…werden durch einen Zuzug nach Österreich in Zeiträumen der dadurch eintretenden unbeschränkten Steuerpflicht (Steuerinländereigenschaft) steuerlich weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig (Abschn. 5 Abs. 2 ESt-RL 1984, AÖF Nr. 193/1985). Daran vermag auch die durch das EStG 1988 für Steuerausländer in bestimmten Fällen geschaffene Verlustvortragsmöglichkeit…
…2 DBA-USA berechtigt sind, die von der österreichischen GmbH erzielten Einkünfte ebenfalls einer Besteuerung zu unterziehen; allerdings unter Anrechnung der österreichischen Steuer. In dem geschilderten Fall kann indessen kein Erfordernis eintreten, eine US-Steuer in Österreich anzurechnen. 22. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr…
…in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie wenn mit dem betreffenden Staat kein Abkommen bestünde. Hat daher ein inländischer Abgabepflichtiger im Jahr 1 in einem DBA-Partnerstaat Verluste erlitten, die weder im Ausland noch bei Ermittlung des Welteinkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich…
…dass durch den in Frankreich verbleibenden Mittelpunkt der Lebensinteressen das DBA-Frankreich - wie bei beschränkt Steuerpflichtigen - nur eine Besteuerung der Inlandseinkünfte zulässt. Besteht kein inländischer Zweitwohnsitz und liegt "beschränkte Steuerpflicht" vor, dann trifft die Verpflichtung zur vorrangigen Verrechnung der österreichischen Verluste mit den Auslandseinkünften (genauer…
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger mit inländischem Zweitwohnsitz in Deutschland betriebliche Verluste erlitten, die nach Aufgabe des deutschen Betriebes und Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich auf deutscher Seite nicht mehr verwertet werden konnten, dann können diese Verluste auch auf österreichischer Seite die Besteuerungsgrundlage nicht…
In EAS.2339 wurde unter Anderem Folgendes ausgeführt: "Werden zwei österreichische Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg vewertet werden…
…für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn ein österreichisches Unternehmen, das eine deutsche Betriebstätte unterhält, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf den Ausgleich mit den Verlusten dieser deutschen Betriebstätte verzichtet, um sich solcherart die administrativen Probleme hinsichtlich einer Nachversteuerung zu ersparen. Unterbleibt im Verlustentstehungsjahr solcherart die Auslandsverlustverwertung in Österreich…
…keine Veranlassung gegeben, von österreichischer Seite in dieser Angelegenheit zu intervenieren. Es ist aber einzuräumen, dass der letzte Satz der Verfügung aus österreichischer Sicht problematisch ist: denn dort wird ausgeführt, dass eine doppelte Verlustberücksichtigung nicht ausgeschlossen werden könne, weil in Österreich das Rechtsinstitut des Verlustabzugs…
…ist auf den Umstand zurückzuführen, dass sich der deutsche Verlust zweimal ausgewirkt hat, einmal im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich und ein zweitesmal im Wege des Verlustvortrages in Deutschland. Die österreichische Rechtsordnung sieht aber derzeit keine rechtliche Handhabe vor, den negativen Progressionsvorbehalt des Jahres…
…und gestattet einen Verlustabzug. Das österreichische Finanzamt ist aber im Recht, wenn es sich gegen eine Verlustdoppelverwerung absichert und als Voraussetzung für den Abzug des Verlustes 1996 im KG-Gewinnjahr 1998 eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes verlangt, dass auch auf deutscher Seite keine Verlustverwertung betreffend…
…nach Maßgabe des österreichischen Rechts im Wege des Verlustvortrages in Österreich berücksichtigt werden (Lit. b des Schlussprotokolls zu Art. 24 des neuen Abkommens). Es wird zurzeit eine Verordnung vorbereitet, die dieser Regelung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß § 48 BAO umgehend Wirksamkeit in Österreich verleiht…
…tritt sie damit in die österreichische Steuerpflicht ein; diese Steuerpflicht erfasst allerdings nicht das Gesamteinkommen der deutschen GmbH, sondern beschränkt sich auf die Besteuerung der betrieblichen Ergebnisse der inländischen Betriebstätte (beschränkte Steuerpflicht). Der Umstand, dass die deutsche GmbH ihre betriebliche Tätigkeit in Deutschland zur Gänze…
…eine Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich nur in dem Umfang möglich, als dieser Verlust nicht mit positiven Einkünften der GesmbH in Deutschland saldiert werden kann. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich auf § 2a Abs. 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes hingewiesen, wonach trotz Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Verwertung österreichischer Betriebstättenverluste…
…von Gewinnen in der österreichischen Betriebstätte in Deutschland eine Nachversteuerung durch steuerwirksame Hinzurechnung statt (eine Nachversteuerungsregelung, die trotz Beendung des Wirksamkeitszeitraumes des § 2a Abs. 3 dEStG ab 1999 bis zum Veranlagungszeitraum 2008 als Übergangsregelung noch beibehalten wird), dann liegt kein Fall einer in Österreich schädlichen…
…der inländischen OHG, sondern eine Nettogröße, nämlich den Anteil am Gewinn. Daraus folgt, dass in Verlustjahren keine Abzugsbesteuerung für die ausländische beteiligte KG vorzunehmen ist. § 99 Abs. 2 EStG enthält daher nur für die "übrigen Fälle" der Abzugsbesteuerung ein Abzugsverbot für Aufwendungen. 21. Juli 1994…
…Verluste, die ein österreichisches Unternehmen (der Steuerpflichtige A) erleidet, nicht von einem anderen österreichischen Unternehmen (dem Steuerpflichtigen B) verwertet werden können, kann dies auch nicht im Fall der beiden Baubetriebstätten geschehen. Allerdings wäre das BM für Finanzen bereit, Artikel 24 in einem weitergehenderen Sinn auszulegen…
…Inhalt des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 umgesetzt. Darnach besteht u.a. für Inlandsbetriebstätten deutscher Unternehmer für ab 1998 anfallenden Verluste ungeachtet der Höhe der übrigen Welteinkünfte des deutschen Unternehmers die Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich; dies allerdings nur insoweit, als hiedurch keine Verlustdoppelverwertung eintritt…
…Dieser Vorgang lässt im Geltungsbereich des Artikels II UmgrStG keine Aufwertung der übernommenen KG-Beteiligung auf 1.000 zu. Denn dies wäre in § 7 Abs. 2 UmgrStG nur dann vorgesehen, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven von 900 durch die Umgründung…
…wenn kein Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegt. "Verlust-Shopping" kann hierbei aber nicht mit "Mantelkauf" gleichgesetzt werden. Denn wenn man eine "verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft" (so die Aussage in EAS 2339 und 2365) erwirbt, und diese Verluste in der Folge in Österreich steuermindernd geltend machen will…
Erleidet eine deutsche GmbH in ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste, dann sind gemäß § 102 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz in Österreich die Verluste nur insoweit vortragsfähig, als sie die Welteinkünfte der deutschen GmbH übersteigen. Hat daher die deutsche GmbH im Jahr 1 einen Weltverlust von…