Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1722
Inländischer Verlust einer deutschen Bau-Personengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftG 580/1-IV/4/00vom 09.10.2000
Wortlaut laut Findok
Auf Grund des am 24.8.2000
unterzeichneten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
ist vorgesehen, dass Verluste, die deutsche Unternehmer ab dem Veranlagungsjahr
1998 in österreichischen Betriebstätten erleiden, nach Maßgabe
des österreichischen Rechts im Wege des Verlustvortrages in Österreich
berücksichtigt werden (Lit. b des Schlussprotokolls zu Art. 24 des neuen
Abkommens). Es wird zurzeit eine Verordnung vorbereitet, die dieser Regelung auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß
§ 48 BAO umgehend
Wirksamkeit in Österreich verleiht. Das Abkommen selbst bedarf zu seiner
Wirksamkeit noch der Ratifikation in beiden Staaten.
Da die Gewinn- und Verlustermittlung bei inländischen
Betriebstätten deutscher Unternehmer stets nach österreichischem Recht
erfolgen muss, könnte der in der deutschen Steuererklärung
ausgewiesene Verlustanteil nur dann in dieser Höhe als vortragsfähig
anerkannt werden, wenn er der österreichischen Rechtslage entspricht oder
ihr entsprechend adaptiert worden ist.
Soferne im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden
erhöhten Mitwirkungspflicht den österreichischen Abgabenbehörden
innerhalb angemessener Frist Einblick in die maßgebenden buchhalterischen
Grundlagen auf Kosten des Unternehmens verschafft werden kann, wird bei
Unternehmern aus EU-Staaten eine im Inland geführte Buchhaltung nicht als
Voraussetzung für die Zuerkennung des Verlustvortrages verlangt (EuGH v.
14.9.99, C-250/97, FUTURA).
09. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebstätteGleichbehandlungDiskriminierungsverboterhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 580/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2387
- Gültig
- 09.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF