Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1491
Ausstellung bildender Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftSt 28/5-IV/4/99vom 12.07.1999
Wortlaut laut Findok
Wird von einer österreichischen
Kulturorganisation eine internationale Skulpturausstellung organisiert und zu
diesem Zweck mit deutschen und schweizerischen Künstlern vertraglich
vereinbart, dass deren Kunstwerke in Österreich ausgestellt werden, dann
unterliegen die von den ausländischen Künstlern hiefür bezogenen
Vergütungen der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn die
Vertragsgestaltung als Mitwirkung der ausländischen Künstler an der
inländischen Kunstausstellung und nicht bloß als entgeltliche
Nutzungsüberlassung der Kunstwerke zu sehen ist.
Im ersten Fall (Mitwirkung) wäre vom
österreichischen Veranstalter der Steuerabzug gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 vorzunehmen, denn eine Kunstausstellung
fällt nach Auffassung des BM für Finanzen unter den weiten Begriff der
Unterhaltungsdarbietung; der Umstand, dass dem Publikum künstlerisch
Hochwertiges aus dem Bereich der bildenden Kunst dargeboten wird, nimmt einer
solchen Veranstaltung ebenso wenig den Charakter einer "Unterhaltungsdarbietung"
wie etwa die Darbietung hochwertiger Werke der Tonkunst im Rahmen einer
Konzertaufführung (EAS 983).
Im zweiten Fall (Nutzungsüberlassung) würden die
Entgelte für die Überlassung der Skulpturen nur dann der
beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn eine
Kunstsammlung ("Sachinbegriff" nach § 28 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988) angemietet
wird; wobei diesfalls den Veranstalter keine Steuerabzugspflicht treffen
würde, weil § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 lediglich die Fälle des
§ 28 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 (Lizenzgebühren, Vergütungen für
die Überlassung von Urheberrechten und dgl.) in die Steuerabzugspflicht
einbezieht. Die Steuerpflicht müsste daher gegebenenfalls im
Veranlagungsweg wahrgenommen werden. Da im Fall der bloßen Anmietung
einzelner Kunstwerke bereits nach inländischem Steuerrecht keine
Einkommensteuerpflicht anfällt und bei Anmietung von "Sachinbegriffen" der
Veranstalter von keiner Steuerabzugsverpflichtung getroffen wird, wird
nachstehend nur zum erstgenannten Fall (Mitwirkung an der Kunstausstellung)
Stellung genommen (EAS 983).
Auf Grund des mit der Schweiz geltenden
Doppelbesteuerungsabkommens besteht in solchen Fällen für die in
diesem Staat ansässigen Künstler Anspruch auf Entlastung von der
Abzugsbesteuerung. Denn Österreich wird durch Artikel 14 (freiberufliche
Tätigkeit) das nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Besteuerungsrecht
entzogen; die "Künstlerklausel" des Artikels 17 des Abkommens, die
Österreich Besteuerungsrechte bei Künstlern zuweisen würde, kommt
nicht zur Anwendung; denn diese gilt im Verhältnis zur Schweiz OECD-konform
nur für die darstellenden Bühnen- und Filmkünstler, nicht
hingegen für Künstler im Bereich der bildenden Künste.
Anders ist der Fall hinsichtlich der deutschen
Künstler zu sehen; denn hier wird in Artikel 8 Abs. 2 des DBA-Deutschland
der inländische Besteuerungsanspruch aufrechterhalten, da die
"Künstlerklausel" des Abkommens mit Deutschland auch für bildende
Künstler gilt; es können sich in diesem Zusammenhang
Aufteilungsprobleme hinsichtlich der für die Ausstellung erzielten
Einkünfte ergeben, die dann auf der Grundlage AÖF Nr. 105/1974
gelöst werden müssten.
12. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 28/5-IV/4/99
- Stammnummer
- 7440
- Gültig
- 12.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF