Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1201
Behandlung von Sponsorzahlungen an ausländische Sportler
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/34-IV/4/96vom 13.05.1996
Wortlaut laut Findok
Verpflichtet sich ein Sportler, der in
Österreich nur mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegt,
gegenüber einem österreichischen Unternehmen dessen Firmenlogo bei
allen Wettkämpfen und den damit verbundenen Fernseh- und Fotoaufnahmen
unter Achtung auf Sichtbarkeit zu verwenden, dann unterliegt das dafür vom
österreichischen Unternehmen gezahlte Entgelt gem. § 99 i.V. mit
§ 98 Z. 3 EStG. insoweit der inländischen Abzugssteuerpflicht als es
auf eine im Inland entfaltete sportliche Tätigkeit (inländische
Wettkämpfe) entfällt. In diesem Ausmaß wird auch durch die dem
OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen der inländische Besteuerungsanspruch
international abgesichert (EAS.882 und EAS.383).
Daß die von dem inländischen Sponsor auf Grund
einer solchen Vereinbarung gezahlten Beträge in einen Inlands- und
Auslandsteil aufgespalten werden müssen, ergibt sich aus § 98 Z. 3
i.V. mit § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG : denn nur eine im Inland ausgeübte
Tätigkeit als Sportler läßt inländische beschränkte
Steuerpflicht entstehen. Ist es daher unbestritten, daß 90% jener
Aktivitäten, bei denen das Firmenlogo des Sponsors werbewirksam zur Schau
gestellt wird, im Ausland entfaltet wird, dann ist es folgerichtig, daß
nur 10% der diesbezüglichen Sponsorgelder dem inländischen Steuerabzug
unterzogen werden.
Erhält der inländische Sportartikelhersteller
darüberhinaus das Recht, den Namen, die Persönlichkeit und das
äußere Erscheinungsbild in Wort und Bild kommerziell zu nutzen (z.B.
Abbildung des Sportlers auf Postern und in Katalogen), dann zählen die
hiefür dem Sportler zufließenden Einnahmen ebenfalls zu den
Betriebseinnahmen seines aus steuerlicher Sicht gewerblich ausgeübten
Sportbetriebes. Die entgeltlich erlangte Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung von
Aufnahmen des Sportlers in Form von Plakaten, Postern und anderen
Werbeeinschaltungen stellt aber gleichzeitig auch eine Erlaubnis zur Verwertung
von Persönlichkeitsrechten, sonach eine "Überlassung von Rechten" im
Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG dar; im Rahmen der "isolierenden
Betrachtungsweise" fallen diese Vergütungen daher gemäß
§
98 Z. 6 EStG auch dann noch unter die inländische beschränkte
Steuerpflicht, wenn der betreffende Sportler im Inland keine Tätigkeit
ausübt. Denn nach § 98 Z. 6 EStG löst allein der Umstand,
daß solche entgeltlich überlassenen Rechte in einer inländische
Betriebstätte des Berechtigten (z.B. zur Hebung der
Betriebstättengewinne des Sponsors) genutzt werden, inländische
Steuerpflicht aus.
Wird an den Sportler eine Gesamtvergütung gezahlt, dann
wird sonach eine Trennung einerseits in die Vergütung für die
Erlaubnis zur Nutzung der Persönlichkeitsrechte (voll steuerpflichtig) und
andererseits in die Vergütung für die Werbung im Rahmen der
Sportwettkämpfe (nur mit dem Inlandsteil steuerpflichtig) vorzunehmen sein
(siehe auch EAS.882).
13. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/34-IV/4/96
- Stammnummer
- 9970
- Gültig
- 13.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF