Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2648
Trucks and Trailer"-Vermietung nach Rumänien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0511-IV/4/2005vom 01.08.2005
Wortlaut laut Findok
Für die Frage, ob Rumänien
gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von
Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben,
ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als
Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu
werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen
einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich
gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten
Fall fiele der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein
rumänischer Besteuerungsanspruch begründet würde und folglich
keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte
(EAS 1034).
Allerdings ist abkommensrechtlich nicht ausgeschlossen,
dass Rumänien im Fall eines Finanzierungs-Leasinggeschäftes, also bei
Behandlung der Leasingraten als Kaufpreisraten, aus diesen Ratenzahlungen eine
Zinstangente herausschält und von dieser eine Zinsen-Abzugssteuer
einbehält. Auch nach österreichischem Recht wird bei Kauf auf Raten
davon ausgegangen, dass der Kaufpreis eine Zinskomponente enthält, weil bei
sofortiger Bezahlung die Ware billiger gewesen wäre (EStR 2000 Rz 2445). Da
nach Artikel 7 Abs. 7 DBA-Rumänien Artikel 11 der Vorrang gegenüber
Artikel 7 eingeräumt wird, könnte Rumänien nicht entgegengetreten
werden, wenn im Fall des Finanzierungsleasing von der Zinskomponente der
Leasingraten eine Quellensteuer in Höhe von 10% erhoben wird. Wirkt sich
die Zinskomponente auch auf österreichischer Seite gewinnerhöhend aus
(siehe zB EStR 2000 Rz 2407), dann steht die darauf entfallende
österreichische Steuer für die Anrechnung der rumänischen
Zinsenquellensteuer zur Verfügung (EAS 2623).
Hat der rumänische Leasingnehmer eine derartige
Quellensteuer bislang nicht abgezogen und wird er nunmehr seitens der
rumänischen Steuerverwaltung zu einer Steuernachzahlung verpflichtet, dann
kann dieser Nachzahlungsbetrag gemäß Artikel 24 DBA-Rumänien nur
auf jene österreichische Einkommen(Körperschaft)steuer angerechnet
werden, die auf diese nachbesteuerten rumänischen Zinseneinkünfte
entfällt. Entsprechende Abänderungen jener Bescheide, in denen die
rumänischen Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterzogen
worden sind, sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich.
1. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 24 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 11 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0511-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24908
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF