Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0121-F/06
Gültigkeit von Vergleichen im Steuerrecht; Mangelnde Empfängerbenennung oder verdeckte Ausschüttung im Zusammenhang mit als Betriebsausgaben geltend gemachten Lizenzzahlungen an die Alleingesellschafterin (= liechtensteinische Domizil-, Sitz- bzw. Briefkastengesellschaft), Haftung für Kapitalertragsteuer; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles, Beweisverwertungsverbot von Rechtshilfeergebnissen; Vorliegen der Voraussetzungen einer Pensionsrückstellung; Abzugsfähigkeit von Reisespesen und Kilometergelder als Betriebsausgaben; Zulässigkeit der Hinzurechnung angemessener Zinserträge, Verzicht auf Einnahmen; Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-F/06vom 07.01.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Gde Lh, SB XXX, vertreten durch Dr. JP, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Gd F, H 37, vom 18. Februar 2004, vom 29. März 2004 sowie vom 18. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes F, vertreten durch HR WA, vom 16. Dezember 2003, vom 4. März 2004 bzw. vom 21. Juni 2006 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 2000, 2001 und 2002 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1997 bis 2001 im Beisein der Schriftführerin YP nach der am 27. November 2008 in Gd F, S-Straße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1) Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 2000, 2001 und 2002 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Körperschaftsteuerbescheid 1997
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Die festgesetzte Körperschaftsteuer im Jahr 1997 beträgt
Das Einkommen im Jahr 1997 beträgt
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1,593.470,00 S
4,688.987,00 S
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115.807,98 €
340.761,97 €
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Berechnung der Körperschaftsteuer in Schilling:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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4,688.987,00 S
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Verrechenbare Verluste der Vorjahre
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0,00 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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4,688.987,00 S
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Einkommen
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4,688.987,00 S
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:
Gem. § 22 KStG 1988......34,00% von 4,689.000,00 S
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1,594.260,00 S
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Anrechenbare Steuer
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- 790,00 S
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Festgesetzte Körperschaftsteuer
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1,593.470,00 S
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Körperschaftsteuerbescheid 2000
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Die festgesetzte Körperschaftsteuer im Jahr 2000 beträgt
Das Einkommen im Jahr 2000 beträgt
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2,592.890,00 S
7,620.403,00 S
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188.432,66 €
553.796,28 €
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Berechnung der Körperschaftsteuer in Schilling:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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7,620.403,00 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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7,620.403,00 S
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Verlustabzug
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0,00 S
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Einkommen
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7,620.403,00 S
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:
Gem. § 22 KStG 1988......34,00% von 7,620.400,00 S
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2,590.936,00 S
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Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung
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3.056,25 S
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Körperschaftsteuer
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2,593.992,25 S
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Anrechenbare Steuer
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- 1.102,00 S
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Festgesetzte Körperschaftsteuer
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2,592.890,00 S
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Körperschaftsteuerbescheid 2001
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Die festgesetzte Körperschaftsteuer im Jahr 2001 beträgt
Das Einkommen im Jahr 2001 beträgt
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1,888.659,00 S
5,534.557,00 S
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137.254,20 €
402.211,94 €
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Berechnung der Körperschaftsteuer in Schilling:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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5,534.557,00 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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5,534.557,00 S
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Verlustabzug
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0,00 S
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Einkommen
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5,534.557,00 S
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:
Gem. § 22 KStG 1988......34,00% von 5,534.600,00 S
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1,881.764,00 S
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Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung
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8.001,75 S
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Körperschaftsteuer
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1,889.765,75 S
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Anrechenbare Steuer
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- 1.107,00 S
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Festgesetzte Körperschaftsteuer
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1,888.659,00 S
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Körperschaftsteuerbescheid 2002
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Die festgesetzte Körperschaftsteuer im Jahr 2002 beträgt
Das Einkommen im Jahr 2002 beträgt
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2.355,52 €
0,00 €
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Berechnung der Körperschaftsteuer:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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- 378.421,63 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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- 378.421,63 €
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Einkommen
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0,00 €
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:
Gem. § 22 KStG 1988......34,00% von 0,00 €
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
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1.750,00 €
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Steuer vom Sondergewinn aus Eigenkapitalzuwachsverzinsung
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686,00 €
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Körperschaftsteuer
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2.436,00 €
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Einbehaltene Steuerbeträge
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- 80,48 €
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Festgesetzte Körperschaftsteuer
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2.355,52 €
2) Der Berufung betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1997 bis 2001 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die berufungsführende Gesellschaft mbH (in der Folge mit Bw. abgekürzt) ist in der Produktion und dem Vertrieb von Teilen von GD und Zubehör tätig. Alleingesellschafterin der Bw. ist die M. FE (in der Folge kurz: M.) mit Sitz in V (vormals die IA, V; in der Folge kurz: I.).
In dem mit 15. Dezember 2003 datierten Bericht über das Ergebnis einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden in hier zu interessierender Hinsicht folgende Feststellungen getroffen (vgl. Tz 20 "Außerbücherliche Hinzurechnungen" des Berichtes): a) Nicht absetzbare Beträge gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO: Jeweils unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 mit der Republik Österreich, Finanzamt F, R-Straße 154, hätten die steuerlichen Vertreter der Bw. RA Dr. GL (mit Schreiben vom 10. Februar 2003) und Wirtschaftstreuhänder Dr. JP (mit Schreiben vom 12. März 2003) die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1993, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 zurückgezogen. Daraufhin habe der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle F, mit Bescheid vom 18. März 2003 diese Berufungen gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Berufungsverfahren beendet. Ebenso habe das Finanzamt F mit Bescheid vom 28. März 2003 den Vorlageantrag vom 16. Juni 1999 betreffend die oben angegebenen Bescheide gemäß
§ 276 Abs. 1 iVm § 256 BAO als gegenstandslos erklärt und darauf hingewiesen, dass die Berufungen somit durch die ergangenen Berufungsvorentscheidungen abschließend erledigt seien. Die Berufung gegen die Körperschaftsteuer 1993 bis 1996, Gewerbesteuer 1993, Körperschaftsteuervorauszahlung 1999 und Folgejahre sei mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 1999 als unbegründet abgewiesen worden. Der Berufung betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 sei insoweit stattgegeben worden, als bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragsteuer diese nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Die Großbetriebsprüfung schließe sich hinsichtlich der bezahlten bzw. verrechneten Beträge (Lizenzen, Verwaltungsaufwand, Vermittlungsgebühren und Wareneinkäufe) an die Alleingesellschafterin M. FE (FL-Sitz- bzw. Domizilgesellschaft) der Rechtsansicht des Finanzamtes F an und beurteile die im Prüfungs- und Nachprüfungszeitraum an die Alleingesellschafterin bezahlten und verrechneten Beträge mangels Nennung der tatsächlichen Gläubiger bzw. Empfänger ebenfalls als nicht absetzbare Beträge gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO. Auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes F (vgl. Amtsbetriebsprüfungsbericht für die Jahre 1993 bis 1996 und die oben angegebenen Berufungsvorentscheidungen) werde verwiesen.
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BP-Zeitraum, V-Zeitraum
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BP 1997
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BP 1998
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BP 1999
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V 2000
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V 2001
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Lizenzen
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2,739.731,75 S
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3,377.195,36 S
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4,106.096,77 S
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5,062.265,79 S
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3,382.293,54 S
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Verwaltungsaufwand
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273.975,24 S
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337.719,76 S
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410.609,93 S
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506.226,98 S
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338.229,51 S
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WEK von M.
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988.060,34 S
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892.736,00 S
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Vermittlungsgebühren
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114.982,00 S
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strl. Hinzurechnung
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4,116.749,33 S
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4,607.651,12 S
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4,516.706,70 S
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5,568.492,77 S
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3,720.523,05 S
b) Pensionsrückstellung: Um Arbeitnehmer stärker an ein Unternehmen zu binden, könnten neben den laufenden Gehältern auch noch Pensionsleistungen zugesagt werden. Würden vom Unternehmen selbst Pensionszusagen rechtsverbindlich und unwiderruflich erteilt, dann seien diese Verbindlichkeiten, die hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit ungewiss seien, zu passivieren. Rechtsverbindliche Pensionszusagen lägen vor, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die künftige Pension habe. Pensionszusagen seien unwiderruflich, wenn diese in keinem Fall, somit auch nicht bei einer wirtschaftlichen Notlage, widerrufen werden könnten. Bei der Bildung der Pensionsrückstellung gehe man davon aus, dass künftige Pensionszahlungen durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen verdient würden und somit als Teil der Lohn- oder Gehaltsaufwendungen anzusehen seien. Dem Grundsatz der Abgrenzung zufolge müssten daher die Pensionsaufwendungen jenen Perioden zugeordnet werden, in denen die Arbeitsleistungen erbracht würden.
Pensionszusagen:
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15.12.1998
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rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen
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Beginn
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rückwirkend ab 1.1.1998
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erteilt durch
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Bw.
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erteilt an
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D.K., UUU, Geschäftsführerin P.K., VVV, Prokurist
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Unterschriften
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D.K. als Mitarbeiterin und als Geschäftsführerin
P.K. als Mitarbeiter u. D.K. als Geschäftsführerin
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Anfall
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ab Ausscheiden, frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres
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§ 1
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monatlich 20.000,00 S, 12x jährlich
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§ 3
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Abtretungen, Verpfändungen oder andere Verfügungen sind nicht möglich.
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§ 4
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Einmalige Kapitalabfindung könne verlangt werden.
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§ 5
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Widerrufsklauseln - die zugesagten Pensionen könnten gekürzt, eingestellt, vorübergehend zum Teil oder zur Gänze ausgesetzt werden, wenn sich die Liquidität derart verschlechtern würde, dass durch die Pensionen der Fortbestand der Firma gefährdet wäre oder wenn Handlungen gesetzt würden, die zur fristlosen Entlassung führten.
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§ 7
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Verpflichtungen aus der Pensionszusage werden durch Pensionsrückdeckungsversicherung gedeckt. Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich der Firma zu.
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§ 8
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Zur Absicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage würden die Erlebensfall-Leistungen der Rückdeckungsversicherung an D.K. und P.K. verpfändet.
Seit 11. April 2001 seien sämtliche Rechte u. Ansprüche zugunsten der CA abgetreten worden (siehe lit. c - Rückdeckungsversicherung).
Angemessenheit der Leistungsvergütungen ohne Pensionszusagen: DI P.K. habe während der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass sich seine Gattin seit ca. einem Jahr aus dem Arbeitsgeschehen zurückgezogen habe. Davor soll sie ca. acht bis zehn Stunden täglich im Unternehmen tätig gewesen sein. RA Dr. GL habe mit Schreiben vom 1. August 2001 die Angemessenheit der vereinbarten relativ geringen Gehälter damit begründet, dass auf Grund der Krankheitsfolgen DI K ab 1993 bei der neu gegründeten Bw. in B nur teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Er verweise auf die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und auf den von der Republik Österreich ausgestellten Behindertenpass, welcher DI K einen Behinderungsgrad von 80% bescheinige. Er habe weiter ausgeführt, dass auch D.K. bei der Bw. immer nur teilzeitbeschäftigt (gewesen) sei und begründe somit die Angemessenheit der geringen vereinbarten Gehälter.
Angemessenheit der Leistungsvergütungen mit Pensionszusagen: Dem bereits oben erwähnten Grundsatz entsprechend sei im § 14 Abs. 7 Z 3 EStG normiert worden, dass der Pensionsrückstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen sei, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfalle. Weiters dürfe gemäß Z 5 der Berechnung der Pensionsrückstellung maximal 80% des letzten laufenden Aktivlohnes zu Grunde gelegt werden.
Im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung der Leistungsvergütungen inkl. Pensionszusagen sei um die Beantwortung und Beibringung von folgenden Fragen und Unterlagen gebeten worden (siehe BP-Besprechungspunkte vom 26. November 2001, an Dr. P persönlich am 6. Dezember 2001 übergeben): Es sei zu erklären, warum bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr für unverändert gebliebene Arbeitsleistungen (Teilzeitbeschäftigungen von Herrn und Frau K, Frau K habe ihre aktive Tätigkeit im Laufe des Jahres 2000 eingestellt, die Bezüge seinen hingegen nicht eingestellt worden) zusätzliche Gehaltsaufwendungen
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für 1998 von
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570.612,00 S
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(hrl. 765.814,00 S),
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für 1999 von
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830.734,00 S
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(hrl. 1,081.249,00 S),
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für 2000 von
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960.058,00 S
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(hrl. 1,252.569,00 S),
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für 2001 von
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1,035.124,00 S
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angemessen seien. Es sei der Nachweis zu erbringen, welche Aktivbezüge bei der Pensionszusage mitberücksichtigt worden seien. Die Pensionsrückstellungen seien nach dem Gegenwartsverfahren ermittelt worden, dh. zu den Bewertungsstichtagen sei jenes Deckungskapital ermittelt worden, welches für eine gleichmäßige, über die aktive Dienstzeit verteilte Finanzierung erforderlich sei. Welche aktive Dienstzeit sei dieser Berechnung zugrunde gelegt worden?
In der schriftlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2002 sei RA Dr. GL auf die Fragen nur allgemein eingegangen und die angeforderten Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Im Übrigen habe Dr. L vorgebracht, dass die Angemessenheit oder Unangemessenheit einer Pensionszusage nicht von der Finanzbehörde zu beurteilen sei.
Beurteilung durch die BP unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen: Die Pensionszusagen seien auf Grund des Alters von Frau K (geb. SSS) und von Herrn K (geb. TTT), der tristen Existenz bedrohenden finanziellen Lage der Bw., die hauptsächlich durch die Verrechnungen an die liechtensteinische Alleingesellschafterin M. entstanden seien, dem Grunde nach unangemessen. Betreffend die Angemessenheit der Leistungsvergütungen ohne und mit Pensionszusagen seien widersprüchliche Angaben gemacht worden, sodass der Erklärung betreffend der Angemessenheit der relativ geringen Aktivbezüge mehr Bedeutung zugemessen werde. Die triste finanzielle Lage sei von Dr. P in den zahlreichen Berufungen, Anträgen um Aussetzung der Abgabeneinhebung, Anträgen um Zahlungserleichterungen, Antrag auf Abgabennachsicht ausreichend dokumentiert worden. Nur durch die großzügige Vereinbarung mit der Republik Österreich vom 23. Jänner 2003 habe die Zahlungsunfähigkeit vermieden werden können. Die Abgabenforderungen des Finanzamtes aus der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 hätten jedenfalls auf Grund der Zurücknahme der Berufungen zu Recht bestanden (Verweis auf lit. a) und auch die Abgabenforderung betreffend die Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG für die ab dem Jahr 1993 bezahlten Lizenzgebühren habe zu Recht bestanden. Die Unangemessenheit zeige sich deutlich im ungleichen Verhältnisse von Eigenkapital und der Höhe der Pensionsverpflichtung. Das Eigenkapital sei stark negativ. Dies sei vor allem auch auf die hohen Pensionsrückstellungen zurückzuführen. Die Existenzgefährdung ergebe sich daher auch aufgrund der Pensionszusagen. Auf Grund der schon seit Aufnahme der Betriebstätigkeit bestehenden prekären Wirtschafts- und Liquiditätslage hätten diese Pensionszusagen nicht erteilt werden dürfen (Verweis auf § 5 der Pensionszusagen). Die Unangemessenheit der Pensionszusagen dem Grunde nach habe zur Folge, dass in steuerlicher Hinsicht die Rückstellungsdotierung zur Gänze zu versagen sei.
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BP-Zeitraum, V-Zeitraum
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BP 31.12.1998
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BP 31.12.1999
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V 31.12.2000
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V 31.12.2001
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P.K.
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266.288,00 S
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654.206,00 S
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1,107.379,00 S
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1,799.986,00 S
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D.K.
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304.324,00 S
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747.140,00 S
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1,254.025,00 S
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1,596.542,00 S
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BIlanzansatz
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570.612,00 S
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1,401.346,00 S
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2,361.404,00 S
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3,396.528,00 S
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strl. Hinzurechnung
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570.612,00 S
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830.734,00 S
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960.058,00 S
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1,035.124,00 S
c) Rückdeckungsversicherungen für Pensionen: Rückdeckungsversicherungen dienten dazu, dem Unternehmer (als Versicherungsnehmer) die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsansprüchen an seine Dienstnehmer zu verschaffen. Dabei sei nur der Unternehmer unmittelbar bezugsberechtigt, der versicherte Dienstnehmer habe keinen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Die laufenden Versicherungsprämien seien als Betriebsausgaben zu behandeln. Der durch die Prämienleistungen erworbene jährlich steigende Vermögensanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen sei im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu aktivieren. Dieser Anspruch sei jährlich mit dem versicherungsmäßigen Deckungskapital zuzüglich der Ansprüche aus einer Gewinnbeteiligung zu bewerten. Die Versicherungsprämien seien nicht als Betriebsausgaben behandelt worden, sondern auf das Buchungskonto 2440 "Rückkaufwert Deckungsversicherung" aktiviert worden. Im Rahmen der Bilanzierung sei keine entsprechende Richtigstellung durch Ansatz des versicherungsmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Ansprüche aus der Gewinnbeteiligung erfolgt. Lediglich für das Jahr 1998 seien die aktivierten Versicherungsprämien von 525.863,00 S außerbücherlich erfolgsmindernd um 90.217,00 S auf den Rückkaufwert von 435.646,00 S adaptiert worden. Im Jahr 2000 sei ein Aufwand für Rückdeckungsversicherung von 184.000,00 S in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen worden. Die Prämien für das Jahr 1998 seien rückwirkend in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 525.863,00 S zu Lasten des CA-Kreditkontos YYY per 18. Dezember 1998 entrichtet worden, welches 1999 über das laufende CA-Konto WWW abgedeckt worden sei (monatliche Raten von 44.000,00 S). Ebenso sei über dieses Konto die Versicherungsprämie für das Jahr 1999 laufend abgebucht worden (monatliche Raten von 46.455,70 S). Die Ansprüche aus der Erlebensfall-Leistung aus den Rückdeckungsversicherungen seien Iaut Pensionszusagen an Herrn und Frau K verpfändet worden. Bei Ausübung des Rentenwahlrechtes seien die Berechtigten die Versicherten (P.K. und D.K.). Bezugsberechtigt beim Erlebens- und Ablebensfall sei jeweils die Bw., wobei das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf die Dauer der Vinkulierung und bis zur Höhe des aushaftenden Kreditbetrages, maximal des vinkulierten Betrages, zu Gunsten der CA geändert worden sei. Laut Neufassung der Polizzen vom 11. April 2001 bestehe derzeit eine Sicherstellung zu Gunsten der CA - Filiale F jeweils über die gesamte Versicherungssumme. Sämtliche Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen seien zugunsten der CA abgetreten worden. Das Bezugsrecht sei auf die Dauer der Zession zugunsten der CA geändert worden. Die steuerliche Anerkennung sei abhängig von der steuerlichen Behandlung der Pensionszusage (Verweis auf lit. b - Ausführungen zur Pensionszusage und Pensionsrückstellung). Die Versicherungsprämien, die erworbenen Vermögensansprüche sowie die Finanzierungen und Finanzierungskosten seien in steuerlicher Hinsicht nicht anzuerkennen. Soweit sich erfolgsmäßige Auswirkungen ergeben hätten, seien diese außerbücherlich zu korrigieren bzw. erfolgsneutral zu stellen.
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BP-Zeitraum, V-Zeitraum
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BP 31.12.1998
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BP 31.12.1999
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V 31.12.2000
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V 31.12.2001
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Bilanzansatz RDV
außerb. Korrektur
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525.863,00 S
- 90.217,00 S
435.646,00 S
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1,083.324,00 S
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1,456.772,00 S
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2,241.776,02 S
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Zuführung
106-083033 P K.
106-083033 D.K.
gesamt
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270.845,00 S
255.018,00 S
525.863,00 S
|
288.779,00 S
268.682,00 S
557.461,00 S
|
373.448,00 S
|
785.004,02 S
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Erfolgsauswirkung
Finanzierungskosten
It. CA-0986-41236/01 für 1998
It. BP Ifd. Jahr Zuf./2 * 7,5%
It. BP Bit.Ansatz Vorj. * 7,5%
Aufwand RDV
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90.217,00 S
|
19.632,00 S
20.900,00 S
|
14.000,00 S
81.250,00 S
184.000,00 S
|
29.438,00 S
109.258,00 S
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strl. Hinzurechnung
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90.217,00 S
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40.532,00 S
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279.250,00 S
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138.696,00 S
d) PeCa 4,
Privatnutzung - 30%,
Luxustangente gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2b EStG, Aktivpost gemäß
§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personenkraftwagens seien insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten 467.000,00 S inkl. USt und NOVA nicht überstiegen. Diese Anschaffungskosten umfassten auch alle Kosten für Sonderausstattungen. Darüber hinausgehende Anschaffungskosten seien der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen bzw. nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Bei Leasingfahrzeugen sei analog vorzugehen. Bei Fahrzeugen, die in gebrauchtem Zustand angeschafft worden seien, habe die Kürzung der Aufwendungen auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen. Eine Kürzung der Betriebskosten sei nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten anfielen. Wertabhängige Kosten (zB Kaskoversicherung, Finanzierungskosten, Reifen und Felgen) seien jedenfalls zu kürzen. Gemäß
§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG betrage die Mindestnutzungsdauer für Neufahrzeuge acht Jahre. Bei Gebrauchtfahrzeugen sei die Mindestnutzungsdauer nach der Differenzmethode zu ermitteln. Sei die echte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer höher, so sei diese anzusetzen. Ein Aktivposten nach Z 2 sei nur dann anzusetzen, wenn im Leasingentgelt höhere AfA-Beträge enthalten seien, als sie dem Leasingnehmer nach der Z 1 mindestens zustünden. Der Pe sei ab April 1998 von der PB AG angemietet worden. Erstmals sei dieses Fahrzeug im Juli 1996 zugelassen worden. Der damalige Neupreis habe 1,395.000,00 S betragen. Die PB AG habe der Berechung des Leasingentgeltes einen Basispreis von 1,000.000,00 S, ein Restwert von 120.000,00 S sowie eine Depotzahlung von 100.000,00 S zugrunde gelegt. Die Privatnutzung des Pes werde mit 30% angenommen. Durch die Privatnutzung werde die Angemessenheit der Gesamtausstattung von Herrn und Frau K überschritten.
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Luxustangente
Neuwagenpreis
angemessene AK
Luxustangente
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bisher
1,000.000,00 S
467.000,00 S
533.000,00 S
53,3%
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lt. BP
1,395.000,00 S
467.000,00 S
928.000,00 S
66,52%
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BP-Zeitraum, V-Zeitraum
Leasingaufwand
Vollkaskoversicherung
Winterreifen mit Felgen
Reifen
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BP 1998
153.111,60 S
21.918,90 S
25.000,00 S
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BP 1999
202.452,00 S
30.823,00 S
18.337,00 S
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V 2000
206.622,00 S
36.240,20 S
|
V 2001
208.874,53 S
36.907,60 S
|
Privatnutzung 30%
Luxustangente lt. BP
Luxustangente bisher
Differenz
steuerliche Hinzurechnung
|
200.030,50 S
- 60.000,00 S
140.030,50 S
93.148,00 S
93.291,00 S
143,00 S
59.857,00 S
|
251.612,00 S
- 75.500,00 S
176.112,00 S
117.149,00 S
124.336,00 S
7.187,00 S
68.313,00 S
|
242.862,20 S
- 72.900,00 S
169.962,20 S
113.059,00 S
129.446,00 S
16.387,00 S
56.513,00 S
|
245.782,13 S
- 73.700,00 S
172.082,13 S
114.469,00 S
131.002,00 S
16.533,00 S
57.167,00 S
|
Zulässige AfA
Kaufpreis f. Gebrauchtwagen
- Luxustangente
AfA-Bemessungsgrundlage
Mindestnutzungsdauer
zulässige monatliche AfA
AfA-Komponente in L-Rate
Aktivierungsbetrag je Monat
|
Bisher
1,000.000,00 S
- 533.000,00 S
467.000,00 S
8 Jahre
4.865,00 S
6.849,00 S
1.984,00 S
|
Lt. BP
1,000.000,00 S
- 655.200,00 S
334.800,00 S
5,5 Jahre
5.073,00 S
4.910,00 S
0,00 S
|
|
|
Aktivposten
bisher
Lt. BP
|
BP 31.12.1998
17.856,00 S
0,00 S
|
BP 31.12.1999
41.664,00 S
0,00 S
|
V 31.12.2000
65.472,00 S
0,00 S
|
V 31.12.2001
89.280,00 S
0,00 S
|
Aktivposten
Ergebnis
|
- 17.856,00 S
- 17.856,00 S
|
- 41.664,00 S
- 23.808,00 S
|
- 65.472,00 S
- 23.808,00 S
|
- 89.280,00 S
- 23.808,00 S
e) Reisespesen und KM-Gelder für die Eheleute K: Die Ersätze der Mehraufwendungen (Fahrt-, Verpflegungs-, Nächtigungs- und Nebenkosten von Reisen) an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Dienstreisen seien unabhängig davon, ob sie beim Arbeitnehmer steuerfrei oder steuerpflichtig seien, grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 absetzbar. Herr K sei jedoch auf Grund seiner umfassenden Befugnisse nicht als Dienstnehmer zu sehen. Darüber hinaus hätten die Eheleute K ihre Einkünfte überwiegend als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG erklärt. Daher sei für die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes der Reisebegriff gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG und nicht jener der Dienstreise gemäß
§ 26 Z 4 EStG heranzuziehen. Eine Reise liege jedoch vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit (5 bzw. 15 Tage) begründet werde. Dies gelte grundsätzlich in gleicher Weise für Inlands- und Auslandsreisen. Zahle der Arbeitgeber höhere Beiträge bzw. liege keine Reise vor, so seien die im § 26 EStG genannten Grenzen übersteigende Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. Liege keine Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 16 Abs. 1 Z 9 EStG vor, weil zB ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sei, so seien ab der Anfangsphase die gesamten Mehraufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. fänden die bezahlten Beträge/Mehraufwendungen keine Deckung in der Gesamtausstattung, seien sie zu mindestens als nichtabzugsfähige Aufwendungen zu werten. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG seien Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Aufwendungen zur Geschäftsfreundebewirtung seien zur Hälfte abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiege. Es seien teilweise weitere Mittelpunkte der Tätigkeit begründet worden (zB Reisen nach S). Manche Reisen wiesen neben betrieblichen Aspekten auch Erholungs- bzw. Urlaubscharakter auf (zB Reisen nach S). Frau D.K. sei vielfach nur die Reisebegleiterin von Herrn P.K.. Es seien teilweise neben den Tagesdiäten auch Bewirtungsspesen und Hotelnächtigungen incl. Verpflegung geltend gemacht worden. Die Nächtigungsrechnungen würden teilweise auf D SA bzw. D Se. lauten, an denen die M. bzw. Herr K beteiligt sei. Diverse Aufwendungen (Parkgebühren, etc.) seien durch das Kilometergeld bereits abgegolten. Manche Aufwendungen hätten teilweise ausschließlich repräsentativen Charakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG. Auf Grund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht durch eine Reise begründet sei (§ 4 Abs. 5 EStG, zB S), nicht betrieblich veranlasst sei (§ 4 Abs. 4 EStG, Erholungs- und Urlaubsmotive) bzw. repräsentativ veranlasst sei (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG). Diese Aufwendungen seien somit teilweise nicht abzugsfähig und würden bei den Eheleuten K grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß
§ 26 Z 4 EStG darstellen, welcher gemäß
§ 22 Z 2 EStG zu erfassen sei (Verweis auf Doralt, § 22 Rz 145). Aus Vereinfachungsgründen würden 30% der gesamten, geltend gemachten Reisespesen als nicht abzugsfähige Aufwendungen betrachtet und der KöSt-Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet.
|
|
BP 1997
|
BP 1998
|
BP 1999
|
V 2000
|
V 2001
|
Reisespesen
|
438.237,96 S
|
537.079,41 S
|
795.925,43 S
|
518.720,17 S
|
414.054,70 S
|
davon Eheleute K
|
367.086,33 S
|
270.966,62 S
|
203.014,53 S
|
245.863,40 S
|
??
|
strl. Hinzurechnung
|
110.000,00 S
|
81.000,00 S
|
61.000,00 S
|
74.000,00 S
|
60.000,00 S
Der Nachweis, dass die an die Eheleute K ausbezahlten bzw. verrechneten Kilometergelder bei diesen nur Durchlaufcharakter gehabt habe und an die M. ESt, FL (Eigentümerin des PKW Me), weiterbezahlt worden seien, sei nicht erbracht worden. Die ausbezahlten Kilometergelder würden daher bei den Eheleuten K grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß
§ 26 Z 4 EStG darstellen, welcher gemäß
§ 22 Z 2 EStG zu erfassen sei (Verweis auf Doralt, § 22 Rz 145). Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen würden die geltend gemachten Kilometergelder als nicht abzugsfähige Aufwendungen betrachtet und der KöSt-Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden.
|
KM-Gelder
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
P.K.
|
54.522,00 S
|
14.582,00 S
|
D.K.
|
27.634,00 S
|
0,00 S
|
strl. Hinzurechnung
|
82.156,00 S
|
14.582,00 S
f) Darlehensforderungen - entgangener Zinsertrag: Die Darlehensforderungen an die Eheleute K seien nicht verzinst worden. Der entgangene Zinsertrag sei steuerlich als außerbücherliche Hinzurechnung zu berücksichtigen. Die angemessene Verzinsung orientiere sich an der Verzinsung für die erhaltenen Darlehen (Bu und Op je 6%, Ta 9%) und werde daher mit 6% angenommen.
|
Kto 2630 P.K.
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
|
Darlehensforderung
fiktiver Bilanzansatz
entgangener Zinsertrag
|
882.700,00 S
909.181,00 S
26.481,00 S
|
564.700,00 S
743.731,86 S
54.550,86 S
|
564.700,00 S
788.355,77 S
44.623,91 S
|
564.700,00 S
835.657,12 S
47.301,35 S
|
|
Kto 2630 P.K.
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
31.12.2001
|
Darlehensforderung
fiktiver Bilanzansatz
entgangener Zinsertrag
strl. Hinzurechnung
|
344.700,00 S
665.796,55 S
50.139,43 S
50.139,43 S
|
204.700,00 S
565.744,34 S
39.947,79 S
39.947,79 S
|
354.700,00 S
749.689,00 S
33.944,66 S
33.944,66 S
|
450.558,28 S
890.528,62 S
44.981,34 S
44.981,34 S
|
124.123,28 S
617.525,33 S
53.431,71 S
53.431,71 S
|
Kto 2640 D.K.
|
|
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
31.12.2001
|
Darlehensforderung
fiktiver Bilanzansatz
entgangener Zinsertrag
strl. Hinzurechnung
|
|
|
495.000,00 S
509.850,00 S
14.850,00 S
14.850,00 S
|
440.443,20 S
485.884,20 S
30.591,00 S
30.591,00 S
|
463.617,20 S
538.211,20 S
29.153,00 S
29.153,00 S
g) Darlehensverbindlichkeiten - nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen: Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen seien die Darlehen Bu, Ta C und I./M. als Eigenkapital ersetzende Zuwendungen zu sehen. Es sei davon auszugehen, dass diese Zuwendungen durch die Gesellschaftersphäre (I./M.) veranlasst seien. Die Zinsaufwendungen, welche verbindlichkeitserhöhend verbucht worden seien, seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Fragenbeantwortung vom 29. Mai bzw. 1. August 2001 durch RA Dr. Guntram Lins:
Darlehen Bu: 29. Mai 2001: Punkt 30) Das Ehepaar Bu habe bei D eine Geldanlage getätigt, um damit eine bessere Rendite als bei Spareinlagen bei einer Bank zu erzielen. Das weitere ergebe sich aus der Buchhaltung. 1. August 2001: Punkt 1) Über die Darlehen des Ehepaars Bu bestünden über bereits vorliegende Unterlagen hinaus keine weiteren schriftlichen Urkunden. Wie aus der Buchhaltung ersichtlich sei, würden seit Jahren die vereinbarten Zinsen verbucht werden. Im Rahmen der BP seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Darlehen TaC: 29. Mai 2001: Punkt 22) Darlehensvertrag liege vor. 1. August 2001: Punkt 2) Der Darlehensvertrag müsse bereits vorliegen. Möglicherweise befinde er sich bei den vielen Unterlagen, die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien. Im Übrigen ergebe sich die Darlehensvereinbarung aber auch aus der Buchhaltung, inklusive der jahrelang bestehenden Zinsvereinbarung. Im Rahmen der Betriebsprüfung seien keine Unterlagen vorgelegt bzw. sonstwo vorgefunden worden.
|
Bu
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
|
Darlehensauszahlung
Bilanzansatz
Zinsen
|
70.000,00 S
70.000,00 S
0,00 S
|
70.000,00 S
70.000,00 S
0,00 S
|
70.000,00 S
76.300,00 S
6.300,00 S
|
70.000,00 S
80.878,00 S
4.578,00 S
|
|
Bu
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
31.12.2001
|
Darlehensauszahlung
Bilanzansatz
Zinsen
strl. Hinzurechnung
|
210.000,00 S
231.143,00 S
10.265,00 S
10.265,00 S
|
210.000,00 S
245.526,00 S
14.383,00 S
14.383,00 S
|
210.000,00 S
260.592,05 S
15.066,05 S
15.066,05 S
|
210.000,00 S
276.582,95 S
15.990,90 S
15.990,90 S
|
210.000,00 S
293.177,00 S
16.594,05 S
16.594,05 S
|
Ta
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
|
Darlehensforderung
fiktiver Bilanzansatz
entgangener Zinsertrag
|
|
1,050.000,00 S
1,081.677,00 S
31.677,00 S
|
1,050.000,00 S
1,182.363,10 S
100.686,10 S
|
1,050.000,00 S
1,292.421,38 S
110.058,28 S
|
|
Ta
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
31.12.2001
|
Darlehensauszahlung
Bilanzansatz
Zinsen
strl. Hinzurechnung
|
1,050.000,00 S
1,412.724,25 S
120.302,87 S
120.302,87 S
|
1,050.000,00 S
1,544.225,32 S
131.501,07 S
131.501,07 S
|
1,050.000,00 S
1,687.966,96 S
143.741,64 S
143.741,64 S
|
1,050.000,00 S
1,845.088,57 S
157.121,61 S
157.121,61 S
|
1,050.000,00 S
2,011.146,00 S
166.057,43 S
166.057,43 S
|
I./M.
|
31.12.1993
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
|
Darlehensforderung
fiktiver Bilanzansatz
entgangener Zinsertrag
|
175.000,00 S
0,00 S
|
378.000,00 S
0,00 S
|
378.000,00 S
0,00 S
|
378.000,00 S
0,00 S
|
|
I./M.
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
31.12.2001
|
Darlehensauszahlung
Bilanzansatz
Zinsen
strl. Hinzurechnung
|
378.000,00 S
0,00 S
|
378.000,00 S
0,00 S
|
378.000,00 S
0,00 S
|
378.000,00 S
400.680,00 S
22.680,00 S
22.680,00 S
|
378.000,00 S
424.720,00 S
24.040,00 S
24.040,00 S
Zusammenfassend ergebe sich damit Folgendes:
|
Zusammenfassung
|
BP 1997
|
BP 1998
|
BP 1999
|
V 2000
|
V 2001
|
a) Nicht absetzb. Beträge
b) Pensionsrückstellung
c) Rückdeckungsvers.
d) Porsche, PA, Luxustang.
e) Reisespesen, KM-Gelder
f) D-Ford., entg. Zinsertrag
g) D-Verb., n. abzugsf. Zinsen
|
4,116.749,33 S
192.156,00 S
50.139,43 S
130.567,87 S
|
4,607.651,12 S
570.612,00 S
90.217,00 S
59.847,00 S
95.582,00 S
39.947,79 S
145.884,07 S
|
4,516.706,70 S
830.734,00 S
40.532,00 S
68.313,00 S
61.000,00 S
48.794,66 S
158.807,69 S
|
5,568.492,77 S
960.058,00 S
279.250,00 S
56.513,00 S
74.000,00 S
75.572,34 S
195.792,15 S
|
3,720.523,05 S
1,035.124,00 S
138.696,00 S
57.167,00 S
60.000,00 S
82.584,71 S
206.691,48 S
|
strl. Hinzurechnungen
Aktivposten PeKorr. Veranl. 2000 + 2001
|
4,489.612,63 S
|
5,609.750,98 S
|
5,724.888,05 S
|
7,209.678,62 S
- 23.808,00 S
7,185.870,62 S
|
5,300.786,24 S
- 23.808,00 S
5,324.594,24 S
Diesen Feststellungen des Prüfers folgend erließ das Finanzamt für die Jahre 1997, 1998, 2000 und 2001 (endgültige) Körperschaftsteuerbescheide (jeweils datiert mit 16. Dezember 2003), nahm mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO das Verfahren betreffend der Veranlagung der Bw. zur Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 wieder auf und erließ für dieses Jahr einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid (datiert ebenfalls mit 16. Dezember 2003). Gleichzeitig setzte es ebenfalls mit Bescheiden vom 16. Dezember 2003 für die Jahre 2000 (17.057,84 €) und 2001 (5.929,23 €) Anspruchszinsen fest.
Die Bw. erhob gegen die genannten Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2001 bzw. diese Anspruchszinsenbescheide 2000 und 2001 sowie Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2004 und Folgejahre jeweils vom 16. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung. Im Berufungsschriftsatz vom 18. Februar 2004 führte die Vertretung der Bw. unter Vorlage eines Aktenvermerkes vom 8. November 2002 im Wesentlichen aus, dass am 17. Jänner 2003 mit dem Finanzamt F vereinbart worden sei, dass - wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 niedergelegt worden sei - sämtliche Forderungen des Finanzamtes F an Steuern und Lohnabgaben mit der Bezahlung eines Betrages von 110.000,00 € in 60 gleichen Monatsraten endgültig abgefunden seien und daher keine weitergehenden Ansprüche mehr gegen die Bw. und deren Geschäftsführer geltend gemacht würden. Zur formellen Erledigung der anhängigen Verfahren sei festgelegt worden, dass die Bw. die von ihr erhobenen Berufungen zurückziehe und das Finanzamt F sogleich nach Vorliegen der Bankgarantie über den Betrag von 110.000,00 € alle weiteren Forderungen an Steuern und Lohnabgaben lösche. Gemäß dieser Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 sei in weiterer Folge auch vorgegangen worden. Die Bankgarantie sei erbracht worden und das Finanzamt F habe seinen Konkursantrag zurückgezogen. Die Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 sei eine Generalvereinbarung für alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Steuern und Abgaben gewesen. Demnach habe das Finanzamt F auf alle Steuern und Abgaben und damit auch auf die Festsetzungen für die Zeit davor verzichtet und diese, bis auf den Betrag von 110.000,00 €, der durch Bankgarantie gesichert worden sei, nachgesehen. Es fehle daher jede Rechtsgrundlage, auf Grund von Prüfungsergebnissen der Großbetriebsprüfung, die damals bereits abgeschlossen gewesen sei und zur Festsetzung der Abzugssteuern geführt hätte, neuerlich Körperschaftsteuern für die Jahre bis einschließlich 2002 festzusetzen. Dasselbe gelte für Anspruchszinsen, zumal in der Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 ausdrücklich festgehalten sei, dass keine Zinsen verrechnet würden. Ebenso seien die Lohnabgaben und die Anerkennung von Pensionsrückstellungen, Rückdeckungsversicherung, Privatnutzung von Pkws, Reisespesen, Darlehensforderungen, Zinsaufwendungen, etc. von dieser Generalvereinbarung umfasst. Zu Tz 20 lit. a - Nicht absetzbare Beträge: Bereits in der Berufung vom 22. Februar 1999 gegen die Bescheide aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung des Finanzamtes F sei zur Frage der Nichtanrechnung von Lizenzzahlungen, Verwaltungsaufwand, Wareneinkauf von M. und Vermittlungsgebühren eingehend Stellung genommen worden. Um umfangreiche Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den Inhalt der vor angeführten Berufungsschrift verwiesen und geltend gemacht, dass die Lizenzzahlungen in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den von der Finanzierungsgesellschaft beigestellten Unterlagen und Materialien stehen würden, der Verwaltungsaufwand für die Geschäftsführung angemessen verrechnet worden sei, die Warenlieferungen der Muttergesellschaft zu angemessenen Preisen erfolgt seien - die Waren seien keineswegs wertlos gewesen - und somit keine Überfakturierung erfolgt sei. Auch sei entgegen der Prüfungsfeststellung der wirtschaftliche Empfänger der Lizenzzahlungen bereits im ersten Berufungsverfahren mit Herrn SG E aus S namhaft gemacht worden. Die Einvernahme desselben werde nunmehr auch in diesem Berufungsverfahren beantragt. Nach der Vorgabe der Großbetriebsprüfung seien für alle Lizenzzahlungen von 1993 bis einschließlich 2001 die 25%igen Abzugssteuern erklärt und seien entsprechende Bescheide vom Finanzamt F erlassen worden. Wenn nun die Großbetriebsprüfung die Auffassung vertrete, dass die Lizenzzahlungen als nicht absetzbare Auslagen anzusehen seien und daher bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt blieben, führe dies zu einer doppelten Besteuerung dieser Beträge und zwar für den beschränkt Steuerpflichtigen mit 25% und mit einer Körperschaftsteuer von 34%. Dies werde für rechtswidrig gehalten. Zu Tz 20 lit. b - Pensionsrückstellung: Die Großbetriebsprüfung vertrete diesbezüglich die Rechtsmeinung, dass in Ansehung der Existenz bedrohenden finanziellen Lage der Bw. die Pensionszusagen an D. und DI P.K. dem Grunde nach unangemessen hoch seien und daher die steuerliche Anerkennung der Rückstellungsdotierung versagt werde. In der Folge ergäben sich Erhöhungen des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes des Jahres 1998 um 960.058,00 S und des Jahres 2001 um 1.035,00 S. Dem entgegen vertrete die Bw. nach wie vor die Rechtsmeinung, dass sich die Angemessenheit einer Pensionszusage einer Überprüfung durch die Finanzbehörde entziehe. Ursache für die prekäre finanzielle Lage der Bw. seien nach deren Meinung nicht die gemachten Pensionszusagen, sondern vielmehr die steuerlichen Nachforderungen auf Grund der gehabten Betriebsprüfung über die Kalenderjahre 1993 bis 1996. Dass das Finanzamt aus der Zurücknahme der Berufungen gegen die seinerzeit ergangenen Steuerbescheide auf die Rechtmäßigkeit derselben schließe, sei irrig. Die Zurücknahme der ordnungsgemäß eingebrachten Berufungen sei ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 gewesen, wodurch sämtliche Steuerschulden auf Grund von Betriebsprüfungen und amtlichen Festsetzungen durch einen Pauschalbetrag abgegolten worden seien und zwar unter der Bedingung, dass die anhängigen Rechtsmittel zurückgezogen würden. Dass durch die Zurücknahme der Berufungen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide erwiesen sei, werde von Seiten der Bw. als Trugschluss bewertet. Die Bw. vertrete daher die Meinung, dass die gegenständliche Prüfungsfeststellung nicht rechtmäßig sei und stelle den Berufungsantrag, die zu Lasten der steuerlichen Gewinne der Kalenderjahre 1998 bis 2001 gebildeten Pensionsrücklagen anzuerkennen. Zu Tz 20 lit. c - Rückdeckungsversicherungen für Pensionen: Wegen Nichtanerkennung der Pensionszusagen unter obgenannten Textziffer des Prüfungsberichtes habe das Finanzamt unter lit. c auch die Bildung von Rückdeckungsversicherungen zu den vereinbarten Pensionen, damit die daraus resultierenden Prämien, erworbenen Vermögensansprüche, Finanzierungskosten, etc., in steuerlicher Hinsicht nicht anerkannt. Da die unter Tz 20 lit. b beanstandeten Pensionszusagen rechtmäßig erfolgt seien, seien auch die Rückdeckungsversicherungen für die eingegangenen Pensionsverpflichtungen und der daraus resultierende Aufwand steuerlich anzuerkennen. Die steuerlichen Hinzurechnungen laut Betriebsprüfung in Höhe von 90.217,00 S (1998), von 40.532,00 S (1999), von 279.250,00 S (2000) und von 138.696,00 S (2001) seien daher zu Unrecht erfolgt. Es werde daher auch diesbezüglich der Antrag gestellt, den getätigten Aufwand steuerlich anzuerkennen und die angefochtenen Bescheide entsprechend zu berichtigen. Zu Tz 20 lit. d - PeCa 4 - Privatnutzung 30%: Unter dieser Textziffer habe das Finanzamt die Luxustangente des Betriebsfahrzeuges Pe einer Berichtigung unterzogen und einen geschätzten Privatanteil von 30% aus dem Betriebsaufwand ausgeschieden. Die Nutzung eines Betriebsfahrzeuges, das einem Dienstnehmer durch den Dienstgeber für private Fahrten überlassen werde, stelle einen Sachbezug dar, welcher durch Verordnung, BGBl. II Nr. 460/2001, geregelt sei (Verweis auf Rz 424 der Lohnsteuerrichtlinien). Bei der zuletzt gehabten Lohnsteuerprüfung seien die betreffenden Normen angewendet worden, allerdings unrichtig. Bei der Vereinbarung vom 23. Jänner 2004 (wohl: 2003) seien die Nachforderungen durch die Lohnsteuerprüfung inbegriffen und im vereinbarten Pauschalbetrag enthalten. Eine nochmalige Nachverrechnung des betreffenden Sachbezuges sei daher nicht gerechtfertigt und es werde beantragt, die betreffenden Hinzurechnungen ersatzlos aufzuheben. Zu Tz 20 lit. e - Reisespesen und KM-Gelder für die Eheleute K: Unter der Annahme, dass DI P.K. nicht als Dienstnehmer der Bw. anzusehen sei und darüber hinaus D.K., die zwar die Geschäftsführerin der Bw. sei, dennoch nur als Reisebegleiterin von Herrn K fungiert habe, habe das Finanzamt ohne weitere Sachverhaltsermittlungen 30% des gesamten geltend gemachten Reisekostenaufwandes dem Gewinn hinzugerechnet. Aus Vereinfachungsgründen habe das Finanzamt weiters die geltend gemachten Kilometergelder als nicht abzugsfähige Aufwendungen betrachtet und der Körperschaftsteuer unterzogen. Hiezu vertrete die Bw. die Rechtsmeinung, dass alle Reisekosten in der Buchhaltung als Betriebsausgabe erfasst und ordnungsgemäß belegt seien. Das aus Vereinfachungsgründen erfolgte Ausscheiden aus dem Betriebsaufwand mit einem Pauschalbetrag von 30% werde von der Bw. als rechtswidrig betrachtet. Es werde daher beantragt, den geltend gemachten Reiseaufwand zur Gänze als Betriebsaufwand bei Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes anzuerkennen.
Zu Tz 20 lit. f - Darlehensforderungen - entgangener Zinsertrag: Die Großbetriebsprüfung habe diesbezüglich festgestellt, dass die Darlehensforderung an die Eheleute K nicht verzinst worden sei. Der entgangene Zinsertrag der DD GesmbH & Co KG (richtig wohl: der Bw.) sei steuerlich als außerbücherliche Hinzurechnung zu berücksichtigen. Für diese außerbücherliche Hinzurechnung gebe die Großbetriebsprüfung keine Begründung bekannt. Da die Eheleute K an der Bw. nicht beteiligt seien, gebe es für die von der Betriebsprüfung vorgenommene Gewinnerhöhung auch keine schlüssige Begründung. Es werde daher beantragt, dass die Gewinne der Kalenderjahre 1993 bis 2001 nicht erhöht und eine außerbücherliche Hinzurechnung von fiktiven Zinsen bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens bei Erledigung dieser Berufung unterbleibe. Zu Tz 20 lit. g - Darlehensverbindlichkeiten - nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen: Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen seien nach Meinung der Großbetriebsprüfung die Darlehen Bu, Ta C, I. und M. als Eigenkapital ersetzende Zuwendungen anzusehen und es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Darlehen durch die Gesellschaftersphäre veranlasst seien. Die Zinsaufwendungen, die aus diesen Darlehen resultierten, seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierzu stelle die Bw. fest, dass diese Zuwendungen nicht durch die Gesellschaftersphäre veranlasst worden seien. Die Vorlage von angefochtenen Unterlagen erübrige sich nach Meinung der Bw., da es sich bei einem Darlehen um einen Realvertrag handle, der durch die Zuzählung der Darlehensvaluta zu Stande komme. In der Buchhaltung seien diese Zuzählungen ordnungsgemäß erfasst und belegt worden. Die von der Finanzbehörde getroffene Annahme, dass die Darlehen durch die Gesellschaftersphäre veranlasst seien, sei daher unrichtig. Es werde daher auch zu dieser Prüfungsfeststellung der Antrag gestellt, dass die für die obgenannten Darlehen gezahlten Zinsen Betriebsausgaben der Darlehensschuldnerin darstellen würden und bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Sinn der Vereinbarung vom 23. Jänner 2003 sei gewesen, die Bw. nicht in den Konkurs zu treiben, sondern alle Steuern und Abgaben nachzusehen, die sie offenkundig auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht leisten habe können. Die Vorgangsweise des Finanzamtes F, auf Grund des neuen Berichtes der Großbetriebsprüfung F vom 15. Dezember 2003 Körperschaftsteuern für die Jahre 1997 bis 2001 neu zu berechnen und vorzuschreiben, Anspruchszinsen festzusetzen sowie die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 und Folgejahre auf dieser Basis zu ermitteln, verstoße bei dieser Sachlage gegen die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit. Aufgrund der Steuernachsicht vom 23. Jänner 2003 seien alle damals anhängigen Rechtsmittel zurückgezogen worden, sodass die angefochtenen Bescheide rechtskräftig worden seien. Auf Grund der Nachsicht habe dies jedoch zu keiner entsprechenden Belastung geführt. Zur bereits vorliegenden Vereinbarung vom 23. Jänner 2003, deren Vorgeschichte und Wirkung werde Beweis angeboten durch den früheren Amtsvorstand Dr. O, den Gruppenleiter der Einbringung Herr Sz, Wirtschaftstreuhänder Dr. P und RA Dr. GL als Zeugen. Es werde daher beantragt, die oben angeführten Beweise aufzunehmen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das Beweisverfahren zu ergänzen und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Den oben dargestellten Feststellungen der Großbetriebsprüfung folgend erließ das Finanzamt für das Jahr 2002 den Körperschaftsteuerbescheid vom 4. März 2004; dabei änderte es die erklärten Besteuerungsgrundlagen für 2002 folgendermaßen (vgl. entsprechende Bescheidbegründung vom 16. Februar 2004):
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Hinzurechnung Dotierung Pensionsrückstellung
Aufwand Rückdeckungsversicherung
Erhöhung Luxustangente Porsche auf 66,52%
Verdeckte Gewinnausschüttung aus Darlehensforderung an Gesellschafter
Zinsen Darlehensverbindlichkeiten Bu und TaZinsen Finanzierung Rückdeckungsversicherung
Abtretung Aktivposten Pe
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81.074,00 €
236,18 €
3.855,84 €
1.047,70 €
14.432,30 €
12.218,70 €
- 1.730,19 €
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Summe
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111.134,53 €
Normen und Schlagworte
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 240 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-F/06
- Stammnummer
- 38061
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF