Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1004
Softwareverkauf in die Slowakei
geltende FassungEAS-AuskunftI 44/1-IV/4/97vom 20.01.1997
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen Software-Unternehmen
an slowakische Kunden Software für den Einsatz in deren eigenen EDV-Anlagen
geliefert und handelt es sich hiebei nicht um eine entgeltliche
Nutzungsüberlassung, sondern um eine Veräußerung eines
immateriellen Wirtschaftsgutes, dann ist dieser Veräußerungsvorgang
nicht unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) des DBA-CSSR, sondern unter Artikel
7 (Unternehmensgewinne) zu subsumieren. Fiele der Vorgang als entgeltliche
Nutzungsüberlassung unter Artikel 12 des Abkommens, dann hätte die
Slowakei ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht (EAS 980); kommt hingegen
Artikel 7 zu Anwendung, dann erlangte die Slowakei an den Gewinnen des
österreichischen Unternehmens nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn diese
Gewinne einer slowakischen Betriebstätte des österreichischen
Unternehmens zuzurechnen wären.
Allerdings fällt im Bereich der immateriellen
Wirtschaftsgüter die Abgrenzung zwischen einer bloßen
Nutzungsüberlassung und einer Veräußerung nicht immer leicht.
Für jegliche Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, mag dieses nun
ein körperliches oder ein unkörperliches sein, ist kennzeichnend, dass
dieses aus der Verfügungsgewalt des Veräußerers ausscheidet und
in die Verfügungsgewalt des Erwerbers übergeht. Ist es daher so, dass
der den Wert der veräußerten Software begründende immaterielle
Vermögenswert für den das Softwareprodukt liefernden Unternehmer nicht
mehr weiter nutzbar ist, weil er sich dieses Wertes eben entäußert
hat, dann wird der Fall unter Artikel 7 einzuordnen sein. Sollte hingegen der
liefernde Softwareproduzent den immateriellen Wert für die Herstellung
weiterer Softwareprodukte weiternutzen, sollte dieser Wert daher weiter in
seiner Verfügungsmacht verblieben sein, dann wird der Vorgang unter Artikel
12 des Abkommens zu subsumieren sein.
Wird auf slowakischer Seite anerkannt, dass keine
Nutzungsüberlassung, sondern eine Veräußerung der Software
stattgefunden hat, dann wäre es eine Abkommensverletzung, wenn die Slowakei
nach wie vor auf der Einbehaltung einer 5%igen Abzugssteuer
beharrte.
20.
Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 44/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14874
- Gültig
- 20.01.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF