Findok · EAS-Auskünfte
EAS 983
Inländische Gemäldeausstellung ausländischer Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftT 6/3-IV/4/96vom 09.12.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen Veranstalter eine
internationale Gemäldeausstellung organisiert und zu diesem Zweck auch mit
amerikanischen, kanadischen und britischen Künstlern vertraglich
vereinbart, dass deren Gemälde in Österreich ausgestellt werden, dann
unterliegen die von den ausländischen Künstlern hiefür bezogenen
Vergütungen der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn die
Vertragsgestaltung als Mitwirkung der ausländischen Künstler an der
inländischen Kunstausstellung und nicht bloß als entgeltliche
Nutzungsüberlassung der Gemälde zu sehen ist. Im ersten Fall
(Mitwirkung) wäre vom österreichischen Veranstalter der Steuerabzug
gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG vorzunehmen, denn eine
Kunstausstellung fällt nach Auffassung des BM für Finanzen unter den
weiten Begriff der Unterhaltungsdarbietung; der Umstand, dass dem Publikum
künstlerisch Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten
wird, nimmt einer solchen Veranstaltung ebenso wenig den Charakter einer
"Unterhaltungsdarbietung" wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der
Tonkunst im Rahmen einer Konzertaufführung.
Im zweiten Fall (Nutzungsüberlassung) würden die
Entgelte für die Überlassung der Gemälde nur dann der
beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn eine
Gemäldesammlung ("Sachinbegriff" nach § 28 Abs. 1 Z 2 EStG) angemietet
wird; wobei diesfalls den Veranstalter keine Steuerabzugspflicht treffen
würde, weil § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG lediglich die Fälle des §
28 Abs. 1 Z 3 (Lizenzgebühren, Vergütungen für die
Überlassung von Urheberrechten udgl.) in die Steuerabzugspflicht
einbezieht. Die Steuerpflicht müsste daher gegebenenfalls im
Veranlagungsweg wahrgenommen werden. Da im Fall der bloßen Anmietung
einzelner Gemälde bereits nach inländischem Steuerrecht keine
Einkommensteuerpflicht anfällt und bei Anmietung von "Sachinbegriffen" der
Veranstalter von keiner Steuerabzugsverpflichtung getroffen wird, wird
nachstehend nur zum erstgenannten Fall (Mitwirkung an der Kunstausstellung)
Stellung genommen.
Auf Grund der mit Kanada und Großbritannien geltenden
Doppelbesteuerungsabkommen besteht in solchen Fällen für die in diesen
Staaten ansässigen Künstler Anspruch auf Entlastung von der
Abzugsbesteuerung. Denn Österreich wird durch Artikel 14 (freiberufliche
Tätigkeit) das nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Besteuerungsrecht
entzogen; die "Künstlerklausel" des Artikels 17 der Abkommen, die
Österreich Besteuerungsrechte bei Künstlern zuweisen würde, kommt
nicht zur Anwendung; denn diese gilt im Verhältnis zu diesen Staaten
OECD-konform nur für die darstellenden Bühnen- und Filmkünstler,
nicht hingegen für Künstler im Bereich der bildenden
Künste.
Im Fall der US-Künstler wäre hingegen nach
Artikel X des DBA-USA der inländische Besteuerungsanspruch nur dann
erloschen, wenn die gezahlten Vergütungen den Gegenwert von 3.000 US-$
nicht übersteigen.
9. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Künstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungAbzugssteuerUnterhaltungsdarbietungenLizenzgebührVerwertung der UrheberrechteSteuerentlastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 6/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 14994
- Gültig
- 09.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF