Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1298
Wohnsitzverlegung aus Deutschland nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftL 305/1-IV/4/98vom 27.07.1998
Wortlaut laut Findok
Beendet ein leitender Angestellter eines
großen deutschen Industrieunternehmens seinen Dienstvertrag durch
Abschluss einer Aufhebungs-Vereinbarung und verlegt er am 1. Februar 1999 seinen
Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich dann gilt für die ab 1.
Februar 1999 zufließenden Einkünfte folgendes:
Abfindung:
Hinsichtlich der in der Aufhebungs-Vereinbarung vereinbarten Abfindung wäre
mit den deutschen Behörden zu klären, ob diese Abfindung als
nachträgliche Abgeltung der in Deutschland ausgeübten
Berufstätigkeit oder als Entschädigung für den Verzicht auf die
entgeltliche Inanspruchnahme künftiger Arbeitsleistungen zu werten ist. Im
erstgenannten Fall unterliegt die im Jahr 1999 gezahlte Abfindung
gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens nach wie vor der deutschen Besteuerung und ist in
Österreich von der Besteuerung freizustellen; die Abfindung würde
nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sein, da sie
bereits nach österreichischem innerstaatlichen Recht auf die laufenden
Einkünfte keine progressionserhöhende Wirkung entfaltet (§ 67
Abs. 6 bzw. 8 EStG 1988). Im zweiten Fall würde gemäß Artikel 13
Abs. 1 des Abkommens das Besteuerungsrecht bei Österreich liegen und
Steuerfreistellung auf deutscher Seite zu gewähren sein.
Firmenpension:
Die deutsche Firmenpension unterliegt gemäß Artikel 9 Abs. 4 des
Abkommens der ausschließlichen Besteuerung in Österreich und ist von
der deutschen Besteuerung freizustellen.
Beraterhonorar:
Vergütungen für Beratungsleistungen, die dem ehemaligen deutschen
Arbeitgeber bis Oktober 2000 auf freiberuflicher Basis erbracht werden,
unterliegen grundsätzlich ab Wohnsitzverlegung nach Österreich in
Österreich der Besteuerung; nur dann, wenn die Beratungstätigkeit
unter Nutzung einer festen Einrichtung (z.B. ein zur Nutzung überlassenes
Arbeitszimmer, das durchaus auch in den Räumen des ehemaligen Arbeitgebers
gelegen sein kann) auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird, würden
jene Teile der Beratereinkünfte, die anteilig auf die in dieser festen
Einrichtung ausgeübte Arbeit entfallen, in Deutschland zu versteuern und in
Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung
freizustellen sein.
Einkünfte
aus Kapitalvermögen: Das Besteuerungsrecht für Einkünfte
aus Kapitalvermögen steht ab der Wohnsitzverlegung grundsätzlich
Österreich zu, wobei die Vorteile der 25%igen österreichischen
Endbesteuerung genutzt werden können. Nähere Auskünfte
hierüber erteilen die österreichischen Banken. In bestimmten
Fällen (deutsche Dividenden) belässt das Abkommen Deutschland
Quellenbesteuerungsrechte; in solchen Fällen ist die deutsche Quellensteuer
auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen.
27. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Abfindungennachträgliche AbgeltungenFirmenpensionBeraterhonorareBeratungsleistungenBeratungstätigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 305/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29982
- Gültig
- 27.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF