Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1108
Qualifikationskonflikt bei LKW-Leasinggeschäften mit Rumänien
geltende FassungEAS-Auskunft04 4122/1-IV/4/97vom 21.07.1997
Wortlaut laut Findok
Für die Frage, ob Rumänien gemäß Art.
12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von Leasingraten im
LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst
entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang
oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im
erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen
rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art. 24
Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fällt der Vorgang
unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein rumänischer
Besteuerungsanspruch begründet wird und folglich keine Steueranrechnung in
Österreich erfolgen könnte (EAS 1034).
Die Abgrenzung zwischen den beiden Gestaltungsformen wird
auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des
Abkommens nach inländischem Recht, sonach gemäß Abschn. 4 der
Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖF Nr. 193/1985 idgF, vorzunehmen sein.
Sollte es so sein, dass Rumänien die auf Grund von Leasingverträgen zu
zahlenden Leasingraten stets als Mietezahlungen wertet, ungeachtet des
Umstandes, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Mietvertrag oder ein
Kaufvertrag vorliegt, dann tritt hiedurch ein internationaler
Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung ein.
Zur Behebung eines solchen Qualifikationskonfliktes kann
gemäß Artikel 26 DBA-Rumänien ein internationales
Verständigungsverfahren beantragt werden. Ein solches
Verständigungsverfahren hat indessen wenig Aussicht auf Erfolg, wenn es das
rumänische innerstaatliche Recht nicht zulässt, auf der Grundlage der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zivilrechtlich als Mietverträge
abgeschlossene Vereinbarungen für steuerliche Zwecke als Kaufverträge
zu werten. Ist der Qualifikationskonflikt sonach wegen Unterschiedlichkeiten im
nationalen Recht der beiden DBA-Partnerstaaten unbehebbar, dann liegt es
üblicherweise am Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach an
Österreich, ob er den Eintritt der durch das Abkommen nicht beseitigten
Doppelbesteuerung vermeiden will.
Da nun aus Verständigungsverhandlungen mit einem
anderen Reformstaat (Tschechische Republik) eine derartige Unbehebbarkeit des
Qualifikationskonfliktes bereits bekannt ist, besteht die Bereitschaft,
über Antrag auch im Verhältnis zu Rumänien die rumänische
Quellensteuer in Österreich auf der Grundlage von § 48 BAO zur
Anrechnung zuzulassen. In dem diesbezüglichen Anrechnungsantrag müsste
allerdings dokumentiert werden, dass die Abzugsbesteuerung nach rumänischem
Recht auch dann vorgenommen werden muss, wenn die LKW-Leasingverträge auf
österreichischer Seite nicht als Vermietungs-, sondern als
Veräußerungsvorgänge zu werten sind.
21. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 24 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 3 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 26 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4122/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14434
- Gültig
- 21.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF