Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2623
LKW-Vermietung nach Rumänien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0424-IV/4/2005vom 22.06.2005
Wortlaut laut Findok
Für die Frage, ob Rumänien
gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von
Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben,
ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als
Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu
werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen
einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich
gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten
Fall fiele der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein
rumänischer Besteuerungsanspruch begründet würde und folglich
keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte
(EAS 1034).
Allerdings wäre abkommensrechtlich nicht
ausgeschlossen, dass Rumänien im Fall eines
Finanzierungs-Leasinggeschäftes, also bei Behandlung der Leasingraten als
Kaufpreisraten, aus diesen Ratenzahlungen eine Zinstangente herausschält
und von dieser eine Zinsen-Abzugssteuer einbehält. Auch nach
österreichischem Recht wird bei Kauf auf Raten davon ausgegangen, dass der
Kaufpreis eine Zinskomponente enthält, weil bei sofortiger Bezahlung die
Ware billiger gewesen wäre (EStR 2000 Rz 2445 ). Da nach Artikel 7 Abs. 7
DBA-Rumänien Artikel 11 der Vorrang gegenüber Artikel 7
eingeräumt wird, könnte Rumänien nicht entgegengetreten werden,
wenn im Fall des Finanzierungsleasing von der Zinskomponente der Leasingraten
eine Quellensteuer in Höhe von 10% erhoben wird. Wirkt sich die
Zinskomponente auch auf österreichischer Seite gewinnerhöhend aus
(siehe zB EStR 2000 Rz 2407), dann steht die darauf entfallende
österreichische Steuer für die Anrechnung der rumänischen
Zinsenquellensteuer zur Verfügung.
22.
Juni 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 24 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 11 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0424-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24900
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF