Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2654
Keine Verwertbarkeit von Auslandsverlusten bei Verlust-Shopping
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0575-IV/4/2005vom 30.08.2005
Wortlaut laut Findok
Die Frage der inländischen
Verwertbarkeit von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften ist in EAS
1992, 2110, 2339, 2365 bereits umfassend behandelt worden. Die darin vertretenen
Auffassungen waren einerseits vom europarechtlichen Verbot einer Diskriminierung
von Tochtergesellschaftsgründungen im EU-Ausland gegenüber
vergleichbaren Tochtergesellschaftsgründungen in Österreich getragen
und andererseits von der gleichlaufenden Erwägung beeinflusst, dass es dem
auf Internationalisierung ausgerichteten Wirtschaftsstandort Österreich
abträglich wäre, wenn einem in Österreich angesiedelten
Unternehmen die Möglichkeit abgeschnitten würde, bei internationalem
Engagement seine aus dem risikobeladenen Auslandsgeschäft resultierenden
Verluste steuerlich geltend zu machen. Denn damit wäre der Effekt einer
internationalen Doppelbesteuerung verbunden, weil eine doppelte
Nichtberücksichtigung von Aufwendungen das gleiche Belastungsergebnis
zeitigt wie eine doppelte Besteuerung von Einnahmen.
Aus dieser Perspektive betrachtet, wurde daher in EAS 2339
und 2365 zum Ausdruck gebracht, dass im gegebenen Zusammenhang eine
Verlustverwertung im Inland ua. nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn kein
Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegt. "Verlust-Shopping" kann hierbei aber
nicht mit "Mantelkauf" gleichgesetzt werden. Denn wenn man eine
"verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft" (so die Aussage in EAS
2339 und 2365) erwirbt, und diese Verluste in der Folge in Österreich
steuermindernd geltend machen will, dann "kauft" man damit Fremdverluste ein. Ob
die Verlustverwertung in Österreich Haupt- oder Nebengrund für den
ausländischen Beteiligungserwerb war, ist nicht entscheidend. Europarecht
kann jedenfalls nicht so weit gedehnt werden, dass es dazu nötigt,
Verluste, die - wirtschaftlich gesehen - ein Fremder im Ausland erlitten hat,
bei einem österreichischen Abgabepflichtigen abzugsfähig zu
machen.
30. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0575-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24919
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF