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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3370

Speichermedien- und Reprographievergütung im DBA-USA

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0603-VI/8/2015vom 03.02.2016

Wortlaut laut Findok

Wird die Speichermedien- und die Reprographievergütung im Sinne des § 42b Absatz 1 bzw. 2 Urheberrechtsgesetz (BGBl. Nr. 111/1936 idF BGBl. I Nr. 99/2015) durch einen österreichischen Schuldner an einen in den USA ansässigen Berechtigten ausbezahlt, so unterliegt der Empfänger nach innerstaatlichem Recht der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988. Unabhängig davon, ob die gezahlten Vergütungen dem betrieblichen oder dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen sind, wird nämlich die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Absatz 1 Z 3 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben, wenn es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten gemäß § 28 Absatz 1 Z 3 EStG 1988 handelt. Aus zwischenstaatlicher Sicht gelten gemäß Artikel 12 Absatz 3 DBA-USA als Lizenzgebühren ua. Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen) gezahlt werden. Darunter fällt somit auch die in Rede stehende Speichermedien- und die Reprographievergütung. Artikel 12 Absatz 1 DBA-USA teilt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Lediglich im Fall einer "Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen" wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 DBA-USA dem Quellenstaat ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht zugeteilt. Artikel 12 Absatz 2 DBA-USA ist zwar insofern weit gefasst, als die Bestimmung neuen Reproduktionstechnologien im Bereich von Rundfunk und Fernsehen Rechnung tragen soll. Ausschlaggebend ist dabei aber, dass die Vergütungen für das Recht gezahlt werden, aufgezeichnete Spielfilme oder Musikstücke "für Rundfunk und Fernsehen" zu verbreiten (vgl. EAS 1913, EAS 3258, EAS 3318). Davon unterscheidet sich die Speichermedien- und die Reprographievergütung jedoch bereits ihrem Wesen nach. Schon aus den Gesetzesmaterialien zu § 42b Urheberrechtsgesetz geht hervor, dass beide Vergütungsansprüche "den Urhebern Einnahmen aus der Vervielfältigung zum eigenen bzw. privaten Gebrauch sichern sollen" (ErlRV 687, XXV. GP, 6). So hat gemäß § 42b Absatz 1 Urheberrechtsgesetz der Urheber eines bestimmten Werks, für das zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, Anspruch auf eine Speichermedienvergütung, wenn Speichermedien, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen. Gemäß § 42b Absatz 2 Urheberrechtsgesetz hat der Urheber eines Werks, für das zu erwarten ist, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, Anspruch auf eine Reprographievergütung, wenn ein Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt oder ein solches etwa in Schulen entgeltlich bereitgehalten wird. Damit vermag nach Ansicht des BMF die Speichermedien- oder Reprographievergütung, die eine in den USA ansässige Person als Nutzungsberechtigter (beneficial owner) bezieht, keine Quellenbesteuerung im Sinne des Artikel 12 Absatz 2 DBA-USA auszulösen. Sind dementsprechende Vergütungen solcherart ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kommt hierfür einerseits das Veranlagungs- oder Rückerstattungsverfahren in Betracht. Andererseits kann die Entlastung in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom Abfuhrpflichtigen herbeigeführt werden. Diese Entlastung an der Quelle richtet sich nach der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 44/2006). Bundesministerium für Finanzen, 3. Februar 2016

Normen und Schlagworte

SpeichermedienvergütungReprographievergütungLizenzgebührenUrheberrechtSpielfilmFilmRundfunkFernsehenMusikstück

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0603-VI/8/2015
Stammnummer
71440
Gültig
03.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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