Findok · EAS-Auskünfte
EAS 66
Legale Keinmalbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftH 2947/1/1-IV/4/92vom 07.01.1992
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen,
das im Jahr 1 in seinen österreichischen Betriebstätten einen Gewinn
von S 2,000.000,00 erzielt und in einer deutschen Betriebstätte einen
Verlust von S 2,500.000,00 erleidet, hat im Jahr 1 zwar S 2,000.000,00 in die
österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen, doch ist darauf
infolge des "negativen Progressionsvorbehaltes" ein Steuersatz von 0%
anzuwenden, so dass im Jahr 1 in Österreich keine Steuer anfällt. Wenn
sodann im Jahr 2 sowohl in Deutschland als auch in Österreich ein Verlust
von S 1,000.000,00 eintritt, findet auch im Jahr 2 in keinem der beiden Staaten
eine Besteuerung statt. Wenn schließlich im Jahr 3 infolge Verkaufes der
deutschen Betriebstätte in Deutschland ein Gewinn von S 3,400.000,00
erwächst, auf den aber die deutsche Steuerverwaltung die Verluste der Jahre
1 und 2 vortragen lässt, dann fällt im Jahr 3 wiederum keine deutsche
Steuer an. Wenn nun weiters in diesem Jahr 3 in Österreich ein Gewinn von S
900.000,00 erwirtschaftet wird, dann wird der Vortrag des österreichischen
Verlustes aus dem Jahr 2 durch den Umstand nicht beeinträchtigt, dass auch
Deutschland einen Verlustvortrag bei seiner Besteuerung gewährt. Es ist
einzuräumen, dass hier das eigenartige Ergebnis eintritt, dass das
österreichische Unternehmen insgesamt einen Gewinn von S 1,800.000 erzielt,
dafür aber in keinem der beiden Staaten Steuer entrichten muss:
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Jahr 1
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Österreich
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2.000.000,00
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Deutschland
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- 2,500.000,00
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Jahr 2
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Österreich
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- 1.000.000,00
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Deutschland
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- 1,000.000,00
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Jahr 3
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Österreich
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900.000,00
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Deutschland
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3,400.000,00
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--------------------------------
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-------------------------
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Gesamtgewinn 1 -
3
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1,800.000,00
Dieses Ergebnis ist auf den Umstand
zurückzuführen, dass sich der deutsche Verlust zweimal ausgewirkt hat,
einmal im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich und ein
zweitesmal im Wege des Verlustvortrages in Deutschland. Die österreichische
Rechtsordnung sieht aber derzeit keine rechtliche Handhabe vor, den negativen
Progressionsvorbehalt des Jahres 1 unter den gegebenen Umständen im Jahr 3
rückgängig zu machen, etwa durch Versagung des Verlustvortrages im
Jahr 3.
7.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BefreiungssystemVerlustvortragVeräußerungsvorgangVeräußerungsgewinnProgressionsvorbehaltVerlusteAuslandsverlusteBetriebstättenverlustSteuerfreistellungFreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 2947/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18488
- Gültig
- 07.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF