Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2151
Verlustabzug für Auslandsverluste der Vorjahre
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/45-IV/4/02vom 28.10.2002
Wortlaut laut Findok
Seit dem VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2001,
99/14/0217, gilt nunmehr ohne jegliche Einschränkung die Grundregel, dass
ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Besteuerungsrechte begründen kann, die
im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Ausländische
Vorjahresverluste sind daher in Österreich im Verhältnis zu
DBA-Partnerstaaten in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie wenn mit dem
betreffenden Staat kein Abkommen bestünde.
Hat daher ein inländischer Abgabepflichtiger im Jahr 1
in einem DBA-Partnerstaat Verluste erlitten, die weder im Ausland noch bei
Ermittlung des Welteinkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich
Berücksichtigung gefunden haben und denen nach österreichischem Recht
- bei Wegdenken des DBA - im Jahr 2 die Eigenschaft als Sonderausgabe des
Verlustabzuges zukommt, dann kann das Befreiungs-DBA nicht bewirken, dass
hierdurch die Sonderausgabenabzugsberechtigung in Österreich verloren
geht.
28. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/45-IV/4/02
- Stammnummer
- 34650
- Gültig
- 28.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF