Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0756-W/04
Zurechnung von Teilen von Beratungshonoraren an die Abgabenpflichtige statt an OFF-Shore-Firmen auf den Kanalinseln (Guernsey)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0756-W/04vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CI in Liquidation und MVV, ,
vertreten durch Mag. Margit Müller, Wirtschaftstreuhänderin,
2362 Biedermannsdorf, Klosterstraße 12, vom 23. März 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch
OR Dr. Eleonore Ortmayr, vom 19. Februar 2004 betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1997 bis 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) wurde 1995 als GmbH & Co.
KG gegründet. Sie bestand aus einer natürlichen Person als
Kommanditistin und der GmbH als Komplementär. Geschäftsführer der
GmbH ist der in Ungarn geborene Gatte der Kommanditistin, Dipl.Ing. V. Als
Betriebsgegenstand wurde stets "Betriebsberatung" in den
Abgabenerklärungen angeführt. Lt. einem Aktenvermerk der
Betriebsprüfung wurde das Vermögen der GmbH & Co KG Ende 1998 gem.
§ 142 HGB von der GmbH übernommen, welche in der Folge
liquidiert wurde. In den Akten liegen sowohl ein - nicht datierter -
Antrag an das Handelsgericht Wien als auch ein diesbezüglicher Beschluss
des Handelsgerichtes vom 6. April 1999 auf.
Bei der Bw. fand Ende 2000 hinsichtlich der Jahre 1997 und
1998 eine Außenprüfung statt. Auf Grund der
Prüfungsfeststellungen nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich
einheitlich und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO für
beide Jahre gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ geänderte Feststellungsbescheide.
Unter Tz. 13 (Aufwendungen im Zusammenhang mit Erlösen
von "PS" und E Rt" begründete die Prüferin die von
ihr vorgenommenen Gewinnerhöhungen wie folgt:
"Mit den ungarischen Firmen PS und E Rt wurden
Geschäftsbeziehungen gepflogen, deren Sachverhalt von der
Betriebsprüfung folgendermaßen ermittelt wurde:
Der Abgabepflichtige legte diesen Firmen Leistungen in
Rechnung. (In einem Fall für die Ausfertigung einer Studie, in dem anderen
Fall für Kundenvermittlung.) Die Bezahlung erfolgte nicht über das
laufende betriebliche Bankkonto, sondern über eines, das den Vermerk
"Treuhandkonto GS" trug, aber Herr V als Geschäftsführer
der geprüften Firma zeichnungsberechtigt war. In weiterer Folge wurden 90%
dieses Honorares an Konten von Firmen des Herrn A. El., die den Sitz auf der
Kanalinsel Guernsey haben und typische Steueroasenfirmen darstellen,
überwiesen. Von diesen Firmen wurden Bestätigungen ausgestellt, die
den Vermerk "Invoice" tragen. Die verbleibenden 10% wurden dem
geprüften Unternehmen als Provision überwiesen und in diesem als
Erlös gebucht. Der ursprüngliche Geldeingang und -ausgang an die
Kanalinseln wurde nicht verbucht.
Vom Abgabepflichtigen wurde als Begründung für
diese Vorgangsweise genannt, dass die Leistungen nicht von seiner Firma erbracht
wurden, sondern von der jeweils betroffenen Kanalinsel-Firma; da aber die
ungarischen Steuerbehörden Rechnungen von Firmen aus
Steueroasenländern überhaupt nicht akzeptieren, wäre der Umweg
über Österreich gewählt worden; er hätte für die
Abwicklung eine 10%ige Provision erhalten. Irgendwelche Unterlagen, die als
Beweis ausreichen würden, dass tatsächlich von Herrn El. bzw. dessen
Firmen Leistungen erbracht wurden, wurden nicht vorgelegt und beteuert der
Abgabepflichtige auch nicht zu besitzen.
Bei Vorliegen von steuerlichen Auslandbeziehungen liegt
eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen vor. Gerade bei
Auslandsgeschäften, bei denen der Finanzbehörde im Allgemeinen eine
genaue Überprüfung der Angaben nur schwer möglich ist, sind daher
erhöhte Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen. Laut
ständiger Rechtsprechung ist die bloße Namhaftmachung (vor allem bei
Off-Shore-Gesellschaften) des Zahlungsempfängers kein
Empfängernachweis im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO.
Weiters wurde bisher keine Nachweis erbracht, dass andere Personen als der
Abgabepflichtige diese Leistungen ausgeführt haben. Nach dem derzeitigen
Stand des Ermittlungsverfahrens liegt daher die Vermutung nahe, dass es sich um
eine Verlagerung ertragsbringender Vermögenswerte in eine Steueroase
handelt. In Ausübung freier Beweiswürdigung versagt die
Betriebsprüfung den Abzug als Betriebsausgaben.
Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Feststellungsbescheide wurde durch die steuerliche Vertreterin Berufung erhoben.
"Meine Mandantschaft hat im Rahmen eines
Treuhandvertrages mit der Firma GS. Einnahmen für eine Studie erzielt. Die
Studie wurde im Auftrag der Firma "PS " nicht von meiner Mandantin,
sondern von dritten Personen, die von der Firma GS, gestellt wurden, erstellt.
Die Honorare für diese Studien in Höhe von 90% der Einnahmen wurden
vertragskonform an Konten der Firma GS. (nicht
an Konten des Herrn A. El. ) von einem Treuhandkonto überwiesen.
Meine Mandantin hat somit Treuhandhonorare für die Abwicklung in Höhe
von 10% der Umsätze erzielt.
Bei der Zusammenarbeit mit der Firma E RT liegt der
Sachverhalt ähnlich.
Die Geldbewegungen erfolgten über ein Treuhandkonto.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die "Einnahmen" in voller
Höhe angesetzt, die "Ausgaben" in diesem Zusammenhang wurden
nicht anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Empfänger der
Gelder seinen Sitz in einer Steueroase habe und meine Mandantin eine
erhöhte Mitwirkungspflicht treffe.
Dieser erhöhten Mitworkungspflicht ist meine Mandantin
nachgekommen: Anlässlich einer Besprechung im Zuge der Betriebsprüfung
mit dem Geschäftsführer meiner Mandantin und der Prüferin, wurde
von der Prüferin zunächst die Möglichkeit in Erwägung
gezogen, meine Mandandtin hätte die Studie selbst erstellt, es wären
daher keine "Ausgaben" für Subhonorare angefallen. Dies ist aus
arbeitstechnischen Gründen aber völlig unmöglich. Meine Mandantin
hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Dienstnehmer mit Ausnahme des
Geschäftsführers, Herrn V . Dieser war jedoch mit dem Aufbau der Firma
PR beschäftigt und ausgelastet. Die Erstellung einer Studie diesen Umfangs
wäre ihm allein und dazu ohne entsprechende technische Ausrüstung
völlig unmöglich gewesen. In der Folge wurde von der Prüferin
eine Bestätigung des Auftraggebers der Studie, der Firma "PS
"angefordert, aus der hervorgeht, dass meine Mandantin die Studie nicht
selbst erstellt hätte. Diese Bestätigung wurde bei der
Schlussbesprechung vorgelegt. Nunmehr wurde von Seiten der Betriebsprüfung
bemängelt, dass zwar bestätigt werde, dass meine Mandantin die Studie
nicht erstellt hätte, aber nicht welche konkreten physischen Personen
gearbeitet und mit dem Auftraggeber Kontakt gehabt hätten.
Die Rückfrage meiner Mandantin, welche weiteren
Beweise oder Unterlagen erforderlich wären, blieb seitens der
Betriebsprüfung offen. Die Prüferin und deren Gruppenleiter meinten
lediglich, dass sie in dieser Angelegenheit ohnehin nicht selbst entscheiden
könnten, sie würden daher den Sachverhalt ihrem Vorgesetzten im
Finanzamt vortragen und dessen Entscheidung bekannt geben. Zur Aufforderung,
weitere Beweise beizubringen, ist es nicht gekommen. Meine Mandantin hatte somit
keine Möglichkeit weitere Unterlagen oder Beweise vorzulegen, wozu sie
selbstverständlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit gewesen
wäre und was sie auch angeboten hatte.
Die Möglichkeit, meine Mandantin oder ihr
Geschäftsführer, Herr V , sei persönlich an der Firma GS. in
Guernsey beteiligt, wurde von der Betriebsprüfung auf Grund der vorgelegten
Unterlagen (Gesellschafterlisten) nicht in Erwägung gezogen.
Wenn in der Begründung des Bescheides ausgeführt
wird, dass die Vermutung naheliege, ertragbringende Vermögenswerte in
Steueroasen zu veranlagen, trifft im konkreten Fall zwar nicht zu. Selbst wenn
dies der Fall wäre, geht aus den aktenkundigen Geldflüssen hervor,
dass es sich dabei um Gelder von ungarischen Firmen ("PS " und E RT
mit Sitz in Ungarn) handelt, die der Steuerhoheit Österreichs nicht
unterliegen.
Meine Mandantin hat in diesem Fall ein Entgelt für die
Abwicklung in Höhe von 10% erhalten und in Österreich versteuert. Der
Zahlungsleistende (Firma PS. bzw. E RT) und der Zahlungsempfänger (CIC) ist
in diesem Fall der Abgabenbehörde bekannt. ..."
Die Betriebsprüfung gab zur Berufung folgende
Stellungnahme ab:
"Aus der Berufung gehen gegenüber diesen
zugrunde liegenden Sachverhalt keine neuen Tatsachen hervor bzw. werden keine
neuen Behauptungen aufgestellt oder konkrete Beweise vorgelegt oder
angekündigt.
Es bleibt daher in freier Beweiswürdigung zu
beurteilen, ob es glaubwürdig erscheint, dass das geprüfte Unternehmen
ohne Erbringung einer eigenen Leistung (außer der Abwicklung von
Bankgeschäften) Millionenbeträge auf ein Konto seines
Geschäftsführers (vom Unternehmen als "Treuhandkonto"
bezeichnet, obwohl er kein Treuhänder ist) überwiesen bekam und davon
(nur) 90% an Konten von Firmen überweisen musste, die ihren Sitz auf den
weit entfernten Kanalinseln haben; und zwar für Leistungen, deren
tatsächliiche Erbringung ihrer Natur nach nicht nachvollziehbar ist (was
auch die AbgPfl. nicht nachweisen konnte und worüber sie nach eigenen
Angabenüber keine Unterlagen verfügt) und deren Erbringungsort ganz
woanders liegt. Wird nun behauptet, dass das geprüfte Unternehmen für
die Erfüllung der Aufträge über keine Zeit und Mittel
verfügte, so muss dem entgegengehalten werden, dass das Vorhandensein der
entsprechenden Logistik (Personal, Betriebsausstattung) bei den angeblich
leistungserbringenden Firmen auf den Kanalinseln auch als zweifelhaft erscheint;
ferner, dass das notwendige Leistungsquantum und der Bedarf an Maschinen etc.
aus der vagen Beschreibung der zu erbringenden Leistung gar nicht
quantifizierbar ist."
Die Bw. gab keine Gegenäußerung zur ihr
vorgehaltenen Stellungnahme der Betriebsprüfung ab.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
2.Instanz zur Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat (=UFS) wies die (am
19.04.2001 eingebrachte) Berufung mit folgender Begründung als
unzulässig zurück:
Die Bw., eine KG, sei im Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen Bescheide bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen. Im
vorliegenden Fall liege in der Übertragung des Vermögens
gem. § 142 HGB ein Fall von Vollbeendigung aus dem Grund der
Gesamtrechtsnachfolge vor. Dies bedeute, dass die angefochtenen Bescheide an
eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergingen und daher keine Rechtskraft
entfalten konnten, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
In der Folge erließ das Finanzamt neuerlich Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens und entsprechend geänderte
Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO, richtete die Bescheide
aber nicht an die aufgelöste Gesellschaft, sondern an die ehemaligen
Gesellschafter.
Die ehemaligen Gesellschafter erhoben durch ihre
steuerliche Vertreterin wiederum Berufung (Eingabe vom 19.12.2003, eingelangt am
31.12.2003)). Sie beantragten darin, den Bescheid für 1997 ersatzlos
aufzuheben bzw. in eventu nach Erklärung zu veranlagen. Der Bescheid
für 1998 sei nach Erklärung zu veranlagen. Hinsichtlich der
Veranlagung 1997 sei Verjährung eingetreten. Bei dem an CI in Liquidation
und MVV. gerichteten Bescheid handle es sich um einen Erstbescheid; eine
Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher denkunmöglich. Eine Unterbrechung
der Verjährung sei nicht eingetreten, da erstmals 2003 nach außen
erkennbare Handlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches an CI in
Liquidation und MVV. gerichtet worden seien.
Zur weiteren Begründung verweise sie auf die
ursprünglich eingebrachte Berufung.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung insoweit Folge, als es die Bescheide über die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1997 und 1998 mit dem Hinweis
aufhob, dass auch die vermeintlichen Erstbescheide mangels
gesetzmäßiger Adressierung keine Rechtswirkungen entfalten konnten.
Da somit keine durch Bescheid abgeschlossene Verfahren vorlagen, sei auch die
Wiederaufnahme der Verfahren nicht zulässig gewesen. Gleichzeitig wies es
die Berufung vom 31.12.2003 (gegen die Feststellungsbescheide für 1997 und
1998) als unzulässig zurück.
Per 19.02.2004 erließ das Finanzamt neuerlich
Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 1997 und
1998, welche es der Rechtsauffassung des UFS folgend an die ehemaligen
Gesellschafter der KG richtete und nach Hinweisen auf den der Bw. vorliegenden
Betriebsprüfungsbericht und die Nichtvorlage weiterer Beweismittel wie
folgt begründete:
"Beträge in Millionenhöhe gehen auf einem
Bankkonto ein, für welches Herr V , Geschäftsführer,
zeichnungsberechtigt ist und welches den Vermerk "Treuhandkonto GS "
trägt. Sie stehen zweifelsfrei mit der betrieblichen Tätigkeit in
wirtschaftlichen Zusammenhang. Es handelt sich nämlich um die Bezahlung von
Ausgangsrechnungen, die von Ihnen ausgestellt wurden.
Das Bankkonto wird dennoch nicht in Ihrem
Betriebsvermögen geführt. Die Bankeingänge finden keinen
Niederschlag in Ihrer Buchhaltung.
Herr V überweist 90% der Geldeingänge an Konten
von Firmen mit Sitz auf einer der Kanalinseln, ohne zu überprüfen
(bzw. dies überhaupt zu können), ob die Geld-Empfänger-Firmen die
Leistungen, die er selbst laut seinen eigenen Fakturen in Ungarn erbracht hat,
auch wirklich von der Kanalinsel aus erbracht haben (bzw. dies überhaupt
können).
Dieser Geschäftsfall wird von Ihnen auch nicht
gebucht. Sie lasssen sich statt dessen die restlichen 10% überweisen und
verbuchen diese als Provision.
Die angeblichen Leistungen an Sie sind nicht näher
quantifizierbar: Ausfertigung einer Studie, Kundenvermittlung. Es wurde
keinerlei Dokumentation über Durchführung von Arbeiten, Berechnung des
Honorars aufgrund konkreter Vermittlungen, etc. vorgelegt.
Angesichts dieser Tatsachen sieht das Finanzamt keinen
Anlass, von der im Betriebsprüfungsbericht vorgenommenen
Beweiswürdigung abzuweichen. Vielmehr erscheinen Ihre Behauptungen im
Lichte der formellen und materiellen Ordnungswidrigekeiten (Nichtverbuchung von
Geschäftsfällen, Nichterfassung eines betriebsnotwendigen Bankkontos)
als unglaubwürdig. Viel plausibler erscheint es hingegen, die
Bankeingänge aufgrund von Ausgangsrechnungen Ihnen zuzurechnen, und
andererseits den Überweisungen von Millionenbeträgen an
ausländische Bankkonten mangels eines ausreichenden Nachweises, dass dies
der Einkommenserzielung diene, den Charakter von abzugsfähigen
Betriebsausgaben abzusprechen."
Die Bw. erhob neuerlich Berufung. Inhaltlich entsprechen
die darin enthaltenen Ausführungen denen der (1.)Berufung vom 19.04.2001,
sodass von ihrer Wiedergabe zwecks Vermeidung von Wiederholungen Abstand
genommen wird.
Bei Durchsicht des Arbeitsbogens und den darin enthaltenen
Ablichtungen des Schriftverkehrs, der Verträge im Zusammenhang mit
Beratungsleistungen und Vermittlungen fiel auf, dass der Bw. neben seiner
Tätigkeit für das Unternehmen PR sehr wohl weitere
Beratungsaufträge durchführte. Im Zusammenhang mit einem
Beratungsauftrag für das ungarische Unternehmen PAG, welches von einem
schwedischem Unternehmen übernommen worden sei, kam zu Tage, dass die
Beratung zwar von der Bw. fakturiert, die konkreten Arbeiten aber von einem
ehemaligen leitenden Angestellten der Fa. PAG , Dr. PA, durchgeführt
wurden, welcher der Bw. für seine Tätigkeit ein entsprechendes Honorar
in Rechnung stellte. Weitere Honorare für Subunternehmer der Bw. wurden
geltend gemacht und von der Betriebsprüfung anerkannt (KontoNr.
581-100).
Ebenso ist den Buchhaltungsunterlagen - entgegen dem
Berufungsvorbringen, wonach der Geschäftsführer und einzige
Dienstnehmer der Bw. durch seine Arbeit für PR derart ausgelastet gewesen
sei, dass er die Studie für PS nicht persönlich durchführen habe
können - sehr wohl die Durchführung von weiteren
Beratungsleistungen gegenüber verschiedenen, teils in
österreichischen, teils ungarischen Unternehmen, zu ersehen (KontoNr.
411-100).
Im Gegensatz dazu wurden im Zusammenhang mit den Arbeiten
für das ungarische Unternehmen PS die konkreten Ansprechpartner auch im
- ins Deutsche übersetzen - Schreiben des Direktors VB - nicht
genannt. Im Akt liegt die Ablichtung eines ins Deutsche übersetzten
Schreibens des Generaldirektors der Fa. PS an Dipl.Ing. I. V vom 20.12.2000 auf:
"Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen bestätige ich
hiermit, dass die Beauftragung Ihrer Gesellschaft auf Empfehlung einer in
Handelsentwicklung hoch angesehenen Person erfolgte. Ich persönlich habe
mich darüber gefreut, da Sie und Ihr Kollege, Herr G H, vor der
Privatisation mit unserer Gesellschaft bereits in Kontakt waren. Sie haben bei
der Diskussion des geplanten Vertrages erwähnt, dass weder Herr H noch
andere für diese Aufgabe geeignete Personen im Angestelltenverhältnis
bei CI. sind. Aus diesem Grund würden Sie Spezialisten für die
Erledigung der diversen Aufgaben engagieren. Daher habe ich es als
natürlich empfunden, dass wir Sie während der Ausarbeitung der Studie
nicht getroffen haben, den Kontakt und die telefonischen Abstimmungen nicht mit
Ihnen, sondern mit den von Ihnen genannten Fachleuten gehalten haben. Seither
sind Jahre vergangen und deshalb erinnere ich mich nicht mehr genau, ob Sie die
fertiggestellte Studie mir oder einem anderem Mitarbeiter unserer Gesellschaft
übergeben haben."
Hinsichtlich der Provision von dem ungarischen Unternehmen
E RT ist dem Arbeitsbogen zu entnehmen, dass diese für die Vermittlung von
Kunden zwecks Ankauf von Beteiligungen ("shares of CO") durch ein
weiteres auf Guernsey etabliertes Unternehmen ("PFL", dass lt.
Registerauszug dieselben Beteiligten, wie die GS, Limited aufweist, sich am
gleichen Ort befindet, die selbe Telefon- und Faxnummer besitzt und durch den
gleichen Vertreter (Mr. A. El. , Director) in Erscheinung tritt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verjährung
hinsichtlich einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO des Jahres 1997
Zur in der (2.) Berufungsschrift aus 2003 behaupteten
Verjährung des Gewinnfeststellungsbescheides für 1997 ist folgendes
festzustellen:
Abgesehen davon das schon durch die Zusendung der
Erklärungen, durch die Erlassung von Bescheiden sowie durch die
Prüfungshandlungen Ende 2000 nach damals gültiger Rechtslage die
5-jährige Verjährungsfrist jeweils unterbrochen wurde und mit Ende
1999 sowie Ende 2000 wieder neu zu laufen begann wodurch die Bescheiderlassung
im Jahr 2004 daher innerhalb der 5-jährigen Verjährugsfrist erfolgte,
steht fest, dass ein Bescheid über die einheitlich und gesondert erfolgte
Festsetzung von Einkünften überhaupt nicht der Verjährung
unterliegt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 8 zu § 207sowie die
dort zitierte Judikatur des VwGH).
Eine Verjährung des Bescheides über die
einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres liegt
daher nicht vor.
2. Gewinnhinzurechnungen
in den Jahren 1997 und 1998
Strittig sind Gewinnhinzurechnungen, die daraus
resultieren, dass die Bw. bzw. deren Geschäftsführer Honorare für
die Erstellung einer Studie bzw. eine Provision für die Vermittlung von
Kunden zwecks dem Ankauf von Beteiligungen nur zu einem Teil in den Büchern
erfasste.
Während die Bw. vorbringt, dass beispielsweise im
Geschäftsfall PS die von diesem Unternehmen in Auftrag gegebene Studie
tatsächlich von Organen der Kanalinselfirma erstellt wurde und nur nur
deshalb der Bw. als Ersteller der Studie und Rechnungsaussteller nach
außen hin in Erscheinung trat, weil bei Aufscheinen einer Steueroasenfirma
in der Rechnung die Nichtanerkennung der Kosten als Betriebsausgaben durch die
ungarischen Finanzbehörden zu befürchten gewesen wäre, vertritt
das Finanzamt die Auffassung, dass die Leistungen tatsächlich durch die Bw.
bzw. durch die für sie tätig gewesenen Organwalter erbracht worden
sind und die Tätigkeit der Kanalinselfirmen in beiden Fällen nur
zwecks Verkürzung der eigenen Abgaben der Bw. vorgeschoben worden
sei.
Die Bw. wendet in der Berufung ein, Dipl.Ing. V , der
Geschäftsführer der GmbH und einzige Arbeitnehmer sei auf Grund seiner
Arbeit für die PR vom Umfang und der technischen Ausrüstung her nicht
in der Lage gewesen, den Auftrag alleine durchzuführen. Sie legte im Zuge
des Bw. Verfahrens ein Schreiben des Generaldirektors von PS vor, aus dem
hervorginge, dass nicht der Bw. selbst diese Studie erstellt hätte. Die
Betriebsprüfung habe daraufhin bemängelt, dass aus dem genannten
Schreiben die konkret mit der Erstellung der Studie bei PS befassten Personen
nicht hervorgingen. Weitere Beweise oder Unterlagen seien seitens der
Betriebsprüfung nicht angefordert worden. Auf Grund der in den
Registerauszügen enthaltenen Gesellschafterliste der Kanalinselfirmen habe
auch die Betriebsprüfung weder eine Beteiligung der Bw. noch ihrer
Gesellschafter angenommen. Die seitens der ungarischen Unternehmen geleisteten
Zahlungen unterlägen nicht der Steuerhoheit Österreichs. Der
Empfänger der in Österreich verbliebenen 10% der Rechnungssumme,
nämlich die Bw. selbst, sei der Finanz als Empfänger genannt worden.
Diese Berufungsausführungen vermögen den
unabhängigen Finanzsenat (=UFS) aus den im Folgenden angeführten
Gründen nicht zu überzeugen.
2.1 Der Hinweis auf die Steuerhoheit Ungarns erscheint
genau so schwer verständlich wie die Empfängerbenennung. Der UFS
fehlen jegliche Zuständigkeiten um über die
Betriebsausgabeneigenschaft bei den zahlenden ungarischen Unternehmen zu
entscheiden. Was die Bw. mit der Empfängernennung (CIC) bewiesen haben
will, entzieht sich dem UFS zur Gänze. Laut der Bilanz zum 31.12.1996
verwendet die Bw. diese Abkürzung zur Bezeichnung ihrer eigenen
Komplementärsgesellschaft!
2.2 Aus den Kopien der im Arbeitsbogen teilweise
aufliegenden Buchhaltung geht hervor, dass sich die Bw. wiederholt der Hilfe
Dritter - offenbar auf Honorarbasis - bediente. Seitens der
Betriebsprüfung wurden solche teils ganz erheblichen Honorare für die
Erstellung von Studien in Ungarn überprüft und als betrieblicher
Aufwand - wie beispielsweise im Fall des Dr. PA , welcher der Bw. 1998 ein
Honorar von öS 662.000,00 in Rechnung stellte - auch anerkannt.
Es war daher keineswegs erforderlich, dass die Bw. bzw. ihr einziger
Dienstnehmer, Dipl.Ing. V , die Arbeit persönlich durchführte. Aus dem
Schreiben des Generaldirektors der PS geht hervor, dass die Beiziehung von
Spezialisten durch die Bw. mangels eigenem Personal schon bei Erteilung des
Auftrages erwähnt wurde. Er erwähnte weiters, es als natürlich
empfunden zu haben, dass Dipl.Ing. V bei der Erstellung der Studie (in Ungarn)
nicht anwesend gewesen sei und der erforderliche (telefonische) Kontakt nicht
mit Dipl.Ing. V , "sondern den von ihm genannten Fachleuten
gehalten" wurde.
Mit keinem Wort erwähnte er im Schreiben die
Beteiligung einer Kanalinselfirma, obwohl seinem Unternehmen auf Grund der
Rechnung der (österreichischen) Bw. und der damals mangels
EU-Mitgliedschaft noch fehlenden Möglichkeit, ein Amtshilfeverfahren
einzuleiten, keinerlei steuerliche Konsequenzen gedroht
hätten.
Dagegen lässt der Hinweis auf die von Dipl.Ing. V dem
Generaldirektor der PS genannten Fachleute darauf schließen, dass diese
Fachleute zum einen Dipl.Ing. V und damit der Bw. sehr wohl bekannt sein
mussten, aber der Betriebsprüfung gegenüber aus welchen Gründen
nun auch immer nicht genannt wurden und daher der Bw.
und nicht der Kanalinselfirma
funktionell zuzurechnen sind.
Fest steht auch, dass Dipl.Ing. V lt. Schreiben des
Generaldirektors der PS mit seinem Unternehmen auch schon vor der Privatisation
(Anmerkung: gemeint war wohl Privatisierung) in Kontakt war und dass das
Unternehmen der Bw. - und daher nicht die Kanalinselfirma - ihm
(Anmerkung: dem Generaldirektor) von einer (nicht genannten) Person empfohlen
worden sei.
