerechnet werden kann, wurde auch keine "dahinterstehende" Person genannt. Unter diesen Gegebenheiten gilt die Aufforderung zur Empfängerbenennung (§ 162 BAO) als nicht erfüllt (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022).
Da es sich bei dem von der Beschwerdeführerin als Zahlungsempfänger benannten Unternehmen nicht um den tatsächlich Leistenden der von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Leistungen handelt, kann die Zahlung auch nicht dieser Leistung zugerechnet werden.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben sind im Ergebnis zur Gänze nicht anzuerkennen (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020; BFG 3.2.2020, RV/7104405/2015).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Leistungen um sogenannte "schwer fassbare Leistungen" (unbestimmte Leistungsinhalte) handelt. Sowohl die Leistung betreffend "market analysis" also auch die Infos über geplante Projekte in Russland, ***7***, etc. entbehren die geforderten konkreten Leistungsinhalte. Hingewiesen wird nochmals darauf, dass die Zahlungen weit vor den erbrachten Leistungen getätigt wurden (und auch abweichend von der vereinbarten Summe - 220.000,00 €):
- Zahlung: 20.12.2012 (184.000,00 €)
- market analysis: 8.1.2017
- Hinweise für mögliche Aufträge: 5.5.2013; 24.4.2013; 12.6.2013: 12.7.2013
Diese Vorgangsweise lässt Zweifel an den Zusammenhängen zwischen Zahlung und Leistung aufkommen.
Gerade bei Auslandssachverhalten müsste es hierzu konkrete und umfassend nachvollziehbare Aufzeichnungen und Dokumentationen geben. Diese wurden aber nicht vorgelegt (trotz konkreter Aufforderung).
Es wurden offensichtlich auch keinerlei Nachforschungen betreffend die Firma H Holding Ltd. unternommen. Es wurde lediglich immer auf Herrn M Bezug genommen.
Bei Aufträgen mit doch erheblichem Bezug zu öffentlichen Stellen, müsste es doch transparente Ausschreibungsregeln geben (12.6.2013: "… plans on designing and building a governmental printhouse for banknotes …").
Zahlungen in diesem Zusammenhang würden jedenfalls mehr Transparenz erfordern, damit diese Zahlungen auch konkreten Geschäften zugerechnet werden können.
Vor allem die Zahlung aufgrund des sog. "agency agreement" lässt keine Nachprüfbarkeit der vereinbarten Summe zu. Zuerst wurde eine Summe von 220.000,00 € ("lump sum") vereinbart, schließlich aber nur 184.000,00 € bezahlt, dies ohne dass zum Zahlungszeitpunkt irgendeine Leistung erbracht wurde. Es kann also auch keine Entgeltsminderung aufgrund unvollständiger Leistung begründet werden.
< Die Zahlung ist somit mangels Nachweis eines Zusammenhanges zwischen erbrachter Leistung und tatsächlicher Zahlung nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
< Die Zahlung ist aber auch mangels Erfüllung der Aufforderung zur Empfängerbenennung iSd § 162 BAO (es handelt sich um eine sogenannte Briefkastenfirma) nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Außer der Aussage, dass Herr DI K Herrn M offensichtlich schon lange kennt, gibt es keine Informationen. Es gab offensichtlich keine diesbezüglichen Nachforschungen wer dieser Herr tatsächlich ist und schon gar nicht über seine Beziehung zur Firma H Holding Ltd. und der Firma selbst.
Bei Auslandssachverhalten wären dies aber unabdingbare Voraussetzungen zur Anerkennung der Zahlungen und Leistungsbeziehung als Betriebsausgabe.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die Zahlungen nach Zypern jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, da der Geschäftsführer nie zypriotischen Boden betreten hätte, ist nicht wesentlich. Einerseits muss jemand für die Eröffnung eines Kontos nicht zwingend vor Ort auftreten (ev. genügt Treuhänder), andererseits würde die Zahlung an eine offensichtlich unbekannte Firma jedenfalls nähere Dokumentationen und Nachforschungen bedingen (wiederum Hinweis auf Auslandssachverhalte). Die belangte Behörde hat die Eigentümerstruktur untersucht (KSV-Abfrage, etc.), trotzdem wäre eine gewisse Beweisvorsorgepflicht der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, um die Leistungs- und Zahlungsbeziehungen umfassend zu dokumentieren. Bei näherer Untersuchung hätte auch von der Beschwerdeführerin festgestellt werden können, dass die Firma H Holding Ltd. die verrechneten Leistungen nicht erbringen hätte können (keine Mitarbeiter, …).
Herr M hätte hierbei doch behilflich sein können. Er war es ja, der diese Firma offensichtlich ins Spiel gebracht hatte.
Hat der Steuerpflichtige darauf verzichtet, die Identität des Empfängers festzustellen, oder hat er falsche Angaben in Kauf genommen, so hat er den Nachteil mangels unverschuldeter Unmöglichkeit der Empfängerbenennung zu tragen (vgl. Zorn, in D/K/M/Z, EStG, § 4 Tz 276, mwN).
Das erkennende Gericht kommt also zu dem Schluss, dass die tatsächliche Existenz bzw. ein wirtschaftlicher Betrieb der Firma H Holding Ltd. (Limassol) nicht zweifelsfrei ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich ist und dass es sich dabei in Wahrheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) um eine Briefkastenfirma - also um ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistungen erbringen kann, handelt (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 273).
Es wird hier wiederholend darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzel im Ausland hat, die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund tritt; diesfalls besteht seitens des Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046).
Die amtswegige Ermittlungspflicht wurde gegenständlich in ausreichendem Maß erfüllt; es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, zeitnahe zu den strittigen Zahlungen entsprechende nachprüfbare Schritte zu setzen, welche einerseits auf einen Zusammenhang der Zahlungen mit den Leistungen schließen lassen und andererseits die tatsächliche Existenz des Leistenden nachzuweisen (Stichwort Empfängerbenennung).
Dass die Zahlungen allenfalls wieder an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen sind, kann, wie bereits oben dargestellt, nicht nachgewiesen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer bloßen Briefkastenfirma der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind (vgl. VwGH 13.10.1999, 93/13/0200).
Unter Beachtung all dieser Sachverhalte und gesetzlicher Bestimmungen war den hier strittigen Zahlungen die Zuordnung zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zu versagen.
Körperschaftsteuer 2012:
§ 200 Abs. 2 BAO:
Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtkräftig entschieden ist, ist die vorläufig durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.
Da keine Gründe für eine vorläufige Veranlagung zu erkennen sind, erfolgt die Veranlagung nunmehr "endgültig".
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlicher Sachverhalt wurde im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung entschieden - welche den gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Rechtsprechung entspricht. Eine ordentliche Revisionsmöglichkeit ist somit nicht zu gewähren.
Wien, am 13. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 61 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102452/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102452.2022
- Stammnummer
- 145326
- Gültig
- 13.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF