Findok · EAS-Auskünfte
EAS 966
Probleme bei der Verwertung österreichischer Verluste durch Münchner Firmen
geltende FassungEAS-AuskunftE 87/1-IV/4/96vom 11.11.1996
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 102 EStG steht
Steuerausländern der Verlustvortrag in Österreich nicht zu, wenn der
Heimatstaat infolge ausreichender positiver Einkünfte des betroffenen
Steuerpflichtigen zur Verlustberücksichtigung in der Lage ist. In einem
solchen Fall ist die Verlustverwertung in Österreich endgültig
ausgeschlossen, sodass es aus dieser Sicht bei Verlustverwertung im Ausland
nicht zu Doppelverwertungen kommen kann. Wenn nun die Oberfinanzdirektion
München mit Verfügung vom 5.8.1996, S 1301 ÖSt-18-St42, darauf
besteht, die im Verlustjahr vorgenommene deutsche Verlustverwertung in einem
Folgejahr, in dem in Österreich wieder Gewinne erwirtschaftet werden, durch
Nachversteuerung wieder rückgängig zu machen, so ist dies eine
innerdeutsche Entscheidung, die im übrigen keine österreichischen,
sondern deutsche Steuerpflichtige betrifft. Damit erscheint keine Veranlassung
gegeben, von österreichischer Seite in dieser Angelegenheit zu
intervenieren.
Es ist aber einzuräumen, dass der letzte Satz der
Verfügung aus österreichischer Sicht problematisch ist: denn dort wird
ausgeführt, dass eine doppelte Verlustberücksichtigung nicht
ausgeschlossen werden könne, weil in Österreich das Rechtsinstitut des
Verlustabzugs als solches auch für beschränkt Steuerpflichtige
bestehe. Für den Normfall trifft dies wegen der Endgültigkeit der
österreichischen Verlustvortragssperre nicht zu. Eine Doppelverwertung
könnte nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen eintreten,
dann nämlich, wenn die Auslandseinkünfte nach österreichischem
Recht niedriger als nach deutschem Recht sind : denn diesfalls könnte es
sein, dass der Verlust aus österreichischer Sicht nicht voll in den
Auslandseinkünften Deckung findet und dann insoweit in Österreich
vortragsfähig ist, wohingegen Deutschland den Verlustausgleich auch mit
jenen Teilbeträgen vornimmt, die dann in Österreich vorgetragen
werden. Ein anderer Fall könnte bei Vornahme des Verlustrücktrages in
Deutschland gegeben sein (wie bereits in EAS 129 beschrieben).
11. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 87/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15101
- Gültig
- 11.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF