Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2115
Einmalentgelt für die Überlassung der Bildrechte eines Sportlers
geltende FassungEAS-AuskunftC 219/3-IV/4/02vom 01.10.2002
Wortlaut laut Findok
Wird mit einer ausländischen GmbH
ein Vertrag des Inhaltes geschlossen, dass gegen ein Einmalentgelt
sämtliche Bilder, die von einem im Ausland ansässigen Sportler
innerhalb der nächsten drei Jahre angefertigt werden, einer
österreichischen GmbH zur Vermarktung zu überlassen sind, dann liegt
nach Auffassung des BM für Finanzen sowohl der Fall einer "Überlassung
von Rechten auf bestimmte Zeit" als auch die "Gestattung der Verwertung von
Rechten" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Und zwar auch dann,
wenn die ausländische Gesellschaft der Meinung sein sollte, dass sie mit
diesem Vertrag die gegenständlichen, von dem ausländischen Spieler
erworbenen Rechte nicht bloß der österreichischen Gesellschaft zur
Nutzung überlassen, sondern an sie verkauft hat und daher mangels
bloßer Nutzungsüberlassung keiner Besteuerung in Österreich
unterzogen werden dürfte.
Ein Veräußerungsvorgang im Bereich der
Rechtsüberlassungen wird anerkannt, wenn ein
bestimmtes immaterielles Wirtschaftsgut
(zB eine gewerbliche Erfahrung) einem anderen zur ausschließlichen Nutzung
übertragen wird und "wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines
kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit
über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht" (siehe VwGH 24.11.1987,
87/14/0001). Im vorliegenden Fall geht ein Recht der Bildanfertigung und
-verwertung innerhalb der nächsten drei Jahre auf die österreichische
Gesellschaft über. Gegenstand der Bildanfertigung ist hierbei die Person
des Sportlers. Sein Aussehen und damit der vom Sportler zur Nutzung
überlassene Vertragsgegenstand wird - anders als ein zur
ausschließlichen Nutzung übertragenes Know-How - für den
Sportler nach wie vor (in positiver und negativer Weise) beeinflussbar und
veränderbar bleiben; er hat sich daher nicht - wie im Fall des zitierten
VwGH-Erkenntnisses - jeglicher "Verfügungsmöglichkeit" über das
veräußerte immaterielle Wirtschaftsgut (d.i. im Fall des
VwGH-Erkenntnisses die gewerbliche Erfahrung und im vorliegenden Fall das
bildhaft dokumentierbare Aussehen des Sportlers) entäußert.
Die Einmalvergütung an die ausländische
Gesellschaft für die Übertragung der Bildrechte unterliegt daher der
20-prozentigen Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988. Besondere zusätzliche
Überlegungen wären anzustellen, wenn die ausländische
Gesellschaft in einem DBA-Staat ansässig wäre.
01. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 219/3-IV/4/02
- Stammnummer
- 33551
- Gültig
- 01.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF