Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0121-F/06
Gültigkeit von Vergleichen im Steuerrecht; Mangelnde Empfängerbenennung oder verdeckte Ausschüttung im Zusammenhang mit als Betriebsausgaben geltend gemachten Lizenzzahlungen an die Alleingesellschafterin (= liechtensteinische Domizil-, Sitz- bzw. Briefkastengesellschaft), Haftung für Kapitalertragsteuer; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles, Beweisverwertungsverbot von Rechtshilfeergebnissen; Vorliegen der Voraussetzungen einer Pensionsrückstellung; Abzugsfähigkeit von Reisespesen und Kilometergelder als Betriebsausgaben; Zulässigkeit der Hinzurechnung angemessener Zinserträge, Verzicht auf Einnahmen; Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-F/06vom 07.01.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 4. März 2004 erhobenen Berufung vom 29. März 2004 brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. unter Verweis auf den Berufungsschriftsatz vom 18. Februar 2004 im Wesentlichen noch vor, dass die steuerliche Absetzbarkeit einer Rückstellungsbildung für Pensionszusagen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 EStG zu erfolgen habe. Aus dem diesem Berufungsschriftsatz angeschlossenen versicherungsmathematischen Guthaben der Fa. AVB (W), gehe hervor, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung einer Pensionsrücklage in jeder Hinsicht berücksichtigt worden seien. Die von der Großbetriebsprüfung vertretene Rechtsmeinung, dass in Ansehung der Existenz bedrohenden finanziellen Lage der Bw. die Pensionszusage unangemessen hoch sei, ist eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Einschränkung der Rückstellungsbildung. Nach wie vor vertrete die Bw. die Rechtsmeinung, dass die Angemessenheit der Pensionszusage sich ausschließlich an den gesetzlichen Bestimmungen zu orientieren habe und sich, sofern diese Bestimmungen eingehalten würden, die Rückstellungsbildung einer Überprüfung durch die Finanzbehörde entziehe. Besonders müsse darauf hingewiesen werden, dass für die prekäre finanzielle Lage der Bw. nach Meinung der Geschäftsführung nicht die gemachten Pensionszusagen, sondern vielmehr die steuerlichen Nachforderungen auf Grund der gehabten Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1993 bis 1996 verantwortlich seien. Gegen die betreffenden Bescheide, die aufgrund der genannten Betriebsprüfung ergangen seien, sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und es bleibe abzuwarten, wie die Oberbehörde die Einschränkungen den Finanzamtes bezüglich der Bildung von Pensionsrücklagen beurteile. Weiterhin vertrete das Finanzamt auch die Meinung, dass der im Zusammenhang mit der Pensionsrückstellung stehende Aufwand für die Rückdeckungsversicherung und ebenso die Zinsen für die Finanzierung der Rückdeckungsversicherung steuerlich nicht anzuerkennen seien. Diese Aufwendungen seien aber die schlüssige Folge der rechtmäßigen Bildung der Pensionsrückstellungen und es seien auch diese Aufwendungen zu Unrecht von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen worden. Da die Forderungen der Bw. gegenüber den Eheleuten K nicht verzinst worden seien, vertrete das Finanzamt unter Bezugnahme auf den obgenannten Prüfungsbericht auch die Meinung, dass die betreffenden Forderungsbeträge verzinst hätten werden müssen. Das Finanzamt gehe hierbei von der offenkundig irrigen Annahme aus, dass die Eheleute K an der Bw. beteiligt seien. Da diese Annahme falsch sei, sei daher in der Nichtverzinsung der genannten Darlehen keine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken. Andererseits handle es sich jedoch bei den Darlehen Bu und Ta um echte Darlehensverbindlichkeiten der Bw. Die betreffenden Darlehen seien korrekt der Bw. überwiesen worden und es lägen daher rechtsverbindliche Darlehen vor. Die Ausscheidung der für diese Darlehen verrechneten Zinsen sei daher zu Unrecht erfolgt.
Nach Einholung der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 21. April 2004 zum Berufungsschriftsatz erließ das Finanzamt die Berufungsvorentscheidungen vom 5. Jänner 2006 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 und Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001; dabei berichtigte das Finanzamt die unter Tz 20 lit. d des obgenannten Betriebsprüfungsberichtes angesetzte Hinzurechnung insofern, als nur mehr die erhöhte Luxustangente zu einer außerbücherlichen Hinzurechnung führte, zumal ein entsprechender Sachbezug bereits bei der die Jahre 1998 bis 2001 umfassenden Lohnsteuerprüfung angesetzt worden sei; im Übrigen wird an dieser Stelle auf die zusätzliche Bescheidbegründung vom 13. März 2006 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006 stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 1997, 2000, 2001 und 2002 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit diese Berufungen wiederum als unerledigt galten.
Mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden für die Jahre 1997 bis 2001 vom 21. Juni 2006 zog das Finanzamt die Bw. zur Haftung für die auf die verdeckten Ausschüttungen (nicht fremdübliche Lizenzgebühren sowie die übrigen von der M. verrechneten Kosten; vgl. dazu die zusätzliche Bescheidbegründung vom 13. März 2006 zu den obgenannten Berufungsvorentscheidungen vom 5. Jänner 2006) entfallende Kapitalertragsteuer heran; dabei setzte das Finanzamt folgende Beträge an:
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Jahr
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Verdeckte
Ausschüttungen lt. BVE
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KESt 25%
lt. BVE
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1997
1998
1999
2000
2001
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259.355,00 €
285.765,00 €
268.561,56 €
331.100,00 €
221.221,00 €
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64.838,75 €
71.441,25 €
67.140,39 €
82.775,00 €
55.305,25 €
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Summe
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1,366.002,56 €
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341.500,64 €
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 erhob die Bw. gegen diese Haftungs- und Zahlungsbescheide vom 21. Juni 2006 Berufung; begründend verwies dabei die steuerliche Vertretung der Bw. im Wesentlichen auf den Berufungsschriftsatz vom 18. Februar 2004.
Das Finanzamt legte die Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 2002 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Auf Grund eines Amtshilfersuchens des Unabhängigen Finanzsenates übermittelte das Landesgericht F das Urteil vom 19. April 2005, ZZZ, in der Strafsache D.K. und DI P. J. K.
In weiterer Folge legte die steuerliche Vertretung der Bw. im Rahmen eines Vorhalteverfahrens des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. Schriftsatz vom 26. Mai 2008) den Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 6. Juli 2004, AAA, vor, verwies auf den Berufungsschriftsatz vom 18. Februar 2004 und brachte in Erwiderung zur obgenannten Bescheidbegründung (Berufungsvorentscheidungen) vom 13. März 2006 sowie zu diesem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates noch mit Schreiben vom 14. August 2008 vor, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 die Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze der Dienstnehmer sowie die Vermeidung des vom Finanzamt initiierten Konkursverfahren, welches mit Sicherheit zur Betriebsschließung geführt hätte, gewesen sei. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vereinbarung seien die vom Prüfer getroffenen Feststellungen und die Höhe der sich daraus ergebenden Steuerbelastungen sehr wohl bekannt gewesen. Aus der Verwendung des Plurals unter Ziffer 1 des Vereinbarungstextes sei klargestellt, dass sowohl die Betriebsprüfung über die Kalenderjahre 1993 bis 1996 als auch jene über die Kalenderjahre 1997 bis 1999 von der betreffenden Vereinbarung umfasst seien. Insbesondere gelte das für die express verbis genannten Abzugssteuern von Lizenzzahlungen, welche ausschließlich bei der Betriebsprüfung 1997 bis 1999 Prüfungsgegenstand gewesen seien. Es laufe auch dem Sinn und Zweck der betreffenden Vereinbarung zuwider, wenn das Finanzamt zunächst hohe Steuernachlässe zur Betriebserhaltung gewähre und einige Monate später auf Grund neuer Bescheide dem Unternehmen Abgabenzahlungen vorschreibe, die zur unverzüglichen Insolvenz des Unternehmens führten. Mit der Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 hat das Finanzamt auf alle Steuern und Abgaben und damit auch auf die Festsetzung neuer Steuern für die Zeit bis zum Abschluss der Vereinbarung verzichtet. Wie in der Berufung ausgeführt werde, fehle daher für die Vorschreibung von Körperschaftsteuern für die Kalenderjahr 1997 bis 2002 die Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der bindenden Wirkung der Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil in der Strafsache "DI P. und D.K." werde auf den beiliegen Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes und den in demselben festgelegten Fiskalvorbehalt hingewiesen. Dieser Vorhalt besage (Verweis auf Seite 3 dritter Absatz des Ausfolgungsbeschlusses), dass die übersandten Unterlagen für Fiskaldelikte nicht verwendet werden dürften. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht davon auszugehen, dass die Eheleute K die wirtschaftlich Berechtigten der M. gewesen seien und es seien daher auch die gemachten Lizenzzahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
Das Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bw. vom 14. August 2008 (samt Beilage) wurde in der Folge der Amtspartei zur Kenntnisnahme übermittelt.
Am 27. November 2008 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten; im Detail wird auf die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift sowie bezüglich des wesentlichen Kerns der Aussagen der steuerlichen Vertretung der Bw. bzw. der Amtspartei und deren Würdigung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Vereinbarung vom 23. Jänner 2003: Dem Berufungsvorbringen, wonach mit dieser Vereinbarung das Finanzamt auf alle Steuern und Abgaben und damit auch auf die Festsetzung neuer Steuern für die Zeit bis zum Abschluss der Vereinbarung verzichtet habe und daher für die Vorschreibung von Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer für die Kalenderjahr 1997 bis 2002 die Rechtsgrundlage fehle, ist wie folgt zu entgegnen: Ein Vergleich über Abgabenansprüche ist grundsätzlich von der Rechtsordnung nicht vorgesehen; dem Abgabenrecht ist das Institut eines "Vergleiches" - im Gegensatz zum Zivilprozess (vgl. § 204 ZPO) - grundsätzlich fremd. Abmachungen ("Vergleiche") zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und sind daher ohne irgendeine rechtliche Relevanz. Die Entstehung, der Inhalt und das Erlöschen einer Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Die Abgabenbehörde hat keine rechtliche Möglichkeit, über Abgabenansprüche nach Gutdünken zu verfügen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte (vgl. zB VwGH 27.7.1994, 92/13/0058; VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035; VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005; VwGH 4.8.2005, 2003/17/0233; VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124; siehe auch Ritz3, BAO-Kommentar, Tz 10 zu § 4 BAO). Einer allfälligen abweichenden Vereinbarung der Behörde mit dem Abgabepflichtigen über nicht vergleichsfähige Abgabenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur kommt daher keinerlei abgabenrechtliche Bedeutung zu. Etwaige Zeugeneinvernahmen zu dem in Rede stehenden "Vergleichsabschluss" waren damit hinfällig; die in diesem Zusammenhang von der Bw. im Berufungsschriftsatz sowie im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Zeugeneinvernahmen könnten dem diesbezüglichen Berufungsbegehren der Bw. in keiner Weise zum Erfolg verhelfen. Die strittige Vereinbarung fand im konkreten Fall auch nicht in den angefochtenen Abgabenbescheiden ihren Niederschlag (ein Abgabenbescheid, der Abgaben im Gefolge einer Besprechung zwischen Steuerpflichtigen und Organwaltern niedriger festsetzt, hätte - wegen der ihm zukommenden Bescheidwirkungen - normative Bedeutung). Abgesehen von diesen Überlegungen hat das Finanzamt im Übrigen auch richtig ausgeführt, dass sich der in Rede stehende Vereinbarungstext (Punkt 1) ausschließlich auf Steuervorschreibungen stützt, gegen die noch nicht erledigte Rechtmittel offen waren, Steuervorschreibungen und -festsetzungen betreffend die gegenständlichen Berufungsjahre bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine erfolgt waren und damit auch nicht Gegenstand der strittigen Vereinbarung gewesen sein konnten. Der in Rede stehende Einwand der Bw. geht daher ins Leere und begründet nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Rechtwidrigkeit der angefochten Bescheide.
Zu den (noch) strittigen Berufungspunkten ist Folgendes zu sagen:
a) Nicht absetzbare Beträge gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO:
Streit besteht diesbezüglich darüber, ob die von der Bw. bezahlten bzw. verrechneten Beträge (Lizenzen, Verwaltungsaufwand, Vermittlungsgebühren und Wareneinkäufe) an die Alleingesellschafterin M. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Das Finanzamt hat die Nichtanerkennung der strittigen Beträge als Betriebsausgaben zunächst - den Ausführungen der Groß-Betriebsprüfung folgend - auf die Bestimmung des § 162 BAO gestützt; in der Folge - im Zuge der Berufungsvorentscheidungen vom 5. Jänner 2006 (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom 13. März 2006) - hat es die Abzugsfähigkeit (nur noch) der fremdüblichen Lizenzzahlungen auf Grund der Bestimmung des § 162 BAO verneint, die nicht fremdüblichen Lizenzzahlungen sowie die übrigen von der M. verrechneten Kosten (Verwaltungsaufwand, Wareneinkauf der M., Vermittlungsgebühren) als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert und diesbezüglich die Bw. zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen.
§ 162 BAO lautet:
"(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen."
Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechtes bzw. des Personen- und Gesellschaftsrechtes sind Sitzgesellschaften solche Unternehmen, die in Liechtenstein - mit oder ohne Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz haben, ohne jedoch dort einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Einer der Beweggründe - wenn nicht überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften ist, wie die Erfahrung zeigt, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie ua. auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liegt somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind (vgl. VwGH 13.10.1999, 93/13/0200; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062). Als Empfänger kann aber an Stelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden (vgl. VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 0186; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062).
Unstrittig ist, dass es sich bei der in Form einer Anstalt errichteten M. (wie im Übrigen auch bei der I.) um eine reine Sitz- bzw. Domizilgesellschaft handelt, die in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen Tätigkeiten entfalten darf (die Domizilgesellschaft übt in der Regel nur eine sog. passive Tätigkeit aus, die meist in der Vermögensverwaltung oder in der Verwertung von Rechten besteht). Die M. hat ihren Sitz bei einem ortsansässigen Domizilträger bzw. Domizilgeber [hier: Treuhänderin B.G. als Repräsentantin und Verwaltungsrätin; FL-G V, Bg 4, Postfach bbb (in der Folge Herr Ha; vgl. Schreiben der Rechtsanwälte L vom 29. Mai 2001)], beschäftigt keine Fremdmitabeiter und veröffentlicht auch keine Erfolgs-, Umsatz- oder Bilanzzahlen (vgl. dazu Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 1999 betreffend Körperschaftsteuer 1993 bis 1996, Gewerbesteuer 1993 sowie Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1999 und Folgejahre; Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870; siehe dazu auch Tz 29 des BP-Berichtes vom 2. Dezember 1998 betreffend die Jahre 1993 bis 1996; Schreiben der M. an Frau K vom 8. August 1998). Das Finanzamt durfte daher - es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Vorhaltewirkung einer Berufungsvorentscheidung verwiesen - zu Recht davon ausgehen, dass die M. nicht die tatsächliche Empfängerin der in Rede stehenden bezahlten bzw. verrechneten Beträge gewesen ist, was im Übrigen auch darin seine Bestätigung findet, dass von Seiten der Bw. (vgl. Schreiben der Rechtsanwälte L vom 14. Juli 2000) schließlich SG E, Kaufmann aus S, als tatsächlichen Empfänger der strittigen Beträge bzw. als wirtschaftlich Berechtigten namhaft gemacht wurde. Das Vorgehen des Finanzamtes nach § 162 Abs. 1 BAO [in diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die steuerliche Vertretung der Bw. vom Referenten ausdrücklich aufgefordert wurde, den (wahren) Gläubiger oder Empfänger der geltend gemachten Beträge genau zu bezeichnen] war damit - gerade auch in Anbetracht der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154; vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1726 ff) - grundsätzlich gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zu Zahlungen an eine liechtensteinische "Briefkastenfirma" ausgeführt, dass mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen ist, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die bloße Nennung einer Steueroasenfirma (ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistungen erbringen kann), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen, bekannt zu geben, reicht damit ebenso nicht aus, wie die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person (siehe VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 11.7.1995, 91/13/0154, 0186; VwGH 28.11.2000, 97/14/0062; VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145, 0146; VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007; vgl. auch Ritz3, a.a.O., Tz 7 zu § 162 BAO; Stoll, a.a.O., Seiten 1726 ff). Diese Person muss vielmehr auch der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der Beträge sein, dh. der Empfänger muss eine Leistung erbracht haben. Eine zwischengeschaltene Person, die die als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge zB vereinbarungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten hat, ist deshalb nicht der eigentliche Empfänger. Rechtfertigen maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen (und sei es auch eine juristische) nicht die (tatsächlichen, richtigen, wahren) Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0032; VwGH 22.3.1995, 93/13/0076; VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, 0099; VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei es genügt, hiebei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Bw. hat durch die "Umleitung der strittigen Aufwendungen" über eine liechtensteinische Briefkastengesellschaft ein Verhalten gesetzt, das es rechtfertigt, an ihren Angaben Zweifel zu hegen. Von Seiten der Bw. wurde wiederholt SG E als wahrer (wirtschaftlicher) Empfänger der strittigen Beträge namhaft gemacht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates entbehrt es weder der Schlüssigkeit noch der Übereinstimmung mit den allgemeinen Lebenserfahrungen, wenn das Finanzamt im Sachverhaltsbereich zu der Annahme gelangt ist, dass SG E, ein Kaufmann aus S, nicht der wahre wirtschaftliche Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Lizenzzahlungen, ua. war. Gegenständlich lagen gewichtige Indizien vor, die diese Vermutung rechtfertigen. So wurden etwa Bilanzen der M. bei der Hausdurchsuchung der Kriminalpolizei Bregenz im Büro der Bw. gefunden und bei der Computerauswertung in den Büroräumlichkeiten der Bw. wurde festgestellt, dass die Korrespondenz der M. und die Vorschreibung der strittigen Lizenz-, Vermittlungs- und Verwaltungsgebühren über die EDV-Anlage der Bw. in B erstellt worden sind. Weiters wurden im Büro der Geschäftsführerin der Bw. (D.K.) Blankoformulare der in Liechtenstein ansässigen M. vorgefunden.
Im Übrigen wird von Seiten der Bw. übersehen, dass für die Behauptung, dass SG E der wahre wirtschaftliche Empfänger sei, keinerlei Nachweise beigebracht wurden. Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt sind (Liechtenstein leistet grundsätzlich keine Rechtshilfe bei der Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte; Rechtshilfe wird überhaupt nur in einem anhängigen Verständigungsverfahren geleistet, das aber nur über Initiative einer im Vertragsstaat ansässigen Person eingeleitet wird), ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (vgl. VwGH 12.9.1978, 1511, 1512, 2344/75; VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Es liegt vornehmlich am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bietet; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Dementsprechend hat ein Abgabepflichtiger, wenn er in Geschäfte eintritt, die Beziehungen zu einer Steueroase aufweisen, von Anbeginn an dafür Sorge zu tragen, dass er in der Lage sein wird, gegenüber der Abgabenbehörde im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren (vgl. VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Der Abgabepflichtige hat das abgabenrechtliche Risiko aus Geschäftstätigkeiten, die sich in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich - wie zB in Liechtenstein oder der Schweiz - abspielen, selbst zu tragen, wenn die diesen Geschäften zu Grunde liegenden Umstände nicht durch lückenlose Beweisführung erhellt werden vermögen (vgl. VwGH 25.9.2001, 97/14/0061).
Soweit die Bw. beantragte, SG E als Zeugen zu vernehmen, ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe der Bw. gewesen wäre, diese im Ausland lebende Person als Zeugen stellig zu machen, sofern dies ihrer Meinung nach der Wahrheitsfindung dienlich gewesen wäre (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/14/0084). Nachdem SG E von der Bw. nicht stellig gemacht wurde, hat sie sich somit seiner (möglichen) Zeugenaussage begeben. Die Zustellung einer Zeugenladung in S - als Hoheitsakt im anderen Staat - würde im Übrigen ein unzulässiger Eingriff in die Hoheitsrechte Ss darstellen.
Es wäre daher an der Bw. gelegen, im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht alles, was ihre Angaben über die behaupteten Zuflüsse bei SG E stützt, vorzubringen und zu dokumentieren (zB Stelligmachung von SG E, Angabe von anderen Zeugen und Auskunftspersonen, Offenlegung der Einzelheiten der Geschäftsabwicklung, Vorlage von entsprechenden Verträgen sowie von vorhandenen Kontoauszügen, Vorlage der Beistatuten der M.). Eine diesbezügliche zweifelsfreie Dokumentation bzw. Konkretisierung ist gegenständlich nicht erfolgt. Wird diese "erhöhte" Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Abgabenbehörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung festzustellen.
Zur Bindungswirkung des vorliegenden rechtskräftigen Strafurteiles in der Strafsache "DI P. und D.K." vom 19. April 2005, ZZZ, und zu dem in diesem Zusammenhang von Seiten der Bw. vorgelegten Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes mit den darin aufgenommenen Auflagen (vgl. Seite 3 des Beschlusses) ist Folgendes zu sagen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil (erster Instanz) bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden wurde, beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Urteilsspruch gedeckten Tatsachen, wogegen keine Bindung hinsichtlich der bloß in den Entscheidungsgründen genannten Feststellungen des Gerichtes gegeben ist. Von einem in einem solchen Verfahren festgestellten Sachverhalt darf die Abgabenbehörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht abweichen. Die steuerrechtliche Beurteilung des Lebenssachverhaltes, an dessen Feststellung sie gebunden ist, obliegt dessen ungeachtet weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde (vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043; VwGH 3.11.2001, 95/4/0043; VwGH 18.11.2003, 97/14/0079; siehe auch Ritz3, a.a.O., Tz 14 zu § 116 BAO). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlich gegebenen Bindungswirkung bzw. ein Beweisverwertungsverbot - dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot fremd - kann sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesetzesergänzenden Inhalts ergeben, wenn die Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Verwendung ausschließlich für jene strafbaren Handlungen, auf die sich die Rechtshilfe bezieht, gewährt wird [vgl. Ritz3, a.a.O., Tz 9 f zu § 166 BAO; europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl. Nr. 41/1969 sowie BGBl. Nr. 25/1970; Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979, (ARHG); VwGH 22.1.1992, 90/13/0237; VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190]. Für den Verwaltungsgerichtshof ist entsprechend den zitierten Erkenntnissen maßgeblich, unter welchen, von den inländischen Justizbehörden nicht zurückgewiesenen Bedingungen die ausländischen Behörden die begehrte Rechtshilfe im konkreten Fall geleistet haben. Hat sich das den Abgabepflichtigen verurteilende strafgerichtliche Urteil auf die Ergebnisse von Rechtshilfeerhebungen gestützt, die nur unter einer nicht zurückgewiesenen Bedingung gewährt worden sind, welche auch die Behörden des Abgabenfestsetzungsverfahrens kraft der normativen Wirkung des § 4 ARHG an der Verwendung der Rechtshilfeergebnisse gehindert hätte, muss ein solcherart wirksam begründetes Beweisverwertungsverbot auch das strafgerichtliche Urteil erfassen. Das Höchstgericht führt weiters aus, dass es eine unzulässige Umgehung solcherart allenfalls bestehender Beweisverwertungsverbote bedeuten würde, wollte man ihre einmal erkannte Wirksamkeit auf die Rechtshilfeergebnisurkunden allein beschränken, gerichtliche Entscheidungsergebnisse, die auf ihnen beruhen, hingegen vom Verwertungsverbot als nicht umfasst betrachten. Angesichts des vorgelegten Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes und dem darin festgelegten Fiskalvorbehalt, der sich entgegen der Auffassung des Finanzamtes sehr wohl auch auf das gegenständliche Abgabenfestsetzungsverfahren erstreckt (vgl. dazu Seite 3 dritter Absatz des Ausfolgungsbeschlusses), erachtete sich der Unabhängige Finanzsenat den obigen Überlegungen entsprechend im konkreten Fall, zumal es auch keine Anhaltspunkte für die Zurückweisung dieser Bedingung durch die inländische Justizbehörde gab, an die vom Landesgericht F im Spruch des oben bezeichneten Urteils aufgenommenen tatsächlichen Feststellungen, die ua. auf einer im Rechtshilfeweg vorgenommenen Einvernahme der obgenannten Treuhänderin gründen, nicht gebunden. Das wirksam begründete Beweisverwertungsverbot der Rechtshilfeergebnisse erfasst somit auch das in Rede stehende strafgerichtliche Urteil.
Im Berufungsfall war - gerade auf Grund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde - eine Auslegung zu Lasten der Bw. deswegen vorzunehmen, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge an den behaupteten Empfänger (SG E) nicht erwiesen ist und die Zweifel an der behaupteten Sachverhaltsabwicklung von Seiten der Abgabepflichtigen nicht schlüssig ausgeräumt werden konnten. Damit war aber mit der Benennung der M. bzw. SG E dem Auftrag nach § 162 Abs. 1 BAO nicht entsprochen und waren die beantragten Absetzungen gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO zwingend nicht anzuerkennen. Das diesbezügliche Berufungsbegehen war daher als unbegründet abzuweisen.
Was nun die vom Finanzamt (Berufungsvorentscheidung) vorgenommene Qualifizierung der nicht fremdüblichen Lizenzzahlungen sowie der übrigen von der M. verrechneten Kosten (Verwaltungsaufwand, Wareneinkäufe von M., Vermittlungsgebühren) als verdeckte Ausschüttungen anlangt, ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Die Notwendigkeit des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen ist Folge des Trennungsprinzips. Danach sind die Kapitalgesellschaften regelmäßig als solche und unabhängig von ihren Gesellschaftern Steuersubjekt.
Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung setzt eine Vermögensminderung bei der Körperschaft voraus. Grundsätzlich können verdeckte Ausschüttungen das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern: Zum einen kann die verdeckte Ausschüttung in der Form überhöhter (scheinbarer) Ausgaben auftreten, zum anderen in der Form zu geringer (fehlender) Einnahmen. Die ersterwähnte Erscheinungsform führt zu einer Aufwandskürzung, die zweiterwähnte zu einer Einnahmenerhöhung (vgl. VwGH 29.1.2003, 98/13/0055; VwGH 19.1.2005, 2000/13/0162 und 0165).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen ua. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen, nicht ohne weiteres erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln bzw. ihre Ursache in der Anteilsinhaberschaft bzw. im Gesellschaftsverhältnis haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Eine verdeckte Ausschüttung setzt somit grundsätzlich die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist. Entscheidend ist somit, dass sich die Zuwendungen nur aus dem Gesellschaftsverhältnis erklären lassen.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann; sie liegt daher auch vor, wenn die Gesellschaft von einem zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (vgl. zB VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005; VwGH 24.7.2007, 2007/14/0013; siehe auch Renner, in: Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer 1988, Rz 105 ff zu § 8 KStG; Hofstätter-Reichel, EStG 1988, Tz 18 zu § 27).
Aufgrund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen den steuerlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160). Es darf aber nicht übersehen werden, dass Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft haben können, insbesondere dann, wenn sie als überwiegend am Stammkapital beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH die Willensbildung der Gesellschaft zu bestimmen vermögen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, über entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zu Lasten des Gesellschaftserfolges und des Gesellschaftsvermögens eigene Vorteile zu erwirken. Die Steuerersparnis, die eine derartige Vorteilszuwendung bei der Gesellschaft über die korrespondierende Betriebsausgabe bzw. Schuldpost zur Folge hat, kann durchaus der einzige Grund der Zuwendung sein. Schrifttum und Rechtsprechung haben daher die steuerliche Anerkennung von Vorteilszuwendungen an Gesellschafter einer GesmbH an strenge Voraussetzungen geknüpft (vgl. VwGH 14.9.1979, 1264/78).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist - gerade bei einer Verflechtung von Interessen der an den für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Vorgängen beteiligten Personen - die einkommensteuerliche Angehörigenjudikatur auch für die Nahebeziehung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber anzuwenden. Es sollen nicht entgegen dem aus den §§ 114 f BAO hervorleuchtenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (vgl. Renner, in: Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, a.a.O., Rz 169 ff zu § 8 KStG; VwGH 30.6.1994, 92/15/0221; VwGH 29.11.2006, 2002/13/0173). Rechtsgeschäfte finden somit - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Abgabenrechtes nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Bei den obgenannten von der Judikatur aufgestellten und von der Praxis übernommenen besonderen Anerkennungskriterien für Angehörigenvereinbarungen handelt es sich um Behauptungs- oder Beweislastregelungen. Sie haben somit keine tatbestandsartige Bedeutung. Diese Anerkennungsgrundsätze kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit den Verdacht nahelegen, das Rechtsgeschäft würde nur zum Zwecke der Steuerersparnis behauptet (vgl. VwGH 17.9.1979, 2223, 2235/78; VwGH 11.11.1980, 1175, 1533/80; VwGH 20.11.1990, 89/14/0090, VwGH 22.6.1993, 93/14/0067; VwGH 30.6.1994, 92/15/0221; Doralt/Renner8, EStG, Tz 158 ff zu § 2 EStG 1988, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 44 zu § 20 EStG 1988).
Ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zustande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist. Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind.
Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen einer juristischen Person und dem Anteilsinhaber kann auch bei ausreichender formeller Absicherung die verdeckte Ausschüttung in einer unangemessen hoch bemessenen Honorierung von Leistungsvorgängen und in der Honorierung von offenbar bzw. tatsächlich nicht erbrachten Leistungen liegen. Bei der Angemessenheitsprüfung sind die vertraglichen Leistungsverpflichtungen mit den Umständen des konkreten Falles zu verbinden und vergleichbaren Leistungsvereinbarungen außerhalb des konkreten Falles gegenüberzustellen. Grundsätzlich ist vom Gesamtvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung auszugehen. Das Finanzamt stellt in den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Jänner 2006 (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom 13. März 2006) fest, dass sich der Prozentsatz bei Umsatzlizenzen auf Grund von äußeren Betriebsvergleichen zwischen einem und zwei Prozent bewege, daher 2% der geltend gemachten Lizenzzahlungen fremdüblich sei und daher in dieser Höhe Betriebsausgaben darstellten. Hinsichtlich der übrigen Kosten vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass diesen Zahlungen keine Leistungen der M. (als klassische Sitzgesellschaft) gegenüberstünden und daher diesbezüglich mangels Fremdüblichkeit bzw. Betriebsausgabeneigenschaft von verdeckten Ausschüttungen auszugehen sei.
Nach dem Berufungsvorbringen vom 22. Februar 1999 (betreffend die Jahre 1993 bis 1996) bzw. vom 18. Februar 2004 (betreffend die Jahre 1997 bis 2001) habe die Finanzierungsgesellschaft (I. bzw. M.) aus dem Konkurs der liechtensteinischen D AG, Balzers, die gesamten technischen Werkstattzeichnungen, Montage- und Fertigstellungsanleitungen, Kundenkartei, Qualitätsanforderungen, Informationen über Einkaufsquellen, usw. sowie das gesamte Warenlager erworben (vgl. diesbezüglich auch die Bestätigung des Masseverwalters Dr. Wolff vom 5. Dezember 1994) und der Bw. (Tochtergesellschaft) zur Verfügung gestellt. Weiters habe die Muttergesellschaft (M.) 1% des vereinbarten Geschäftsführerentgeltes als Verwaltungsaufwand für sich berechnet, was keine unangemessene Entlohnung darstelle. Die Lizenzzahlungen stünden in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den von der Finanzierungsgesellschaft beigestellten Unterlagen und Materialien, der Verwaltungsaufwand für die Geschäftsführung sei angemessen verrechnet worden, die Warenlieferungen der Muttergesellschaft seien zu angemessenen Preisen erfolgt - die Waren seien keineswegs wertlos gewesen - und somit sei keine Überfakturierung erfolgt. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. noch ergänzend vorgebracht, dass ohne die entsprechenden Pläne, Benutzungsbeschreibungen, Herstellungsanweisungen, etc. man die Produktion gar nicht wieder aufnehmen hätte können und die halbfertigen Produkte ohne diese Pläne bzw. Anleitungen nichts wert gewesen wären. Entsprechend der Bestätigung des Masseverwalters Dr. Wf vom 5. Dezember 1994 habe die M. das gesamte Warenlager der D AG und die in Zusammenhang mit den vor der Konkurseröffnung von der D AG erzeugten Waren stehenden Produkt-Konstruktionen, Formulierungen, künstlerische und technische Zeichnungen, Fotografien, Druckvorlagen, Orginaldruckfilme, Katalogunterlagen und Ähnliches sowie alle gewerblichen Schutz-, Nutzungs-, Verwertungs-, Registrierung-, Urheber- und Erzeugerrechte käuflich erworben und sei diese damit berechtigt, das obgenannte Eigentum und die obgenannten Rechte auf eigene Rechnung gegen Dritte zu verteidigen und gerichtlich durchzusetzen bzw. von Dritten anzufordern. Angesichts dieser Ausführungen der Bw. bzw. des damaligen Masseverwalters, bei denen es sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durchaus um keine der Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen darstellt, war gegenständlich nicht davon auszugehen, dass den in Rede stehenden unstrittig auf der Lizenzvereinbarung vom 13. August 1993 beruhenden Beträgen keine konkreten Gegenleistungen der M. bzw. von den hinter dieser Briefkastengesellschaft stehenden, unbenannt gebliebenen Personen gegenüberstanden. Das Finanzamt hat es unterlassen, konkret darzulegen bzw. hinreichend zu begründen, weshalb die strittigen als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen der Bw. - im Vergleich zu einem fremden Unternehmer - nicht erforderlich, nicht angemessen bzw. nicht betrieblich veranlasst waren bzw. inwieweit gegenständlich die Bw. ihrer Alleingesellschafterin bzw. den dahinter stehenden, unbenannt gebliebenen Personen Vorteile zugewendet hat, die aber anderen der Bw. fremd gegenüberstehenden Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen gewährt worden wären. Mit dem bloßen Verweis, dass eine Domizilgesellschaft keine aktive, eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Gesellschaftszweck einer Domizilgesellschaft neben Vermögensverwaltung durchaus auch auf die Verwertung von Rechten ihrer Begünstigten gerichtet sein kann und sie ihre Erträge allenfalls aus wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland erzielen können) bzw. auf äußere Betriebsvergleiche im Hinblick auf die Angemessenheit der geltend gemachten Lizenzzahlungen [dabei wäre nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Darstellung der branchenbezogenen Vergleichszahlen samt Anpassung an den konkreten Betrieb durch Zu- bzw. Abschläge vorzunehmen gewesen, die wiederum der Bw. zur Kenntnisnahme gebracht hätte werden müssen; eine derartige Dokumentation müsste einem (sachverständigen) Dritten ermöglichen, festzustellen, inwieweit der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde, dh. die Überlegungen und Datenquellen, die zu dem angemessenen Fremdvergleichspreis führten, wären in hinreichender Weise zu dokumentieren gewesen; an dieser Stelle wird auch auf die vom Finanzamt unbestritten gebliebenen Aussagen der Rechtsanwälte L vom 1. August 2001 verwiesen, wonach in einem beispielhaften Fall nur für die Beistellung eines Namens und eine kurze Einführungsschulung eine Lizenzgebühr von 9% des Umsatzes gefordert und bezahlt worden sei] ist das Finanzamt klare nachvollziehbare Feststellungen betreffend die außerbetriebliche Veranlassung bzw. die Unangemessenheit der strittigen Beträge schuldig geblieben und war daher gegenständlich nicht vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen auszugehen. Im Hinblick auf die Angemessenheit der strittigen Lizenzzahlungen ist auch zu bedenken, dass es sich gegenständlich um eine exklusive Lizenz handelte, die der Bw. neben staatlich verliehenen Rechten auch unerlässliche faktische Vorzugstellungen (zB Know-how, geheimes technisches Wissen) zur Nutzung einräumte. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidungen betreffend das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen insofern mangelhaft und widersprüchlich ist, als das Finanzamt einerseits davon ausgeht, dass den strittigen Zahlungen keine Leistungen der M. gegenüberstehen können, anderseits jedoch die Fremdüblichkeit bzw. die betriebliche Veranlassung von Lizenzgebühren in Höhe von 2% bejaht. Dass den strittigen Beträgen handelsübliche, einem Fremdvergleich standhaltende Geschäfte zugrunde lagen bzw. von deren betrieblicher Veranlassung war auch deshalb auszugehen, als von Seiten des Finanzamtes noch in den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden für 1997, 2000 und 2001 von Betriebsausgaben gemäß
§ 4 EStG 1988 ausgegangen worden ist bzw. auch von der Groß-Betriebsprüfung die betriebliche Veranlassung sämtlicher strittiger Beträge festgestellt wurde und diese Betriebsausgaben (nur) mangels tatsächlicher Empfängerbenennung nicht zum Abzug zugelassen wurden (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Groß-Betriebsprüfung vom 21. April 2004 zum Berufungsvorbringen, Seite 3).
Vollständigkeitshalber wird - gerade auch im Hinblick auf die Ausführungen des Finanzamtes im Betriebsprüfungsbericht vom 2. Dezember 1998 betreffend die Jahre 1993 bis 1996 bzw. in der Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 1999 betreffend Körperschaftsteuer 1993 bis 1996, Gewerbesteuer 1993 sowie Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1999 und Folgejahre - noch erwähnt, dass eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO zwar die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben rechtfertigen vermag, aber keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage darstellt, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt.
Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2001:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer, die gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 25% beträgt, ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.
Da - wie oben dargelegt - der Besteuerungstatbestand der verdeckten Ausschüttung nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht verwirklicht wurde, war somit keine Kapitalertragsteuer festzusetzen bzw. erwies sich daher die auf § 93 Abs. 2 Z 1 iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 gestützte Heranziehung zur Haftung nicht als rechtsrichtig und war folgedessen der diesbezüglichen Berufung statt zu geben.
b) Pensionsrückstellung
:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 können Rückstellungen gebildet werden für 1. Anwartschaften auf Abfertigungen, 2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. sind nach § 14 leg. cit. zu bilden (Abs. 2).
Steuerpflichtige (wie die Bw.), die ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG 1988 ermitteln und nach § 198 Abs. 8 UGB zur Rückstellungsbildung verpflichtet sind, haben auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung eine Pensionsrückstellung anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 EStG 1988 erfüllt sind. Bei Berechnung der Rückstellung gehen die speziellen steuerlichen Vorschriften der unternehmensrechtlichen Bewertung nach § 211 Abs. 2 UGB vor.
Gemäß
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre geltenden Fassung, der nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 und mangels einer speziellen Regelung im Körperschaftsteuergesetz auch bei Ermittlung des Einkommens der Bw. zur Anwendung gelangt, können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 ermitteln, für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG) in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden. Für die Bildung gilt folgendes: 1. Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden. 2. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen. 3. Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. 4. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen. 5. Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden. 6. Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6% zugrunde zu legen. 7. Die Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für diese Wertpapierdeckung gilt Abs. 5.
Der persönliche Anwendungsbereich des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erstreckt sich auf alle Pensionsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 beziehen. Eine schriftliche Zusage wird im BPG nicht verlangt (vgl. Doralt4, EStG, Tz 46/1 zu § 14 EStG 1988).
Hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zur Bildung einer Pensionsrückstellung ergab eine Prüfung der der strittigen Rückstellungsbildung zugrunde liegenden Vereinbarung vom 15. Dezember 1998 Folgendes:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 240 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-F/06
- Stammnummer
- 38061
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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