2.3 Wie sich aus den Angaben auf allen aktenkundigen
Abgabenerklärungen ergibt, war Betriebsgegenstand der Bw. stets
"Betriebsberatung" und fällt die Erstellung von Studien ohne
Zweifel unter diese Tätigkeit. Weiters wurde im Sachverhalt dargelegt, dass
Dipl.Ing. V in Ungarn (Budapest) geboren wurde, somit der ungarischen Sprache
mächtig ist und über einschlägige berufliche Kontakte zu
ungarischen Unternehmen und zu geeigneten Fachleuten (z.B. Dr. PA , G H )
verfügte und die realen Verhältnisse in einem Land des ehemaligen
Ostblocks kannte. Auch wurden, wie sämtlichen Bilanzen seit 1995 entnommen
werden kann, im Zusammenhang mit Reisen und Aufenthalten in Ungarn im Vergleich
zu anderen Ländern stets die höchsten Reisekosten und Taggelder
ausgewiesen, was nach Überzeugung des UFS auf einen besonderen Schwerpunkt
der Tätigkeit in Ungarn schließen lässt.
Angesichts des im Streitzeitraum erwarteten Beitrittes
Ungarns zur EU bot sich für nicht nur der ungarischen Sprache
mächtige, sondern, wie bereits ausgeführt, auch mit den ungarischen
Verhältnissen vertraute Fachleute eine einmalige Chance für
Beratungsaufträge gegenüber ungarischen Firmen. Das große
Interesse ungarischer Unternehmen beweist etwa auch ein 3-tägiges, von der
Bw. für die Fa. CS, Budapest, zu diesem Thema abgehaltenes Seminar (Bl. 90
des Arbeitsbogen der Betriebsprüfung).
Umso weniger erscheint es dann als glaubwürdig, wenn
trotz der Empfehlung des eigenen Unternehmens gegenüber einem potenziellen
Auftraggeber durch einen offenbar einflussreichen Dritten der Auftrag einem
Unternehmen, dass über ein derartiges Potenzial keineswegs verfügt,
weitergegeben und nicht selbst - wenn auch unter Heranziehung von
geeigneten Fachkräften - im eigenen Namen durchführt wird.
Was die Behauptung betrifft, es sei nachgewiesen worden,
dass die Bw. (bzw. ihre Gesellschafter) an den Kanalinselunternehmen lt.
beigebrachten Registerauszug nicht beteiligt seien (Anmerkung: in der Berufung
als "Gesellschafterliste" bezeichnet) , so kann daraus für die
Bw. nichts gewonnen werden, weil es im Wesen von sog.
"Sitzgesellschaften", auch "Off-Shore-Gesellschaften"
oder auch "Steueroasenfirmen" genannt, liegt, dass diese zumeist von
ortsansässigen Treuhändern gegründeteten und verwalteten
Unternehmen zur Verschleierung zumeist - wie im vorliegenden Fall -
andere Sitzgesellschaften als Eigentümer ausweisen, um es dadurch den
hinter diesen Gesellschaften stehenden Personen (den sogenannten
"Begünstigten") zu ermöglichen, sich gleichsam hinter dem
rechtlichen Gebilde zu verstecken. Dass es sich bei den beiden betroffenen
Unternehmen auf Guernsey um derartige Off-Shore-Gesellschaften handelt, hat im
übrigen auch die Bw. nie in Zweifel gestellt. Bereits vor Jahren gab es auf
den 198 km² großen Kanalinseln, zu denen auch Guernsey zählt,
bereits 20.000 solcher Gesellschaften (vgl. Hans-Lothar MERTEN; Steueroasen;
Handbuch für flexible Steuerzahler, Ausgabe 2001, Metropolitanverlag,
Düsseldorf, 97 ff.).
Der UFS hält daher die Annahme des Finanzamtes, wonach
die Einschaltung beider Kanalinselfirmen vor allem im Interesse der Bw. selbst
geschah und den Zweck hatte, die hohen Honorare der Bw. für die von ihr
selbst erbrachten Leistungen bis auf die erklärten 10% einer
österreichischen Besteuerung zu entziehen, für berechtigt. Die
Hinrechnung der restlichen 90% der an die beiden ungarischen Unternehmen (PS und
E RT) verrechneten Honorare erfolgte aus diesen Gründen zu
recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
freie BeweiswürdigungNichtanerkennung von Gestaltungen unter Einschaltung von Off-Shore-Firmen (auch als Sitzgesellschaften oder Briefkastenfirmen bekannt)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0756-W/04
- Stammnummer
- 23391
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF